Rechtswörterbuch

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Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

 Normen 

§ 43 VwVfG

§ 39 SGB X

§ 124 AO

 Information 

Verbindlichkeit eines Verwaltungsaktes.

Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktesbeginnt mit der Bekanntgabe, sofern keine Nichtigkeit vorliegt. Unerheblich ist, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig ist oder nicht. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam, bis er zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben ist.

Zu unterscheiden sind die äußere und die innere Wirksamkeit: Die äußere Wirksamkeit bezeichnet den Eintritt der formellen Folgen durch die Bekanntgabe, die innere Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt die beabsichtigten Rechtsfolgen auslöst.

Rechtsfolgen der Wirksamkeit sind u.a.:

Abzugrenzen ist die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes von der Bestandskraft, die eintritt, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

 Siehe auch 

Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

Zustellung im Verwaltungsrecht

BFH 03.02.2004 - VII R 30/02 (Wirksamkeit bei Zustellung an den Betroffenen und nicht an den Bevollmächtigten)

BVerwG 06.06.1991 - 3 C 46/86