Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1987, Az.: BVerwG 1 C 6.86
Handlungsfreiheit; Apotheker; Hinterbliebenenversorgung; Versorgungseinrichtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 6.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 22.07.1981 - AZ: 16 K 1313/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.04.1982 - AZ: 2 A 2624/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1988, 2630 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 538-539 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Kammerrechtlicher Einzelfall.
Redaktioneller Leitsatz
Zur Zulässigkeit einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der abhängig beschäftigten Apotheker dient, aber von den selbständigen Apotheken finanziert wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Gielen
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Durch Beitragsrechnung der Beklagten vom 15. Januar 1977 ist der Kläger als Mitglied der Beklagten für das letzte Quartal des Jahres 1976 zur Zahlung verschiedener Beiträge aufgefordert worden, von denen heute nur noch der Beitrag zur Apothekerkanuner in Höhe von 720 DM sowie der Beitrag zur Versorgungseinrichtung der vorgenannten Kammer in Höhe von 320 DM streitig sind. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat folgende Auffassung vertreten: Die beiden Beitragsforderungen hätten in rechtswirksamem Satzungsrecht eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der Beitrag zur Apothekerkammer in Höhe von 720 DM habe seine Rechtsgrundlage in Höhe eines Teilbetrages von 675 DM, der auf den Kläger selbst als Apothekenleiter entfalle, in § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein in der Fassung vom 10./25. November 1970 (MBl. NW 1971, 1808) in Verbindung mit der dazu gehörigen Beitragstabelle (Buchst. a Gruppe 30) und in Höhe eines Teilbetrages von 45 DM, der auf die Mitarbeiter des Klägers entfalle, in § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 2 der Beitragsordnung in Verbindung mit der Beitragstabelle (Buchst. b). Die Festsetzung des Beitrages zur Versorgungseinrichtung der Apothekerkammer Nordrhein in Höhe von 320 DM entspreche § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Apothekerkammer Nordrhein vom 29. Dezember 1956 in der Fassung derÄnderung vom 14. August 1961. Der Kammerbeitrag werde auch entgegen der Meinung des Klägers für satzungsgemäße Aufgaben verwendet. Ferner könnten gegen den Beitrag zur Versorgungseinrichtung keine Bedenken daraus hergeleitet werden, daß diese Einrichtung nur der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der abhängig beschäftigten Apotheker diene, aber von einem anderen Personenkreis - nämlich den selbständigen Apothekern - finanziert werde. Mit der Finanzierung der Versorgungseinrichtung erfüllten die Apothekenbesitzer eine als soziale Verpflichtung empfundene Aufgabe, gegen deren Einführung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat keine Bedenken beständen, zumal die für die Versorgungsleistungen erforderlichen Mittel im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums am Apothekenbetrieb aufgebracht würden. Eine ähnliche - unbedenkliche - Verpflichtung der Arbeitgeber stelle z.B. die Zahlung der Beiträge zur Angestelltenversicherung in Höhe von 50 v.H. dar.
Der früher zuständige 5. Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Der Kläger hat die Revision eingelegt. Er macht geltend: Er sei zur Zahlung der streitigen Beiträge nicht verpflichtet, weil die Heranziehung auf Rechtsgrundlagen beruhe, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden seien. Darüber hinaus sei der Bescheid hinsichtlich des Kammerbeitrages auch deshalb rechtswidrig, weil die gesamten Beitragseinnahmen nicht für satzungsgemäße Zwecke verwendet würden. Ferner verletze ihn die Zwangsmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und die dadurch begründete Beitragspflicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 GG; denn die Versorgungseinrichtung nehme nicht mehr eine legitime öffentliche Aufgabe wahr, seitdem jeder Apotheker die Möglichkeit habe, sich selbständig zu machen und eigenverantwortlich seine Altersversorgung abzusichern. Schließlich sei es mit Art. 3 GG unvereinbar, daß ohne sachlich rechtfertigenden Grund die selbständigen Apotheker mit den Kosten einer Versorgungseinrichtung belastet würden, die nur den angestellten Apothekern zugute komme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1982 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 1981 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend.
