Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1963, Az.: BVerwG VII C 6.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 6.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.03.1960 - AZ: V A 239/58
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 17, 236 - 242
- AS XVII, 236
- BayVBl 1964, 185
- DVBl 1964, 816-819 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1964, 695 (Kurzinformation)
- JR 1965, 31
- RWS 1964, 149
- VerwRspr 16, 819
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über die Voraussetzungen, unter denen eine Privatschule als Ersatzschule zu genehmigen ist.
- 2.
Der Begriff der Ersatzschule im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG darf nicht dadurch eingeschränkt werden, daß die Verwaltungsbehörde für die Erteilung der Genehmigung das Vorliegen weiterer als der in Art. 7 GG bestimmten Voraussetzungen verlangt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Sieveking, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Inhaber einer Privatschule, die der Vater des Klägers im Jahre 1885 gegründet hatte. Der Kläger übernahm sie im Jahre 1923, nachdem er ein durch den Weltkrieg zeitweise unterbrochenes Studium der Philologie von sechs Jahren abgeleistet hatte und zum Dr. phil. promoviert worden war. Ein staatliches Abschlußexamen legte der Kläger nicht ab. Durch Bescheid der Regierung in Düsseldorf vom 3. August 1923 erhielt der Kläger die Genehmigung zur Weiterführung der "Privatschule für wissenschaftliche Vorbereitungszwecke". Der Kläger bezeichnete die Schule als "Höhere Privatschule" und fügte später den Zusatz "Tagesschule (Sexta - Oberprima) - Abendschule (für Berufstätige)" hinzu. Eine Bezeichnung als staatlich konzessionierte Schule und Abendgymnasium untersagte die Schulaufsichtsbehörde. Im Jahre 1931 wurde auf Antrag des Klägers auch "die Einrichtung einer höheren Mädchenschule" genehmigt. Während des zweiten Weltkrieges wurde das Schulgrundstück durch Bomben zerstört. Die Schule wurde geschlossen. Am 7. April 1948 genehmigte die Abwicklungsstelle des früheren Oberpräsidenten der Nordrhein-Provinz - Abteilung Höhere Schulen - in Düsseldorf auf Antrag des Klägers die "Wiedereröffnung einer Privatschule". Nachdem der Regierungspräsident zunächst die Bezeichnung "Höhere Schule" untersagt hatte, weil sonst der Eindruck erweckt werde, es handele sich um eine "mehr oder weniger staatlich anerkannte höhere Privatschule", erklärte er später sein Einverständnis damit, daß die Schule als "Höhere Privatschule" in Verbindung mit dem Namen des Klägers und mit dem Zusatz "Private Vorbereitungsanstalt" bezeichnet werde. Die staatliche Anerkennung hat die Schule des Klägers niemals erhalten. Die Prüfung für die mittlere Reife und die Reifeprüfung legten die Schüler als Externe vor einem staatlichen Prüfungsausschuß ab. Nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GV NW S. 61) - SchulOG - beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Anstalt als Ersatzschule im Sinne dieses Gesetzes. Er begründete den Antrag damit, daß seine Anstalt bereits wieder 350 Schüler und Schülerinnen unterrichte und daß die Lehrziele und Einrichtungen denjenigen der öffentlichen Schulen entsprächen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Ersatzschule nicht gegeben seien. Der Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen, nachdem zunächst eine Besichtigung seiner Anstalt stattgefunden hatte, die inzwischen in zwei Gebäude einer früheren Privatklinik übergesiedelt war.
Der Kläger hat Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, seine Schule entspräche den öffentlichen Schulen und sei bisher stets als höhere Schule behandelt worden. Der Unterricht werde nach den Richtlinien für mathematisch-naturwissenschaftliche Gymnasien erteilt. Im Gegensatz zu den sogenannten "Pressen" würden die Schüler von der Sexta an oder von dem Zeitpunkt ihres späteren Eintritts in die Schule an bis zur Obersekunda und auch darüber hinaus bis zur Reifeprüfung geführt. Die früheren Genehmigungen seien nach dem Schulordnungsgesetz zumindest als vorläufige Genehmigungen in Kraft geblieben. Die Schule sei als genehmigte Ersatzschule anzusehen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Erteilung der endgültigen Genehmigung vor. Ferner sei die Schule auch nach § 37 Abs. 6 SchulOG als Ersatzschule anzusehen, weil er sich bemühe, pädagogische Reformgedanken zu verwirklichen.
