Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
1 Einführung
Art. 19 Abs. 4 GG sieht vor, dass demjenigen der Rechtsweg offensteht, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten werden kann, ist in § 40 VwGO geregelt. Das Vorliegen des Verwaltungsrechtswegs ist folglich eine der Grundvoraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein in der VwGO geregelter verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf mit Erfolg eingelegt werden kann.
2 Klagearten
Eingeleitet werden die Verfahren, in denen die Verwaltungsrechtshandlungen erstmals gerichtlich kontrolliert werden sollen, grundsätzlich durch Klage (Ausnahme: »Antrag« auf Normenkontrolle, § 47 VwGO). Die unterschiedlichen Klagearten tragen dabei den unterschiedlichen konkreten Begehren der Rechtsschutzsuchenden Rechnung, man könnte auch sagen, die jeweilige Klageart bezeichnet die rechtliche Form, in der Rechtsschutz gewährt wird.
Grundtypen verwaltungsgerichtlicher Klagen sind:
die Anfechtungsklage,
die Verpflichtungsklage,
die Leistungsklage
Von der Rechtsprechung und dem Schrifttum sind weitere Klagebezeichnungen herausgebildet worden wie die Untätigkeitsklage, die Vornahmeklage, die Bescheidungsklage, die Folgenbeseitigungsklage, die Fortsetzungsfeststellungsklage und dergleichen mehr. Dies sind abkürzende Bezeichnungen von Varianten und Kombinationen der Grundtypen verwaltungsgerichtlicher Klagen.
3 Verfahren
Siehe den Beitrag »Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz - Verfahren«.
4 Erfolgreiche Einlegung der verwaltungsgerichtlichen Klage
4.1 Zulässigkeit
Siehe den Beitrag »Verwaltungsprozess - Zulässigkeit«.
4.2 Begründetheit
Siehe den Beitrag »Verwaltungsprozess - Begründetheit«.
5 Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage
Das Verwaltungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl.§ 101 VwGO, § 107 VwGO). Darüber hinaus kann das Verwaltungsgericht in einfach gelagerten Fällen gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen (§ 110 VwGO).
Zu einer Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung kommt es, wenn die Klage durch Prozessurteil abgewiesen wird, ferner durch Klagerücknahme, Prozessvergleich und Erledigung der Hauptsache.
Hinweis:
Zu den Ausführungen zu einem Zwischenurteil siehe den Beitrag »Zwischenurteil - Verwaltungsprozess«.
6 Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
Der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dienen Rechtsmittel, und zwar die Berufung, die Revision und die Beschwerde.
7 Kosten
Siehe den Beitrag »Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz - Kosten«.
8 Wiederaufnahme des Verfahrens
Siehe den Beitrag »Wiederaufnahme des Verfahrens«.
9 Einstweiliger Rechtsschutz
Siehe die folgenden Beiträge: