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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1972, Az.: BVerwG VIII C 112.71

Ausübung des Wohnungsbesetzungsrechts durch die Wohnungsfürsorgebehörde zugunsten eines nicht wohnungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes; Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung durch die Wohnungsfürsorgebehörde zur Räumung einer Wohnung; Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung durch die Wohnungsfürsorgebehörde zum Abschluss eines Mietvertrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 112.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.06.1971 - AZ: II A 316/70

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 106 - 115
  • BBau Bl 1974, 233
  • DVBl 1973, 190-193 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1973, 45
  • DÖV 1973, 756 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1973, 343-344 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1979, 66
  • WM 1973, 145
  • ZMR 1973, 317

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die zuständige Stelle darf den Verfügungsberechtigten unter Androhung von Verwaltungszwang zur Räumung einer von ihm nach den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 bestimmungswidrig genutzten Wohnung auffordern.

  2. 2.

    Übt die Wohnungsfürsorgebehörde ihr Besetzungsrecht zugunsten eines Angehörigen des Öffentlichen Dienstes aus, dann ist, wenn dieser die ihm gehörige Wohnung selbst benutzen will, eine Genehmigung der zuständigen Stelle nicht erforderlich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Baring und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 1971 wird zurückgewiesen.

Der Revisionskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahren.

Gründe

1

I.

Die Beigeladenen lösten im Jahre 1967 die für ihre Eigentumswohnung bewilligten öffentlichen Baudarlehen und ein aus Vohnungsfürsorgemitteln für Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen gewährtes Darlehen. ab. Am 6. August 1968 zogen sie in ihr neu errichtetes Familienheim um. Die Eigentumswohnung verkauften sie mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 an die Kläger; diese zogen am 5. Oktober 1968 ein.

2

Am 9. Oktober 1968 teilte der Beigeladene den Verkauf der Eigentumswohnung an die Kläger und den Bezug der Wohnung durch diese der Oberfinanzdirektion als Wohnungsfürsorgebehörde mit; die letztere erklärte mit Schreiben an den Beigeladenen vom 16. Oktober 1968 ihre Zustimmung.

3

Der Kläger war zwar als Richter Bediensteter des Landes Nordrhein-Westfalen, gehörte aber nach seinem Einkommen nicht zu dem im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau begünstigten Personenkreis. Das Wohnungsamt des Beklagten forderte ihn und seine Ehefrau - die Klägerin mit Schreiben vom 9. Dezember 1968 auf, die Wohnung bis zum 31. März 1969 zu räumen und innerhalb dieser Frist mit einem Wohnungsuchenden, der sich durch eine Bescheinigung als für den Bezug der Wohnung berechtigt ausgewiesen habe, einen Mietvertrag abzuschließen; für den Fall, daß sie dieser Aufforderung nicht fristgemäß nachkämen, drohte es ein Zwangsgeld von 500 DM an. Der Widerspruch der Kläger wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab ihrer Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Vertreters des öffentlichen Interesses zurück mit der Begründung, daß die angefochtenen Bescheide der erforderlichen Rechtsgrundlage entbehrten.

4

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht die von diesem zugelassene Revision eingelegt; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Die Kläger sind der Revision entgegengetreten.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben allerdings eine Verletzung des bestehenden Rechts: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ermächtigt das Wohnungsbindungsgesetz 1965 die zuständige Stelle, dem Verfügungsberechtigten unter Androhung von Verwaltungszwang die Räumung einer von ihm bestimmungswidrig genutzten Wohnung aufzugeben.

7

Gegenstand der Anfechtung ist der verfügende Teil des Schreibens vom 9. Dezember 1968; er besteht aus der Aufforderung, die Eigentumswohnung zu räumen, der Aufforderung, mit einem durch eine Wehnrechtsbescheinigung ausgewiesenen Wohnungsuchenden einen Mietvertrag abzuschließen, und der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung bis zum 31. März 1969.

