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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1979, Az.: BVerwG 8 C 56.78

Ablösung öffentlicher Wohnungsbaudarlehen mit Schuldnachlass; Widerruf des gewährten Schuldnachlasses; Zweistufigkeit der Wohnungsbauförderung; Bürgerlich-rechtliche Abwicklung des Darlehensverhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner des Wohnungsbaudarlehens; Bürgerlich-rechtliche Sonderbestimmungen mit Sanktionscharakter im Bereich des sozialen Wohnungsbaues; Fehlerhaftigkeit eines an Stelle der vorgesehenen Willenserklärung bürgerlichen Rechts ergangenen Verwaltungsakts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 56.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 13.01.1976 - AZ: 14 K 149/74
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.05.1978 - AZ: XIV A 605/76

Fundstellen

  • BBauBl 1980, 43
  • DVBl 1980, 892 (Kurzinformation)
  • MDR 1980, 344-346 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1981, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Fehlt einem Hoheitsträger die Befugnis, im Einzelfall ein Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt zu regeln, so ist der dennoch ergangene Verwaltungsakt auf Anfechtungsklage wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß damit eine Entscheidung in der Sache selbst ergeht (im Anschluß an BVerwGE 13, 307;  17, 242 [BVerwG 06.12.1963 - VII C 6/61];  30, 211) [BVerwG 06.09.1968 - IV C 96/66].

Zur "Zweistufigkeit" der Wohnungsbauförderung im Bereich des sozialen Wohnungsbaues.

Der Schuldnachlaß bei der vorzeitigen Ablösung öffentlicher Wohnungsbaudarlehen und dessen Versagung und Widerruf beruhen auf bürgerlich-rechtlich einzuordnenden Vorschriften, die im öffentlichen Interesse das Darlehensverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften regeln; der Widerruf des Schuldnachlasses bedarf einer Willenserklärung des Gläubigers und darf nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen (im Anschluß an BGH in DÖV 1972, 384; NJW 1978, 45 - Abgrenzung von BVerwGE 13, 47).

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1972 verstorbene Ehemann der Klägerin hatte unter Einsatz eines öffentlichen Baudarlehens von 10.000 DM, das ihm durch Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 13. September 1955 gewährt worden war, ein Eigenheim in Leverkusen errichtet. Er löste das Darlehen im Oktober 1969 vorzeitig ab und erhielt gemäß einer Bescheinigung des Beklagten vom 6. Oktober 1969 einen Schuldnachlaß von 3.850,44 DM auf Grund von § 69 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom 17. Juli 1968 (BGBl. I S. 821) geänderten Gesetzesfassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617). Er hatte kurz vorher das Grundstück an die Eheleute Z. veräußert; sie waren im September 1969 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. Dieser Vorgang wurde vom Beklagten erst später festgestellt. Unter dem 8. August 1973 teilte er der Klägerin mit, er stimme der Veräußerung nicht zu; er widerrief den gewährten Schuldnachlaß gemäß § 69 Abs. 3 II. WoBauG; er kündigte den Vertrag fristlos und machte für die Zeit vom 2. Oktober 1969 bis zum 1. Oktober 1973 Zinsen in Höhe von 77,01 DM geltend. In einer diesem Schreiben beigefügten Rechtsmittelbelehrung hieß es, die Klägerin könne hinsichtlich des Widerrufs Widerspruch einlegen. Den Widerspruch der Klägerin wies er zurück mit der Begründung, die Widerrufsvoraussetzungen seien erfüllt. Die Klägerin erhob Klage; sie beantragte die Aufhebung des Bescheids vom 8. August 1973 und des Widerspruchsbescheids. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide mit der Begründung auf, der Widerruf des Schuldnachlasses sei dem bürgerlichen Recht zuzurechnen und dürfe nicht in der Form eines Verwaltungsakts geltend gemacht werden. Die Berufung des Beklagten wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Widerspruchsbescheid aufgehoben und der Bescheid vom 8. August 1973 insoweit aufgehoben wurde, als er den Widerruf des Schuldnachlasses enthält. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

