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Arbeitsunfall - Berufskrankheit

 Normen 

SGB VII

BKV

BKV Anlage

 Information 

Mit der Schutzwirkung eines Arbeitsunfalls anerkannte Erkrankung infolge der Ausübung der versicherten Tätigkeit.

Die Berufskrankheit muss infolge der beruflichen Tätigkeit auftreten, d.h. sie muss einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang zur Tätigkeit aufweisen können.

Eine Kausalitätsprüfung ist aber entbehrlich, da nur solche Berufskrankheiten anerkannt sind, die in der Berufskrankheitenverordnung bzw. deren Anlage enumerativ aufgezählt sind:

§ 9 Abs. 1 SGB VII ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung solche Erkrankungen als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Eine Ausnahme ist in § 9 Abs. 2 SGB VII geregelt. Danach kann die Erkrankung eines Versicherten, die (noch) nicht in der Berufskrankheitenverordnung aufgezählt ist, nur dann anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach den neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sind.

Hinweis:

Die Berufskrankheitenverordnung sowie der Berufskrankheiten-Liste wird laufend an neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse auf der Basis wissenschaftlicher Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angepasst.

Zum 01.08.2017 wurden in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung fünf Krankheiten neu aufgenommen:

  • Leukämie durch 1,3-Butadien

  • Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

  • Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern

  • Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) durch Asbest

  • Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

Durch die Bezeichnung der Krankheiten in der Berufskrankheitenverordnung wird für die Betroffenen und die Rechtsanwender (Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte) Rechtssicherheit über die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit und die spezifischen Voraussetzungen der einzelnen Berufskrankheiten-Tatbestände geschaffen. Außerdem werden die Beteiligten für eine mögliche berufliche Verursachung dieser Erkrankungen im Einzelfall sensibilisiert.

Die Beschränkung der Berufskrankheiten auf die in der Verordnung genannten ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform anerkannt worden.

So genannte arbeitsbedingte Krankheiten, bei denen die Arbeitsumstände nur eine Krankheitsursache sind, gelten nicht als Berufskrankheiten.

 Siehe auch 

Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer

Arbeitsunfall

Arbeitsunfall - Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Arbeitsunfall - Haftungsbeschränkung

Arbeitsunfall - Wegeunfall

Gesetzliche Unfallversicherung

BSG 26.01.1978 - 2 RU 27/77

BSG 26.06.1980 - 8a RU 54/79

BSG 10.11.1993 - 9/9a RV 41/92

BSG 10.03.1994 - 2 RU 27/93

BSG 29.04.1997 - 8 RKnU 1/96