Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1964, Az.: BVerwG II ER 402.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II ER 402.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 13973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 15.10.1963 - AZ: II A 48/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 18, 26 - 29
- AS 18, 26
Amtlicher Leitsatz
Das Beamtenverhältnis, auch eines Kommunalbeamten, ist kein "ortsgebundenes Rechtsverhältnis" i.S. des § 52 Nr. 1 VwGO. Das gilt auch dann, wenn es sich nach einem Landesbeamtenrecht bestimmt, das für den Bezirk des nach § 52 Nr. 4 oder Nr. 5 VwGO zuständigen Verwaltungsgerichts nicht gilt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
auf den Anrufungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. Oktober 1963
beschlossen:
Tenor:
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig.
Gründe
Der Beklagte war bis zum Jahre 1959 Beamter des Klägers. Wegen dienstlicher Verfehlungen aus dem Dienst entlassen, verlegte er seinen Wohnsitz nach Hannover. Mit der im April 1961 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche wegen der Dienstpflichtverletzungen geltend. Die Beteiligten halten das Verwaltungsgericht Hannover für örtlich zuständig. Auf Anregung des Gerichts hat der Kläger hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat durch Beschluß vom 18. Juni 1963 sich für örtlich unzuständig erklärt und, gestützt auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Bestimmung des zuständigen nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichts angerufen. Es hält das frühere Beamtenverhältnis, aus dem sich der Klageanspruch herleitet, für ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO; denn dieses Rechtsverhältnis bestimme sich nach nordrheinwestfälischem Landesrecht, von dem die Gerichte in Nordrhein-Westfalen bessere Kenntnis hätten als Gerichte anderer Länder. Das angerufene Oberverwaltungsgericht hat das Gesuch durch Beschluß vom 12. September 1963 - V E 27/63 - mit der Begründung zurückgewiesen, es sei schon zweifelhaft, ob nicht das nächsthöhere Gericht im Sinne des § 53 VwGO hier das Bundesverwaltungsgericht sei; jedenfalls bestimme sich die örtliche Zuständigkeit hier nicht nach § 52 Nr. 1, sondern nach § 52 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht Hannover hat darauf durch Beschluß vom 15. Oktober 1963 unter Abänderung seines Beschlusses vom 18. Juni 1963 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichts angerufen.
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig.
Die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bestimmten Voraussetzungen, für die Anrufung des nächsthöheren Gerichts sind nicht gegeben. Nach der hier anzuwendenden Zuständigkeitsregelung in § 52 VwGO kommen nicht verschiedene Gerichte in Betracht. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zutreffend entschieden hat, richtet sich hier, für eine Klage des Dienstherrn gegen seinen früheren Beamten aus dem Beamtenverhältnis, die örtliche Gerichtszuständigkeit nach § 52 Nr. 5 VwGO (vgl. Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Auflage § 52 Anm. V Abs. 2; Redeker-von Oertzen, VwGO, § 52 RdNr. 8; Schunck-De Clerck, VwGO, § 52 Anm. 5 Satz 7). Zuständig für den Rechtsstreit ist daher das Verwaltungsgericht Hannover, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Das frühere Beamtenverhältnis des Beklagten ist kein ortsgebundenes Rechtsverhältnis im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO. Für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 165 der Britischen Militärregierung - MRVO Nr. 165 - hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 15. Juni 1950 (OVGE 2, 50) mit Recht die Auffassung abgelehnt, ein Kommunalbeamtenverhältnis beziehe sich im Sinne des § 29 Abs. 1 Buchst. a MRVO Nr. 165 auf unbewegliches vermögen. Die Fassung des § 52 Nr. 1 VwGO bezieht zwar in den Gerichtsstand der Belegenheit der Sache neben Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen, auch solche ein, die sich auf ein "ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis" beziehen. Auch diese Erweiterung erfaßt jedoch nicht die Beamtenverhältnisse. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit daraus, daß § 52 Nr. 4 VwGO für die Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis eine eigene Zuständigkeitsregelung enthält; diese Vorschrift enthält keine Einschränkung für Kommunalbeamte. Für Klagen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis bestimmt sich die Zuständigkeit allerdings nicht nach § 52 Nr. 4, sondern, wie erwähnt, nach § 52 Nr. 5 VwGO; das ändert aber nichts daran, daß das Beamtenverhältnis im Rahmen der Zuständigkeitsregelung des § 52 VwGO nicht als ein "ortsgebundenes Rechtsverhältnis" im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO zu betrachten ist. Aus der amtlichen Begründung zu § 52 Nr. 1 VwGO, daß "nicht nur die sogenannten radizierten Realrechte, sondern auch andere Rechte, die zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen, erfaßt werden", ist nichts Abweichendes zu entnehmen; denn das Beamtenverhältnis steht nicht zu einem "Territorium" in besonderer Beziehung. (Im gleichen Sinne Ule a.a.O. § 52 Anm. II; Koehler, VwGO 1960, § 52 Anm. I 5 c; Klinger, VwGO, § 52. Anm. B 1; Redeker-von Oertzen a.a.O. § 52 Anm. 7.).
