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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1980, Az.: BVerwG 7 C 88.79

Anforderungen an eine Revisionsbegründung; Beruhen eines Berufungsurteils auf mehreren selbstständig tragenden Erwägungen; Zulässigkeit einer Revision; Zweck einer Revisionsbegründung; Rüge eines konkreten Sicherheitsdefizits bei einem Kernkraftwerk; Genehmigung zur Errichtung eines Kernkraftwerkes mit einem Druckwasserreaktor und einer elektrischen Nettoleistung von 1.225 Megawatt; Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Kernkraftwerks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 88.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 18083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 10.03.1976 - AZ: 127 II 74
VGH Bayern - 09.04.1979 - AZ: 118 VI 76

Fundstellen

  • BayVBl 1980, 566
  • DÖV 1980, 919 (Volltext mit amtl. LS)
  • ET 1980, 506
  • HFR 1981, 290
  • NJW 1980, 2268-2269 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist das Urteil des Berufungsgerichts auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muß der Revisionskläger in der Revisionsbegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis nicht trägt; anderenfalls ist die Revision unzulässig.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. April 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 1979 das Armenrecht zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der in München wohnhafte Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Juni 1974 erteilte Genehmigung, in O. (Landkreis S.) ein Kernkraftwerk mit einem Druckwasserreaktor und einer elektrischen Nettoleistung von 1.225 Megawatt zu errichten (erster Teilgenehmigungsbescheid). Nachdem er sich ohne Erfolg im Einwendungsverfahren gemäß § 3 der Atomanlagen-Verordnung gegen den in Aussicht genommenen Standort gewandt und auf die prinzipielle Gefährlichkeit von Kernkraftwerken hingewiesen hatte, hat er gegen den Genehmigungsbescheid Klage erhoben, die in erster und zweiter Instanz als unzulässig abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger verfolge mit seinem Klagebegehren das Ziel, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung des Kernkraftwerks generell und bei jedem Sicherheitsstandard in Abrede zu stellen. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Genehmigung eines Kernkraftwerks könne sich aber zulässigerweise nur darauf stützen, daß die konkrete Anlagenkonzeption nicht die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden im Normalbetrieb und im Störfall aufweise; ein solches konkretes Sicherheitsdefizit habe der Kläger jedoch nicht gerügt. Der Kläger sei außerdem im Hinblick auf seinen rund 250 km vom Standort des Kernkraftwerks G. entfernten Wohnort in M. nicht "Dritter" im Sinne der drittschützenden Normen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und des § 1 Nr. 2 des Atomgesetzes. Die Gefahr einer Verletzung von Leben und Gesundheit durch den Normalbetrieb des Kernkraftwerks oder durch einen Störfall sei bei dieser Entfernung derart gering, daß sie praktisch nicht bestehe. Der Kläger könne schließlich die Gefahr einer Verletzung seines Lebens und seiner Gesundheit auch deshalb nicht mehr geltend machen, weil er entsprechende Einwendungen im Genehmigungsverfahren unterlassen habe und daher mit ihnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen sei.

2

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihm das Armenrecht für die Durchführung der Revision zu bewilligen.

3

II.

Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts war abzulehnen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO).

4

1.

Die vom Kläger eingelegte Revision ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der in § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Frist in der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO gebotenen Weise begründet worden. Dazu gehört, daß die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Freilich bedarf es hierfür nicht stets der Angabe der verletzten Gesetzesparagraphen; es muß sich aber aus dem Inhalt der Revisionsbegründung hinreichend deutlich ergeben, in welcher Hinsicht das angefochtene Urteil das Recht verletzt haben soll (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 114.66 - Buchholz § 139 VwGO Nr. 28, Beschluß vom 10. Juni 1969 - BVerwG 8 C 28.66 - Buchholz § 139 VwGO Nr. 32, Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 80.66 - Buchholz § 139 VwGO Nr. 39 und Urteil vom 7. November 1972 - BVerwG 3 C 126.70 - ZLA 1973, 45). Dies erfordert - sowohl im Interesse einer Entlastung des Revisionsgerichts (vgl. BSG, Beschluß vom 2. Januar 1979 in AP § 554 ZPO Nr. 16) wie auch im Interesse der Partei, vor der Durchführung einer unbedachten Revision bewahrt zu werden (vgl. BAG, Beschluß vom 4. September 1975, AP § 554 ZPO Nr. 15) - eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes (vgl. BVerwGE 22, 38 [39]) und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. BFH, Beschluß vom 12. Januar 1977, BStBl. 1977 II 217), denn nur auf diese Weise kann der Prozeßbevollmächtigte des Klägers aufzeigen, weshalb das angefochtene Urteil seiner Meinung nach unrichtig ist. Wenn daher - wie im vorliegenden Fall - das Urteil des Berufungsgerichts auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist, so muß der Revisionskläger darlegen, warum nach seiner Auffassung jede dieser Erwägungen gegen das Gesetz verstößt und damit ungeeignet ist, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis zu tragen (vgl. Zöller, ZPO, 12. Aufl. 1979, § 554 Anm. 2 c) aa); Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Aufl. 1977, § 554 Rdn. 6 i.V.m. § 519 Rdn. 24; Wieczorek, ZPO, § 554 Rdn. D III b 6; OLG Stuttgart, NJW 1969, 938 [OLG Stuttgart 31.01.1969 - 2 U 124/68]). Erst hierdurch bringt er in ausreichender Weise zum Ausdruck, daß und aus welchen Gründen er die rechtliche Grundlage des angefochtenen Urteils erschüttern will; dies darzulegen ist gerade der Zweck der Revisionsbegründung (vgl. BFH, a.a.O.; desgl. BVerwG 6 C 140.62, Beschluß vom 10. Dezember 1963, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 15). Die Vorschrift des § 137 Abs. 3 VwGO steht dem nicht entgegen. Danach ist das Revisionsgericht - abgesehen von einer Verfahrensmängel betreffenden Ausnahme - an die geltend gemachten Revisionsgründe zwar nicht gebunden. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß eine zulässige und damit auch ausreichend begründete Revision vorliegt; für die Beantwortung dieser Frage gibt jedoch die Regelung in § 137 Abs. 3 VwGO nichts her; so schon RGZ 113, 166 (169) zu § 559 ZPO.