8

Mit der Aufforderung, die Wohnung zu räumen, zog das Wohnungsamt eine Folgerung aus dem Selbstbenutzungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 - WoBindG 1965 - vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 954), jetzt geltend in der Fassung vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 889) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1993). Bei dem Erlaß der angefochtenen Verfügung galt das Gesetz in der Fassung von 1968. Die Fassung von 1965 ist bedeutsam nur insoweit, als sich aus ihm die Rechtsfolge der vorzeitigen Rückzahlung der öffentlichen Mittel durch die Rechtsvorgänger der Kläger, die Deigeladenen, ergab.

9

§ 6 Abs. 1 Satz 1 WoBindG 1965 lautet: "Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm gehörige Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle selbst benutzen." Nach ihrem Wortlaut ergibt diese Vorschrift allerdings nur, daß der Verfügungsberechtigte, wenn er eine ihm gehörige Wohnung ohne Genehmigung der zuständigen Stelle selbst benutzt, einen rechtswidrigen Zustand schafft. Die Rechtswidrigkeit des Zustandes wird nicht erst durch die Räumungsaufforderung der zuständigen Stelle bewirkt; die Räumungsaufforderung dient der Beseitigung eines bereits bestehenden rechtswidrigen Zustandes.

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Der zweite Bestandteil der angefochtenen Verfügung, die Aufforderung zum Abschluß eines Mietvertrags, zog die Folgerung aus weiteren, an den Verfügungsberechtigten gerichteten Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes 1965: Einerseits aus dem Gebot des § 6 Abs. 5, eine vom Verfügungsberechtigten nicht benutzte Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle leerstehen zu lassen, wenn eine Vermietung möglich wäre, andererseits aus dem Gebot des § 4 Abs. 2 Satz 1, die Wohnung einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch zu überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau übergibt. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften folgt ebenfalls, daß der Verfügungsberechtigte es ist, der durch sein Verhalten einen rechtswidrigen Zustand schafft, wenn er den gesetzlichen Geboten zuwiderhandelt.

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Weder für die Aufforderung, die Wohnung zu räumen, noch für die Aufforderung, einen Mietvertrag abzuschließen, enthält das Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung. Eine solche besteht nur für den dritten Bestandteil der angefochtenen Verfügung, die Zwangsgeldandrohung. Deren Rechtsgrundlage ist § 24 WoBindG 1965 in Verbindung mit der einschlägigen Vorschrift des Verwaltungsvollstreckungsrechts des Landes; nach § 24 WoBindG 1965 können Verwaltungsakte der zuständigen Stelle im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.

12

Die beiden Vorinstanzen leiteten die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ab aus dem "Vorbehalt des Gesetzes". Dieser Vorbehalt bedeutet: Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig nur dann, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung ergangen ist; der hier in Betracht kommende Sachbereich kann nur durch ein Gesetz im formellen Sinne geregelt werden. Der Auffassung der beiden Vorinstanzen ist zuzustimmen insoweit, als die Aufforderung zur Räumung und Vermietung der Wohnung einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Es ist in Rechtsprechung und Lehre nicht strittig, daß jedenfalls belastende Verwaltungsakts im allgemeinen Gewaltverhältnis nur auf der Grundlage einer solchen Ermächtigung ergehen dürfen. Die angefochtene Verfügung greift in die Freiheit und in das Eigentum der Kläger ein und ist deshalb ein diese belastender Verwaltungsakt. Den beiden Vorinstanzen ist aber nicht darin zu folgen, daß das Wohnungsbindungsgesetz 1965 keine Ermächtigung hierzu enthält. Dieses Gesetz enthält allerdings keine ausdrückliche Ermächtigung an die zuständige Stelle, bei unberechtigter Selbstbenutzung einer Wohnung den Verfügungsberechtigten zu deren Räumung und Vermietung aufzufordern. Das Vorliegen einer solchen Ermächtigung ergibt sich aber im Wege sinngemäßer Auslegung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 sowie des § 24 WoBindG 1965. Das Wohnungsbindungsgesetz 1965 unterliegt in den genannten Vorschriften der Auslegung wie jedes andere Gesetz.

