Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Normen
Gesetzlich nicht geregelt.
Information
Ein Verwaltungsakt ist bestandskräftig, d.h. nicht mehr anfechtbar, wenn alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erfolglos waren bzw. die Fristen zur Einlegung der Rechtsbehelfe abgelaufen sind.
Die Bestandskraft kann gemäß § 51 VwVfG mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens angefochten werden.
Siehe auch