Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Verwaltungsakt - zustimmungsbedürftig

 Normen 

§ 35 VwVfG

§ 118 AO

§ 31 SGB X

 Information 

Verwaltungsakt, der erst nach der Mitwirkung des Adressaten wirksam wird

Allgemein:

Der Erlass bestimmter Verwaltungsakte erfordert die Zustimmung des Betroffenen, die in den meisten Fällen konkludent durch den Antrag erklärt wird. Das Zustimmungserfordernis ändert nichts an der Rechtsnatur des Verwaltungsaktes als einseitige Regelung.

Inhaltlich bleibt es bei einer einseitigen Regelung, der Adressat kann keinen Einfluss nehmen.

Beispiele:

Beamtenernennung, Einbürgerung, Immatrikulation.

Folgen fehlender Zustimmung:

Erlässt die Behörde einen Verwaltungsakt, ohne dass die Zustimmung des Adressaten vorliegt, ist der Verwaltungsakt schwebend unwirksam.

 Siehe auch 

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Verwaltungsverfahren

Widerruf eines Verwaltungsaktes