13

Im vorliegenden Falle hat das Wohnungsamt als zuständige Stelle, wie bereits ausgeführt, mit der angefochtenen Verfügung nur die Folgerung gezogen aus der Vorschrift, daß der Verfügungsberechtigte eine ihm gehörige Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle selbst benutzen darf (§ 6 Abs. 1 Satz 1), daß er die von ihm nicht benutzte Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle leerstehen lassen darf, wenn eine Vermietung möglich wäre (§ 6 Abs. 5), und daß er die Wohnung einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch überlassen darf, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau übergibt (§ 4 Abs. 2 Satz 1); es hat darüber hinaus Gebrauch gemacht von der Möglichkeit, Verwaltungsakte der zuständigen Stelle im Wege des Verwaltungszwangs zu vollziehen (§ 24). Die letztere Vorschrift sagt zwar nicht, welche Verwaltungsakte gemeint sind. Die in den angeführten Vorschriften der §§ 4 und 6 enthaltenen "Bindungen" des Verfügungsberechtigten wären jedoch nicht durchsetzbar, wenn das Gesetz die zuständige Stelle nicht dazu ermächtigt hätte, gegen den diese Bindungen nicht beachtenden Verfügungsberechtigten jene Verwaltungsakte zu erlassen, die geeignet und erforderlich sind, den dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, konkretisiert die Aufforderung zur Räumung der unberechtigt selbst genutzten Wohnung und zu ihrer Vermietung an einen mit Berechtigungsschein ausgestatteten Wohnungsuchenden die kraft Gesetzes bestehende Bindung des Verfügungsberechtigten für den Einzelfall. Die zuständige Stelle verwirklicht den Zweck des Wohnungsbindungsgesetzes 1965, wenn sie die darin enthaltenen Bindungen dem Verfügungsberechtigten gegenüber durchsetzt. Der Zweck des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 ergibt sich teils aus der Gesetzesüberschrift "Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen", teils aus den beiden Wohnungsbaugesetzen, insbesondere aus dem in § 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - festgelegten Ziel der öffentlichen Förderung des sozialen Wohnungsbaus: Für die Dauer der gesetzlichen Bindungen soll der Bestand an Sozialwohnungen als Grundlage für die Wohnungsversorgung der weniger leistungsfähigen Bevölkerungskreise erhalten bleiben. Dieser Zweck fordert und gestattet eine Auslegung der Einzelvorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes 1965, die der zuständigen Stelle die rechtlichen Mittel an die Hand gibt, im Einzelfall den der Bindung gemäßen Zustand herbeizuführen.

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Gegen diese aus dem Zweck des Gesetzes gewonnene Auslegung der angeführten Vorschriften spricht es nicht, daß nach § 25 WoBindG 1965 besondere "Maßnahmen bei Gesetzesverstößen" und nach § 26 WoBindG 1965 bei "Ordnungswidrigkeiten" eine Ahndung mit Geldbußen zulässig sind. Diese Maßnahmen genügen nicht, den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen. Das war bei Erlaß dieser Vorschriften bereits bekannt. Der Wortlaut dieser Vorschriften ergibt nämlich nicht, daß die hier vorgesehenen Maßnahmen ausschließlich zulässig sind. Daß die Rechtsfolgen von Gesetzesverstößen nicht auf diese Maßnahmen beschränkt bleiben sollten, sondern diese zusätzlich verhängt werden können, läßt sich auch der Begründung zu § 25 des Regierungsentwurfs (§ 26 des Gesetzes; BT-Drucks. IV/2891 S. 33) entnehmen. Dort wurde nämlich ausgeführt: Zur Sicherung der richtigen Belegung und Nutzung der Sozialwohnungen sei es erforderlich, "über die Vollziehungsmöglichkeiten nach § 24 hinaus" Verstöße des Vermieters gegen die wesentlichsten Verpflichtungen durch Geldbußen ahnden zu können; die Androhung von Sanktionen dieser Art erscheine nach den bisherigen Erfahrungen geboten, um "auch damit" die Bedeutung der Verpflichtungen für die Allgemeinheit herauszustellen.

