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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.2002, Az.: BVerwG 2 WD 18.01

Vereinbarkeit der Aberkennung des Ruhegehalts mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip; Zulässigkeit der Berücksichtigung eines Zurückliegens des Dienstvergehens über einen längeren Zeitraum als Tatmilderungsgrund; Rechtmäßigkeit der Verhängung der höchsten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme; Zweck von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Beamten bzw. Soldaten im Ruhestand im Falle der disziplinaren Höchstmaßnahme; Disziplinarrechtliche Folgen der Begehung von strafrechtlicher Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung für einen Soldaten; Auswirkungen eines vorsätzlichen treuwidrigen Zugriffs eines Zeitsoldaten oder Berufssoldaten auf ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertrautes Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn ; Zulässigkeit einer straferschwerenden Berücksichtigung von Verstößen gegen die Wahrheitspflicht und wiederholten Verstößen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.2002
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 18.01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 25409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NVWZ 2003, 352-354 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2003, 352-354 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 2002, 211-214
  • ZBR 2003, 98-101

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich ist, dass bei aktiven Soldaten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist und der frühere Soldat für die Bundeswehr untragbar geworden ist.

  2. 2.

    Die Tatsache, dass seit dem Dienstvergehen mehr als neun Jahre vergangen sind, stellt keinen Tatmilderungsgrund dar.

  3. 3.

    Eine - unter Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen über einen langen Zeitraum praktizierte - Aufgabenerweiterung des früheren Soldaten und die Duldung seiner Mitarbeit an der Erstellung zahlungsbegründender Unterlagen für den baren Zahlungsverkehr stellen keine Rechtfertigung oder Tatmilderung für pflichtwidriges Verhalten eines Soldaten dar; für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten ist jeder Soldat letztlich allein verantwortlich.

  4. 4.

    Die Verhängung der höchsten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme begegnet weder gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952 [BGBl. II S. 685] noch aus verfassungsrechtlicher Sicht Bedenken.

  5. 5.

    Bei der Länge des Strafverfahrens liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952 [BGBl. II S. 685] nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine unangemessene Verfahrensdauer auf einer dem Staat und seinen Organen anzulastenden Verzögerung beruht.

  6. 6.

    Disziplinarmaßnahmen gegenüber Beamten bzw. Soldaten im Ruhestand verfolgen neben der Pflichtenmahnung, um die es im Falle der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht mehr gehen kann, Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn bzw. der Streitkräfte.

Tatbestand

1

Der frühere Soldat wurde von der Truppendienstkammer wegen vielfältiger Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Lasten des Dienstherrn eines Dienstvergehens für schuldig befunden und zur Aberkennung des Ruhegehalts unter Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 v.H. für die Dauer von acht Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des früheren Soldaten wurde vom Senat zurückgewiesen.

Gründe

2

Der frühere Soldat hat mit seinem - strafrechtlich als Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 79 Fällen geahndeten - Fehlverhalten die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und die Pflicht verletzt, dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Denn da sein Fehlverhalten wiederholt von der Regionalpresse aufgegriffen wurde, war es geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr zu schaden, und er wurde somit der Achtung und dem Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordert, nicht gerecht. Des Weiteren hat er dadurch, dass er mittels Fälschung der Unterschriften von 767 fiktiven bzw. nicht empfangsberechtigten Kameraden Auszahlungen fingiert hat, vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht verstoßen (§ 13 Abs. 1 SG). Da er wusste und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt und insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

3

Soweit jedoch die Anschuldigungsschrift über die bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Schöffengerichts D. hinaus gegangen ist, war der frühere Soldat vom Tatvorwurf freizustellen.

4

...

5

Der frühere Soldat hat ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das die Truppendienstkammer zutreffend geahndet hat.

6

Der vorsätzliche treuwidrige Zugriff eines Zeit- oder Berufssoldaten auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut ist, stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ein außerordentlich gravierendes Dienstvergehen dar, das regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zur Folge hat (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - m.w.N., vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91-, vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - , vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - und vom 7. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 29.97 - ). Denn die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Als Zahlstellenfeldwebel, der u.a. die Auszahlungen tätigte, hatte der frühere Soldat vielfältige Möglichkeiten zum Zugriff auf Geld seines Dienstherrn, sodass auch bei noch so strenger Kontrolle ein Missbrauch letztlich nicht auszuschließen war. Ein Berufssoldat oder ein Soldat auf Zeit, der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet hat und mit seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue verbunden ist, begeht einen gravierenden Vertrauensbruch, wenn er sich am Eigentum und Vermögen seines Dienstherrn vergreift, und gibt als Vorgesetzter entgegen § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein sehr schlechtes Beispiel. Veruntreut ein ausgebildeter Rechnungsführer während seines Einsatzes als Zahlstellenverwalter dienstliche Gelder, so versagt er im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten zur Verwaltung und Verwahrung des ihm anvertrauten Vermögens und wird für den Dienstherrn untragbar, sodass er entweder aus dem Dienstverhältnis zu entfernen oder ihm das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

