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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.11.1964, Az.: BVerwG VIII C 39.64

Bestimmung von Bundesbehörden durch Landesrecht als Klagegegner in Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen; Anspruch auf Wiedergutmachung wegen einer Verurteilung im Jahre 1940 bei späterer Begnadigung; Fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses eines Angestellten des öffentlichen Dienstes als Ausschlussgrund; Auswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung auf Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstrechts; Erforderlichkeit eines besonderen dienstrechtlichen Gnadenerweises; Anspruch auf Tilgung aus dem Strafregister als Anspruchsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 39.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.01.1963 - AZ: I A 248/61

Fundstelle

  • BVerwGE 20, 21 - 29

Verfahrensgegenstand

Verfahrensrecht:
Berichtigung eines Passivrubrums von Amts wegen.
Wiedergutmachungsrecht: Gnadenerweise im Wiedergutmachungsrecht - Ausschließung von der Wiedergutmachung wegen strafrechtlicher Verurteilung des Geschädigten - Wirkungen der Straftilgung.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Landesrechtliche Vorschriften, welche die Erhebung der Klage gegen eine Behörde und nicht gegen die Körperschaft vorsehen, sind unanwendbar auf Klagen gegen den Bund; bei unrichtiger Anwendung einer solchen Vorschrift ist das Passivrubrum auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berichtigen (Fortbildung von BVerwGE 14, 330 [BVerwG 03.08.1962 - VII C 133/61]).

  2. 2.

    Gnadenerweise, welche die Ausschlußwirkung einer strafrechtlichen Verurteilung - § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD - beseitigen sollen, richten sich nach demjenigen Verfassungsrecht, dem der zur Wiedergutmachung verpflichtete Dienstherr unterworfen ist.

  3. 3.

    Die Tilgung einer Strafe im Strafregister beseitigt nicht die sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD ergebende Ausschlußwirkung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin beansprucht Wiedergutmachung als Witwe des im Januar 1960 verstorbenen früheren Hauptexpedienten Alfred Wunderlich. Dieser wurde im Jahre 1933 als Angestellter bei dem Arbeitsamt Rathenow aus politischen Gründen entlassen. Er wurde im Januar 1940 vom Amtsgericht Berlin wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Untreue und schwerer Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach dem 8. Mai 1945 lebte er in Sachsen. Auf seinen Antrag entschied die Gnadenabteilung des Justizministeriums der sächsischen Landesregierung am 8. September 1948, die strafrechtliche Verurteilung von 1940 sei im Strafregister zu löschen. Er war inzwischen in Untersuchungshaft genommen worden und wurde im November 1949 vom Landgericht Zwickau wegen eines Wirtschaftsverbrechens zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Jahre 1950 gelangte er nach Berlin (West). Er war bei der Verwaltung der Stadt Berlin und bei dem Landesarbeitsamt Berlin beschäftigt. Die Unzulässigkeit der Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Zwickau wurde von dem Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht festgestellt.

2

Der Wiedergutmachungsantrag des Ehemannes der Klägerin wurde abgelehnt, weil er wegen der Bestrafung im Jahre 1940 von der Wiedergutmachung ausgeschlossen sei und weil er seine Vorstrafen im Wiedergutmachungsverfahren verschwiegen habe. Er erhob Klage; nach seinem Tode wurde das Verfahren von der Klägerin fortgesetzt. Sie beanspruchte die Nachzahlung des Ruhegehalts eines Oberinspektors und entsprechende Witwenbezüge. Sie machte geltend, die Bestrafung von 1940 sei wegen der Anordnung des sächsischen Justizministeriums vom 8. September 1948 als getilgt anzusehen mit der Folge, daß ihr Ehemann nicht als bestraft anzusehen sei. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

