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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1992, Az.: BVerwG 2 WD 62.91

Wehrrecht; Dienstvergehen; Wahrheitswidrige Aussage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 62.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 20.08.1991 - AZ: 4 VL 10/91

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 265 - 269
  • DokBer B 1992, 275-278
  • NVwZ 1993, 375 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1993, 91-92 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 1993, 76-78

Amtlicher Leitsatz

Die an einen unterstellten Soldaten gerichtete Aufforderung eines Offiziers zur wahrheitswidrigen Aussage gegenüber dem Bataillonskommandeur stellt dienst- und disziplinarrechtlich ein erhebliches Fehlverhalten dar.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Juni 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberst Freiherr von Dellingshausen, Stabsarzt Rochow als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 20. August 1991 aufgehoben.

Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens zu einer Kürzung des Ruhegehalts um ein Zwanzigstel für die Dauer von 20 Monaten verurteilt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben der frühere Soldat zu zwei Dritteln und der Bund zu einem Drittel zu tragen, dem auch ein Drittel der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel dem früheren Soldaten und zu zwei Dritteln dem Bund auferlegt, der auch zwei Drittel der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

I

Der nunmehr 53 Jahre alte frühere Soldat besuchte fünf Jahre die Volksschule, sodann zwei Jahre das Gymnasium und vier Jahre ein Progymnasium mit Realschule, das er mit dem Zeugnis der mittleren Reife vom 18. Juli 1957 verließ. Anschließend durchlief er eine zweijährige praktische Ausbildung als Hochschul-Ingenieurschul-Praktikant und war danach ca. viereinhalb Monate arbeitslos. Vor seiner Einberufung in die Bundeswehr arbeitete er zwei Monate als Betriebsschlosser.

2

Zum 4. Juli 1960 als Flieger zur 3./...bataillon in A. einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Urkunde vom 13. Februar 1961 am 2. März 1961 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach mehrmaliger Verlängerung der Dienstzeit, zuletzt auf zwölf Jahre, wurde ihm als Oberfeldwebel mit Urkunde vom 10. November 1970 am 13. November 1970 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Mit Ablauf des 31. März 1992 wurde er wegen Überschreitung der für seinen Dienstgrad festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen bis zum Hauptfeldwebel und nach seiner Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes wurde der frühere Soldat als Oberfähnrich durch Urkunde vom 14. Juli 1977 am 21. September 1977 zum Leutnant, durch Urkunde vom 4. November 1980 am 12. November 1980 zum Oberleutnant und durch Urkunde vom 19. Februar 1990 mit Wirkung vom 1. April 1990 zum Hauptmann ernannt.

4

Nach der Grundausbildung wurde er zum 28. September 1960 zur ... staffel ... in F. und nach Teilnahme am Unteroffizieranwärterlehrgang, den er vom 18. September bis 14. Dezember 1962 mit der Note "ausreichend" absolvierte, zum 1. April 1963 zur 2./...bataillon ... in N. als Kolbentriebwerkmechaniker-Unteroffizier versetzt. Er schloß den Feldwebellehrgang Teil II "Flugzeug-Mechaniker-Meister" am 1. Juni 1965 und den 31. Feldwebellehrgang Form II am 3. Mai 1966 jeweils mit der Note "befriedigend" ab und wurde zum 1. Juli 1968 als Triebwerkmechaniker-Feldwebel zur ... staffel ... und zum 1. April 1971 als Betriebsführungsfeldwebel zur 1./... Abteilung ... in F. versetzt. Am 30. August 1974 schloß er den Fachlehrgang OA (FD) - Heeresfliegereinsatztaktik - mit "ausreichend", am 22. Juni 1976 den Fachlehrgang A "BetrWi/Log" für OA des militärfachlichen Dienstes 4/76 mit der Note "3", am 11. März 1977 den Fachlehrgang B "Maschinenbau" für OA des militärfachlichen Dienstes mit der Note "4" und am 27. September 1977 den 10. Offizierlehrgang für OA des militärfachlichen Dienstes mit "befriedigend" ab. Zum 1. Oktober 1979 wurde er als Luftfahrzeugtechnischer Offizier und Zugführeroffizier zur 1./sowie zum 1. Mai 1983 zur 2./... Abteilung ... in F. und zum 1. Oktober 1989 unter vorangehender Kommandierung vom 1. April bis 30. September 1989 als Instandsetzungs- und S 4-Offizier zur 1./...bataillon ... in K. versetzt. Nachdem ihm der Stellvertreter des Kommandeurs der 2. ...division gemäß § 22 SG die Ausübung des Dienstes vom 19. November 1990 bis 18. Februar 1991 verboten hatte, wurde der frühere Soldat für die Zeit vom 20. Februar 1991 bis 31. März 1992 als Instandsetzungsoffizier zum Stab/...schule nach B. kommandiert.

5

In seinen Beurteilungen steigerte sich der frühere Soldat in den Laufbahnen der Unteroffiziere von 1963 bis 1969 kontinuierlich von "ausreichend" auf "voll befriedigend" und von 1970 bis 1973 kontinuierlich von "5" auf "3 B". Nach seiner Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes verbesserte er sich in der zusammenfassenden Wertung von "3 C" am 16. Februar 1979 über "3 B" am 11. Februar 1981 auf "2 B" am 25. Januar 1983, fiel am 7. März 1985 auf "3 C" zurück und erzielte am 2. Februar 1987 erneut die zusammenfassende Wertung "2 B". In der Beurteilung vom 23. Januar 1989 erhielt er in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "4", achtmal die Wertung "3" und sechsmal die Wertung "2" sowie in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Einsatzführung" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B".

6

Der Disziplinarvorgesetzte Oberstleutnant S. erklärte als Zeuge vor der Truppendienstkammer, daß sich der frühere Soldat emsig und mit Eifer eingearbeitet habe und es bis zum Frühjahr 1990 keinen Grund zur Klage gegeben habe. Im Rahmen der Dienstaufsicht habe sich dann jedoch herausgestellt, daß der frühere Soldat seine, des Disziplinarvorgesetzten, Anordnungen nicht wie gewünscht "gemanagt" habe und weder Fachkompetenz noch Führungseigenschaften habe erkennen lassen. Auch habe er Querelen mit den Kompaniechefs über fachliche Dinge ausgetragen und ein nicht normales Unrechtsbewußtsein offenbart.

7

Der frühere Soldat ist Träger der Tätigkeitsabzeichen für Beobachter seit 11. Mai 1967 und für Technisches Personal in Gold seit 23. August 1983.

8

Am 27. April 1982 erhielt er vom Kommandeur der ... Abteilung ... in F. eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er in der Zeit vom 6. April bis 10. August 1981 sowie vom 14. Dezember 1981 bis 19. April 1982 in F., G. Kaserne, die Wartungsstaffel in Vertretung mit überdurchschnittlichem Einsatz, Fleiß und Organisationstalent geführt und wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Inspizierung der Staffel durch den Geräteinspizienten Fliegerisches Material des Heeres mit teilweise vorbildlichem, insgesamt gutem Ergebnis abgeschlossen werden konnte.

9

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen keine Eintragungen über Strafen oder disziplinare Maßregelungen des früheren Soldaten auf.

10

Der frühere Soldat erhält ein monatliches Ruhegehalt nach Besoldungsgruppe A 11, Dienstaltersstufe 14, des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.906,60 DM brutto, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge sowie eines Kindergeldes für ein Kind 3.598,61 DM netto. Auf Grund eines Hauskaufes und von Umbauten hat er monatliche Belastungen in Höhe von ca. 2.500 DM (ohne Nebenkosten) und unterstützt seine im Haushalt lebende Tochter sowie Enkeltochter.

11

Der frühere Soldat ist seit dem 9. Mai 1969 verheiratet und hat eine Tochter sowie einen Sohn im Alter von jetzt 22 bzw. 20 Jahren. Die Ehefrau ist Hausfrau und betreibt in Nebentätigkeit eine Gaststätte, in der der frühere Soldat seit Eintritt in den Ruhestand mitarbeitet, mit monatlichen Nettoeinkünften von ca. 1.800 DM.

12

II

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 2. ... division vom 18. Februar 1991 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 20. März 1991 dem früheren Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"1.
Der Soldat hat - obwohl von seinem BtlKdr einige Tage zuvor nochmals ausdrücklich auf die Dienstzeitregelung hingewiesen - am 15.11.1990 in K. in Kenntnis des Dienstschlusses an diesem Tag (16.30 Uhr) seinen Dienst vorzeitig beendet, indem er seinen Arbeitsbereich in der L. Kaserne gegen 16.10 Uhr verließ, ohne hierzu die Erlaubnis seines Vorgesetzten eingeholt zu haben."1.

2.
Der Soldat gab am Vormittag des 16.11.1990 in K. L.-Kaserne, trotz Belehrung gemäß § 13 SG, § 28 Abs. 4 WDO gegenüber dem ihn wegen des o.a. Vorwurfs (Ziff. 1) vernehmenden BtlKdr u.a. der Wahrheit zuwider an, er wäre nach 16.10 Uhr noch im Dienstbereich tätig gewesen und habe den HFw K. vor der Mat-Gruppe getroffen.

3.
Der Soldat beeinflußte als S 4 des ... Btl ... am 16.11.1990 gegen 09.00 Uhr in K., L.-Kaserne, vor seiner an diesem Tag vorgesehenen Vernehmung durch den BtlKdr den an diesem Tag in seiner Abteilung tätigen HFw K., als Zeuge dem BtlKdr gegenüber der Wahrheit zuwider zu bestätigen, ihn am Vortag, dem 15.11.1990, noch gegen 16.25 Uhr im technischen Bereich gesehen zu haben, indem er u.a. sinngemäß äußerte: 'Ich darf doch davon ausgehen, daß Sie für mich aussagen werden.'"

13

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den früheren Soldaten am 20. August 1991 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten sowie zu einer Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von 30 Monaten.

14

Sie würdigte die Nichteinhaltung der Dienstzeit als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die unwahre Aussage als vorsätzlichen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Anstiftung zur Falschaussage als vorsätzlichen Verstoß gegen die Fürsorge- und Kameradschaftspflicht (§ 10 Abs. 3, § 12 Satz 1 SG) sowie das Verhalten des früheren Soldaten insgesamt als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), somit als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

15

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

16

Der Soldat habe zu 1. des Tatvorwurfs ein Dienstvergehen begangen, das nicht leicht zu nehmen sei. Die Anwesenheit und Dienstleistung eines auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehörten grundsätzlich zu seinen fundamentalen und zentralen Pflichten. Ihre Verletzung berühre die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe. Dabei sei auch die kurzfristige unerlaubte Abwesenheit eines Offiziers und Berufssoldaten, auch wenn sie sich nur über wenige Minuten erstrecke, nicht leichtzunehmen. Ein Offizier mit herausgehobenem Dienstgrad, der im Bataillon einen herausgehobenen Führungsgehilfen stelle und Berufssoldat sei, reize durch ein solches Verhalten Untergebene zur Nachahmung geradezu an. An Berufssoldaten seien höhere Anforderungen als an Wehrpflichtige und Zeitsoldaten zu stellen. Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei dem eines Beamten vergleichbar; es werde freiwillig und einvernehmlich begründet. Es sei unbestritten, daß von einem Berufssoldaten bei der Erfüllung der Dienstpflichten mehr Loyalität gegenüber dem Dienstherrn erwartet werden müsse als von Soldaten, die einen anderen Status hätten. Hier gewinne die kurze Zeit, in der sich der frühere Soldat unerlaubt entfernt habe, besonderes Gewicht dadurch, daß er sich als Offizier, obgleich von seinem Bataillonskommandeur eingehend auf die Dienstleistungspflicht hingewiesen, dennoch vorsätzlich über seine Pflicht und über die in ihrer "Hochgradigkeit nicht zu überbietende Ermahnung" hinweggesetzt habe. Ferner belaste es den früheren Soldaten schwer, daß er als Offizier die fehlende Überwachung ausgenutzt habe. Denn sein Bataillon sei auf dem Übungsplatz gewesen, während er ohnehin den Vorzug genossen habe, dem Nachkommando im Standort anzugehören. Das gesamte Fehlverhalten zu Tatvorwurf 1 lasse auch durch die zutage getretene Unbelehrbarkeit ein "nicht hinnehmbares charakterliches Schwachbild" erkennen, so daß der frühere Soldat trotz der besonders geringen Fehlzeit einer Pflichtenmahnung in Form einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme bedürfe.

17

Zu 2. des Tatvorwurfs habe der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht erhebliches Gewicht. Die Wahrheitspflicht habe gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das komme schon darin zum Ausdruck, daß sie nur im Pflichtenkatalog der Soldaten ausdrücklich normiert worden sei. Eine Armee könne nämlich schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Erklärungen, Meldungen und Aussagen verlassen könne. Auch wenn diese nicht überprüfbar seien, müßten auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entschlüsse von größter Tragweite gefaßt und sachgerechte, bestimmte Befehle erteilt werden. Zur angemessenen Ahndung einer vorsätzlichen Verletzung der Wahrheitspflicht werde deshalb grundsätzlich in gewichtigen Fällen eine disziplinargerichtliche Maßnahme für erforderlich gehalten. Nichts habe den früheren Soldaten zu einer Aussage gezwungen; habe er sich aber zu einer Aussage entschlossen, so habe er die Wahrheit sagen müssen. Hier belaste den früheren Soldaten, daß er mit seinem Fehlverhalten nicht nur seine Treuepflicht verletzt, sondern zusätzlich einen Kameraden mit in sein Dienstvergehen hineingezogen habe. Es sei offenkundig, daß sich ein Vorgesetzter durch eine solche Haltung in die Hand eines Untergebenen begebe und sich dadurch angreifbar mache, ganz unabhängig davon, daß das wahrheitswidrige Hineinziehen eines Kameraden, insbesondere eines Untergebenen, in eine disziplinare Ermittlung stets verwerflich sei. Auch insofern sei eine empfindliche disziplinargerichtliche Maßnahme angemessen, wobei der Tatvorwurf zu 1 wegen des Gesamtzusammenhanges nicht als disziplinare Ordnungswidrigkeit einzustufen sei.