7

Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der frühere Soldat durch die Eintragung von fiktiven Zahlungsempfängern in die Verpflegungsgeldabrechnungs- und Verpflegungsgeldauszahlungslisten (VGAL) und die Fälschung ihrer Unterschriften seine Wahrheitspflicht verletzt hat, der gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung zukommt, und die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog für Angehörige des öffentlichen Dienstes wie in § 13 Abs. 1 SG ausdrücklich normiert ist. Eine militärische Einrichtung kann nämlich nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Obwohl solche Erklärungen nicht stets überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden. Die Tatsache, dass sich Falschangaben auf vermögensrechtliche Fragen, die aus dem Dienstverhältnis resultieren, bezogen haben, ändert an dieser Wertung nichts (Urteil vom 14. Februar 1984 - BVerwG 2 WD 33.83 -), da die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr maßgeblich von der korrekten Bewilligung und effizienten Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel abhängt. Vor allem büßt ein Soldat, der seinen Dienstherrn belügt und betrügt, allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - , vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90-, vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - und vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 -).

8

Weiter ist erschwerend zu werten, dass der frühere Soldat die Veruntreuungen und Verstöße gegen die Wahrheitspflicht innerhalb eines Zeitraums von Januar 1990 bis September 1992 wiederholt begangen, dadurch einen außerordentlich hohen, bisher nicht wiedergutgemachten Vermögensschaden von 315.051,85 DM verursacht und ein erhebliches Maß an krimineller Energie offenbart hat. Auch fällt zu Lasten des früheren Soldaten ins Gewicht, dass er Kameraden und Mitarbeitern, die ihm auf Grund seiner langjährigen Dienststellung als Zahlstellenfeldwebel einen ungerechtfertigten Vertrauensvorschuss eingeräumt hatten, die korrekte Erfüllung ihrer Kontroll- und Überwachungspflichten zum Teil absichtlich erschwert und sie durch sein Verhalten nach Entdeckung der Veruntreuungen der Gefahr disziplinarer Ermittlungen ausgesetzt hat, zu denen es in Einzelfällen auch gekommen ist. Insbesondere hat er sich in seinem Bemühen, die Veruntreuungen zu ermöglichen bzw. zu verschleiern, so verhalten, dass der Zeuge B. die VGAL so kurzfristig erhielt, dass ihm eine vollständige Prüfung anhand des Veränderungsbuchs und der S-Belege nicht möglich war, oder er hat ihm gegenüber während der laufenden Arbeitserledigung sogar falsche Angaben gemacht und die S-Belege vorenthalten, damit die vorgesehenen Kontrollen verhindert bzw. wesentlich erschwert, also erhebliche kriminelle Energie aufgewandt, um seinen Zugriff auf das Vermögen des Dienstherrn zu verschleiern. Schließlich ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der frühere Soldat umgehend von seinem Dienstposten, auf den er durch besondere Ausbildung und Personalplanung vorbereitet worden war, abgelöst werden musste, wodurch dem Dienstherrn weitere Nachteile entstanden sind (vgl. Urteile vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - und vom 23. April 1997 - BVerwG 2 WD 42.96 -).

9

Milderungsgründe sind generell nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten des Täters nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - , vom 26. März 1996 - BVerwG 2 WD 36.95 - und vom 18. März 1999 - BVerwG 2 WD 30.98 - ). Als solche Besonderheiten sind unter anderem ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, sowie ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die auf eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten hindeuten (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - , vom 23. Oktober 1990 - BVerwG WD 40.90 - m.w.N., vom 9. März 1995 - 2 WD 1.95 - m.w.N., vom 24. Januar 1996 - 2 WD 26.95 - und vom 18. März 1997 - 2 WD 29.95 - ) Hierfür ergeben sich jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Denn der frühere Soldat lebte im Tatzeitraum in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, und bei den über längere Zeit serienmäßig vorgenommenen Veruntreuungen, die er unter anderem dadurch erreichte, dass er Unterschriften fälschte und die zuständigen Prüfungsbeamten daran hinderte, genauere Kontrollen vorzunehmen, kann nicht von einer unbedachten Augenblickstat gesprochen werden.

10

Die Tatsache, dass seit der Begehung des Dienstvergehens mehr als neun Jahre vergangen sind, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen Tatmilderungsgrund dar; denn der Zeitablauf allein hat keine erzieherische oder heilende Wirkung (Urteile vom 23. Juli 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - und vom 10. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 36.87 -); ihm kommt für die Maßnahmebemessung nur insofern Bedeutung zu, als er eine bessere Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Soldaten ermöglicht und ihm die Chance eröffnet hat, durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen, die unter Umständen in den Folgen der Tat erkennbare Erschwernisgründe auszugleichen vermag (Urteile vom 23. Juli 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - , vom 22. Januar 1986 - BVerwG 2 WD 45.85 - und vom 10. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 36.87 -). Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil der frühere Soldat seit Entdeckung des Dienstvergehens keinen Dienst mehr geleistet hat.

11

Zwar war die Dienststelle des früheren Soldaten entgegen den Vorschriften für das Haushalts- und Rechnungswesen, insbesondere der ZDv 67/100, völlig unzulänglich organisiert, und der frühere Soldat war im gesamten Anschuldigungszeitraum als Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter in Personalunion eingesetzt, ohne dass die vorgesehenen oder besondere Kontrollen stattgefunden haben. Eine derartige - unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen über einen langen Zeitraum praktizierte - Aufgabenerweiterung des früheren Soldaten und die Duldung seiner Mitarbeit an der Erstellung zahlungsbegründender Unterlagen für den baren Zahlungsverkehr haben ihn offenbar für die damit verbundenen Gelegenheiten eines Zugriffs auf die anvertrauten Gelder des Dienstherrn derart anfällig gemacht, dass er in großem Stil Veruntreuungen vornahm und zuletzt jede Hemmung verlor. Diese Umstände, die über eine Ausnutzung fehlender Kontrolle, mangelnder Dienstaufsicht bzw. unterbliebener Überprüfung weit hinaus gehen (vgl. Urteil vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - ), können aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Rechtfertigung oder Tatmilderung für pflichtwidriges Verhalten eines Soldaten darstellen (Urteile vom 31. Juli 1981 - BVerwG 2 WD 26.81 - und vom 7. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 29.97 - ); denn für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten ist jeder Soldat letztlich allein verantwortlich.

12

Als persönliche Milderungsgründe sind zu Gunsten des früheren Soldaten bei der Maßnahmebemessung seine ordentlichen bis guten dienstlichen Leistungen mit stetig steigender Tendenz und drei ihm erteilte förmliche Anerkennungen zu berücksichtigen. Im Ergebnis rechtfertigen diese in der Tat und in der Person des früheren Soldaten gegebenen Milderungsgründe es jedoch nicht, von der von der Kammer verhängten Disziplinarmaßnahme abzusehen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände wäre, sofern er sich noch im aktiven Dienst befände, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als die gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens unerlässlich. Damit ist bei einem Soldaten im Ruhestand nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WDO die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 WDO als disziplinare Höchstmaßnahme geboten.

13

Die Verhängung dieser Maßnahme begegnet weder gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (Gesetz zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952 [BGBl. II S. 685]) noch aus verfassungsrechtlicher Sicht Bedenken. Soweit im Berufungsvorbringen auf Art. 4 MRK (Verbot der Sklaverei, Leibeigenschaft, Zwangs- oder Pflichtarbeit) verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass der frühere Soldat sich auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK berufen will, der die allgemeinen Verfahrensprinzipien, insbesondere auch eine angemessene Verfahrensdauer, gewährleistet. Hierfür spricht auch die weitere Berufungsbegründung, die ausführlich den Ablauf des Strafverfahrens schildert und sodann Art. 6 MRK zitiert.