Die unmittelbare oder sinngemäße Anwendung des § 52 Nr. 1 VwGO ist auch nicht deshalb geboten, weil über den Beamtenrechtsstreit nach nordrhein-westfälischem Landesrecht entschieden werden müßte, von dem das Verwaltungsgericht Hannover, wie es meint, geringere Kenntnis haben könnte als die Gerichte in Nordrhein-Westfalen. Unter einem "ortsgebundenen Recht" im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO sind subjektive Rechte, nicht Normen objektiven Rechts zu verstehen. Die örtliche Gerichtszuständigkeit bestimmt sich im geltenden Verfahrensrecht nicht danach, ob Landes- oder Ortsrecht aus dem Bezirk des erkennenden Gerichtes für die Entscheidung maßgebend ist. Es ist daher nicht ungewöhnlich, daß Gerichte Rechtsnormen ermitteln, auslegen und anwenden müssen, die außerhalb ihres eigenen Gerichtsbezirkes gelten, mag dies fremdes Ortsrecht, fremdes Landesrecht oder auch ausländisches Recht sein. Seine örtliche Zuständigkeit kann ein Verwaltungsgericht aus einem solchen Grunde nicht verneinen.
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nicht etwa gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 VwGO deshalb zulässig, weil das Verwaltungsgericht Hannover durch seinen Beschluß vom 18. Juni 1963, mit dem es sich für unzuständig erklärt hat, an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich verhindert oder weil dieser Beschluß rechtskräftig geworden wäre. Eine Rechtskraft des nach § 53 VwGO ergehenden Beschlusses mit der Folge, daß die Unzuständigkeit des beschließenden Gerichtes rechtskräftig feststünde, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dieser Beschluß hat auch nicht die gleiche bindende Wirkung wie ein Verweisungsbeschluß gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Er kann eine solche Wirkung schon deshalb nicht haben, weil er nicht das nunmehr zuständige Gericht bezeichnet. Ebensowenig kann er deshalb das beschließende Gericht an die Feststellung seiner Unzuständigkeit binden. Eine solche Folgerung ließe sich aus dem Zweck des § 53 VwGO nicht ableiten. Sie widerspräche auch dem Sinn des § 83 VwGO, daß die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts grundsätzlich nicht zu einer Unterbrechung der Rechtshängigkeit führen soll und daß mithin der Rechtsstreit, solange er nicht an ein bestimmtes anderes Gericht verwiesen ist, bei dem Gericht anhängig bleibt, bei dem die Klage erhoben worden ist. Etwaige Rechtswirkungen des Beschlusses vom 18. Juni 1963 sind zudem durch den ablehnenden Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 1963 beseitigt.
Entsprechendes gilt für den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1963, der durch den vorliegenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts für unzulässig erklärt wird.
Das Verwaltungsgericht Hannover ist hiernach nicht gehindert, die ihm obliegende Gerichtsbarkeit auszuüben.
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Oppenheimer