3

Der Ehemann der Klägerin sei wegen der Bestrafung im Jahre 1940 von der Wiedergutmachung ausgeschlossen gewesen. Wäre er damals Beamter gewesen, so hätte die Bestrafung kraft Gesetzes zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt. Wäre er noch Angestellter bei dem Arbeitsamt Rathenow gewesen, so hätten die Verfehlungen, wegen derer er bestraft worden sei, mit Gewißheit, jedenfalls mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, zu seiner fristlosen Kündigung geführt. Das Strafurteil von 1940 gelte nicht als aufgehoben und sei auch nicht in einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgehoben worden. Es könne unerörtert bleiben, welche Wirkung die Tilgung der Strafe im Strafregister wiedergutmachungsrechtlich gehabt hätte, weil die Tilgungsanordnung des sächsischen Justizministeriums vom 8. September 1948 nicht ausgeführt worden sei. Aus Strafregisterauszügen, die in den Jahren 1950 und 1952 erteilt worden seien, sei zu entnehmen, daß die Bestrafung von 1940 weiterhin im Strafregister vermerkt gewesen sei. Es komme bei Anwendung der Straftilgungsvorschriften allein auf die tatsächliche Tilgung der Vorstrafe im Strafregister an. Im Falle des Ehemannes der Klägerin sei die Straftilgung nach der Überzeugung des Gerichts unterblieben wegen seiner Verhaftung im Sommer 1948 und wegen seiner Verurteilung im Jahre 1949.

4

Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen; das ist auch noch im Revisionsverfahren statthaft und geboten: An Stelle des in den Vorinstanzen als "Beklagten" angegebenen Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung war die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den genannten Bundesminister, in das Passivrubrum einzusetzen. Nach dem Urteil des VII. Senats BVerwGE 14, 330 [BVerwG 03.08.1962 - VII C 133/61] können Bundesbehörden nicht durch Landesrecht als Klagegegner in Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen bestimmt werden (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO); insoweit ist abweichendes Landesrecht unbeachtlich. Dieser Entscheidung schließt sich der erkennende Senat an. In der Berichtigung des Passivrubrums liegt kein Austausch von Beteiligten; es wird damit nur klargestellt, daß die Behörde, die für die in Anspruch zu nehmende Körperschaft tätig geworden ist, kraft Gesetzes als deren Vertreterin am Verfahren beteiligt ist, nicht aber selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat.

6

Die Revision ist unbegründet.

7

Auf die rechtliche Begründung des Berufungsurteils kommt es nicht entscheidend an; dieses Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

Die Ansprüche der Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes und als dessen Hinterbliebene im Sinne des einschlägigen Versorgungsrechts hängen davon ab, ob ihr verstorbener Ehemann wiedergutmachungsberechtigt war nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Es kann davon ausgegangen werden, daß ihr verstorbener Ehemann geschädigt worden ist und an sich die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 9, 10, 19 BWGöD erfüllt hatte. Er war aber gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen.

9

Das gegen ihn im Jahre 1940 ergangene Strafurteil hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kraft Gesetzes zum Amtsverlust geführt, wenn er Beamter gewesen wäre, und mit Gewißheit, jedenfalls mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, zu einer fristlosen Kündigung, wenn er noch die Rechtsstellung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes gehabt hätte. Diese Feststellungen beruhen auf der Anwendung irrevisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) und werden, soweit sie tatsächlicher Natur sind, nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es fehlt demgegenüber an einem der in § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD genannten Sachverhalte, die zur Unanwendbarkeit dieser Ausschlußvorschrift führen.

10

Dafür, daß das Strafurteil von 1940 als kraft Gesetzes aufgehoben gilt, liegt nichts vor. Es ist auch nicht vorgebracht worden, das Urteil sei im Wiederaufnahmeverfahren oder in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren aufgehoben worden. Schließlich sind die "beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen" dieses Strafurteils auch nicht im Gnadenwege beseitigt worden. Die behauptete Entscheidung der "Gnadenabteilung" des Justizministeriums des Landes Sachsen aus dem Jahre 1948 kann aus folgenden Gründen als Beseitigung der "beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD nicht in Betracht kommen:

11

Bei den Auswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung auf Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstrechts ist zu unterscheiden zwischen den Folgen, die kraft strafrechtlicher Normen eintreten, sei es als Bestandteil der (Zuchthaus-)Strafe, als Nebenstrafe oder als strafrechtliche Nebenfolge (vgl. z.B. die §§ 31 bis 36 StGB), und den Wirkungen, die das öffentliche Dienstrecht an den Tatbestand einer bestimmten strafgerichtlichen Verurteilung als dienstrechtlichen Rechtsverlust knüpft (z.B. die §§ 48, 49, 162 und 164 Abs. 1 letzter Satz des Bundesbeamtengesetzes - BBG -, jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1802]). Dem entspricht es, daß der durch eine strafgerichtliche Verurteilung ausgelöste dienstrechtliche Rechtsverlust nicht beseitigt wird durch einen - strafrechtlichen - Gnadenerweis, der die verhängte Strafe ganz oder teilweise erläßt oder die strafrechtlichen Wirkungen der Bestrafung ganz oder teilweise aufhebt. Es bedarf hierzu vielmehr eines besonderen dienstrechtlichen Gnadenerweises. Ob und auf welchem Wege beamtenrechtliche Rechtsverluste beseitigt werden können, insbesondere auch, ob ein Gnadenerweis zulässig ist, ist im Beamtengesetz selbst eindeutig und erschöpfend geregelt (BVerwGE 4, 287 [289]); das gleiche gilt für das übrige öffentliche Dienstrecht (z.B. § 5 des Soldatengesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 9. Juli 1962 [BGBl. I S. 447]; § 59 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 8. August 1964 [BGBl. I S. 650]; §§ 10, 29, 48, 49, 52 ff., 53 ff. G 131, jetzt geltend in der Fassung vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1578], in Verbindung mit den §§ 50, 162 Abs. 2 und § 164 Abs. 1 letzter Satz BBG). Auch für den Bereich der Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst ordnet das Bundeswiedergutmachungsgesetz bestimmte negative Rechtsfolgen auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen an und regelt die Möglichkeiten zu deren Beseitigung.

12

Für den vorliegenden Fall verwirklicht sich eine solche negative Rechtsfolge in der Form der Ausschließung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD. Nach dieser Vorschrift sind von der Wiedergutmachung ausgeschlossen diejenigen geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen, die rechtskräftig wegen eines begangenen Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe verurteilt worden sind, die eine Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder den Verlust der Versorgungsbezüge nach sich gezogen hätte. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtsverlustes sind nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Da der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht infolge des Strafurteils aus dem Jahre 1940 aus dem Dienst ausgeschieden oder entfernt worden, sondern bereits im Jahre 1933 aus politischen Gründen entlassen worden ist, scheidet die Anwendung des § 16 Abs. 2 BWGöD aus (Urteil vom 29. Januar 1964 - BVerwG VIII C 358.63 -, NJW/RzW 1964 S. 417); die Beseitigung des durch § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD angeordneten Ausschlusses von der Wiedergutmachung ist allein nach der in dieser Vorschrift selbst getroffenen Regelung möglich.