Der Kläger hat beantragt,
- 1)
festzustellen, daß die von ihm betriebene Privatschule (Höhere Jungenschule, Höhere Mädchenschule und Abendschule) eine Ersatzschule im Sinne des § 36 Abs. 3 SchulOG und nicht Ergänzungsschule sei,
- 2)
- a)
festzustellen, daß die für den Betrieb der Schule früher erteilten Genehmigungen im Sinne des § 37 Abs. 1, 2 und 5 SchulOG fortgelten,
- b)
hilfsweise:
- aa)
festzustellen, daß die früher erteilten Genehmigungen gemäß § 44 Satz 1 SchulOG als vorläufige Erlaubnis im Sinne des § 37 Abs. 4 SchulOG fortbestehen, und
- bb)
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 1. Februar 1955 und vom 23. April 1956 zu verpflichten, die Privatschule als Ersatzschule zu genehmigen,
- c)
weiter hilfsweise:
den Beklagten zu verpflichten, die Privatschule als Ersatzschule im Sinne des § 37 Abs. 6 SchulOG zu genehmigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Schule des Klägers als private Vorbereitungsanstalt und damit als eine Ergänzungsschule anzusehen sei. Die Schule weise im Gegensatz zu den öffentlichen Schulen keine bestimmte pädagogische, bildungstheoretische oder jugendpsychologische Konzeption auf. Die Schüler seien meist überaltert und in der Regel minderbefähigt sowie bereits auf den öffentlichen Schulen gescheitert. Die Versetzungsbestimmungen für die öffentlichen Schulen würden in der Anstalt des Klägers nicht eingehalten. Die Zahl der Schuljahre, die der Schüler abzuleisten habe, sei nicht fest bestimmt. Die Schüler würden durch individuellen Nachhilfeunterricht gefördert, bis sie den für die betreffenden staatlichen Prüfungen erforderlichen Wissensstand erreicht hätten. An der Ausgestaltung des inneren Schulbetriebes fehle es infolge der geringen Befähigung der Schüler sowie der uneinheitlichen Zusammensetzung und des häufigen Wechsels der Lehrer. Hinzu komme, daß der Kläger die fachlichen Voraussetzungen, die an die Leiter einer öffentlichen Schule gestellt werden müßten, nicht erfülle und daß die Schulräume und Lehrmittel teilweise unzulänglich seien. Auch die vom Kläger betriebene Abendschule entspreche nicht den öffentlichen Schulen, weil es weder eine Aufnahmeprüfung noch eine fest bestimmte Ausbildung gebe. Eine Versuchsschule im Sinne von § 37 Abs. 6 SchulOG sei die Anstalt des Klägers nicht, weil sie keine wertvollen pädagogischen Reformgedanken zu verwirklichen suche. Die Besonderheiten der Anstalt des Klägers, wie das gleitende Klassensystem und der individuelle Nachhilfeunterricht, entsprächen dem Charakter einer Vorbereitungsanstalt für minderbefähigte Schüler.
Beide Parteien haben sich zum Beweise ihrer Behauptungen auf die Gutachten Sachverständiger bezogen. Das Landesverwaltungsgericht hat das Schulgrundstück besichtigt und die Verhältnisse an Ort und Stelle mit den Beteiligten erörtert. Von beiden Parteien hat sich das Gericht Schullehrpläne, vom Kläger ferner auch. Unterlagen über Lehrerkonferenzen und einzelne Angaben über die Lehrkräfte und die von ihnen abgelegten Prüfungen vorlegen lassen. Das Landesverwaltungsgericht hat sodann der Klage stattgegeben, soweit Feststellung begehrt wurde, daß die Privatschule des Klägers eine Ersatzschule sei und die früher erteilten Genehmigungen mit der rechtlichen Wirkung einer vorläufigen Erlaubnis im Sinne von § 37 Abs. 4 SchulOG in Kraft geblieben seien. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt.
Der Beklagte hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- 1)
festzustellen, daß die früher erteilte Genehmigung nicht etwa nur als vorläufige Erlaubnis in Kraft geblieben sei, sondern als Genehmigung einer Ersatzschule im Sinne des § 37 Abs. 1, 2 und 5 SchulOG fortgelte,
- 2)
festzustellen, daß seine Anstalt nach dem Ergebnis der durch die Schulaufsichtsbehörde durchgeführten Prüfung als Ersatzschule den Bestimmungen des Schulordnungsgesetzes entspreche und für den Fall, daß die Genehmigung nur als vorläufige Genehmigung weitergelte oder gar überhaupt nicht fortgelte,
hilfsweise,
- 3)
der Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Anstalt als Ersatzschule endgültig bzw. neu zu genehmigen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen sowie das Urteil des Landesverwaltungsgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. In den Gründen seines Urteils hat das Oberverwaltungsgericht folgendes ausgeführt: Die Unterrichtsanstalt des Klägers einschließlich der Abendschule sei keine Ersatzschule, sondern eine Ergänzungsschule im Sinne des Schulordnungsgesetzes. Während Ergänzungsschulen der Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen seien, bedürften Ersatzschulen der Genehmigung. Die Genehmigung für eins Ersatzschule müsse erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gegeben seien. Für die Unterscheidung zwischen Ersatz- und Ergänzungsschule sei ursprünglich der Unterrichtsgegenstand maßgebend gewesen. Die Entwicklung sei, wie die verschiedenen Ländervereinbarungen seit dem Jahre 1928, zuletzt vom 10./11. August 1951, erkennen ließen, dahin gestrigen, die Unterscheidung zwischen Ersatz- und Ergänzungsschule nicht mehr allein nach der Identität der Lehrgegenstände mit denen der öffentlichen Schulen zu treffen. Vielmehr sei, wie die Wendung "entsprechende Schulen" erkennen lasse, eine Übereinstimmung wenigstens des Grundcharakters, der Grundkonzeption der privaten Schulen mit den öffentlichen Schulen für erforderlich gehalten worden.
Daraus ergebe sich, daß die bloße Übereinstimmung in den Lehr- und Erziehungszielen nicht genüge, vielmehr müsse auch Übereinstimmung in dem Grundcharakter der Schule gegeben sein. In Preußen hätten Ersatzschulen unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich anerkannt werden können. Mit dieser Privilegierung sei die Berechtigung verbunden gewesen, die Abschluß- und insbesondere die Reifeprüfungen an diesen Schulen selbst abnehmen zu dürfen. Ferner sei beim Übergang der Schüler in eine öffentliche Schule eine besondere Aufnahmeprüfung nicht erforderlich gewesen. Eine derartige anerkannte Privatschule sei die Schule des Klägers nicht gewesen.
Ob das Schulordnungsgesetz den Begriff der Ersatzschule weiter eingeengt habe, könne dahingestellt bleiben. Die Schule des Klägers sei auch keine Ersatzschule im Sinne der früher getroffenen Unterscheidung zwischen Ersatz- und Ergänzungsschule. Auf die Bezeichnung "Höhere Privatschule" komme es nicht an. Bereits der Vater der Klägers habe als Besonderheit seiner Unterrichtsanstalt hervorgehoben, daß von der Einhaltung des in den öffentlichen Schulen mit ihrer großen Schülerzahl notwendigen Klassensystems Abstand genommen und bei der Vorbereitung die individuelle Eigenart des Schülers besonders berücksichtigt werde. Der Kläger habe an diesem Grundcharakter der Schule nichts geändert. Obwohl er sich bemühe, einigermaßen den gleichen Lehrstoff zu bieten wie die öffentlichen mathematischnaturwissenschaftlichen Gymnasien, unterscheide sich seine Anstalt doch erheblich von den öffentlichen Schulen. Dies ergebe sich einmal aus der Zusammensetzung der Schüler, von denen ein Teil überaltert, ein weiterer Teil minderbefähigt oder aus anderen Gründen geistig nicht so stark entwickelt sei. Die Anstalt des Klägers verfolge nicht ein den öffentlichen Schulen entsprechendes Bildungsziel, sondern bereite auf den Übergang zur öffentlichen Schule oder auf die Abschlußprüfung vor. Sie gehöre zwar nicht zu den sogenannten Pressen, jedoch auch zur Gruppe der Vorbereitungsanstalten. In Nordrhein-Westfalen gäbe es keine öffentlichen Schulen, die zur Gruppe der Vorbereitungsanstalten zu rechnen seien. Eine Schule mit gleitendem Klassensystem unterscheide sich wesentlich von den höheren Schulen herkömmlicher Art. Dasselbe gelte von der Abendschule des Klägers. Diese erfülle nicht die Voraussetzungen, die nach der von den Kultusministern der Länder am 3./4. Oktober 1957 getroffenen Vereinbarung gegeben sein müßten. Danach seien Abendgymnasien von der Unterrichtsverwaltung genehmigte öffentliche oder private Bildungseinrichtungen für Berufstätige, die in einem Lehrgang von mindestens drei Jahren solche Schüler zur Reifeprüfung führten, die beim Eintritt in den Hauptkurs eine Berufsausbildung abgeschlossen hätten oder mindestens eine dreijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen könnten und mindestens 19 Jahre alt seien. Außerdem müßten diese Bewerber in der Regel einen Vorkurs von mindestens einhalbjähriger Dauer besuchen, der eine Auslese im Hinblick auf das erstrebte Bildungsziel bezwecke. Auch müßten die Schüler mit Ausnahme des letzten Schuljahres berufstätig sein. Solchen Anforderungen entsprächen in Nordrhein-Westfalen sowohl öffentliche wie private Abendschulen, nicht aber die Anstalt des Klägers.