Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1984, Az.: BVerwG 8 B 163.83
Auswirkung abweichender, zu unterschiedlicher Gebührenhöhe führender Gebührenbemessung; Vereinbarkeit von § 5 Abs. 3 BauGebO i.d.F.v. 16.12.1975 mit dem Gleichheitsgrundsatz; Anforderungen an den Gesetzgeber und den Verordnungsgeber bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Tatbestände; Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte durch das Erfordernis der Verwaltungspraktikabilität; Dynamische Verweisung und versteckte Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 163.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 05.10.1983 - AZ: Bf II 50/83
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 5 Abs. 2 EntlG
- § 5 Abs. 3 BauGebO HH i.d.F.v. 16.12.1975
- § 9 Abs. 4 GebG i.d.F.v. 09.06.1969
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Silberkuhl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.945,50 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung (Art. 2 § 5 Abs. 2 EntlG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Möglichkeit der Klärung der Frage, ob § 5 Abs. 3 der Hamburgischen Gebührenordnung für das Bauwesen vom 16. Dezember 1975 (GVBl. S. 317) - BauGebO - gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. § 5 Abs. 1 BauGebO ordnet an, daß die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens bei baulichen Anlagen, Bauteilen und sonstigen Anlagen, die von der Hamburger Feuerkasse nicht oder nicht vollständig geschätzt werden, auf der Grundlage der Herstellungskosten berechnet werden. Weist der Gebührenschuldner die Herstellungskosten nicht nach, so werden sie von der zuständigen Behörde geschätzt (§ 5 Abs. 2 BauGebO). Bei baulichen Anlagen, die von der Hamburger Feuerkasse geschätzt werden, gelten die Schätzungswerte der Hamburger Feuerkasse, vervielfacht mit der am Tage der Schlußabnahme geltenden Feuerkassenrichtzahl, als Herstellungskosten (§ 5 Abs. 3 BauGebO). Die Beschwerde macht geltend, § 5 Abs. 3 BauGebO verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil die Gebührenbemessung nach den Schätzungswerten der Hamburger Feuerkasse von dem der Vorschrift zugrundeliegender System der Gebührenbemessung nach den (tatsächlichen) Herstellungkosten abweiche und die Gebührenbemessung nach § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 BauGebO zu einer unterschiedlichen Gebührenhöhe führe. Dieses Beschwerdevorbringen bleibt erfolglos. Welche Anforderungen der Gleichheitssatz an den Gesetz- und Verordnunggeber für die Gestaltung abgabenrechtlicher Tatbestände stellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. z.B. Urteile vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 (13) und vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 55 u. 58.82) und bedarf jedenfalls aus Anlaß der vorliegenden Sache keiner weiteren Klärung. Überdies ergibt sich ohne weiteres, daß die Regelung des § 5 Abs. 3 BauGebO den Gleichheitssatz nicht verletzt. Davon, daß sie willkürlich wäre, kann keine Rede sein. Selbst wenn man die durch Verweisung auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 19. Mai 1983 - OVG Bf II 24/82 - getroffene Annahme des angefochtenen Beschlusses, § 5 Abs. 1 und 2 BauGebO einerseits und § 5 Abs. 3 BauGebO andererseits regelten unterschiedliche Sachverhalte, unberücksichtigt ließe, so wäre eine durch die Regelung des § 5 Abs. 3 BauGebO gegebene Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte ebenso wie die darin etwa liegende Abweichung von einem sonst befolgten System sachlich gerechtfertigt, weil § 5 Abs. 3 BauGebO der Verwaltungspraktikabilität dient. Die die Verwaltungsgebühr festsetzende Behörde muß hier nicht wie in den Fällen des § 5 Abs. 1 und 2 BauGebO die tatsächlichen Herstellungskosten prüfen oder selbst schätzen, sondern sie geht bei der Gebührenbemessung - mit geringerem Verwaltungsaufwand - von einem Schätzungswert der Hamburger Feuerkasse (einer selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts) in Verbindung mit einer von der Hamburger Feuerkasse festgesetzten Feuerkassenrichtzahl aus. Daß das Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität selbst eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte zu rechtfertigen vermag, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. z.B. Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - a.a.O. S. 14). Gewichtige, der Berücksichtigung dieses Bedürfnisses hier entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, soweit die Beschwerde ferner geltend macht, § 5 Abs. 3 BauGebO verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil er den Gebührentatbestand nicht in vollem Umfang selbst regele und insoweit eine versteckte Verlagerung der Normsetzungsbefugnis auf die Hamburger Feuerkasse zum Gegenstand habe. Denn auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine (dynamische) Verweisung, weil sie zu einer versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen führt (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvR 786, 793/70, 168/71 und 95/73 - BVerfGE 47, 285 <312>) bundesverfassungsrechtlich zulässig ist, käme es für die Entscheidung in dem von dem Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht an. Denn eine unter diesem Blickwinkel bedenkliche Verweisung liegt hier jedenfalls nicht vor. § 5 Abs. 3 BauGebO macht die Ermittlung der geschuldeten Gebühr nicht von einer fremden - je nach dem dortigen Willensentschluß so oder anders ausfallenden - Regelung (hier: der Hamburger Feuerkasse) abhängig, sondern er hängt sich im Interesse der Geringhaltung des Verwaltungsaufwandes an eine Wertermittlung an, die sachverständig (vgl. §§ 28 ff. FkG) anderweit ohnedies erfolgt. Darin liegt so wenig eine (etwa bedenkliche) Verlagerung der Regelungskompetenz, wie es Bedenken aufwirft, wenn ein Gesetzgeber für eine von ihm angeordnete Rechtsfolge vorliegende Bodenrichtwerte (§ 143 b BBauG) oder den - u.U. ebenfalls mit Hilfe eines Multiplikators errechneten - Einheitswert (§§ 78, 80) für maßgebend erklärt. Die Frage, die sich bei einer solchen Handhabung stellen kann, ist nicht die einer etwa bedenklichen Verlagerung von Regelungskompetenzen, sondern allenfalls die, ob bei einer derartigen Anknüpfung dem Betroffenen die Möglichkeit des Nachweises offenbleiben muß, daß der in bezug genommene Ansatz falsch errechnet oder als solcher willkürlich sei. In dieser Richtung wirft indes der vorliegende Fall Fragen nicht auf.
Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung, soweit die Beschwerde geltend macht, § 9 Abs. 4 des Gebührengesetzes vom 9. Juni 1969 (GVBl. S. 103) - GebG -, nach welchen mehrere zur Zahlung derselben Gebühr verpflichtete Personen Gesamtschuldner sind, sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß sich die Schuld jedes einzelnen an einer Bauherrengemeinschaft beteiligten Bauherrn auf das Maß seiner Beteiligung am Bauvorhaben beschränke. Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die Beschwerde entgegen dem Gebot des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht darlegt, welche Norm des Bundesrechts eine solche Auslegung gebieten soll, die Beschwerde mithin die konkrete Rechtsfrage, die für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein soll, nicht hinreichend bezeichnet. Überdies ist für einen bundesrechtlichen Rechtssatz dieses Inhalts auch nichts ersichtlich. Ein Verstoß gegen den allenfalls einschlägigen Gleichheitssatz liegt nicht vor. § 9 Abs. 4 GebG soll eine möglichst rasche und sichere Erhebung der Gebührenschuld ermöglichen. Daß eine aus diesem Grunde angeordnete Gesamtschuldnerschaft als Regelung nicht willkürlich ist, liegt auf der Hand. Ob die Beklagte bei der Heranziehung des Klägers ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat, geht als Fragestellung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall nicht hinaus und betrifft überdies das nichtrevisible Landesrecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.945,50 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. David
Dr. Silberkuhl