2

Bei verständiger Würdigung ihres Klagebegehrens beanspruche die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nur insoweit, als sich der Beklagte der Mittel des öffentlichen Rechts bedient habe, um sein vermeintliches Recht auf Widerruf des Schuldnachlasses durch Verwaltungsakt durchzusetzen. Deshalb sei nur der Widerruf des Schuldnachlases im Streit; das sei durch Abänderung des Urteilstenors klarzustellen gewesen. Die Klage sei in dieser Form begründet. Der Widerruf des Schuldnachlasses sei dem bürgerlichen Recht zuzurechnen und dürfe nicht durch Verwaltungsakt - mit den Mitteln des öffentlichen Rechts - geltend gemacht werden. Dem Beklagten sei nicht darin zu folgen, daß die Gewährung des Schuldnachlasses (§ 69 Abs. 1 II. WoBauG) bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens von einem begünstigenden Verwaltungsakt abhängig sei mit der Folge, daß auch der Widerruf dieses Verwaltungsaktes dem öffentlichen Recht zuzurechnen sei. § 69 II. WoBauG i.d.F. von 1968 lasse nicht erkennen, daß der Schuldnachlaß bei vorzeitiger Rückzahlung durch Verwaltungsakt gewährt werden müsse; Abs. 1 der Vorschrift sei vielmehr dahin zu verstehen, daß sich die Darlehensschuld automatisch verringere, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen; ein begünstigender Verwaltungsakt, der die Darlehensschuld privatrechtsgestaltend ändere, sei nicht erforderlich. Der gegenteiligen - nicht eindeutigen - Ansicht des Kommentars von Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht (Teilband I), Anm. 2 zu § 69 II. WoBauG sei nicht zu folgen. Die Versagung des Schuldnachlasses nach Abs. 2 und dessen Widerruf nach Abs. 3 von § 69 II. WoBauG seien dem bürgerlichen Recht zuzurechnen. Beide Vorschriften modifizierten das Darlehensverhältnis ebenso wie Abs. 1 der Vorschrift. In dieser rechtlichen Beurteilung stimme das Gericht mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. Juni 1977 [NJW 1978, 45]) überein. Dort werde dargelegt, daß § 69 Abs. 3 II. WoBauG eine gesetzliche Ergänzung des Darlehensvertrages enthalte; für die sich daraus ergebenden Ansprüche seien die Zivilgerichte zuständig. Würden seitens einer Behörde privatrechtliche Rechte durch Verwaltungsakt geltend gemacht, so sei der Verwaltungsakt rechtswidrig. So liege es hier.

3

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts: § 69 Abs. 3 II. WoBauG sehe einen Widerruf durch Verwaltungsakt vor. Die Förderung des Wohnungsbaues durch öffentliche Darlehen werde zweistufig geregelt; dann bestehe aber auch die Möglichkeit einer dritten - öffentlich-rechtlichen - Stufe, auf der wieder hoheitlich vorzugehen sei. Hier sei keine privatrechtliche Willenserklärung vorgesehen, die eine vorangegangene Willenserklärung beseitige. Für den Schuldnachlaß nach § 69 Abs. 1 II. WoBauG sei keine Willenserklärung erforderlich. Der Widerruf nach Abs. 3 habe den Charakter einer - dem bürgerlichen Recht fremden - Sanktion. Sanktionen hätten Strafcharakter, der dem bürgerlichen Recht fremd sei. Es widerspreche dem geltenden Recht, den Widerruf nach § 69 Abs. 3 II. WoBauG dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Bei Anwendung dieser Vorschrift trete der Staat dem Darlehnsschuldner gegenüber wieder in Ausübung öffentlicher Gewalt entgegen. Ein Vergleich mit der Vertragsstrafe sei systemfremd. Bei Ausübung des Widerrufsrechts werde der durch den Schuldnachlaß gewährte Vorteil dem Darlehnsschuldner in Ausübung öffentlicher Gewalt wieder entzogen. Dieser Vorgang lasse sich nicht bürgerlich-rechtlich einordnen.