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Dar Kläger rügt eine Verletzung des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG, insbesondere des Rechtsbegriffs der Ersatzschule sowie ferner der Aufklärungspflicht des Gerichts. Er führt aus, Art. 7 GG habe sich an Art. 147 der Weimarer Reichsverfassung angelehnt. Diese Vorschrift habe an die Begriffssprache des übernommenen preußischen Rechts angeknüpft, das für den Begriff der Ersatzschule lediglich auf den Unterrichtsgegenstand abgestellt habe. Durch Vereinbarungen zwischen den Unterrichts Verwaltungen der Länder habe dieser verfassungsrechtliche Begriff nicht abgeändert werden können. Im übrigen hätten diese Vereinbarungen das Begriffsmerkmal "Gleichheit des Lehrgegenstandes wie an öffentlichen Schulen" nur sinngemäß umschreiben wollen. Dies werde auch durch § 3 Satz 2 der Vereinbarung vom 10./11. August 1951 verdeutlicht. § 37 SchulOG nehme lediglich auf Art. 7 Abs. 4 GG Bezug. § 36 Abs. 3 SchulOG enthalte eine Begriffsbestimmung der Ersatzschule, die lediglich dem Art. 7 Abs. 4 GG entsprechen solle. Soweit das Grundgesetz die Materie geregelt habe, sei abweichendes Landesrecht als verfassungswidrig anzusehen. Zumindest mit dem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag (Ziff. 3 des Antrages) habe er den nach dem Grundgesetz bestehenden Anspruch auf Genehmigung der Schule als Ersatzschule erhoben. Art. 7 GG enthalte auch keine Begriffsbestimmung, sondern stelle lediglich Erfordernisse für die Genehmigung der Privatschule auf. Der Begriff der Ersatzschule werde im Hinblick auf die historische Entwicklung vorausgesetzt. Soweit durch das Schulordnungsgesetz in Nordrhein-Westfalen zwischen anerkannten und den genehmigten Ersatzschulen früherer Art unterschieden werde und nur noch die ersteren als Ersatzschulen, die anderen dagegen als Ergänzungsschulen betrachtet würden, verstoße das Landesrecht gegen Art. 7 GG. Ferner habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß Ergänzungsschulen nach preußischem Recht nur einer Anzeigepflicht unterlegen hätten, in der Erteilung der Genehmigung für seine Anstalt daher zugleich die Anerkennung als Ersatzschule zu sehen sei. Das Berufungsgericht habe nicht in Betracht gezogen, daß er die Anstalt umgestellt und eine voll ausgebaute Schule mit Klassen von Sexta bis Oberprima eingerichtet habe. Gruppenunterricht finde nur in der Form von Nachhilfeunterricht statt. Der Klassenaufbau werde dadurch nicht berührt. Weiterhin habe das Berufungsgericht keine Feststellung darüber getroffen, wie groß die Zahl der Schüler sei, die für die öffentlichen Schulen weniger geeignet seien, und aus welchen Gründen ein Teil der Schüler überaltert sei. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch die geistige Qualität der Schüler als Maßstab dafür angesehen, ob seine Anstalt als Ersatzschule anzusehen sei. Schließlich sei auch die Frage ungeklärt geblieben, welches Bildungsziel die öffentlichen Schulen im Gegensatz zu seiner Anstalt verfolgten. In dem vermittelten Bildungsstoff bestehe kein Unterschied. Maßgebend für den Begriff der Ersatzschule sei auch nicht die Gleichartigkeit, sondern die Gleichwertigkeit der Schulen. Schließlich habe das Berufungsgericht auch die Abendschule nicht zutreffend gewürdigt. In verschiedenen Ländern der Bundesrepublik beständen Abendschulen, die ihre Schüler zur Realschulreife führten. Auch in Nordrhein-Westfalen beständen Bestrebungen, solche Schulen zu gründen. In der von ihm betriebenen Abendschule müßten die Schüler mit Volksschulbildung vier bis fünf Jahre lang Abendkurse besuchen, so daß sogar noch ein Unterricht über einen längeren Zeitraum als in den öffentlichen Abendschulen verlangt werde.