Rechtswörterbuch

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Verwaltungsakt - mehrstufig

 Normen 

§ 35 VwVfG

§ 36 BauGB

§ 9 FStrG

 Information 

Verwaltungsakt, der nur nach der Mitwirkung einer anderen Behörde erlassen werden kann.

Bei Verwaltungsakten, deren Erlass die Mitwirkung einer anderen Behörde erfordert, ist fraglich, ob auch die Mitwirkungsentscheidung der anderen Behörde einen Verwaltungsakt mit der Folge der selbstständigen Anfechtbarkeit darstellt.

1. Voraussetzungen der Verwaltungsaktqualität:

Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen kann auch der Mitwirkungsakt der anderen Behörde einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellen:

  1. a)

    Die Mitwirkung der anderen Behörde ist gesetzlich geregelt.

  1. b)

    Der Mitwirkungsbehörde ist ein Teilbereich der Aufgaben zur selbstständigen Erledigung und Entscheidung überlassen.

  1. c)

    Die Entscheidung der anderen Behörde ist für die den Verwaltungsakt erlassende Behörde bindend.

In den anderen Fällen liegt ein rein verwaltungsinterner Vorgang ohne Außenwirkung vor, der nicht selbstständig anfechtbar ist.

2. Rechtsschutz:

  1. a)

    Stellt die Mitwirkung einen selbstständigen Verwaltungsakt dar, so ist dieser selbstständig anfechtbar.

  1. b)

    Handelt es sich nur um einen verwaltungsinternen Mitwirkungsakt ohne Außenwirkung, wird die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in dem Rechtsbehelfsverfahren mitüberprüft. Zusätzlich kann die mitwirkende Behörde ihre Entscheidung mangels Außenwirkung jederzeit abändern.

 Siehe auch 

Verwaltungsakt

Verwaltungsakt - Außenwirkung

Teilregelung