4

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.

5

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich: Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vertrete im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ansicht, daß Gewährung, Versagung und Widerruf des Schuldnachlasses dem bürgerlichen Recht zuzurechnen seien. Der Bundesminister des Innern halte dagegen einen Verwaltungsakt für erforderlich; dem sei zu folgen. Da der Darlehensvertrag unmittelbar zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und der vom Beklagten vertretenen Stadt ohne Einschaltung eines Kreditinstituts abgeschlossen worden sei, sei zweifelhaft, ob das Darlehensverhältnis bürgerlich-rechtlich zu beurteilen sei. Handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrag, so könne der Beklagte seine Befugnisse durch Verwaltungsakt geltend machen. Unabhängig davon sei der Widerruf nach § 69 Abs. 3 II. WoBauG dem öffentlichen Recht zuzurechnen und durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Die Klägerin hatte ihre Anfechtungsklage gegen den ganzen "Bescheid" vom 8. August 1973 gerichtet. Das Verwaltungsgericht hatte dieser Klage entsprochen. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren einschränkend ausgelegt (§ 88 VwGO) und es nur auf den in dem genannten Schreiben enthaltenen Widerruf nach § 69 Abs. 3 II. WoBauG beschränkt; dementsprechend hat es den Urteilsausspruch unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten auf die Aufhebung des in dem genannten Schreiben erklärten Widerrufs und des Widerspruchsbescheids beschränkt. Dagegen werden seitens der Klägerin keine Einwendungen erhoben. Der Sache nach war diese Einschränkung gerechtfertigt: Die dem Schreiben vom 8. August 1973 beigefügte Rechtsmittelbelehrung bezog sich nur auf den in diesem Schreiben erklärten Widerruf; auf die Entscheidung über die Anfechtung dieses Widerrufs hat sich auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten beschränkt. Die übrigen in dem genannten Schreiben enthaltenen Erklärungen (Darlehenskündigung, Zinsnachforderung) sind nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

8

Das Berufungsgericht hat den durch den Widerspruchsbescheid bestätigten Widerruf (§ 69 Abs. 3 II. WoBauG) mit der Begründung für rechtswidrig erklärt, der Beklagte sei nicht befugt gewesen, den Widerruf mit Anspruch auf Verbindlichkeit durch Verwaltungsakt zu erklären; dieser Widerruf betreffe die Abwicklung des bürgerlich-rechtlichen Darlehensverhältnisses zwischen der Stadt und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin - ihrem Rechtsvorgänger - und dürfe deshalb nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen diese Entscheidung sind nicht zu erheben. Fehlt einem Hoheitsträger die Befugnis, im Einzelfall ein Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt zu regeln, so ist der dennoch ergangene Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß damit eine Entscheidung der Sache selbst ergeht (vgl. BVerwGE 13, 307 [308]; 17, 242 [245]; 30, 211 [214]). So lag es hier nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.

9

Bei der rechtlichen Würdigung des anhängigen Falles vermag der erkennende Senat nicht der Rechtsansicht des Oberbundesanwalts zu folgen, hier sei ein dem öffentlichen Recht zuzurechnender Darlehnsvertrag geschlossen worden, weil das Darlehen unmittelbar durch einen Hoheitsträger gewährt worden sei und der Darlehnsvertrag überwiegend öffentlich-rechtliche Pflichten des Darlehensnehmers geregelt, habe.

10

Die Förderung des sozialen Wohnungsbaues durch die Gewährung öffentlicher Mittel - insbesondere in der Form von Wohnungsbaudarlehen - ist auf Grund gesetzlicher Vorschrift zweistufig geregelt. Die Bewilligung der öffentlichen Mittel fällt in den Bereich des öffentlichen Rechts; der auf Grund des Bewilligungsbescheides geschlossene Darlehensvertrag gehört dagegen dem bürgerlichen Recht an (vgl. BVerwGE 13, 47 [52]). Auf Streitfragen, die allgemein die Zweistufigkeit im Bereich des Subventionsrechts betreffen, kommt es hier nicht an. Die Zweistufigkeit im Bereich des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues wird nämlich ausdrücklich in § 102 II. WoBauG vorgeschrieben; die in dieser Vorschrift getroffene Rechtswegregelung enthält zugleich eine rechtliche Einordnung der bei der Bewilligung und Gewährung öffentlicher Darlehen zu begründenden Rechtsverhältnisse. § 102 Abs. 1 II. WoBauG ordnet das Bewilligungsverfahren öffentlich-rechtlich ein; § 102 Abs. 2 des Gesetzes ordnet die auf Grund der Bewilligungsbescheide zu begründenden Darlehensverhältnisse bürgerlichrechtlich ein. Diese gesetzliche Regelung schließt es aus, einen Darlehensvertrag deshalb öffentlich-rechtlich einzuordnen, weil er ohne Einschaltung eines Kreditinstituts unmittelbar zwischen dem Hoheitsträger, der die öffentlichen Mittel bereitstellt, und dem Bauherrn geschlossen worden ist.

11

Die vom Beklagten vertretene Stadt war deshalb nur im Bewilligungsverfahren als Hoheitsträger tätig, während sie im Rahmen des geschlossenen Darlehnsvertrags eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Rechtsstellung als Darlehnsgläubiger hatte. Soweit sie Rechte als Darlehnsgläubiger geltend machen wollte, fehlte ihr die Befugnis, durch Verwaltungsakt tätig zu werden.

12

Der erkennende Senat folgt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Vorschriften von § 69 II. WoBauG auch nach dessen Änderung durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 das bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehnsgeber und Darlehnsnehmer im Bereich des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues regeln. Die Rechtslage ist allerdings zweifelhaft. Der Bundesgerichtshof hat im genannten Urteil vom 6. Juni 1977 (NJW 1978, 45) im Anschluß an sein Urteil vom 16. Dezember 1971 (DÖV 1972, 384) sowohl die Ablösungsregelung von § 69 Abs. 1 II. WoBauG mit dem damit verbundenen Schuldnachlaß als auch die Widerrufsregelung von § 69 Abs. 3 II. WoBauG dem bürgerlichen Recht zugerechnet und dargelegt, es handele sich um eine gesetzliche Ergänzung des bei der Gewährung der öffentlichen Mittel begründeten Darlehensverhältnisses. Der erkennende Senat findet keinen zwingenden Grund, der für die gegenteilige Auffassung spricht, es handele sich um Vorgänge, die dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind.

13

Der seit der ersten Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) im wesentlichen unverändert gebliebene § 69 Abs. 1 II. WoBauG gewährt den Eigentümern von Eigenheimen und vergleichbaren Objekten die Möglichkeit, das ihnen gewährte öffentliche Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen; sie erhalten dann einen Schuldnachlaß, der sich nach der gemäß dem in der Erstfassung des Gesetzes enthaltenen Abs. 3 (seit 1968 Abs. 5 Satz 5) erlassenen Ablösungsverordnung richtete. Der Ablösungsvorgang vollzog sich nach der ursprünglichen Gesetzesfassung (vgl. Ehrenforth, Zweites Wohnungsbaugesetz, 1958, Anm. 8 zu § 69) im Verhältnis zwischen dem Eigentümer (Schuldner) und der das Darlehen verwaltenden Stelle (dem Darlehensgläubiger); da sich die Gewährung des Schuldnachlasses unmittelbar aus dem Gesetz in Verbindung mit der Ablösungsverordnung ergab, war eine Einschaltung der Bewilligungsstelle nicht erforderlich. Dieser Ablösungsvorgang unterschied sich deshalb von den Fällen, in denen über eine Abänderung des Bewilligungsbescheides gestritten wird mit der Folge, daß dieser Streit dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. BVerwGE 13, 47). An dieser Rechtslage hat sich seither nichts geändert.