14

Bei der Länge des Strafverfahrens liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine unangemessene Verfahrensdauer auf einer dem Staat und seinen Organen anzulastenden Verzögerung beruht (Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Band 6/2, Art. 6 MRK RNrn 77 ff.). Eine derartige Rechtsverletzung ist nach herrschender Auffassung noch im anhängigen Strafverfahren auszugleichen (Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, a.a.O. RNr. 85). Dementsprechend haben sowohl das Amtsgericht - Schöffengericht - D. als auch das Landgericht K. offenkundig einen Konventionsverstoß angenommen; in den Gründen des Strafurteils des Landgerichts K., das auf die Berufung des früheren Soldaten die vom Amtsgericht - Schöffengericht - D. verhängte Freiheitsstrafe ohne Bewährung um mehr als die Hälfte reduziert und zur Bewährung ausgesetzt hat, sind die überlange Verfahrensdauer und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. 6 MRK angeführt. Die Milderung der Haftstrafe auf weniger als ein Jahr hat es dem früheren Soldaten darüber hinaus erspart, dass er gemäß § 48 Satz 1 Nr. 2 SG seine Rechtsstellung als Berufssoldat verloren hat; dann hätte ihm auch - ohne Rücksicht auf eine etwaige "Unwürdigkeit" im Sinne von § 105 Abs. 1 WDO a.F. (dazu Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 2 WD 39.76 - ) - kein Unterhaltsbeitrag zuerkannt werden können (Dau, WDO, 3. Aufl., § 105 RNr. 7). Damit hat sich die überlange Verfahrensdauer für den früheren Soldaten so ausgewirkt, dass die strafrechtlichen Konsequenzen seines Fehlverhaltens erheblich gemildert wurden. Demzufolge braucht die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auf das gerichtliche Disziplinarverfahren überhaupt anzuwenden ist (verneinend Urteil vom 19. September 1989 - BVerwG 1 D 69.88 - unter Hinweis auf seine st. Rspr.; a.A. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., A V RNr. 128; vgl. auch Frowein/Peukert MRK, 2. Aufl., Art. 6 RNr. 52, FN 208), hier ebenso wenig entschieden zu werden, wie die Frage, ob das während des Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren seinerseits einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK darstellt.

15

Strafgerichtliche und gerichtliche Disziplinarverfahren haben unterschiedliche Intentionen, und die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der disziplinaren Maßregelung; während jene neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßnahme unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten hinweist (vgl. dazu Urteile vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 2 WD 4.99 - jeweils m.w.N.). Darüber hinaus sind dem früheren Soldaten trotz seiner vorläufigen Dienstenthebung während des gesamten Verfahrens der Status und seine Bezüge bzw. sein Ruhegehalt, wenn auch verringert um 28 %, - auch als Grundlage für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - erhalten geblieben, zumal sein Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wenn er bereits einige Jahre zuvor aus dem Dienst entfernt worden wäre, hätte er - wenn überhaupt - allenfalls für eine Übergangszeit mit einem Unterhaltsbeitrag rechnen können, während im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts die Nachversicherung zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Weiter ist dem früheren Soldaten eine entgeltliche Nebentätigkeit gestattet worden, sodass er sich im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung im zivilen Bereich beruflich neu etablieren konnte. Hinsichtlich der rechtlichen und finanziellen Folgen im Disziplinarverfahren ist daher der frühere Soldat derzeit besser als bei einem zeitlich früheren Verfahrensabschluss gestellt.

16

Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung beansprucht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 -, vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Beamten bzw. Soldaten im Ruhestand verfolgen neben der Pflichtenmahnung, um die es im Falle der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht mehr gehen kann, Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn bzw. der Streitkräfte. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Soldaten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, dann erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme gegenüber dem Soldaten im Ruhestand als geeignete und erforderliche Maßnahme, um den Zwecken einer disziplinaren Maßregelung von Soldaten im Ruhestand Geltung zu verschaffen.

17

Im vorliegenden Fall ist die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinare Höchstmaßnahme nicht nur unerlässlich, sondern auch angemessen, weil der frühere Soldat für die Bundeswehr untragbar geworden ist. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den vom Soldaten im Ruhestand durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind hier einerseits das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden sowie andererseits die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig und unheilbar zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als unerlässliche Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf den vorwerfbaren, in der aktiven Dienstzeit begangenen Pflichtverletzungen und liegt damit im Risikobereich des für sein Handeln eigenverantwortlichen früheren Soldaten, der sich bewusst sein musste, dass er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz bzw. sein Ruhegehalt aufs Spiel setzt (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -). Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die finanziellen Folgen bei einer zeitlich früheren Verhängung der Höchstmaßnahme für den früheren Soldaten nicht geringer ausgefallen wären und er nicht ohne Versorgung bleibt, sondern in der Rentenversicherung nachzuversichern ist (Dau, a.a.O., § 59 RNr. 8; § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs.1 Nr. 1 SGB VI; hierzu grundlegend BSG, Urteil vom 18. Dezember 1963, ).

18

Da der frühere Soldat seine Dienstpflichten in äußerst schwerwiegender Weise verletzt hat, liegt kein minder schwerer Fall im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 4 WDO vor, der es ermöglicht hätte, ihm für das Reserveverhältnis seinen bisherigen oder einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen.

19

Eine Änderung der Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages zum Nachteil des früheren Soldaten war mangels eines Antrages des Bundeswehrdisziplinaranwalts nicht möglich (§ 115 Abs. 2 WDO), sodass es insoweit bei der Bewilligung im Urteil des Truppendienstgericht verblieb.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier