Kindesunterhalt für minderjährige Kinder – Grundsätzliches

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder – Grundsätzliches
06.07.2014636 Mal gelesen
Eltern sind ihren Kindern gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, dies ergibt sich aus § 1601 BGB. Aber was verbirgt sich hinter diesem Anspruch und wie ist dieser zu berechnen?

Einführung

Eltern sind ihren Kindern gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, dies ergibt sich aus § 1601 BGB.

Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (bis 18 Jahre), so regelt § 1606 II Satz 2 BGB abweichend von der so genannten Barunterhaltspflicht beider Elternteile, dass derjenige Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes besteht für beide Elternteile die Barunterhaltspflicht, d.h. beide müssen für den Unterhalt bezahlen.

Sofern sich jedoch ein Volljähriger (bis einschl. 21) noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und im Haushalt eines Elternteils lebt, ist er gemäß § 1606 II BGB in gewissen Punkten minderjährigen Kindern gleichgestellt: die Eltern haften nur bis zum notwendigen Selbstbehalt (monatlich € 1.000,00) und nicht bis zum angemessenen (monatlich €  1.200,00) und das Kind bleibt im bevorzugten Rang des § 1609 BGB.

Eine Zahlungspflicht (des anderen Elternteils) besteht in der Regel dann, sobald die Eltern getrennt leben. Die Zahlungen haben grundsätzlich an denjenigen Elternteil zu erfolgen, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf, § 1610 II BGB.

Da jedoch § 16010 BGB keine Bedarfsbeträge nennt sondern nur unbestimmte Rechtsbegriffe, wurden in der Rechtsprechung Tabellen entwickelt, mit dessen Hilfe aus den maßgeblichen Einkommensverhältnissen vereinheitlichte Unterhaltsbedarfsbeträge ermittelt werden können. Seit vielen Jahren hat sich bundesweit die Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Diese hat jedoch keinen Rechtssatzcharakter und daher keine Bindungswirkung, stellt aber eine Richtlinie dar, welche in der Praxis nahezu ausnahmslos als Grundlage für die Unterhaltsberechnung und als Orientierungshilfe anerkannt ist; auch vom Bundesgerichtshof.

Mindestunterhalt

Bei minderjährigen Kindern ist von dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich der so genannte Mindestunterhalt nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu bezahlen (bis zur Höhe des Selbstbehaltes in Höhe von € 1.000,00).

Anwendung der Düsseldorfer Tabelle 2013

Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Dieses unterhaltsrechtlich relevante Einkommen muss erst ermittelt werden - dies stellt bei der Unterhaltsberechnung eine komplizierte Aufgabe dar. Vereinfacht kann gesagt werden, dass bei Angestellten das durchschnittliche Jahreseinkommen als Grundlage angesehen wird (relevant ist 1/12 des Jahreseinkommens), bei Selbstständigen das durchschnittliche Einkommen der vergangenen drei Jahre. Aber auch andere Einkunftsarten sind (zudem) zu berücksichtigen.

Der Unterhaltsberechtigte hat daher einen einklagbaren Anspruch auf die Auskunftserteilung.

Die Einnahmen alleine sind jedoch nicht maßgeblich. Berücksichtigt werden müssen dann noch anerkannte abzugsfähige Belastungen. Das für die Unterhaltsermittlung zu ermittelnde maßgebliche Einkommen ist die eigentliche Problematik und Schwierigkeit bei der Unterhaltsberechnung, welche rechtssicher nur von im Familienrecht tätigen Anwälten durchgeführt werden kann.

Diese abzugsfähigen Belastungen werden untergliedert in mit der Erwerbstätigkeit verbundene Aufwendungen, gesundheitliche Aufwendungen, Schulden (nur bedingt anrechenbar) und sonstige Aufwendungen.

Wurde das unterhaltsrechtlich relevante durchschnittliche monatliche Einkommen ermittelt, so ist zunächst eine Eingruppierung in die Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Die Düsseldorfer Tabelle davon aus, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten zur Bezahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Abweichungen davon müssen durch eine Einstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensstufe korrigiert werden. Auch sonst gibt es in Ausnahmefällen Gründe zur Abweichung.

Dann kann nach dem Alter des Kindes gemäß den Altersstufen zunächst der Tabellenbetrag abgelesen werden.

Die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle müssen jedoch noch bei Minderjährigen um das Kindergeld korrigiert werden, welches, solange die Kinder unter 18 Jahre sind, hälftig angerechnet wird. Das Kindergeld für das 1. und 2. Kind beträgt derzeit monatlich € 184,00, für das 3. Kind € 190,00, ab dem 4. Kind € 215,00.

Unterhalt ist in monatlichen Beträgen jeweils zu Anfang eines Monats zu bezahlen.

Jugendamtsurkunde

Der Unterhaltsberechtigte hat in jedem Fall einen Anspruch auf eine sogenannte Titulierung des Unterhalts; also gerichtliche Feststellung oder vergleichbares. Sollte eine Einigkeit über den zu bezahlenden Unterhalt bestehen so gibt es die Möglichkeit, kostenlos eine Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen. In dieser Urkunde werden die Unterhaltszahlungen festgeschrieben und der Unterhaltsschuldner unterwirft sich mit diesen Beträgen der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Praxistipp: Besteht keine Einigkeit über den weiteren als den Mindestunterhalt, so kann der Unterhaltsverpflichtete auch zur so genannten Klaglosstellung und Risikominimierung bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst eine Jugendamtsurkunde über den Mindestunterhalt errichten, so dass man sich dann bei Gericht "nur noch" über den darüber hinausgehenden Unterhalt streiten muss.

Unterhaltsvorschusskasse

Zahlt der der Unterhaltsverpflichtete keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt, gibt es einen Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss. Der Anspruch gilt nur für Kinderbis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (bis sie 13 werden) und maximal für 72 Monate. Das Nähere regelt das Unterhaltsvorschussgesetz. Es ist also immer ratsam, gleich einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen, wenn kein Unterhalt gezahlt wird oder zu erwarten ist. Dann springt der Staat mit gewissen Beträgen ein.


Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine familienrechtliche fachanwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.

Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht

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