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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.01.1989, Az.: BVerwG 8 C 55/86

Leistungsvoraussetzung der Fehlbelegungsabgabe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 55/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.01.1986 - AZ: 14 A 2131/84

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen das Urteil dieses Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1986 wird verworfen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.680 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlich gebotenen Weise begründet worden ist (vgl. §§ 139 Abs. 2 Satz 2, 143, 144 Abs. 1 VwGO). Ist - wie im vorliegenden Fall - das mit der Revision angefochtene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muß der Revisionskläger in der Revisionsbegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung revisibles Recht verletzt (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und aus diesem Grunde das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis nicht zu tragen vermag; andernfalls ist die Revision unzulässig (vgl. Beschluß vom 30. April 1980 - BVerwG 7 C 88.79 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 55 S. 21 <22> = NJW 1980, 2268 <2269>[BVerwG 30.04.1980 - 7 C 88/79] = DÖV 1980, 919 m.weit.Nachw.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 139 Rdnr. 7; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 139 Rdnr. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl. 1988, § 554 Anm. 4 c). An dieser bei einer Mehrfachbegründung des angefochtenen Urteils durch § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO gebotenen Darlegung der Revisionsbegründung fehlt es hier. Das mit der Revision angefochtene Urteil ist auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt: Es beruht - erstens - auf der Annahme, der Beklagte dürfe den in Bonn wohnhaften Kläger deshalb nicht zu Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) heranziehen, weil die durch Rechtsverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen getroffene Bestimmung der Stadt Bonn zu einer Gemeinde, in der die Fehlbelegungsabgabe zu erheben sei, durch die gesetzliche Ermächtigung des § 1 Abs. 4 Satz 1 AFWoG nicht gedeckt und nichtig sei. Unabhängig von dieser die Entscheidung des Berufungsgerichts allein tragenden Begründung hat das Oberwerwaltungsgericht - Zweitens - die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides zusätzlich daraus hergeleitet, die Wohnung des Klägers sei nicht "öffentlich gefördert" im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes, so daß (auch) mangels dieser allgemeinen Leistungsvoraussetzung die Fehlbelegungsabgabe vom Kläger nicht erhoben werden dürfe. Die Revisionsbegründung wendet sich mit ihren Ausführungen ausschließlich gegen die erste Annahme des Berufungsgerichts. Sie legt hingegen nicht dar, daß und aus welchen Gründen nach Auffassung des Revisionsklägers auch die zweite das angefochtene Urteil selbständig tragende Erwägung des Berufungsgerichts gegen revisibles Recht verstößt und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht rechtfertigt.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.680 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Silberkuhl