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Verwaltungsprozess - Zulässigkeit

Normen

VwGO

Information

Die Prüfung der Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist die Prüfung, ob die verschiedenen Voraussetzungen vorliegen, um in der Sache entscheiden zu können (Sachentscheidungsvoraussetzungen).

Zulässigkeitsvoraussetzungen der verwaltungsgerichtlichen Klage sind:

Fehlt eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit, wird die Klage durch das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Die Folge einer solchen Klageabweisung ist, dass über den Streitgegenstand noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sodass die Möglichkeit besteht, dieselben (eigentlichen) Streitigkeiten in der Sache in einem anderen Prozess klären zu lassen.

Hinweis:

Eine Klageabweisung erfolgt jedoch nicht bei unzulässigem Rechtsweg oder fehlender sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit des Gerichts. In diesem Fall wird die Klage von Amts wegen an das zuständige Gericht verwiesen (§ 17a Abs. 2 GVG, § 83 VwGO, § 173 VwGO). Auch führt die Wahl einer nicht statthaften Klageart nicht zu einer Klageabweisung. Wird also z.B. eine Klage, die der Sache nach eine Verpflichtungsklage ist, als Anfechtungsklage bezeichnet, so ist dies unschädlich, da die gewählte Bezeichnung für das Gericht nicht bindend ist (§ 88 VwGO). Ausreichend ist insoweit nur, dass der Kläger sein Klagebegehren formuliert (§ 82 Abs. 1 S. 1 VwGO; vgl. auch § 86 Abs. 3 VwGO).

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