18

Von besonderem Gewicht sei, daß der Soldat zu Tatvorwurf 3 einen Kameraden und Untergebenen zur Verletzung der Wahrheitspflicht veranlaßt, und zwar zu einem gewichtigen Dienstvergehen angestiftet habe. Dieses an sich schon schwerwiegende Dienstvergehen, das die Grundsätze der Kameradschaft und der militärischen Ordnung tief beeinträchtigt habe, gewinne darüber hinaus wegen der Kenntnis des Soldaten erheblich an Bedeutung, daß der Untergebene kurz zuvor wegen eines Dienstvergehens disziplinargerichtlich zur Verantwortung gezogen worden sei und für ihn, den früheren Soldaten, unter dem Eindruck dieses Ergebnisses "sichtlich frustriert" gewesen sei. Ein Offizier, der dennoch einen Untergebenen in dieser menschlichen Grenzsituation zu einem neuen Dienstvergehen anstifte, handle in nicht zu überbietendem Maße unkameradschaftlich und kraß fürsorgewidrig; wer sich derart fehlverhalte, verliere nahezu unheilbar seine Glaubwürdigkeit als Offizier. Dementsprechend habe sich die Truppe hier nur noch durch das Verbot der Ausübung des Dienstes und durch Versetzung des früheren Soldaten zu helfen gewußt.

19

Als Folge dieses Fehlverhaltens wäre grundsätzlich eine reinigende Maßnahme tat- und schuldangemessen gewesen. Die Kammer habe eine solche Maßnahme ernstlich erwogen. Es belaste den früheren Soldaten schwer, daß er im Jahr 1989 wegen eines besonders schweren Dienstvergehens, nämlich eines treuewidrigen Fehlverhaltens gegenüber dem Dienstherrn, habe diszipliniert und damit - wenngleich ohne Erfolg - abgemahnt werden müssen. Er sei selbst noch im Hauptverhandlungstermin insoweit nicht im geringsten einsichtig gewesen, sondern habe versucht, sein Verhalten zu beschönigen, und zwar ohne zu dieser Stellungnahme aufgefordert worden zu sein. Auch der Zeuge S. habe in der Hauptverhandlung bestätigt, daß dem Soldaten jegliches Unrechtsbewußtsein hinsichtlich "des Vorwurfs in der genannten Disziplinarmaßnahme" fehle. Der frühere Soldat habe das Wohlwollen des Dienstherrn, ihn anschließend noch zu befördern, nicht honoriert und auch die Ermahnung seines Kommandeurs anläßlich der Eröffnung der Einstellung von Ermittlungen wegen vier erschlichener Urlaubstage in den Wind geschlagen. Ferner belaste es den früheren Soldaten erheblich, daß er hinsichtlich des Tatvorwurfs 2 selbst noch dann an seiner Falschaussage festgehalten habe, als er vom Kommandeur der Divisionstruppen der ...division, Brigadegeneral von C., vernommen worden sei, auch wenn er insoweit alsbald seine Aussage berichtigt habe. Zu Lasten des früheren Soldaten sei ins Gewicht gefallen, daß er auf Grund des vorliegenden Dienstvergehens habe abgelöst werden müssen. Als ein auf Kosten der Steuerzahler hoch ausgebildeter Fachmann habe er damit seine Ausbildung weitgehend aufs Spiel gesetzt und die Personalplanung des Dienstherrn erheblich beeinträchtigt.

20

Ein Berufssoldat und Offizier, der nach § 10 Abs. 1 SG zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet sei und seine Eigenschaft als Offizier aufs Spiel setze, sei grundsätzlich mangels Möglichkeit einer angemessenen Herabsetzung im Dienstgrad (§ 57 Abs. 1 WDO) aus dem Dienst zu entfernen. Allein weil der frühere Soldat am Ende seiner Laufbahn gestanden habe und dem Dienstherrn insgesamt gesehen über lange Jahre ordentliche bis überdurchschnittliche Dienste geleistet habe und auch deswegen, weil nicht auszuschließen gewesen sei, daß sich der Zeuge S. im Ermittlungsverfahren zu Tatvorwurf 1 wenig beherrscht verhalten habe, habe die Kammer von dieser an sich angemessenen Maßnahme abgesehen. Die nächstniedrigere disziplinargerichtliche Maßnahme, nämlich das Beförderungsverbot mit zusätzlicher Gehaltskürzung sei jedoch erforderlich und geboten gewesen, um das Dienstvergehen angemessen zu ahnden. Das Beförderungsverbot habe wegen des bevorstehenden Dienstzeitendes nur noch eine Einstufungsfunktion. Die Gehaltskürzung aber sei in der bruchteilmäßigen Verminderung seiner Besoldung der finanziellen Lage des Soldaten angemessen und bezüglich der Dauer über das Mittelmaß anzusetzen, um den früheren Soldaten verhältnismäßig langfristig zu erinnern, wie schwer er am Schluß seiner Laufbahn, die ihn auf Grund seiner Leistung und der Fürsorge des Dienstherrn zu einer verhältnismäßig steilen Karriere geführt habe, gegenüber dem Dienstherrn und seinen Kameraden gefehlt habe.

21

Gegen dieses ihm am 10. September 1991 zugestellte Urteil hat der Verteidiger des früheren Soldaten mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1991 beim Truppendienstgericht Mitte am selben Tage in vollem Umfang Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Kammerurteil "in vollem Umfang aufzuheben" und "unter Aufhebung der Feststellungen die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zu verweisen".

22

Zur Begründung hat er vorgetragen:

23

Zunächst werde die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der frühere Soldat sei entsprechend dem Tatvorwurf zu 1 antragsgemäß verurteilt worden, da er nach Auffassung der Truppendienstkammer damit gegen die Pflicht zum treuen Dienen verstoßen habe; und die Kammer habe in der Urteilsbegründung ausgeführt: "Am Freitag, dem 9. November 1990, führte der Kommandeur des ... Btl ..., der Zeuge Oberstleutnant i.G. S., mit dem Soldaten, der als S 4 des Bataillons eingesetzt war, ein Gespräch über die Aufgaben des Nachkommandos in der darauffolgenden Woche vom 12. bis 16. November 1990. In diesem Gespräch wurde der Soldat wegen eines - nicht aufrechterhaltenen - Vorwurfs, er habe sich vier Urlaubstage erschlichen, besonders von dem Zeugen S., seinem Bataillonskommandeur, weil dieser seiner Dienstauffassung mißtraute, darauf hingewiesen, daß der jeweilige Dienstschluß des Nachkommandos statt ursprünglich 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr nun 16.30 Uhr sei, und generell, er solle sich im Rest seiner Dienstzeit tadelfrei verhalten." Hierzu habe der Zeuge S. laut Sitzungsprotokoll ausgesagt: "Es gab einen Befehl, daß auch für das NachKdo in dieser Woche Dienstschluß um 19.00 Uhr - glaube ich - war. Ich hielt das nicht für erforderlich und sagte dem KdoFhr Hptm M., dies gilt nicht für das Nachkommando. Ich hielt es für diesen Fall erforderlich, den S 4-Offizier Hptm. ... besonders auf den Dienstschluß um 16.30 Uhr hinzuweisen, da ich Zweifel an seiner korrekten Dienstauffassung hatte." An anderer Stelle habe der Zeuge S. im Zusammenhang mit dem am 15. November 1990 mit Hauptfeldwebel K. geführten Telefonat ausgesagt: "Ich meine, K. hat gesagt, er ist schon weg (Hauptmann ...). Es kam mir aber so vor, als wolle K. sagen: ... nach Hause." Zu der Frage, wann er das Dienstzimmer verlassen habe, habe der frühere Soldat im Zuge der Vernehmung des Zeugen K. auf Vorhalt des Kammervorsitzenden u.a. erklärt: "Als ich das Dienstzimmer verlassen habe, sah ich auf die Uhr, welche an der Wand hängt, ich habe sie mal geschenkt bekommen, es war kurz nach 16.00 Uhr. Ich habe mein Dienstzimmer dann verlassen." Ausweislich des Protokolls habe der Zeuge K. dazu erklärt: "Das stimmt." Auf Frage des Kammervorsitzenden habe der Zeuge K. weiterhin erklärt: "Auch ich hatte keine Uhr an, sie war zur Reparatur. Ich habe die Zeit wie folgt abgemessen: Um ca. 15.00 Uhr habe ich die Kompanie verlassen. Das Stabsgebäude liegt ca. 50 bis 70 m von der Kompanie entfernt, also war ich kurz nach 15.00 Uhr im Stab. Dort habe ich mit Oberfeldwebel W. gesprochen. Auch sprach ich dann mit Hauptmann ..., er ging weg, es muß so 10 bis 15 Minuten vor 16.00 Uhr gewesen sein." Bereits zu Beginn seiner Vernehmung habe der Zeuge K. auf seine Aussage im Rahmen der richterlichen Vernehmung durch den Kammervorsitzenden verwiesen. Die Formulierung des Sitzungsprotokolls sei insoweit nicht zutreffend, könne auch nicht zutreffend sein, da sie in sich nicht schlüssig sei: "Meine Aussage vor dem WDA am 15.11.1990 stimmt." Eine Aussage vom 15. November 1990 vor dem WDA existiere jedoch nicht und könne auch nicht erfolgt sein. Richtig sei vielmehr, daß der Zeuge K. vor dem Kammervorsitzenden im Zuge seiner Vernehmung am 14. Januar 1991 folgendes erklärt habe: "Ich habe Hauptmann ... am 15.11.1990 nachmittags gegen 15.50 Uhr kurz auf dem Dienstzimmer gesehen. Er hat mich gefragt, was ich hier mache, worauf ich ihm sagte, daß ich OFw W. helfen wolle. Er hat dann gesagt, daß er sich um sein Auto kümmern wolle und jetzt wegfahre. Das war ca. 20 Minuten später, ich habe ihn dann nicht mehr gesehen." Diese Aussage habe er, der Verteidiger, dem Zeugen K. vorgehalten, und dazu habe der Zeuge K. erklärt: "Ich habe alle Zeiten immer auf Vorbehalt in 'Cirka-Zeiten' angegeben. Der Anruf kam vor 16.00 Uhr ..." Der Zeuge O. habe in seiner Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung u.a. folgendes ausgesagt: "Ich kann nicht mehr sagen, ob es vor oder nach 16.30 Uhr gewesen ist. Ich kann nur sagen, daß es nach 16.10 Uhr war. Dies weiß ich, da eine Nach-Phase diesmal verändert zweieinhalb Stunden dauerte ..." Des weiteren habe er erklärt: "Ich habe nie gesagt, daß es vor 16.10 Uhr gewesen sein kann." Die Truppendienstkammer habe dem Tatvorwurf zu 1 große Bedeutung beigemessen, wie sich nicht nur aus den weitgehenden Ausführungen hierzu im Kammerurteil, sondern auch aus dem Sitzungsprotokoll über die umfangreiche Beweiserhebung, insbesondere auch aus der Dauer der Vernehmungen zu Tatvorwurf 1 einerseits und den beiden anderen Anschuldigungspunkten, ersehen lasse. Obgleich der einzige Tatzeuge, der Wachsoldat O. eine genaue Uhrzeit nicht habe angeben und insbesondere nicht habe sagen können, "ob es vor oder nach 16.30 Uhr gewesen ist", sei die Kammer zu der Oberzeugung gelangt, "daß der Soldat statt um 16.30 Uhr um 16.25 Uhr den dienstlichen Bereich verlassen hat ...", "und zwar entgegen der wenige Tage zuvor erfolgten ausdrücklichen Erinnerung seines Bataillonskommandeurs, Dienstzeit (Ende) sei erst um 16.30 Uhr". Dabei habe sich die Truppendienstkammer auch auf die durch den Zeugen J. vorgenommene "Rekonstruktion" der Fahrt des früheren Soldaten gestützt. Im Vorgriff auf die Hauptverhandlung sei dem Zeugen J. aufgegeben worden, die Strecke entsprechend den Angaben des früheren Soldaten im Ermittlungsverfahren abzufahren und die Zeit zu "stoppen", und zwar ohne Einbeziehung der anderen Verfahrensbeteiligten. Im Hinblick auf die Einlassung des früheren Soldaten, die widersprüchlichen Bekundungen des Zeugen K. und die Aussage des Zeugen O. der nicht habe ausschließen können, daß es nach 16.30 Uhr gewesen sei, habe die Kammer sich nicht auf eine "Rekonstruktion" der Fahrt durch den Zeugen J. verlassen und praktisch unterstellen dürfen, daß der frühere Soldat vor 16.30 Uhr aus der Kaserne herausgefahren sei. Gerade im Hinblick darauf, daß der einzige "Tatzeuge" O. keine konkreten Angaben habe machen können, hätten sich bei der Kammer Zweifel hinsichtlich des "Tatzeitpunktes" aufdrängen müssen. Schon gar nicht habe die Aussage des Zeugen O. so umgedeutet werden dürfen, daß "nach 16.10 Uhr als ca. (16.10) zu verstehen" sei. Gerade dies habe der Zeuge O. nicht gesagt. Dabei habe die Kammer auch einen Schuldumfang angenommen, der dem tatsächlichen Sachverhalt, wie er sich auf Grund der Beweisaufnahme darstelle, nicht entspreche. Zum einen habe die Kammer in dem nicht einmal fahrlässig begangenen "Verstoß" eine vorsätzliche Tat gesehen, zum anderen einen "Strafschärfungsgrund" darin erachtet, daß der frühere Soldat die Pflichtverletzung begangen habe, obwohl er wenige Tage zuvor ausdrücklich daran erinnert worden sei, daß Dienstende erst um 16.30 Uhr sei. Der frühere Soldat habe in subjektiver Hinsicht klar zu erkennen gegeben, daß nach seiner Oberzeugung bereits Dienstende gewesen sei, als er das Kasernengelände verlassen habe. Zumindest diese subjektive Tatseite hätte die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte als zutreffend ansehen, zumindest als unwiderlegbar akzeptieren müssen. Gleichwohl habe die Kammer dem früheren Soldaten vorsätzliches Handeln unterstellt und ausgeführt: "Ein Soldat, der seinem Dienstherrn 'die Dienstzeit stiehlt', verhält sich treuewidrig ... Der Soldat hat in allen Fällen wissentlich und willentlich gehandelt. Er wußte, was er tat, und handelte diesem Wissen entsprechend. Er hat damit die genannten Pflichten vorsätzlich verletzt." Als offensichtlich maßnahmeverschärfend habe die Kammer den von dem Zeugen Sude gegebenen Hinweis erachtet, daß der frühere Soldat den Verstoß begangen habe, obwohl er von seinem Vorgesetzten darauf hingewiesen worden sei, daß Dienstzeitende erst um 16.30 Uhr sei. Die Kammer habe sich nicht ausreichend mit der Aussage des Zeugen S. auseinandergesetzt. Bereits in die Anschuldigungsschrift sei dessen Erklärung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeflossen, daß hier der frühere Soldat seinen Dienst vorzeitig beendet habe, obwohl er von seinem Bataillonskommandeur einige Tage zuvor nochmals ausdrücklich auf die Dienstzeitregelung hingewiesen worden sei. Dabei werde außer acht gelassen, daß insgesamt die Änderung der Dienstzeitregelung für die in der Kaserne gebliebenen derart habe erfolgen sollen, daß nunmehr anstelle von 19.00 Uhr oder gar 20.00 Uhr schon um 16.30 Uhr Dienstschluß habe sein können.