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den vom Kläger im Berufungsrechtszug sowohl gegenüber der Berufung des Beklagten wie auch mit der eigenen Anschlußberufung gestellten Anträgen stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger begehre in Wirklichkeit die Feststellung, daß er eine genehmigte Ersatzschule im Sinne des Schulordnungsgesetzes betreibe, um in die nach Landesrecht bestehenden Vergünstigungen zu gelangen. Für die gesonderte Feststellung, daß der Kläger eine Ersatzschule betreibe, fehle das Feststellungsinteresse. Das Urteil des Berufungsgerichts beruhe auf der Anwendung von Landesrecht, weil nur die Frage, ob die Genehmigung noch erforderlich sei, im Streit sei. Art. 7 Abs. 4 GG könne lediglich den Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung betreffen, nicht aber die dem Landesrecht angehörende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Genehmigung erteilt sei oder als erteilt gelte. Weiterhin meint der Beklagte, es müsse bezweifelt werden, ob es einen vorgegebenen Begriff der Ersatzschule gebe, zumal es ein Reichsprivatschulrecht niemals gegeben habe. Selbst wenn ein bundesrechtlicher Begriff der Ersatzschule anzunehmen sei, könnte die Entscheidung des Berufungsgerichts nur überprüft werden, wenn § 36 SchulOG im Widerspruch zum Bundesrecht stände. Soweit die Feststellung begehrt werde, daß es sich um eine genehmigte Ersatzschule handele, liege Landesrecht vor. Im Revisionsverfahren wäre daher nur die Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Genehmigung der Ersatzschule nachprüfbar. Art. 7 GG sei jedoch dahin auszulegen, daß der Bereich des Landesrechts lediglich insoweit eingeschränkt worden sei, als durch Landesrecht keine abweichenden Genehmigungsvoraussetzungen geschaffen werden durften. Dagegen sei es dem Landesgesetzgeber überlassen geblieben, den Kreis der von dem Genehmigungsvorbehalt betroffenen Schulen festzulegen. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG habe nicht die Bedeutung, dem Privatschulträger die Berechtigung zuzuerkennen, seine Schule als Ersatzschule zu betreiben. Dem Landesgesetzgeber wäre es dann nicht möglich, selbst die Rechtsqualität der Ersatzschule zu bestimmen. Ein so weitgehender Eingriff in die Kulturhoheit der Länder, die durch Art. 30 GG gewährleistet sei, hätte einer besonderen Erwähnung im Grundgesetz bedurft. Selbst wenn die Dispositionsbefugnis des Landesgesetzgebers insoweit zu verneinen wäre, sei die Revision des Klägers nicht begründet, weil die Auslegung des Begriffs der Ersatzschule durch das Berufungsgericht der herrschenden Meinung entspreche. Bereits aus dem Zusammenhang der Art. 146, 147 Weimarer Reichs Verfassung sei zu entnehmen, daß der Begriff der Ersatzschule sich nicht ausschließlich nach der Vergleichbarkeit des Lehrgegenstandes bestimmen lasse. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts über die andersartige Lehr- und Erziehungsmethode, die typische Zusammensetzung der Schüler und den von der Anstalt des Klägers betriebenen Erfolgszweck ergebe sich, daß dessen Schule nicht als Ersatzschule anzusehen sei. Das Berufungsgericht habe dabei das Merkblatt des Klägers über "Ziele und Wege der Anstalt" verwerten dürfen, ohne seine Aufklärungspflicht im übrigen zu verletzen.
Der Oberbundesanwalt vertritt den Standpunkt, daß die Frage im Revisionsverfahren nachgeprüft werden könne, ob der vom Berufungsgericht verwendete Begriff der Ersatzschule mit Art. 7 GG vereinbar sei. Er ist der Ansicht, daß dem vorverfassungsrechtlichen Gesamtbild ein weiterer Begriff der Ersatzschule zugrunde gelegen habe, der von der Weimarer Reichsverfassung und dem Grundgesetzübernommen worden und vom Berufungsgericht verkannt worden sei.
II.
Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.
1)
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1961 (BVerwG VII C 23.60 - BVerwGE 12, 349) ausgeführt hat, ist die Gestaltung des Schulwesens im einzelnen den Ländern überlassen. Doch wird das Schulwesen maßgeblich durch Art. 7 GG berührt, wobei einerseits Art. 7 Abs. 1 GG die Schulaufsicht des Staates, andererseits Art. 7 Abs. 4 das Grundrecht der Freiheit zur Errichtung von Privatschulen festlegt. In dem angeführten Urteil hat der Senat weiterhin hervorgehoben, daß die in Art. 7 Abs. 4 GG aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen den Rahmen für die dem Staat gegenüber den Ersatzschulen zustehende Schulaufsicht bilden. Art. 7 Abs. 4 GG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen zu genehmigen sind. Im Revisionsverfahren ist die Frage nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht entgegen Art. 7 Abs. 4 GG das Recht des Klägers auf Genehmigung seiner Schule als Ersatzschule verneint hat. Es kommt daher im vorliegenden Rechtsstreit im wesentlichen auf den hilfsweise unter Ziff. 3 im Berufungsverfahren gestellten Antrag des Klägers, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Anstalt als Ersatzschule endgültig oder neu zu genehmigen, an. Zu Unrecht meint der Beklagte, daß dem Kläger lediglich daran gelegen sei, in den Genuß der einer Ersatzschule zustehenden landesrechtlichen Vergünstigungen zu gelangen. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Genehmigung der von ihm betriebenen Anstalt als Ersatzschule abgelehnt. Dadurch ist der Kläger beschwert, denn ihm steht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, nach Art. 7 Abs. 4 GG ein Anspruch auf Genehmigung zu.
2)
Bei der Beurteilung der Frage, welche Voraussetzungen bei einer Ersatzschule gegeben sein müssen, ist das Berufungsgericht zwar zutreffend von der historischen Entwicklung ausgegangen. Doch kann den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht zugestimmt werden, daß erst im Zusammenhang mit der Ländervereinbarung vom 6. August 1930 (RMBl. S. 500) die Entwicklung dahin gegangen sei, die Unterscheidung zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen nicht mehr allein nach der Identität der Lehrgegenstände mit denen der öffentlichen Schulen zu treffen. Bereits Art. 147 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung geht von dem Begriff der gleichwertigen Privatschule aus, unterscheidet also zwischen gleichwertigen und anderen Privatschulen (vgl. auch Lande, Die Schule in der Reichsverfassung 1929 S. 155 und Handbuch des Deutschen Staatsrechts 1932 Band 2 S. 707). Auf die frühere preußische Regelung kommt es daher nicht an (vgl. auch Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955 S. 78). Der Sinnzusammenhang der in Art. 147 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung festgelegten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule läßt auch erkennen, daß die Unterscheidung zwischen verschiedenen Gruppen der Privatschulen nicht allein nach formalen Gesichtspunkten, wie dem Lehrgegenstand, getroffen werden sollte. Eine solche Betrachtungsweise würde der Hervorhebung struktureller Gesichtspunkte in Art. 147 Abs. 1 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung nicht gerecht werden. In dieser Vorschrift und ebenso in der sich daran anlehnenden Bestimmung des Art. 7 GG ist ein inhaltlich bestimmter Begriff der Ersatzschule festgelegt worden. Das Grundrecht auf Genehmigung einer Privatschule, die den angeführten Anforderungen entspricht, kann vom Landesgesetzgeber nicht eingeschränkt werden. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber lediglich befugt, Bestimmungen darüber zu treffen, wie die Ersatzschulen in das gesamte Schulwesen des Landes eingeordnet werden, insbesondere, ob die Versetzungen und Reifeprüfungen durch die Privatschule allgemein anerkannt werden sollen oder ob es der Ablegung der Prüfung durch einen vom Staate festgesetzten Prüfungsausschuß und einer Aufnahmeprüfung beim Übergang auf öffentliche Schulen bedarf. Die frühere Verwaltungspraxis in Preußen und auch in anderen Ländern unterschied zwischen den einzelnen Gruppen der Ersatzschulen, indem die sogenannten anerkannten oder privilegierten Schulen herausgehoben wurden. Ihnen allein kam eine den öffentlichen Schulen entsprechende Stellung zu, indem ihre Versetzungen und Prüfungen voll anerkannt wurden. Das Erste Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GV NW S. 61) - SchulOG - hat diese Unterscheidung beseitigt (vgl. dazu Heckel a.a.O. S. 245), indem allen genehmigten Privatschulen in der Regel ohne besondere Anerkennung die gleiche Rechtsstellung wie den öffentlichen Schulen zugebilligt ist (§ 37 Abs. 5 und 6 SchulOG). Es mag sein, daß diese gesetzliche Regelung die Schulbehörde vor Schwierigkeiten stellt, weil nicht alle Ersatzschulen trotz Gleichwertigkeit die Gewähr dafür bieten können, daß der Auslesemaßstab und die Anforderungen denjenigen der öffentlichen. Schulen entsprechen. Die Mitwirkung eines staatlichen Prüfungsvorsitzenden mag allein nicht immer genügen, um insoweit bestehende Bedenken auszuräumen. Auch hat der Staat auf die Besetzung der leitenden Stellen der Ersatzschulen ebensowenig Einfluß wie auf die - gerade bei Privatschulen leichter einem Wechsel ausgesetzte - Zusammensetzung des Lehrkörpers. Selbst wenn Gleichwertigkeit vorliegt und die Eigenschaft der Schule als Ersatzschule nicht in Zweifel zu ziehen ist, mögen gewichtige Gründe dafür vorliegen, die Staatsaufsicht bei der Ablegung der Reifeprüfungen und dem Übergang der Schüler auf staatliche Schulen - ganz allgemein also bei der Anerkennung der Berechtigungen - bei manchen Ersatzschulen in einer umfassenderen Weise auszuüben. Die Bedenken, die von der Schulaufsichtsbehörde insoweit erhoben werden könnten, dürfen jedoch nicht dazu führen, daß nunmehr der Begriff der Ersatzschulen ganz allgemein in der Verwaltungspraxis verengt wird, indem nur solchen Privatschulen die Genehmigung als Ersatzschule erteilt wird, die auch im Hinblick auf andere Gesichtspunkte als die Gleichwertigkeit uneingeschränkt den öffentlichen Schulen gleichgestellt werden können. Dafür, daß das Schulordnungsgesetz in Nordrhein-Westfalen von einem derartigen engeren Begriff der Ersatzschule ausgeht, gibt die in § 36 Abs. 3 SchulOG getroffene Begriffsbestimmung unter Berücksichtigung der in § 37 SchulOG angeführten Genehmigungsvoraussetzungen keinen Anhalt, zumal auch das Berufungsgericht dahin gehende Feststellungen nicht getroffen hat, so daß sich die Frage, ob diese gesetzlichen Vorschriften dem Grundgesetz widersprechen, nicht stellt. Eine Verwaltungspraxis, die auf eine Verengung des Begriffs der Ersatzschulen hinauslaufen würde, wäre mit Art. 7 GG nicht vereinbar. Diese Vorschrift des Grundgesetzes enthält den Ausgleich zwischen dem Recht des Staates auf Einflußnahme und Gestaltung des Schulwesens und dem Grundrecht der Privatschulfreiheit. Dagegen trifft Art. 7 GG keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob die Ersatzschulen auch in dem Sinne den öffentlichen Schulen gleichzustellen sind, daß den von ihnen erteilten Zeugnissen und bei ihnen abgelegten Abschlußprüfungen dieselbe Anerkennung wie denen der öffentlichen Schulen zukommt. Ob unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Anerkennung der an Ersatzschulen abgelegten Prüfungen besteht (so Peters in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Grundrechte Band IV/1 S. 437), kann hier unentschieden bleiben wie die Richtigkeit der von Heckel (a.a.O. S. 245) vertretenen Ansicht, daß sich aus Art. 7 Abs. 4 GG bereits der Anspruch auf Gleichberechtigung der Ersatzschule auch im Hinblick auf die Anerkennung der Prüfungsberechtigungen ergebe.
3)
Für die Entscheidung der Frage, welche Privatschulen als Ersatzschulen zu genehmigen sind, kommt es auf die Voraussetzungen an, die in Art. 7 Abs. 4 GG in Anknüpfung von Art. 147 der Weimarer Reichsverfassung hervorgehoben sind. Maßgebend sind nach dieser Vorschrift die Lehrziele, Einrichtungen und die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte. Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern darf nicht gefördert werden. Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muß genügend gesichert sein. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt vom Vorliegen der ersten drei Voraussetzungen ab. Aus ihnen ergibt sich, daß die Genehmigung der Privatschule als Ersatzschule bestimmte strukturelle Gegebenheiten voraussetzt, die unter dem Begriff der Gleichwertigkeit zusammengefaßt werden. Eine Betrachtungsweise, die lediglich auf den Lehrgegenstand abstellt, würde diesem Gesichtspunkt nicht gerecht werden. Die Eigenart der modernen höheren Schule besteht nach dem verfassungsrechtlichen Leitbild nicht allein darin, einen bestimmten Lehrgegenstand mit dem Schwerpunkt auf dem Gebiet der alten oder der neuen Sprachen oder im Bereich der Naturwissenschaften zu betreiben und den Schülern einen entsprechenden Wissensstoff zu vermitteln. Die verschiedenen Vereinbarungen der Unterrichtsverwaltungen der Länder aus den Jahren 1928 und 1930 (RMBl. 1928 S. 53, 1930 S. 500) und ebenso vom 10./11. August 1951 (Abdruck bei Heckel a.a.O. S. 85) haben sich bemüht, das Erfordernis der Gleichwertigkeit, wie es in den Vorschriften der Weimarer Verfassung und des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt, für die Verwaltungspraxis konkreter zu formulieren. Bei der Auslegung des Art. 7 Abs. 4 GG ist davon auszugehen, daß die Privatschulen "nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen", wenn ihre Lehr- und Erziehungsziele denen der öffentlichen Schulen entsprechen, wenn auch in der Lehr- und Erziehungsmethode und in den Lehrstoffen Abweichungen möglich sind (§ 3 Satz 2 der Ländervereinbarung vom 10./11. August 1951). Allerdings ist zu berücksichtigen, daß Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode und in den Lehrstoffen lediglich dann als "möglich" anzusehen sind, wenn dadurch die den öffentlichen Schulen entsprechenden Lehr- und Erziehungsziele nicht beeinträchtigt werden. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG kommt es auf das "Lehrziel" an, das auch das Erziehungsziel mitumfaßt. Methode und Lehrstoff sind nach der verfassungsrechtlichen Vorschrift diesem Ziel untergeordnet.
4)
Das Urteil des Berufungsgerichts kann nicht bestehenbleiben, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden ist und der Senat daher nicht in der Sache selbst entscheiden kann. Der Kläger hat mit Recht gerügt, daß es bereits an genauen Feststellungen über die Zusammensetzung der Schüler fehlt. Der Umstand, daß vorzugsweise solche Schüler in die Anstalt des Klägers aufgenommen werden, die infolge Krankheit oder später Entwicklung zurückgeblieben sind und bei denen eine individuelle pädagogische Betreuung besonders am Platze ist, würde das einer öffentlichen Schule entsprechende Lehrziel für sich allein noch nicht ausschließen. Ebensowenig wäre dies der Fall, wenn ein Teil der Schüler überaltert ist, weil er zunächst berufstätig war. In der Zeit seit dem Ende des zweiten Weltkrieges haben infolge der besonderen Verhältnisse in Deutschland viele Jugendliche sich zunächst einem Beruf zuwenden müssen, weil die ungünstige wirtschaftliche Lage der Eltern oder die fehlende Vorbildung oder andere Gründe den Besuch einer höheren Schule ausschlossen. Solche überalterten Schüler stellen in großen Klassen die Lehrer vor besondere erzieherische Probleme. Wenn der Kläger es als seine Aufgabe ansieht, solche Schüler in seiner Anstalt besonders zu fördern, so kann daraus gleichfalls nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß die Struktur der Schule dadurch bereits berührt wird. Feststellungen über die Zahl dieser Schüler in den einzelnen Klassen fehlen. Dasselbe gilt von der Zahl der minderbefähigten Schüler. Das Berufungsgericht hätte auch untersuchen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange durch diese Gruppen der minderbefähigten Schüler die Struktur der Schule bereits betroffen worden ist. Es wird Aufgabe des Berufungsgerichts sein zu prüfen, ob es diese Frage aus eigener Sachkunde entscheiden kann. Weiterhin hat der Kläger wiederholt (vgl. bereits den Schriftsatz vom 5. April 1957) vorgetragen, daß die Schüler in seiner Anstalt in fortlaufenden Klassen von der Sexta an bis zur mittleren Reife oder bis zum Abitur unterrichtet würden und diesen dadurch eine abschließende Bildung vermittelt werde. Auch dieses Vorbringen des Klägers hat das Berufungsgericht nicht nachgeprüft. Es fehlt an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage für die Feststellung, daß der Kläger "weniger ein eigentliches demjenigen der öffentlichen höheren Schulen entsprechendes Bildungsziel als vielmehr den Erfolgszweck, die Schüler irgendwie auf einen Übergang zur öffentlichen höheren Schule oder auf eine Abschlußprüfung vorzubereiten", beabsichtige. Auf richterliche Anforderung hat der Kläger Lehrpläne seiner Anstalt vorgelegt, deren Brauchbarkeit der Beklagte in Abrede gestellt hat. Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, daß den Lehrplänen der öffentlichen Schulen keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden könne. Für die Feststellung der Lehrziele der Anstalt des Klägers können diese Lehrpläne, deren Auswertung erforderlich wäre, von Bedeutung sein. Erst auf Grund umfassender einzelner Feststellungen wird das Berufungsgericht in der Lage sein, unter Zugrundelegung des unter Ziff. 3) erörterten Rechtsbegriffs der Ersatzschule über den vom Kläger gestellten Hilfsantrag (Ziff. 3 des. Klageantrages) zu entscheiden. Schließlich hätte das Berufungsgericht auch aufklären müssen, in welchen Punkten sich die Abendschule des Klägers von den genehmigten Abendgymnasien unterscheidet und ob diese Unterschiede so wesentlich sind, daß die Gleichwertigkeit zu verneinen ist.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung zu verweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Reimer
Dr. Sieveking
Dr. Boerckel
Dr. Mühl