13

Ihr Wortlaut spricht zwar von der Beseitigung der "beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im Gnadenwege". Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Ausschluß von der Wiedergutmachung in denjenigen Fällen nicht im Gnadenwege beseitigt werden könne, in denen die Schädigung nicht ein Beamten- oder Versorgungsverhältnis, sondern ein Angestelltenverhältnis betraf. Bei der Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD ist nämlich zu beachten, daß das Strafurteil Jedenfalls dann, wenn die Verurteilung nach der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder nach der Entziehung der Versorgungsbezüge erfolgte, keinen dienstrechtlichen Rechtsverlust in bezug auf das bereits beendete Dienst-, Arbeits- oder Versorgungsverhältnis zur Folge haben konnte. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD bezweckt nicht eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Er regelt den Ausschluß von der Wiedergutmachung und zugleich die Voraussetzungen, unter denen im Gnadenwege dieser Ausschluß rückgängig gemacht werden kann. Die Vorschrift setzt voraus, daß der Geschädigte nach der Schädigung zu einer Strafe verurteilt worden ist, die zur Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Entziehung der Versorgung geführt hätte, wenn ein solches Rechtsverhältnis noch bestanden hätte. Die hypothetischen Wirkungen des Strafurteils sind nur eine Tatbestandsvoraussetzung für die gesetzliche Rechtsfolge des Ausschlusses von der Wiedergutmachung. Unter der Beseitigung der "beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen" des Strafurteils im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD muß deshalb die Beseitigung des durch diese Vorschrift angeordneten Ausschlusses von der Wiedergutmachung verstanden werden. Diese vorgesehene Gnadenentscheidung ist ohne Rücksicht darauf möglich, ob der Geschädigte bei ungestörter Fortsetzung seiner Dienstlaufbahn im Zeitpunkt der Bestrafung als Beamter, als Berufssoldat, als Angestellter oder Arbeiter oder schließlich als Versorgungsberechtigter im öffentlichen Dienst gestanden hätte (so im Ergebnis auch Anders, DVBl. 1963 S. 164 [170]).

14

Solange ein unter § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD fallender Geschädigter nicht den sich aus dieser Vorschrift ergebenden Rechtsnachteilen ausgesetzt war, war auch eine Gnadenentscheidung im Sinne dieser Vorschrift nicht möglich; sie wurde erst möglich, als sie von dem durch das Dritte Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl, I S. 820) - wenn auch mit Rückwirkung auf den 1. April 1951 - neu gefaßten § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD zugelassen wurde. Sie konnte wirksam nur getroffen werden durch die Stelle, die nach dem für den wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn maßgebenden Verfassungsrecht für dienstrechtliche Gnadenentscheidungen zuständig ist, also im vorliegenden Falle vom Bundespräsidenten (Art. 60 Abs. 2 GG in Verbindung mit der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 10. Dezember 1952 [BGBl. I S. 790]). Hier ist nicht zu entscheiden, ob bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD ein Gnadenerweis eines Dienstherrn beachtlich sein kann; denn der verstorbene Ehemann der Klägerin stand im Jahre 1948 nicht im öffentlichen Dienst. Es ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob eine vor dem Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes im Zusammenhang mit einer Wiedergutmachungsmaßnahme verfügte Gnadenentscheidung deshalb Wirkungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD haben kann, weil darin eine "abschließende" Regelung im Sinne von § 32 Abs. 2 BWGöD liegt.

15

Die zugunsten des Ehemannes der Klägerin getroffene Entscheidung der "Gnadenabteilung" des Justizministeriums des Landes Sachsen vom 8. September 1948 war deshalb ungeeignet für eine Beseitigung des Ausschlusses der Wiedergutmachung; sie war es auch dann, wenn etwa mit ihr zugleich dessen Wiederanstellung im öffentlichen Dienst erleichtert oder gefördert werden sollte. Die Entscheidung der genannten Gnadenabteilung erging nämlich zu einer Zeit, in welcher das Strafurteil von 1940 nicht im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes zum Ausschluß von der Wiedergutmachung führte; diese Entscheidung wurde auch nicht im Zusammenhang mit einer Wiedergutmachungsmaßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes getroffen.

16

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD zählt abschließend die Voraussetzungen auf, unter denen der Ausschlußtatbestand dieser Vorschrift hinfällig wird. Die Tilgung einer Strafe im Strafregister wird nicht erwähnt; sie ist auch ungeeignet, eine solche Rechtsfolge herbeizuführen.

