Verwaltungsakt - Bestimmtheit
Ein Verwaltungsakt muss gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Erfordernis der Bestimmtheit dient vor allem der Rechtsklarheit und Sicherheit. Der Adressat muss klar, vollständig und eindeutig wissen, was von ihm verlangt wird. Insbesondere muss deutlich werden, welche Behörde von welchem Adressaten was und wann verlangt.
Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz. Nur ein inhaltlich hinreichend bestimmter Verwaltungsakt kann seine Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion erfüllen. Daher muss sicher feststehen, welche Rechtsbeziehung zwischen wem mit welchem genauen Inhalt geregelt wird. Das setzt voraus, dass für den Adressaten nach den Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (vgl. § 133 BGB) der Wille der Behörde aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, wobei sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts richten (BSG 12.12.2013 - B 4 AS17/13 R; BSG 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R; BSG 20.03.2013 - B 5 R 16/12 R; BSG 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R).
Beispiel:
Im Bereich des Berufskrankheiten-Rechts sind diese Überlegungen durch den dortigen Verfahrensgegenstand geprägt. Dieser besteht in einer bestimmten Listen-BK (BSG 02.12.2008 - B 2 KN 30/07 U R) oder Wie-BK. Der Verfügungssatz hat demnach im BK-Recht die Aufgabe dem Adressaten mitzuteilen, welche Listen-BKen bei ihm vorliegen oder abzulehnen sind. Entsprechendes gilt für eine Wie-BK im Hinblick darauf, dass sie nach § 9 Abs. 2 SGB VII ihrerseits als BK verordnungsreif sein muss. Insofern besteht der Prüfungsgegenstand aus der Krankheit und der jeweils konkreten beruflichen Einwirkung, deren Beziehung zur Prüfung gestellt ist (LSG Sachsen-Anhalt 13.02.2014 - L 6 U 12/13).
Der Verwaltungsakt muss auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.