24

Zusammenfassend sei festzustellen, daß bereits in objektiver Hinsicht ein Verstoß gegen die Dienstzeitregelung ausscheide, da kein einziger Tatzeuge habe bestätigen können, daß der frühere Soldat vor 16.30 Uhr die Kaserne verlassen habe und eine Rekonstruktion der Fahrtstrecke unter Berücksichtigung sämtlicher (insoweit enthaltener) Unwägbarkeiten nicht geeignet sei, den Nachweis des Verstoßes zu erbringen. Auch die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen Knierim würden hinsichtlich des "Tatzeitbeginns" nicht weiterhelfen. Selbst wenn man den objektiven Tatbestand als erfüllt ansehe, könne dem früheren Soldaten ein vorsätzlicher Verstoß nicht angelastet werden. Maßnahmeverschärfungsgründe seien nicht ersichtlich.

25

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

26

2.

Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach seiner wesentlichen Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Soldat greift mit seinem Begehren die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

27

3.

Die Berufung hatte zum Teil Erfolg.

28

a)

Auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Schriftstücke, der in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Aussagen der Zeugen Oberstleutnant i.G. Gertmann S. Oberfeldwebel Werner K., Stabsunteroffizier Wolfgang R. und Obergefreiter der Reserve Thomas O. sowie der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Oberleutnant Michael J. steht zur Oberzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:

29

Zu Anschuldigungspunkt 1:

30

Soweit dem früheren Soldaten in der Anschuldigungsschrift vorgeworfen worden ist, "seinen Arbeitsbereich in der L.-Kaserne" gegen 16.10 Uhr ohne Einholung der Erlaubnis seines Vorgesetzten verlassen zu haben, ist sie dahin auszulegen, daß das Verlassen des "Kasernenbereichs" als angeschuldigt anzusehen ist.

31

Der Kommandeur des ...bataillons ..., der Zeuge Oberstleutnant i.G. S., führte am 8. November 1990 mit dem früheren Soldaten ein Gespräch wegen eines - nicht aufrechterhaltenen - Vorwurfs, sich vier Urlaubstage erschlichen zu haben, und teilte ihm mit, daß deswegen weder eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen noch ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet würde. Bei dieser Gelegenheit legte er ihm ausdrücklich nahe, er solle für den Rest seiner Dienstzeit keine Zweifel an seiner Dienstauffassung aufkommen lassen, und wies ihn darauf hin, daß während des für die folgende Woche vom 12. bis 16. November vorgesehenen Truppenübungsplatzaufenthalts des Verbandes in S. der tägliche Dienstschluß auch für das im Standort verbliebene Nachkommando, dem der frühere Soldat zugeteilt war, generell auf 16.30 Uhr festgesetzt sei.

32

Am Nachmittag des 15. November 1990 hielt sich der Zeuge S. auf dem Truppenübungsplatz in S. auf und versuchte gegen 16.00 Uhr, den früheren Soldaten wegen eines im Verband aufgetretenen Salmonellenfalles, der am nächsten Vormittag Gegenstand einer Besprechung im Standort sein sollte, telefonisch zu erreichen. Da dieser das Stabsgebäude schon verlassen hatte, meldete sich der Zeuge K. der frühere Truppenversorgungsbearbeiter des Bataillons, der seit dem 3. Oktober 1990 zum ...regiment ... in E. kommandiert war, sich jedoch an diesem und am folgenden Tag beim ...bataillon ... aufhielt, um eine bevorstehende Prüfung gemäß § 78 BHO mit vorzubereiten, da für ihn noch kein Nachfolger eingesetzt worden war. Auf Frage des Zeugen S. erklärte der Zeuge K., daß der frühere Soldat schon gegangen sei, um sich um seinen reparaturbedürftigen Pkw zu kümmern; dabei ging der Zeuge von der Vorstellung aus, daß sich der frühere Soldat noch im Kasernenbereich aufhielt, da dieser zuvor gesprächsweise erwähnt hatte, daß er sich noch eine Fahrkarte für eine Bahnfahrt nach G. zum Besuch des Bundeswehrkrankenhauses ausstellen lassen wollte. Der Zeuge S. gab dem Zeugen K. die Weisung, eine Zettelnotiz zu fertigen, wonach sich der frühere Soldat am nächsten Morgen umgehend im Standort beim Bataillonskommandeur melden sollte.

33

Nach seiner unwiderlegten Einlassung war der frühere Soldat um 16.00 Uhr zur Truppenverwaltung gefahren, um sich die benötigte Fahrkarte ausstellen zu lassen, hatte dort jedoch verschlossene Türen angetroffen und war dann zur Materialgruppe gefahren, um den Zeugen R., den er dort vermutete, nach von ihm benötigten Unterlagen zu befragen. Weil er auch an der Materialgruppe niemand antraf, suchte er den Zeugen R. ohne Erfolg bei zwei Munitionsbehältern, die an unterschiedlichen Standorten im Kasernenbereich eingerichtet sind, und fuhr dann die Gesamtstrecke in der Annahme, den Zeugen R. nur zufällig verfehlt zu haben und noch antreffen zu können, nochmals ohne Erfolg ab. Gegen 16.30 Uhr bemerkte er den zunehmenden Fahrzeugverkehr in Richtung Kasernentor und fuhr ebenfalls aus dem Kasernenbereich heraus; da er selbst keine Uhr bei sich hatte, ging er von der Annahme aus, daß inzwischen Dienstschluß eingetreten sei, und sah deshalb seinerseits keine Veranlassung, sich beim Führer des Nachkommandos, Hauptmann M. abzumelden.

34

Diese Einlassung des früheren Soldaten steht nicht im Widerspruch zum sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats. Der Zeuge O. hat bekundet, daß er als wachhabender Soldat um 16.10 Uhr bzw. 16.12 Uhr auf seine Uhr geschaut habe, um sich zu vergewissern, wie lange er noch Wachdienst zu leisten habe. Im Anschluß daran habe er einen grünen und einen roten Opel registriert, die beide das Kasernentor verlassen hätten. Während er mit dem Fahrer des grünen Wagens, einem Gefreiten, kurz gesprochen habe, habe er den roten Kadett, an dem er lediglich das Markenzeichen der Warsteiner Brauerei als Aufkleber bemerkt habe, passieren lassen, ohne jedoch den früheren Soldaten, der nach eigener Einlassung diesen Wagen fuhr, zu erkennen. Der Zeuge O. vermochte sich nur noch daran zu erinnern, daß der rote Kadett ebenso wie der grüne Wagen nach 16.10 Uhr an ihm vorbeigefahren seien, konnte jedoch keine konkreten Angaben darüber machen, wann genau er den roten Kadett beobachtet hatte.

35

Nach der verlesenen Aussage des Zeugen J. benötigt ein Fahrer für die von dem früheren Soldaten angegebene Fahrstrecke zehn Minuten, wenn er sie ohne Hast mit seinem Pkw zurücklegt. Da sich der frühere Soldat unwiderlegt dahin eingelassen hat, daß er die Fahrtstrecke im Kasernengelände zweimal zurückgelegt habe, um jeden Zufall bei seiner Suche nach dem Zeugen R. auszuschließen, findet die Zeitdifferenz zwischen dem Verlassen der Truppenverwaltung um etwa 16.10 Uhr und 16.30 Uhr nach Oberzeugung des Senats ihre hinreichende Erklärung. Im übrigen ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des früheren Soldaten davon auszugehen, daß er das Kasernengelände erst bei Dienstschluß verlassen hat.

36

Der frühere Soldat war daher von dem Tatvorwurf, das Kasernengelände vor Dienstschluß verlassen zu haben, freizustellen.

37

Zu Anschuldigungspunkt 2:

38

Am Morgen des 16. November 1990 fand der frühere Soldat bei Dienstantritt die Zettelnotiz des Zeugen K. auf seinem Schreibtisch vor und meldete sich gegen 7.30 Uhr bei dem Zeugen S., der ihn nicht nur auf den Salmonellenfall ansprach, sondern bei dieser Gelegenheit auch in Form eines persönlichen Gesprächs Klarheit darüber gewinnen wollte, warum der frühere Soldat am Vortag gegen 16.00 Uhr bereits seinen Arbeitsplatz verlassen hatte. Da dieser keine überzeugende Erklärung zu geben vermochte, gewann der Zeuge S. den Eindruck, daß der frühere Soldat die Unwahrheit gesagt habe, und bestellte ihn nochmals gegen 11.30 Uhr zu einer förmlichen Vernehmung zu sich. Er belehrte den früheren Soldaten u.a. darüber, daß er nach § 13 Abs. 1 SG, § 28 Abs. 4 WDO verpflichtet sei, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, wenn er eine Erklärung abgeben würde. Der frühere Soldat war zu einer Aussage bereit und gab im wesentlichen seine zu Anschuldigungspunkt 1 wiedergegebene Einlassung zu Protokoll; außerdem erklärte er, daß er den Zeugen K. "an der Mat-Gruppe getroffen" habe, der ihm gesagt habe, er, Oberstleutnant S., habe angerufen, und er, der Zeuge K., habe eine Nachricht auf dem Schreibtisch hinterlegt; "gegen 16.25 Uhr - eher später -" habe er, der frühere Soldat, "die Kaserne verlassen". Anschließend hörte der Zeuge S. den Zeugen K. der zunächst diese Erklärung des früheren Soldaten bestätigte, nach ermahnenden Hinweisen und kurzer Bedenkzeit jedoch berichtigte und "unter Tränen" bekundete, daß er den früheren Soldaten am Vortage nach 16.00 Uhr nicht mehr in Kasernenbereich gesehen und insoweit die Unwahrheit gesagt habe.

39

Da die Protokollführerin die Niederschrift über die Vernehmung des früheren Soldaten nicht mehr am 16. November, sondern erst am Montag, dem 19. November, fertigstellen konnte, wurde der frühere Soldat erst an diesem Tage zur Unterschrift des Protokolls gerufen. Obwohl er seit seiner Vernehmung drei Tage Zeit hatte, über die Abgabe seiner in einem Punkt unrichtigen Erklärung nachzudenken, tat er nichts, um von sich aus das Protokoll richtig zu stellen. Auch der Zeuge S., der nach Vernehmung des Zeugen K. die partielle Unrichtigkeit der Erklärung des früheren Soldaten kannte und bereits am Wochenende "gespannt" auf eine Reaktion des früheren Soldaten gewartet hatte, sah keine Veranlassung, den früheren Soldaten vor der Unterzeichnung des Protokolls nochmals zu sich zu rufen, um ihn darauf hinzuweisen, von der teilweise unrichtigen Erklärung im Wege einer Selbstberichtigung abzurücken.

40

Nach Abschluß seiner Ermittlungen gab der Zeuge S. die Sache wegen nicht ausreichender Disziplinargewalt an den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten ab. In einer vom Kommandeur der Divisionstruppen der ...division, Brigadegeneral von C. erneut durchgeführten förmlichen Vernehmung erklärte der frühere Soldat am 3. Dezember 1990 nach Hinweis auf seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage in dienstlichen Angelegenheiten gemäß § 13 Abs. 1 SG, § 28 Abs. 4 WDO, wenn er aussage, daß er seine Aussage gegenüber dem Bataillonskommandeur vom 16. November 1990 aufrechterhalte, teilte jedoch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom folgenden Tage dem Kommandeur der Divisionstruppen der ...division mit: "Bei der Anhörung vom 03.12.1990 wurde von mir übersehen, in meiner Vernehmung vom 16.11.1990 die Aussage: 'Ich habe HFw K. gegen 16.25 Uhr bei der Mat-Gruppe getroffen' als nicht zutreffend zu korrigieren."

41

Zu Anschuldigungspunkt 3:

42

Nach dem am Morgen des 16. November 1990 mit dem Zeugen S. geführten Gespräch kehrte der frühere Soldat deprimiert in sein Dienstzimmer zurück und erklärte dem dort anwesenden Zeugen K. auf dessen Frage, was denn los sei, daß der Bataillonskommandeur "ihm einen machen wolle". Zur Erläuterung der Situation stellte der frühere Soldat dem Zeugen K. dar, wie er sich - gemäß seiner Einlassung zu Anschuldigungspunkt 1 gegenüber dem Zeugen S. - am Vortag nach 16.00 Uhr im Kasernenbereich bewegt habe, hob sodann hervor, daß er niemand habe, der aussagen könne, daß er am Vortag nach 16.00 Uhr noch im technischen Bereich gewesen sei, bat den Zeugen K., ihm ein Zusammentreffen dort gegen 16.25 Uhr zu bestätigen, und richtete an ihn abschließend die Frage: "Ich darf davon ausgehen, daß Sie für mich aussagen werden?" Der Zeuge K. erklärte sich dazu bereit, bevor der frühere Soldat zur förmlichen Vernehmung durch den Zeugen S. gerufen wurde.

43

Der frühere Soldat bestreitet, den Zeugen K. zu einer Falschaussage angestiftet oder jedenfalls die Bitte, für ihn auszusagen, geäußert zu haben. Seine Einlassung, der Zeuge K. habe ihm wegen des von dem Zeugen S. erhobenen Vorwurfs, das Kasernengelände vorzeitig verlassen zu haben, spontan von sich aus angeboten, zu seinen Gunsten auszusagen, nämlich daß er, der Zeuge K., ihn, den früheren Soldaten, noch um 16.25 Uhr an der Mat-Gruppe getroffen habe, ist aber durch die Aussage des Zeugen K. widerlegt worden, der in der Berufungshauptverhandlung auch in Gegenüberstellung mit dem früheren Soldaten wiederholt glaubhaft erklärt hat, daß er sich nicht angeboten habe, für den früheren Soldaten eine falsche Aussage zu machen, weil er dazu weder auf Grund ihrer persönlichen Beziehung noch angesichts der am Vortage vom Truppendienstgericht Mitte in K. gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahme irgendeine Veranlassung gesehen habe. Der Zeuge K. hatte vielmehr am Nachmittag des 15. November den früheren Soldaten über den Hauptverhandlungstermin beim Truppendienstgericht Mitte unterrichtet und sich ohne Mitteilung der konkret verhängten Maßnahme niedergeschlagen, enttäuscht und "sichtlich frustriert über den Ausgang der Verhandlung" geäußert. Er hat auch eingeräumt, daß er auf die Frage des früheren Soldaten, ob er, der Zeuge K., für ihn, den früheren Soldaten, in dem gewünschten Sinne aussagen werde, zustimmend geantwortet und zunächst dementsprechend ausgesagt hat; er hat diese unrichtige Aussage aber nach Rücksprache mit dem Vertrauensmann im Beisein des Kompaniechefs gegenüber dem Zeugen S. korrigiert und den wahren Sachverhalt dargestellt.

44

Der Senat hat auf Grund dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der frühere Soldat den Zeugen K. durch die an ihn gerichtete Bitte und die Frage, ob er davon ausgehen könne, daß dieser für ihn aussagen werde, zur Falschaussage veranlaßt hat, und zwar in Kenntnis der Tatsache, daß der Zeuge Knierim selbst am Vortag in einem gegen ihn anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahren ein enttäuschendes Ergebnis hatte hinnehmen müssen.

45

b)

Dieser Sachverhalt ist dienst- und disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

46

Zu Anschuldigungspunkt 2:

47

Durch die unrichtige Erklärung im Rahmen seiner förmlichen Vernehmung, er habe am 15. November 1990 noch nach 16.00 Uhr den Zeugen K. an der Mat-Gruppe getroffen, hat der frühere Soldat gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und gegen die Verpflichtung zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Da er wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt.

48

Zu Anschuldigungspunkt 3:

49

Mit der an den Zeugen K. gerichteten Bitte und der in Frageform gekleideten Aufforderung zur wahrheitswidrigen Aussage gegenüber dem Zeugen S. hat der frühere Soldat die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG i.V.m. § 4 Abs. 3 VorgVO), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Ein Soldat, der unter Ausnutzung seiner Stellung als Vorgesetzter - auch ohne massiven Druck - Untergebene zur Falschaussage zu beeinflussen versucht, verletzt seine Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG (Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 -). Denn diese Verpflichtung des Vorgesetzten erfordert es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Juni 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - <BVerwGE 83, 210 [212]> m.w.N.), sich pflichtwidriger Schädigung von Untergebenen zu enthalten; sie wird verletzt, wenn ein Vorgesetzter pflichtwidrig entweder ein ihm als solchem obliegendes Tätigwerden zugunsten von Untergebenen unterläßt oder, wie hier, seine ihm bewußte Stellung als Vorgesetzter auch ohne ausdrückliche Hervorhebung zum Nachteil der Untergebenen ausnutzt. Da sich die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG und die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [189]> m.w.N., vom 25. Januar 1990 - BVerwG 2 WD 8.89 - m.w.N. und vom 5. März 1991 - BVerwG 2 WD 36.90 -) nicht gegenseitig ausschließen, sondern durch ein und dieselbe Handlung nebeneinander verletzt werden können, stellt sich die Beeinflussung des Zeugen K. zur Falschaussage gegenüber dem Zeugen S. auch als Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) dar. Da der frühere Soldat wußte und wollte, was er tat, hat er auch insoweit vorsätzlich gehandelt.

50

Insgesamt hat der frühere Soldat durch seine Pflichtverletzungen ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

51

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

52

Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiegt nach seiner Eigenart und dem Maß der Schuld nicht leicht. Die Wahrheits-, Fürsorge- und Kameradschaftspflicht gehören zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Im Dienstgrad eines Hauptmanns ist der frühere Soldat hier seiner Verpflichtung, als Vorgesetzter gemaß § 10 Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben, nicht gerecht geworden. Gerade bei einem Berufssoldaten sind besondere Anforderungen an die korrekte Erfüllung der Dienstpflichten zu stellen; da insoweit eine Kontrolle nicht jederzeit und überall gewährleistet werden kann, muß sich der Dienstherr bei Zeitsoldaten und vor allem bei Berufssoldaten auf die korrekte Erfüllung der Dienstpflichten verlassen können.

53

Das Fehlverhalten des früheren Soldaten zu Anschuldigungspunkt 2 ist nicht unerheblich. Es wird dadurch erschwert, daß der frühere Soldat trotz ausdrücklicher Belehrung gemäß § 13 SG, § 28 Abs. 4 WDO seinem Disziplinarvorgesetzten partiell die Unwahrheit gesagt hat. Die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog ausdrücklich normierte Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG zeigt, welche Bedeutung der Gesetzgeber den wahrheitsgemäßen Bekundungen von Soldaten beigemessen hat (Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [44]> und vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 -). Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn auf dienstliche Mitteilungen der Soldaten kein Verlaß ist. Denn wenngleich solche Erklärungen nicht stets überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefaßt werden. Ein Soldat, der seinen Dienstvorgesetzten belügt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein.

54

Zugunsten des früheren Soldaten ist hier jedoch als Milderungsgrund in der Tat zu berücksichtigen, daß der Zeuge Sude ihn vor der Unterzeichnung der Vernehmungsniederschrift am 19. November 1990 nicht über die berichtigte Aussage des Zeugen K. vom 16. November 1990 informiert und ihm damit keine Gelegenheit gegeben hat, seine partiell unrichtige Erklärung, er habe den Zeugen K. am 15. November 1990 noch nach 16.00 Uhr an der Mat-Gruppe getroffen, zurückzunehmen. Der Zeuge S. hat hier seine Fürsorgepflicht gegenüber dem früheren Soldaten offensichtlich zu wenig bedacht, als er ihn nach einem Zustand "gespannter" Erwartung, ob dieser während der über das gesamte Wochenende gegebenen Bedenkzeit die Möglichkeit zur Richtigstellung der Falschaussage nutzen werde, am 19. November 1990 nicht mit der Wahrheit konfrontierte; er hat ihn vielmehr gleichsam "ins offene Messer laufen lassen" und ihm damit die letzte Chance genommen, sich im Wege einer Selbstberichtigung zur umfassenden Darstellung des wahren Sachverhalts zu bekennen.

55

Kein Milderungsgrund in der Tat kann jedoch nach Auffassung des Senats darin gesehen werden, daß der frühere Soldat offensichtlich Angst vor dem nach Persönlichkeit und Auftreten dominant erscheinenden Zeugen S. hatte. Daraus resultiert zwar eine nicht unerhebliche psychische Belastung, die im Einzelfall das dienstliche und persönliche Verhalten des früheren Soldaten gegenüber dem Bataillonskommandeur auch im Sinne von Fehlreaktionen nachvollziehbar bestimmt oder jedenfalls unterschwellig beeinflußt haben mag. Hier war aber kein erkennbarer realer Grund gegeben, im Rahmen der förmlichen Vernehmung durch den Zeugen S. aus einem generellen Angstgefühl heraus partiell die Unwahrheit zu sagen. Denn seine im übrigen unwiderlegte Einlassung, die sich nach Oberzeugung des Senats mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme als vereinbar erwiesen hat, hätte bei ruhiger Überlegung gar keiner Ergänzung durch eine partiell unrichtige Erklärung bedurft, um den früheren Soldaten aus einer von ihm so empfundenen "Beweisnot" herauszuführen und im Ergebnis mit Erfolg von dem Vorwurf des Nichteinhaltens der Dienstzeit zu entlasten. Zu solch einer Überlegung war der frühere Soldat auf Grund seines Alters, seiner in langer Dienstzeit gesammelten Erfahrungen und seines Dienstgrades durchaus in der Lage. Von einem Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation, die schockartig ausgelöst und für ihn zwanghaft war, kann hier daher keine Rede sein; ebensowenig handelt es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat, da der frühere Soldat die Zeit zwischen dem morgendlichen Gespräch mit dem Zeugen S. und der gegen Mittag erfolgten förmlichen Vernehmung bewußt genutzt hat, den Zeugen K. zu beeinflussen, für ihn durch Abgabe einer unwahren Erklärung als Entlastungszeuge aufzutreten.

56

Vor allem diese Aufforderung an den Zeugen K. zur wahrheitswidrigen Aussage gegenüber dem Bataillonskommandeur stellt ein erhebliches Versagen dar, weil der frühere Soldat durch den Verstoß gegen seine Fürsorge- und Kameradschaftspflicht in gesteigertem Maße an Achtung und Vertrauen eingebüßt und sich als Vorgesetzter im Grunde untragbar gemacht hat. Diese Handlungsweise läßt auf eine ausgeprägte Neigung und bedenkliche Bereitschaft des früheren Soldaten schließen, zur Verwirklichung seiner persönlichen Interessen die Grenzen des dienstlich zulässigen Verhaltens rücksichtslos und in klarer Erkenntnis seiner Pflichtwidrigkeit zu Lasten Dritter, hier eines Untergebenen, zu überschreiten. Sie wird hier dadurch erschwert, daß der frühere Soldat keine Hemmungen hatte, den Zeugen K., der ihm am Nachmittag des Vortages das für ihn ungünstige Ergebnis im anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahren beim Truppendienstgericht Mitte in K. angedeutet hatte, zu bitten, für ihn eine ersichtlich unrichtige Erklärung gegenüber dem ermittelnden Disziplinarvorgesetzten abzugeben; denn dadurch hätte sich der Zeuge K. selbst gegebenenfalls erneut einer disziplinaren Ermittlung und Maßregelung ausgesetzt. Anhaltspunkte für situationsbedingte außergewöhnliche Besonderheiten, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - m.w.N.) als maßnahmemildernd angesehen werden können, wenn ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, sind zu Anschuldigungspunkt 3 nicht erkennbar geworden.

57

Insgesamt handelt es sich somit bei dem Dienstvergehen des früheren Soldaten nach Eigenart und Schwere um ein erhebliches Fehlverhalten, das der Maßnahmeart nach bei einem aktiven Soldaten die Ahndung mit einem Beförderungsverbot und einer Gehaltskürzung erfordert hätte. Denn die Verletzung so zentraler Pflichten wie der Wahrheitspflicht gegenüber dem Dienstherrn sowie der Fürsorge- und Kameradschaftspflicht gegenüber einem Untergebenen hat die Autorität und das Ansehen des früheren Soldaten nachhaltig beeinträchtigt und einen außerordentlichen Mangel an charakterlicher Integrität offenbart. Je höher jedoch Dienstgrad und Dienststellung eines Soldaten sind, desto mehr Ansehen und Vertrauen benötigt er; je höher er in den Dienstgradgruppen steigt, desto größere Anforderungen sind an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [135]>, vom 6. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 1.89 - und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - m.w.N.).

58

Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten, nämlich seine langjährigen ordentlichen dienstlichen Leistungen jeweils mit aufsteigender Tendenz und der zweimal erzielten Spitzennote "2 B", seine im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung tadelfreie Führung in und außer Dienst sowie die ihm erteilte förmliche Anerkennung, waren dem früheren Soldaten zugute zu halten.

59

Unter Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte war daher das Fehlverhalten des früheren Soldaten nach seinem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 59 Abs. 1 WDO mit einer Ruhegehaltskürzung zu ahnden, deren Zeitdauer unter Berücksichtigung der Freistellung vom Tatvorwurf zu 1 zu einem Drittel von 30 auf 20 Monate zu reduzieren war.

60

Eine Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nach § 104 Abs. 3 Satz 2 WDO, der der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts zugestimmt hatte, hielt der Senat angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie der Persönlichkeit des früheren Soldaten nicht für angebracht.

61

4.

Da die Berufung des früheren Soldaten somit einen Teilerfolg hatte und zur Milderung des angefochtenen Urteils führte, war er gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 und § 131 Abs. 2, § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO aus Billigkeitsgründen zu einem Drittel von den Kosten des ersten Rechtszuges und von seinen ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen sowie zu zwei Dritteln von den Kosten des Berufungsverfahrens und den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier v. Dellingshausen
Rochow