17

Im vorliegenden Fall kann davon abgesehen werden, daß eine Behörde außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeswiedergutmachungsgesetzes die Tilgung des Strafurteils im Strafregister angeordnet hat. Es kann auch davon abgesehen werden, daß diese Anordnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeführt worden ist. Es ist schließlich bedeutungslos, aus welchen Gründen die genannte Anordnung unausgeführt geblieben ist mit der Folge, daß die Vorstrafe weiterhin im Strafregister vermerkt ist. Der besondere Fall der Klägerin liegt wiedergutmachungsrechtlich nicht anders, als er liegen würde, wenn die genannte Vorstrafe in einem Strafregister im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes vermerkt gewesen und dieser Vermerk später getilgt worden wäre mit allen Rechtsfolgen, die sich im Falle einer solchen Straftilgung ergeben.

18

Strafregister werden geführt auf Grund der Vorschriften der Strafregisterverordnung vom 17. Februar 1934 (RGBl. I S. 140). Die Voraussetzungen und die Wirkungen von Straftilgungen werden geregelt durch das Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken - StTilgG - vom 9. April 1920 (RGBl. S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 307). Die Tilgung einer Strafe im Strafregister ändert nichts daran, daß eine Bestrafung erfolgt ist. Ist der Vermerk über eine Verurteilung im Strafregister getilgt worden, so darf der Verurteilte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StTilgG jede Auskunft über die Tat und über die Strafe verweigern, und er darf sich - soweit nicht eine andere Verurteilung dem entgegensteht - gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StTilgG als unbestraft bezeichnen. Es ergibt sich aber bereits aus § 4 Abs. 4 Satz 3 StTilgG, daß er nicht schon auf Grund dieser Vorschriften als unbestraft gilt, soweit bei Anwendung anderer Gesetze die Frage nach einer früheren Bestrafung erheblich sein kann. Nach dieser Vorschrift können nämlich das Gericht und der Staatsanwalt aus besonderen Gründen anordnen, daß der Verurteilte auch über bereits getilgte Strafen Auskunft zu geben hat. Die Straftilgung soll den Verurteilten von dem Makel befreien, zu den "Vorbestraften" gerechnet zu werden; insoweit dient sie der Resozialisierung und in einem gewissen Maße auch der Rehabilitierung, ohne daß deshalb alle Rechtsfolgen beseitigt werden, die sich aus der Bestrafung ergeben haben.

19

In welchen Fällen ein Verurteilter nach der Straftilgung als nicht bestraft zu behandeln ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 StTilgG. Danach gilt im Falle der Straftilgung die Verurteilung nicht mehr als Bestrafung im Sinne solcher Vorschriften, die für den Fall, daß der Täter bereits bestraft ist, eine schwerere Strafe oder andere Rechtsnachteile androhen. Nur hinsichtlich solcher Rechtsnachteile gilt die getilgte Strafe als nicht verhängt; in anderen Fällen hat es sein Bewenden bei dem Recht des Verurteilten, die getilgte Strafe zu verschweigen und sich als unbestraft zu bezeichnen.

