Rechtswörterbuch

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Verwaltungsakt - Begründung

 Normen 

§ 39 VwVfG

§ 45 VwVfG

 Information 

Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hat. Die Begründung muss aus sich heraus verständlich sein, also auch ohne Einsicht in die Akten oder den geführten Schriftverkehr. Die fehlende Begründung kann bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder, falls ein solches nicht stattfindet, bis zur Klageerhebung nachgeholt werden. Die fehlende bzw. nicht nachgeholte Begründung führt zur Rechtswidrigkeit des VA.

 Siehe auch 

Verwaltungsakt - fehlerhafter