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§ 1 FVG - Bundesfinanzbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Amtliche Abkürzung
FVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
600-1

Bundesfinanzbehörden sind

  1. 1.

    als oberste Behörde:

    das Bundesministerium der Finanzen;

  2. 2.

    als Oberbehörden:

    das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;

  3. 3.

    als örtliche Behörden:

    die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.