Rechtswörterbuch

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Verwaltungsakt - vorläufig

 Normen 

§ 35 VwVfG

§ 118 AO

§ 31 SGB X

 Information 

Verwaltungsakt ohne Bindungswirkung

Durch den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes kann die Behörde auflösend bedingt durch den Erlass des endgültigen Bescheides eine Regelung treffen.

Ein eventuell erforderlich werdender Widerruf und Rücknahme des Verwaltungsaktes werden vermieden.

1. Voraussetzungen:

Die Zulässigkeit eines vorläufigen Verwaltungsaktes ist in einigen Gesetzen ausdrücklich geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet auch eine generelle Verwendung des vorläufigen Verwaltungsaktes als statthaft. In der Literatur wird die Zulässigkeit teilweise bestritten.

2. Rückforderung von Leistungen:

Durch einen vorläufigen Verwaltungsakt bewilligte Leistungen, die nach der Entscheidung des endgültigen Bescheides rechtsgrundlos geleistet wurden, können im Wege der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches zurückgefordert werden. Die Vorschrift des § 49a VwVfG greift nicht ein.

 Siehe auch 

Verwaltungsakt

Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

Kemper: Der vorläufige Verwaltungsakt; 1990

König: Der vorläufige Verwaltungsakt; BayVBl. 1989, 33

Peine: Vorläufiger Verwaltungsakt, DÖV; 1986, 849

Schimmelpfennig: Vorläufige Verwaltungsakte; 1989

Schimmelpfennig: Vorläufige Verwaltungsakte; BayVBl. 1989, 69