15

Gegen die aus dem Zweck des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 abgeleitete Auslegung seiner hier in Frage kommenden Einzelvorschriften spricht auch nicht der Hinweis auf Einzelregelungen und Zielsetzung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes - WBewG - vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97, mit späteren Änderungen); denn zwischen beiden bestehen große Unterschiede:

16

Die Bindungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 (Selbstbenutzungsverbot) griff wie diejenige des § 4 Abs. 2 Satz 1 (Gebot zur Überlassung an einen Berechtigten) auf § 12 Abs. 1 WBewG zurück. Nach dieser Vorschrift sollten Wohnräume, außer auf Grund einer Zuteilung, nicht nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörden zur Benutzung überlassen, sondern auch nur mit deren Genehmigung "in Benutzung genommen" werden. Eine der Räumungsaufforderung, die das Wohnungsamt im vorliegenden Fall erlassen hat, vergleichbare Verfügung war im Wohnraumbewirtschaftungsgesetz ausdrücklich vorgesehen: Die Bereitstellungsverfügung des § 19 Abs. 1 WBewG. Nach dieser Vorschrift konnten die Wohnungsbehörden verlangen, daß Verfügungsberechtigte zuteilbaren Wohnraum zur Benutzung durch Wohnungsuchende bereitstellen. Der Aufforderung, die Wohnung an einen berechtigten Wohnungsuchenden zu vermieten, hätte unter der Herrschaft des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes die Auswahlzuweisung entsprochen: Nach § 15 Satz 1 WBewG konnten die Wohnungsbehörden verlangen, daß der Verfügungsberechtigte mit einem von mehreren zur Auswahl benannten Wohnungsuchenden binnen einer angemessenen Frist ein Rechtsverhältnis vereinbart, das den Wohnungsuchenden zur Benutzung des Wohnraums berechtigt. Die Auswahlzuweisung wurde ergänzt durch die Möglichkeit einer an die Stelle eines Mietvertrags tretenden Mietverfügung gemäß § 16 und der Besitzeinweisung gemäß § 20 WBewG.

17

Im Unterschied zum Wohnraumbewirtschaftungsgesetz unterliegt eine nach dem Wohnungsbindungsgesetz 1965 gebundene Eigentumswohnung nicht der Zuteilung; auch Auswahlzuweisung, Mietverfügung und Besitzeinweisung sind nicht mehr vorgesehen. Der Verfügungsberechtigte darf vielmehr selbst, ohne Einschaltung der zuständigen Stelle, die Wohnung jedem mit einer Wohnrechtsbescheinigung ausgestatteten Wohnungsuchenden zum Gebrauch überlassen; er ist gemäß § 4 Abs. 6 WoBindG 1965 nur zur nachträglichen Mitteilung an die zuständige. Stelle verpflichtet. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied der Wohnungsbindung zur Wohnraumbewirtschaftung. Aus dem Fehlen einer der Bereitstellungsverfügung entsprechenden ausdrücklichen Regelung kann deshalb nicht auf die Unzulässigkeit einer Räumungsaufforderung geschlossen werden. Ebensowenig kann aus dem Fehlen einer der Auswahlzuweisung entsprechenden Ermächtigung geschlossen werden, daß es der zuständigen Stelle verwehrt ist, aus der schon kraft Gesetzes bestehenden Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, seine Wohnung nicht leerstehen zu lassen, sondern einem mit einer Wohnrechtsbescheinigung ausgestatteten Wohnungsuchenden zum Gebrauch zu überlassen, im Einzelfall die Folgerung zu ziehen in der Weise, daß sie ihn auffordert, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zulässigkeit der Aufforderung zur Räumung und Vermietung der unberechtigterweise selbst genutzten Eigentumswohnung nicht eine Neuauflage der Wohnungszwangswirtschaft für das Gebiet des öffentlich geförderten Wohnungsbaus. Es geht vielmehr allein um die Durchsetzung der Zweckbestimmung der mit öffentlichen Mitteln errichteten Sozialwohnungen in dem sachlichen und zeitlichen Umfang, der sich aus den Einzelbestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 ergibt.

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Die Auffassung, daß die angefochtene Verfügung in den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 zwar keine ausdrückliche, aber doch - unter Berücksichtigung des Sinnes der einschlägigen Vorschriften und des Zweckes des Gesetzes - im Wege der Auslegung zu ermittelnde Rechtsgrundlage habe, stimmt überein mit der Stellungnahme des Oberbundesanwalts sowie des Schrifttums (Fischer-Dieskau und Pergande, Wohnungsbaurecht Teilband III Anm. 3 b zu § 24 WoBindG 1965; Bormann-Schade-Schubart, Soziales Miet- und Wohnrecht [Loseblattkommentar] D IV/4 Anm. 1 zu § 24 WoBindG 1965; - Hans, Das neue Mietrecht in den weißen Kreisen [Loseblattkommentar] Anm. 6 Buchst. c zu § 6 WoBindG 1965). Es ist Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten; eine solche Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfGE 21, 209 [215]).

