Rechtswörterbuch

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Verwaltungsakt - Einzelfall

 Normen 

§ 35 VwVfG

§ 118 AO

§ 31 SGB X

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Ein Verwaltungsakt erfordert die individuelle Regelung eines Einzelfalles. Dieses Definitionsmerkmal grenzt den Verwaltungsakt von einem Gesetz ab, das einen künftigen Sachverhalt generell abstrakt regelt.

Die Einzelfallregelung kann individuell konkret oder individuell abstrakt ausgestaltet sein. Die Merkmale müssen sich sowohl auf den zugrunde liegenden Sachverhalt als auch auf den Adressatenkreis beziehen.

Eine individuell konkrete Regelung betrifft einen konkreten Sachverhalt und richtet sich an einen bestimmten Adressaten.

Ein Verwaltungsakt liegt aber auch vor, wenn der Adressat nur individuell bestimmbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Adressat der Behörde namentlich bekannt ist. In diesem Fall handelt es sich um eine individuell abstrakte Regelung.

Ausschlaggebend ist dabei, ob es sich um einen abgrenzbaren Personenkreis handelt, d. h. der Adressatenkreis bei Erlass des Verwaltungsakts nach objektiven Kriterien geschlossen ist.

2. Abgrenzung

Abzugrenzen ist der (allgemeine) Verwaltungsakt von einer Allgemeinverfügung, einem Unterfall des Verwaltungsakts Sie richtet sich an einen generellen Adressatenkreis.

Individuell-konkretVerwaltungsakt
Individuell-abstraktVerwaltungsakt
Generell-abstraktGesetz
Generell-konkretAllgemeinverfügung
 Siehe auch 

Allgemeinverfügung

Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt

Zustellung im Verwaltungsrecht