20

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD gehört nicht zu den Vorschriften, bei deren Anwendung von Strafurteilen abgesehen werden muß, wenn die Strafe im Strafregister getilgt worden ist. § 5 Abs. 2 StTilgG bezieht sich auf solche Vorschriften, die für den Fall einer Vorstrafe "eine schwerere Strafe oder andere Rechtsnachteile androhen"; es muß sich um Vorschriften handeln, die für den Fall, daß der "Täter bereits bestraft" ist, erhöhte Strafen oder andere Rechtsnachteile allgemein androhen. Gemeint sind Vorschriften, die auf bestimmte "Täter" anzuwenden sind und diesen für den Fall einer erneuten Bestrafung besondere Rechtsnachteile androhen. Die Tilgungswirkung ist vorgesehen für den Fall, daß ein wegen einer Straftat Verurteilter später erneut eine Straftat begeht. Wenn außer von einer vorgesehenen "schwereren Strafe" auch von "anderen Rechtsnachteilen" gesprochen wird, so wird damit in erster Linie dem Umstand Rechnung getragen, daß im Strafrecht nicht nur die Verhängung einer schwereren Strafe die Folge einer früheren strafrechtlichen Verurteilung sein kann, sondern auch eine andere härtere Nebenfolge, die im Strafverfahren verhängt werden kann, etwa eine Maßnahme der Sicherung und Besserung, ein Berufsverbot oder eine andere den Täter belastende Maßnahme. Es mag sein, daß auch andere Rechtsnachteile gemeint sind, die außerhalb des Strafrechts für den Fall einer erneuten Verurteilung angedroht werden. Keinesfalls sind solche besonderen Rechtsnachteile gemeint, die sich als Folge einer erstmaligen Bestrafung und ohne Rücksicht darauf ergeben, ob der Verurteilte später erneut straffällig wird.

21

Durch § 5 Abs. 2 StTilgG wird demnach der Ausschlußtatbestand von § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD nicht berührt. Auf Grund gleicher Erwägungen ist im Urteil BVerwGE 14, 42 [BVerwG 23.02.1962 - VII C 138/61] dargelegt worden, der Dienstherr eines Beamten sei durch das Straftilgungsgesetz nicht gehindert, dienstrechtliche Folgerungen daraus zu ziehen, daß ein Beamter, der bei seiner Ernennung eine Vorstrafe verschwiegen hatte, diese Vorstrafe später freiwillig offenbart hat, als sie im Strafregister getilgt war. In diesem Urteil bleibt freilich die Frage offen, ob die durch § 5 Abs. 2 StTilgG gewährte Vergünstigung "im außerstrafrechtlichen Bereich lediglich dem Wiederholungstäter zugute kommt". Darin, daß diese Frage hier entsprechend den vorstehenden Ausführungen beantwortet wird, liegt keine Abweichung von dem genannten Urteil.

22

Daß § 5 Abs. 2 StTilgG im Falle einer Straftilgung nicht zur Unanwendbarkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD führt, ergibt sich auch aus den folgenden Erwägungen: Im Regelfall ist die Straftilgung eine Folge des Zeitablaufs. Auf den Zeitpunkt der Bestrafung kann es aber bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD nicht ankommen. Diese Vorschrift will nicht die "Vorbestraften" diskriminieren; sie beläßt ihnen alle Rechte, die ihnen im Falle einer Straftilgung zustehen. Ihr Sinn ist bereits im Urteil vom 29. Januar 1964 - BVerwG VIII C 358.63 -, a.a.O., (vgl. ferner: Anders, DVBl. 1963 S. 164 [169]) wie folgt bestimmt worden: Die Regelung ist zurückzuführen auf den allgemeinen Rechtsgedanken des Wiedergutmachungsrechts, daß die verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden sollen als die ihnen vergleichbaren nicht verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwGE 7, 318 [320]; 12, 207 [210]). Hätte ein Geschädigter sein Amt infolge einer strafrechtlichen Verurteilung verloren, wenn er zur Zeit der Verurteilung noch im Dienst gestanden hätte, so wird er wiedergutmachungsrechtlich so behandelt, als hätte er nicht infolge der Schädigung, wohl aber infolge der späteren strafrechtlichen Verurteilung sein Amt verloren (vgl. Anders, BWGöD, 2. Aufl., Anm. 6 a zu § 8; Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Anm. 10 zu § 8 BWGöD).

23

Da der Ehemann der Klägerin von der Wiedergutmachung ausgeschlossen war, hat sie selbst keinen von seinem Wiedergutmachungsanspruch abgeleiteten Anspruch. Das Berufungsurteil ist mithin im Ergebnis richtig.

24

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.200,00 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Schmidt