II.
Die Revision ist unbegründet und war gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat entschieden, der Kläger sei zur Zahlung der streitigen Beiträge verpflichtet. Diese Entscheidung verletzt nicht Bundesrecht.
Im Berufungsurteil ist mit bindender Wirkung für den Senat festgestellt, daß die streitige Zahlungsverpflichtung des Klägers in nicht revisiblem nordrhein-westfälischem Recht eine Rechtsgrundlage hat. Daraus folgt gleichzeitig, daß der bundesrechtliche Grundsatz, wonach belastende Verwaltungsakte der hier interessierenden Art einem Gesetzesvorbehalt unterliegen, nicht verletzt ist.
Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung von Bundesrecht in den Umständen, unter denen die maßgeblichen Satzungsbestimmungen verlautbart worden sind. Die Rüge der Revision wäre nur berechtigt, wenn die vorerwähnten Bestimmungen in einer Weise verkündet worden wären, die gegen das bundesrechtliche Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) verstieße. Dies ist indes nicht der Fall.
Die maßgeblichen Satzungsbestimmungen sind in geeigneten Publikationsorganen veröffentlicht worden und als Verlautbarung von Satzungsrecht erkennbar gewesen. Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß die Blätter, in denen die der Beitragsforderung zugrundeliegenden Satzungsnormen bekanntgemacht worden sind, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht rechtssatzmäßig bestimmt waren. Dies hat indes entgegen der Auffassung der Revision nicht die Ungültigkeit dieser Satzungsregelungen bewirkt. Der Senat läßt dahinstehen, ob aus dem Rechtsstaatsgebot zu folgern ist, daß Satzungen berufsständischer Körperschaften nur nach Maßgabe einer gültigen Bekanntmachungsregelung wirksam verkündet werden können. Eine solche Auslegung des Rechtsstaatsgebotes würde in jedem Falle auf einer Rechtsüberzeugung beruhen, die sich erst allmählich aufgrund eines zunehmenden rechtsstaatlichen Bewußtseins durchgesetzt hat und keine Schlußfolgerungen für zurückliegende Zeiträume zuläßt, in denen die Existenz einer Bekanntmachungsnorm für Fälle der hier interessierenden Art von der herrschenden Auffassung nicht als verfassungsrechtlich notwendig angesehen wurde. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 69, 53 <59>), daß eine Rechtsanwendungspraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin eingenommenen Einklang mit der Verfassung verliert, aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls für eine Übergangszeit ohne Nichtigkeitsfolgen hinzunehmen ist. Zumindest dieser Gesichtspunkt einer rechtsfolgenlosen Übergangsphase würde es verbieten, aus dem früheren Fehlen ordnungsgemäßen Bekanntmachungsrechts auf die Ungültigkeit der maßgeblichen Satzungsregelungen zu schließen, nachdem zwischenzeitlich die etwa bestehende Regelungslücke geschlossen worden ist.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich des Kammerbeitrages deshalb rechtswidrig, weil nach Meinung der Revision die Beitragseinnahmen nicht für satzungsgemäße Zwecke der Apothekerkammer verwandt worden seien. Soweit sich die Revision dabei auf eine angebliche Ungültigkeit der Kammersatzung wegen einer angeblich rechtsstaatswidrigen Verkündung beruft, ergibt sich die Unrichtigkeit des Standpunktes der Revision aus den obigen Urteilsausführungen zur Verkündungsproblematik. Soweit sich die Revision gegen die Finanzierung bestimmter Einrichtungen wendet, übersieht sie, daß die etwaige Tatsache, daß ein Teil des Beitragsaufkommens für satzungsfremde Zwecke eingesetzt wird, den Beitragsbescheid nicht rechtswidrig macht und daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 59, 242 <247 ff.>) dem Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft ein Beitragsverweigerungsrecht nicht deshalb zusteht, weil sich die Körperschaft außerhalb ihres gesetzlich und/oder satzungsmäßig festgelegten Aufgabenbereichs betätigt.
Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision, die Mitgliedschaft des Klägers in der Versorgungseinrichtung verletze den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 2 GG. Nach bindender Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht hat die Versorgungseinrichtung nicht nur eine satzungsrechtliche, sondern auch eine gesetzliche Grundlage. Somit könnte der Kläger in seinem Recht aus Art. 2 GG nur dann verletzt sein, wenn die Zwangsmitgliedschaft des Klägers in der Versorgungseinrichtung nicht oder jedenfalls nicht in dem am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Maße durch legitime öffentliche Aufgaben gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfGE 10, 89 <102, 104>; 38, 281 <297, 299, 302>). Diese Voraussetzung ist indes nicht erfüllt.
Die Ausfüllung des Begriffs der öffentlichen Aufgabe ist der Entscheidung der demokratisch legitimierten Organe vorbehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat es als Sache des gesetzgeberischen Ermessens bezeichnet, darüber zu entscheiden, welche Aufgaben der Staat durchöffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften erfüllen läßt (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 38, 281 <297>). Die richterliche Überprüfungskompetenz beschränkt sich darauf, dieÜberschreitung der Mißbrauchsgrenze zu verhindern. Im vorliegenden Falle kann offensichtlich nicht die Rede davon sein, daß ein Mißbrauch der Rechtssetzungsbefugnisse darin liegt, eine Versorgungskasse mit Zwangsmitgliedschaft zuzulassen. Dies gilt um so mehr, als der Kläger die Zulässigkeit der ursprünglichen Errichtung der Versorgungseinrichtung nicht in Zweifel zieht, sondern nur im Hinblick auf einen angeblichen Strukturwandel die Legitimität der Aufrechterhaltung der Einrichtung bestreitet.
Was die Frage der Verhältnismäßigkeit anbetrifft, so kann nicht zweifelhaft sein, daß die in Rede stehende Einrichtung geeignet ist, zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung der unselbständig beschäftigten Apotheker beizutragen. Hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber und aufgrund dessen Ermächtigung der Satzungsgeber eine Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 38, 281<309>), deren Grenzen hier erkennbar nicht überschritten sind. Schließlich ist die mitgliedschaftliche Belastung des Klägers auch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig und deshalb unzumutbar. Vor allem können in dieser Hinsicht keine Bedenken daraus hergeleitet werden, daß sich die mit der Zwangsversorgung verbundene Belastung einerseits und die Begünstigung andererseits auf verschiedene Personenkreise beziehen. Aufgrund der Verpachtungs- und Verkaufsmöglichkeiten des eigenständig tätigen Apothekers ist dessen Versorgungslage ungleich günstiger als diejenige des abhängig beschäftigten Apothekers. Ferner würde der Konkurrenzdruck im Wettbewerb zwischen den Apothekern noch stärker, wenn im Hinblick auf die Versorgungssituation unselbständig beschäftigte Apotheker auf den Markt drängen würden. Schließlich sind - wie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat - die Zahlungspflichtigen Apothekenbesitzer auf die Mitarbeit von sozial abgesicherten qualifizierten Angestellten angewiesen, und die Vorteile aus einer unselbständigen Tätigkeit eines Apothekers in einer Apotheke kommen im wesentlichen dem selbständigen Apotheker zugute.
Im Hinblick auf die vorgenannten sachlichen Erwägungen, die sich für die Regelung anführen lassen, verstößt es auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG, daß der Kläger beitragspflichtig ist, obgleich er selbst keine Leistungen aus der Versorgungskasse erhalten wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für Revisionsverfahren auf 1.040 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Gielen