5

2.

Die im Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 21. Juli 1979 enthaltenen Ausführungen genügen nach dem zu 1. Gesagten nicht den Anforderungen, die an eine formgerechte Revisionsbegründung gestellt werden müssen.

6

a)

Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Klagebefugnis in erster Linie mit der Begründung abgesprochen, er rüge nicht das Vorhandensein eines konkreten Sicherheitsdefizits beim Kernkraftwerk G., sondern stütze seine Klage ausschließlich auf das verbleibende Restrisiko, stelle also die Genehmigungsfähigkeit des Kernkraftwerks generell und bei jedem Sicherheitsstandard in Frage; er behaupte dagegen nicht, daß die streitige Genehmigung entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes erteilt worden sei. Die Revision wendet sich hiergegen mit dem Hinweis, sie habe dargelegt und unter Beweis gestellt, daß das mit dem Bau von Kernkraftwerken verbundene "sogenannte 'Restrisiko', wie sich die Atomindustrie und ihre Befürworter auszudrücken belieben, mehr als ausreichend (sei), um die Genehmigung solcher zum Volksmord geeigneter Anlagen zu versagen"; das Berufungsgericht habe die hierzu angebotenen Beweise erheben müssen. Mit diesem Vorbringen geht die Revision an der Begründung des angefochtenen Urteils vorbei; dieses versagt der Klägerin nur die Berufung auf das Risiko, welches verbleibt, "wenn gegen alle erkannten Ursachen für Störfälle effektive Vorkehrungen getroffen (sind), und zwar nicht nur Vorkehrungen einfacher Art, sondern in der Form redundanter - mehrfach zuverlässiger, voneinander unabhängiger - Systeme". Die Revision behauptet nicht, sie habe in der Vorinstanz das Fehlen derartiger Sicherheitsvorkehrungen geltend gemacht; sie trägt auch nicht vor, daß dem Kläger eine Berufung auf das Restrisiko, so wie das Berufungsgericht diesen Begriff versteht, gestattet sein müsse. An alledem fehlt es schon deshalb, weil sich die Revision mit ihrem Vorbringen nicht einmal andeutungsweise an den Gründen des angefochtenen Urteils orientiert und sich damit auch nicht mit diesen Gründen auseinandersetzt. Daher bleibt letztlich unklar, welche Rechtsnorm die Revision für verletzt erachtet; es wird nicht einmal hinreichend deutlich, ob sie eine Sach- oder eine Verfahrensrüge erheben will. Damit fehlt es insoweit an einer formgerechten Revisionsbegründung.

7

b)

Entsprechendes gilt, soweit die Revision der Auffassung des Berufungsgerichts entgegentritt, bei einer Entfernung von 250 km zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Standort des Kernkraftwerks G. dränge sich eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers nicht auf. Welche Rechtsnorm die Revision hierdurch für verletzt erachtet, ist nicht ersichtlich; das Vorbringen der Revision erschöpft sich im wesentlichen in einem längeren Zitat aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht; hierbei kommt aber - von allem anderen abgesehen - nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck, ob die Revision eine Sach- oder eine Verfahrensrüge erheben will. Dies entspricht nicht den Anforderungen, die § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an eine formgerechte Begründung stellt; es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, sich aus einer bloßen Wiederholung vorinstanzlichen Prozeßstoffs das für eine Revisionsbegründung Passende herauszusuchen.

8

c)

Soweit das Berufungsgericht die Einwände des Klägers für präkludiert erachtet und aus diesem Grunde dem Kläger ebenfalls die Klagebefugnis abgesprochen hat, ist die Revision formgerecht begründet worden; dies reicht aber - da in bezug auf die anderen, das angefochtene Urteil selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts formgerechte Revisionsgründe fehlen - nicht aus, um von einer insgesamt formgerechten Revisionsbegründung auszugehen. Die Revision ist damit gemäß § 143 VwGO unzulässig und kann daher schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.

9

III.

Die vom Kläger zugleich mit dem Armenrechtsgesuch eingelegte Revision war aus den unter II. dargelegten Gründen gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Dr. Franßen