Verwaltungsakt - hoheitliche Maßnahme
Eine der Voraussetzungen eines Verwaltungsakts.
Nach der Legaldefinition erfordert ein Verwaltungsakt eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme. Die Begriffe "Verfügung und Entscheidung" sind als Beispiele für den Oberbegriff "hoheitliche Maßnahme" zu verstehen.
Als Maßnahme ist jede Handlung mit Erklärungsgehalt anzusehen. Innerhalb der Definitionsmerkmale des Verwaltungsakts kommt dem Maßnahmebegriff keine eigenständige Bedeutung zu, da er inhaltlich von dem Regelungsbegriff erfasst wird.
Die Maßnahme wird hoheitlich, wenn sie von der Behörde im Subordinationsverhältnis erlassen wurde, d.h. zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterverhältnis vorliegt.
Fiskalische Handlungen können nicht in der Form eines Verwaltungsakts ergehen.
Hinweis:
Auch Verwaltungsakte, die von technischen Einrichtungen erlassen werden (Verkehrsampel, durch die IT erstellter Bescheid) sind hoheitliche Maßnahmen.
Ob ein Verwaltungsakt ergangen ist, hat, da VerwaltungsakteWillenserklärungen sind, nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände. Es können zur Auslegung auch der Erläuterungsteil eines Schreibens sowie dem Schreiben bzw. dem Verwaltungsakt beigefügte Unterlagen herangezogen werden.
Die Formulierung "Rechnung" spricht eindeutig für eine privatrechtliche Handlungsform; auch können Stadtwerke in der Form einer Gesellschaft des Privatrechts aus der Sicht eines unbefangenen Dritten grundsätzlich nicht hoheitlich und damit in Form eines Verwaltungsakts handeln (VGH Baden-Württemberg 15.10.2009 - 2 S 1457/09).
Verwaltungsakt - Gebiet des öffentlichen Rechts
Verwaltungsakt - zustimmungsbedürftig
Obermayer/Funke-Kaiser: Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz; 4. Auflage 2013