Rechtswörterbuch

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Verwaltungsakt - Regelung

 Normen 

§ 35 VwVfG

§ 118 AO

§ 31 SGB X

 Information 

1. Allgemein

Das Vorliegen einer Regelung ist eine der Voraussetzungen eines Verwaltungsakts.

2. Anforderungen an eine Regelung

Eine Maßnahme stellt dann eine Regelung dar, wenn sie unmittelbar eine Rechtsfolge erzielen will. Es ist nicht ausreichend, wenn sich die Folgen für den Betroffenen nur tatsächlich auswirken:

Die begehrte Rechtsfolge kann durch die Anordnung einer Handlung, eines Duldens oder Unterlassens, durch die Gestaltung eines Rechts (Begründung, Änderung, Aufhebung) oder durch die Feststellung des Rechtszustandes einer Sache eintreten.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Behörde verbindlich gehandelt, also die Form des Verwaltungsakts gewählt hat oder nicht, kommt es auf den "Empfängerhorizont" an. Unklarheiten gehen grundsätzlich zulasten der Behörde (OVG Nordrhein-Westfalen 24.06.2010 - 13 A 1047/08).

Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Behörde eine Regelung erlassen wollte.

3. Abgrenzungen

Durch die Absicht der Rechtsfolgensetzung unterscheidet sich der Verwaltungsakt von dem Realakt (Verwaltungshandeln - schlichtes)

Keine Verwaltungsakte sind Handlungen der Behörde, die eine Regelung vorbereiten, auf einen anderen Verwaltungsakt Bezug nehmen oder ihn wiederholen.

Ebenfalls keine Verwaltungsakte sind Auskünfte der Behörde ohne Bindungswillen, Empfehlungen, Vorschläge, Stellungnahmen etc. Sie sollen die Rechtslage nicht verändern.

Hinweis:

In der Rechtsprechung ist Auskünften, Mitteilungen, Erklärungen und Hinweisen durch Behörden Regelungsgehalt zugesprochen worden. Dabei ist den Entscheidungen aber oftmals gemein, dass es sich bei den als Verwaltungsakte qualifizierten um solche (gesetzeswiederholenden oder gesetzeskonkretisierenden) Maßnahmen handelt, die die verbindliche Klärung und Durchsetzung von gesetzlichen Vorschriften bezwecken (OVG Nordrhein-Westfalen 24.06.2010 - 13 A 1047/08).

Der Zweitbescheid wiederholt nicht die ursprüngliche Rechtsfolge und ist daher als Verwaltungsakt anzusehen.

Durch die Zusicherung und die Zusage soll (noch) keine verbindliche Rechtsfolge gesetzt werden. Sie sind keine Verwaltungsakte, die für Verwaltungsakte geltenden Regelungen sind aber teilweise entsprechend anzuwenden.

 Siehe auch 

Verwaltungsakt

Verwaltungsakt - Außenwirkung

Verwaltungsakt - Einzelfall

Verwaltungsakt - Gebiet des öffentlichen Rechts

Verwaltungsakt - hoheitliche Maßnahme

Verwaltungsakt - mehrstufig

Verwaltungsakt - vorläufig

Verwaltungsakt - zustimmungsbedürftig

Zusage

Zweitbescheid

Obermayer/Funke-Kaiser: Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz; 4. Auflage 2013