19

Die von der vorstehenden Auslegung abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber in diesem besonderen Falle aus anderen Gründen als richtig dar: Übt die Wohnungsfürsorgebehörde ihr Besetzungsrecht zugunsten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus, dann ist, wenn dieser die ihm gehörige Wohnung selbst benutzen will, eine Genehmigung der zuständigen Stelle nicht erforderlich.

20

Beim Erlaß der angefochtenen Verfügung ist das Wohnungsamt davon ausgegangen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Selbstbenutzung der Wohnung durch die Kläger nicht vorgelegen hätten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WoBindG 1965 darf der Verfügungsberechtigte eine ihm gehörige Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen-Stelle selbst benutzen. Diese Genehmigung ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WoBindG 1965 zu erteilen, wenn bezüglich des Einkommens des Verfügungsberechtigten und der Wohnungsgröße die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 WoBindG 1965 erforderlieh wären. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WoBindG 1965 ist die Bescheinigung über die Wohnberechtigung einem Wohnungsuchenden auf Antrag zu erteilen, wenn das Jahreseinkommen des Haushaltsvorstands die sich aus § 25 Abs. 1 II. WoBauG ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Aus § 25 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG 1965 ergab sich als Einkommensgrenze ein Jahreseinkommen des Haushaltsvorstands von 9.000 DM. Das angefochtene Urteil enthält zwar keine ausdrückliche Feststellung über das Jahreseinkommen des Klägers; doch war es unter den Parteien nie strittig, daß sein Jahreseinkommen die angegebene Einkommensgrenze überschritt.

21

Daß die Kläger keiner Genehmigung des Wohnungsamts bedurften, folgt jedoch aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 WoBindG 1965: "Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer Stelle, die für den Bau der Wohnung Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des öffentlichen Dienstes gewährt hat, so bedarf es der Vorlage einer Bescheinigung nach § 5 nicht, wenn diese Stelle des Besetzungsrecht ausübt." Daß es "der Vorlage einer Bescheinigung nach § 5 nicht bedarf", bezieht sich unmittelbar auf die ihr vorausgehende Verschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1, daß der Verfügungsberechtigte die Wohnung einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch Überlassen darf, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergibt und wenn die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Mittelbar bezieht sie sich aber auch auf den Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 WoBindG 1965, wenn der Verfügungsberechtigte die Wohnung dadurch erlangt hat, daß die Wohnungsfürsorgebehörde ihr Besetzungsrecht zu seinen Gunsten ausgeübt hat. Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 WoBindG 1965 auf den Fall, daß der Verfügungsberechtigte die Wohnung, an der ein Wohnungsbesetzungsrecht der Wohnungsfürsorgebehörde besteht, einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur zum Gebrauch überläßt, in der Regel also vermietet. Die Vorschrift muß ihrem Sinne nach aber auch auf den Fall angewendet werden, in dem der bisher Verfügungsberechtigte seine Verfügungsberechtigung auf einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes überträgt, der die Wohnung selbst benutzen will, wenn zu seinen Gunsten die Wohnungsfürsorgebehörde ihr Besetzungsrecht ausgeübt hat. Bei Wohnungen, für deren Bau Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des öffentlichen Dienstes gewährt worden sind, ist nur diejenige Stelle, die die Mittel gewährt hat und zu deren Gunsten ein Besetzungsrecht besteht (Wohnungsfürsorgebehörde), zuständig zu prüfen, ob der Wohnungsbewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Wohnung erfüllt. Das folgt aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 WoBindG 1965: "Die in Satz 1 bezeichnete Stelle darf das Besetzungsrecht zugunsten eines Wohnungsuchenden nur ausüben, wenn bei ihm die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären." Die Wohnungsfürsorgebehörde hat demnach vor der Ausübung ihres Besetsungsrechts zu prüfen, ob das Jahreseinkommen desjenigen, der die Wohnung beziehen soll, die Einkommensgrenze des § 25 II. WoBauG nicht übersteigt. Demjenigen, zu dessen Gunsten sie ihr Besetzungsrecht ausübt, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG 1965 zum Gebrauch überlassen, ohne daß dieser ihm einen Wohnberechtigungsschein übergibt. Hat derjenige, der nach der Entscheidung der Wohnungsfürsorgebehörde die Wohnung beziehen soll, selbst die Verfügungsberechtigung über die Wohnung erworben, dann bedarf er der Genehmigung zur Selbstbenutzung nicht mehr, weil zwar die zuständige Stelle nach § 6 Abs. 2 Satz 1 WoBindG 1965 die. Genehmigung zu erteilen hätte, wenn bezüglich des Einkommens des Verfügungsberechtigten und der Wohnungsgröße die Voraussetzungen, die zur Erlangung einer Wohnrechtsbescheinigung erforderlich wären, erfüllt sind, aber die Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 4 Abs. 5 Satz 2 WoBindG 1965 in die Zuständigkeit der Wohnungsfürsorgebehörde fällt.