14

Durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 wurde allerdings § 69 II. WoBauG strukturell neu gefaßt. Die Absätze 2 bis 4 wurden eingefügt. Nach Absatz 2 kann der bei der vorzeitigen Rückzahlung zu gewährende Schuldnachlaß versagt werden, wenn der Eigentümer gegen eine der dort genannten Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 verstoßen hat. Nach Abs. 3 kann der gewährte Schuldnachlaß widerrufen werden, wenn nachträglich - bis zum Ablauf der Wohnungsbindung - gegen eine der in Abs. 2 genannten Vorschriften verstoßen oder das Gebäude oder die Wohnung ohne Zustimmung der zuständigen Stelle (im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes) an eine Person veräußert worden ist, die die Einkommensvoraussetzungen von § 25 II. WoBauG nicht erfüllt. Gemäß Absatz 4 kann in Fällen geringerer Bedeutung aus Billigkeitsgründen von der Versagung oder dem Widerruf abgesehen werden.

15

Die hier verwendeten Ausdrücke Gewährung, Versagung und Widerruf sowie die Billigkeitsregelung des Abs. 4 erwecken zunächst den Eindruck, daß es sich um eine öffentlich-rechtliche Regelung handelt. Einer dahin gehenden Auslegung dieser Vorschriften kann aber entgegengehalten werden, daß § 69 Abs. 1 II. WoBauG im wesentlichen unverändert geblieben ist. Der Schuldnachlaß, der sich nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Ablösungsverordnung richtet, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

16

Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, daß er durch Verwaltungsakt der Bewilligungsstelle zu "gewähren" ist. Der Bundesgerichtshof hält in dem schon genannten Urteil DÖV 1972, 384 den § 69 Abs. 1 II. WoBauG für eine gesetzliche Ergänzung des Darlehnsvertrages; dem ist zu folgen, weil die ursprünglich so auszulegende Vorschrift im Jahre 1968 nicht wesentlich geändert worden ist. Wird der Schuldnachlaß nicht durch Verwaltungsakt gewährt, so ist die Folgerung vertretbar, daß auch die Versagung und der Widerruf des Schuldnachlasses die Abwicklung des bürgerlich-rechtlichen Darlehnsverhältnisses betreffen und nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Der Darlehnsgläubiger versagt den Schuldnachlaß nach Abs. 1, wenn einer der in Abs. 2 genannten Ablehnungsgründe vorliegt. Für den Widerruf (Abs. 3) in der Form eines Verwaltungsakts fehlt es an einem Gegenstand im Sinne von § 49 VwVfG, wenn der Schuldnachlaß nicht durch Verwaltungsakt gewährt worden ist; dieser Widerruf kann gegenständlich auf das den Ablösungsvorgang beendende Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Schuldner bezogen werden. Ein Entscheidungsspielraum, wie er in § 69 Abs. 4 II. WoBauG vorgesehen ist, läßt sich auch in bürgerlich-rechtlich geregelte Rechtsverhältnisse einordnen. Der erkennende Senat folgt deshalb - wenn auch mit Bedenken - der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 45), wonach der Widerruf (§ 69 Abs. 3 II. WoBauG) mit seinen rechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist und das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehnsgläubiger und dem Eigentümer als Darlehnsschuldner betrifft. Die bürgerlich-rechtlich zu würdigende Rechtsfolge des Widerrufs besteht darin, daß das Darlehnsverhältnis hinsichtlich des gewährten Schuldnachlasses wieder auflebt.

17

Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht entgegengehalten werden, daß die Versagung und der Widerruf nach § 69 Abs. 2 und 3 II. WobauG Sanktionscharakter haben. Nach der Begründung der Gesetzesänderung durch den zuständigen Bundestagsausschuß (BTDrucks. 5/2840 S. 7) sollten durch die Neuregelung Mißbräuche der vorgesehenen vorzeitigen Rückzahlung des Darlehns nebst Schuldnachlaß verhindert werden. Dieser Gesetzeszweck spricht aber nicht zwingend dafür, daß eine öffentlich-rechtliche Regelung beabsichtigt war. Zu dieser Frage schweigt der genannte Bericht des Bundestagsausschusses. Hätte die Absicht bestanden, die Ablösungsregelung Öffentlich-rechtlich zu gestalten, so hätte dies in § 69 Abs. 1 II. WoBauG zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Klarstellung, daß der Schuldnachlaß, der anläßlich der vorzeitigen Rückzahlung gewährt wird, einen Verwaltungsakt der Bewilligungsstelle erforderlich macht, ist jedoch unterblieben.

18

Sanktionsmaßnahmen, wie sie in § 69 Abs. 2 und 3 II. WoBauG vorgesehen sind, sind dem bürgerlichen Recht nicht fremd. Der Gesetzgeber sieht solche Sanktionen aus Gründen des öffentlichen Interesses auch dann vor, wenn er sich der Mittel des bürgerlichen Rechts bedient, um öffentliche Aufgaben wahrzunehmen. Beispiele dafür finden sich im Bereich des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues insbesondere in § 25 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 (Art. II Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 vom 24. August 1965 [BGBl. I S. 945]). Die erstgenannte Vorschrift, an deren Stelle durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1993) eine öffentlich-rechtliche Vorschrift gesetzt worden ist, sah bürgerlich-rechtlich zu würdigende "Strafzinsen" bei schuldhaften Gesetzesverstößen des Verfügungsberechtigten für öffentlich geförderten Wohnraum vor (vgl. Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG 8 C 147.70 -, DÖV 1972, 382; BGHZ 61, 296). Die zweitgenannte Vorschrift, die noch in Kraft ist, sieht als Sanktion bei schuldhaften Gesetzesverstößen eine vorzeitige Darlehnskündigung seitens des Darlehnsgebers vor. Bedient sich der Gesetzgeber der Mittel des bürgerlichen Rechts, um öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, so ist er nicht gehindert, die bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Bürger und der öffentlichen Hand durch Sonderbestimmungen zu regeln, die dazu bestimmt sind, das öffentliche Interesse zu wahren. Es ist deshalb möglich, die Versagung und den Widerruf des nach § 69 Abs. 1 II. WoBauG zu gewährenden oder gewährten Schuldnachlasses bürgerlich-rechtlich einzuordnen.

19

Hat ein Hoheitsträger zugleich die Rechtsstellung eines Inhabers öffentlicher Gewalt und die eines Beteiligten an einem bürgerlich-rechtlich zu würdigenden Rechtsverhältnis, so hat er die Befugnis, Verwaltungsakte zu erlassen, nur in der erstgenannten Eigenschaft. Wird er im Bereich des bürgerlichen Rechts tätig, so ist er nicht ermächtigt, durch Verwaltungsakt tätig zu werden. Der hier angefochtene Widerruf ist zwar aus Gründen des öffentlichen Interesses vorgesehen; er ist aber nicht im Sinne von § 35 VwVfG dazu bestimmt, einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hoheitlich zu regeln. Die für den Erlaß eines Verwaltungsaktes bei Anwendung des § 69 Abs. 3 II. WoBauG erforderliche Befugnis fehlte dem Beklagten deshalb, weil dabei - wie im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt wurde - ein Einzelfall des bürgerlichen Rechts durch Willenserklärung zu regeln ist.

20

Der im Schreiben vom 8. August 1973 enthaltene Widerruf in der Form eines Verwaltungsakts ist deshalb von dem Berufungsgericht mit Recht für rechtswidrig erklärt worden. Diese Entscheidung führt nur dazu, daß diesem Widerruf die Verbindlichkeit eines Verwaltungsaktes fehlt. Ob die Widerrufsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 3 II. WoBauG vorlagen und ob der Widerruf bürgerlich-rechtlich betrachtet wirksam erklärt worden ist, ist im anhängigen Verfahren nicht zu entscheiden. Der Sache nach sind die Streitigkeiten zwischen der Klägerin und dem Beklagten vor dem Zivilgericht auszutragen.

21

Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge von. § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.850 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lotz ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt