Umdeutung eines Verwaltungsaktes
Mögliches Verfahren zur Behebung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes.
Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt ist eine Möglichkeit, mit der die Behörde auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes reagieren kann. Die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung wird durch eine andere ersetzt.
1. Voraussetzungen einer wirksamen Umdeutung
Es liegt ein fehlerhafter Verwaltungsakt vor.
Der neue (umgedeutete) Verwaltungsakt ist auf das gleiche Ziel gerichtet.
Der fehlerhafte Verwaltungsakt enthält den neuen Verwaltungsakt.
Der Erlass des neuen Verwaltungsaktes von der ursprünglichen Behörde wäre in der neuen Form rechtmäßig gewesen.
Die Rechtsfolgen des neuen Verwaltungsaktes dürfen für den Adressaten nicht ungünstiger sein.
Der neue Verwaltungsakt darf der erkennbaren Absicht der erkennenden Behörde nicht widersprechen.
Eine Umdeutung wäre ebenfalls unzulässig, wenn eine Rückname des Verwaltungsaktes gemäß § 48 VwVfG unzulässig wäre.
Durch die Umdeutung die Vorschriften einer notwendigen Anhörung nicht verletzt werden.
Umdeutungsfähig sind rechtswidrige und nichtige Verwaltungsakte. Ob die Umdeutung selbst einen Verwaltungsakt darstellt ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig entschieden.
Unzulässig ist die Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung.
2. Verfahren
Die Umdeutung kann von der Behörde, der Widerspruchsbehörde oder dem Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Beteiligte können den Verwaltungsakt nicht umdeuten, sie können die Umdeutung aber beantragen oder anregen.
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Rücknahme eines Verwaltungsaktes
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
BVerwG 01.07.1983 - 2 B 176/81 (Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Umdeutung)