22

Im vorliegenden Fall hat die Oberfinanzdirektion als Wohnungsfürsorgebehörde ihr Besetzungsrecht zugunsten des Klägers ausgeübt. Daß sie mit ihrer Erklärung, dem Kaufvertrag zuzustimmen, ihr Wonnungsbesetzungsrecht ausgeübt habe, ist dem Wortlaut ihrer Erklärung zwar nicht zu entnehmen; nach § 133 BGB ist aber bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Der wirkliche Wille der Oberfinanzdirektion war darauf gerichtet, sich mit der Belegung der Wohnung durch den im öffentlichen Dienst des Landes stehenden Kläger einverstanden zu erklären. Das ergibt sich aus dem Schreiben, mit dem der Beigeladene um die Zustimmung gebeten hatte, und aus dem Schreiben, mit dem die Oberfinanzdirektion die Zustimmung erteilte; beide Schreiben nahmen im "Betreff" übereinstimmend Bezug auf das Wohnungsbesetzungsrecht des Landes. Vor ihrer Erklärung hatte sich die Oberfinanzdirektion durch Rückfrage vom Beigeladenen die Anschrift und die Dienststelle des Käufers mitteilen lassen. Der Westdeutschen Landesbank gegenüber hat die Oberfinanzdirektion in einem Schreiben vom 28. April 1969 ihre Zustimmungserklärung ausdrücklich auf das im Zusammenhang mit dem Wohnungsfürsorgedarlehen vereinbarte, grundbuchlich gesicherte Wohnungsbesetzungsrecht des Landes bezogen.

23

Obwohl die Wohnungsfürsorgebehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlangung der Wohnrechtsbescheinigung wegen der Überschreitung der Einkommensgrenze hätte verneinen müssen und ihr Besetzungsrecht deshalb nicht zugunsten des Klägers hätte ausüben dürfen, hat sie ihr Besetzungsrecht wirksam ausgeübt. Die Ausübung des Besetzungsrechts war auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Beigeladene das aus Wohnungsfürsorgemitteln gewährte Darlehen abgelöst und damit für die Verpflichtung der Wohnungsfürsorgebeörde, auf das Besetzungsrecht zu verzichten, die Voraussetzungen geschaffen hatte. Diese hatte nach den "Bestimmungen über die Wohnungsfürsorge für Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen (LBWB)" nur auf Antrag auf ihr Besetzungsrecht zu verzichten; einen solchen Antrag hat der Beigeladene aber nicht gestellt.

24

Entgegen der Auffassung des Revisionsklägers und des Beklagten war daher die Selbstbenutzung der Wohnung durch die Kläger nicht gesetzwidrig. Die vom Beklagten erlassene Verfügung war deshalb rechtswidrig und unterlag aus diesem Grunde der Aufhebung. Die Revision war infolgedessen gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; zu einem Ausspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlaß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Der Vorsitzende Richter Dr. Baring ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Dr. Schröcker
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke