Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1998, Az.: BVerwG 2 WD 29.97
Strafverfahren wegen Untreue gegen einen Soldaten; Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten; Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses; Pflicht zum treuen Dienen; Vorsätzlicher Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Soldaten; Bemessungserwägungen zu Art und Maß der Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 29.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 10.06.1997 - AZ: 3 VL 13/96
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 3 WDO
- § 23 Abs. 1 SG
- § 7 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 13 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 118 S. 1 WDO
- § 103 Abs. 1 WDO
- § 118 S. 2 WDO
- § 1 Abs. 1 S. 2 SG
- § 58 Abs. 2 WDO
Fundstellen
- DokBer B 1998, 261-263
- NZWehr 1998, 252-253
- NZWehrR 1998, 252-253
- ZBR 1998, 397-398
Prozessgegner
Oberfeldwebel ... geboren ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für einen als Rechnungsführer eingesetzten Soldat gehört die ordnungsgemäße Verwaltung von Geldern des Dienstherrn und die Erledigung der ihm aufgetragenen Geldgeschäfte zu den zentralen Pflichten. Vergreift er sich an ihm dienstlich anvertrauten Geldern, so versagt er im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten und zerstört in der Regel das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn so nachhaltig, dass diesem eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
- 2.
Die Frage, ob die Tätigkeit des Soldaten dem Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten zuzuordnen ist, kann offen bleiben, wenn seine Pflichtverletzung wegen ihrer Schwere mit der Verletzung des Kernbereichs dienstlicher Pflichten vergleichbar ist, weil ihm die Verantwortung für die bestimmte Tätigkeit auf Grund des ihm in besonderem Maße entgegengebrachten Vertrauens übertragen worden war.
- 3.
Der Milderungsgrund einer unbedachten Augenblickstat des Soldaten kommt nicht in Betracht, wenn er die zwischen der Tat und ihrer Aufklärung bestehende ausreichende Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, sich der Folgen seines Verhaltens bewusst zu werden und das - so es das wäre - spontane Fehlverhalten zu korrigieren.
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Mai 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberstleutnant Kloss,
Hauptfeldwebel Grosch als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizsekretärin z.A. ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Juni 1997 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der 30 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Grund- und sechs Jahre die Realschule, die er 1984 mit der Fachoberschulreife verließ. Nach dem Besuch einer berufsbildenden Schule begann er 1985 eine Schreinerlehre, die er am 1. Juni 1988 mit dem Gesellenbrief abschloß. Im Anschluß daran war er als Tischlergeselle tätig, bis er am 3. Oktober 1988 auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung für das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Schütze seinen Dienst bei der Nachschubausbildungskompanie ... in N. antrat. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, später auf vier Jahre und zwei Monate, acht Jahre und zwei Monate und dann auf zwölf Jahre festgesetzt.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 16. November 1992 zum Feldwebel und am 22. Mai 1995 zum Oberfeldwebel ernannt.
Nach der Grundausbildung wurde er am 1. Januar 1989 zur 2./Instandsetzungsbataillon ... in K. versetzt, wo er als Gerätewart eingesetzt wurde. Zum 1. Oktober 1992 wurde er zur 1./Instandsetzungsbataillon ... in M. als Instandsetzungs- und Zahlstellenfeldwebel und zum 1. April 1993 zur selben Einheit als Instandsetzungs- und Rechnungsführerfeldwebel versetzt. Am Unteroffizierlehrgang Teil 1 - Allgemein-militärischer Teil - nahm er vom 24. Juli bis 1. September 1989 teil. Den Unteroffizierlehrgang Teil 2 vom 6. September bis 21. November 1989 bestand er mit der Abschlußnote "befriedigend". Vom 19. Februar bis 25. März 1992 absolvierte er den Feldwebellehrgang - Allgemein-militärischer Teil - zum Rechnungsführer mit der Abschlußnote "befriedigend". Vom 24. August 1993 bis 8. Dezember 1994 nahm er an einem Lehrgang "Vorbereitung auf die IHK-Prüfung 'Bürokaufmann'" teil und bestand am 19. Januar 1995 die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Bürokaufmann mit der Note "ausreichend".
Der Soldat wurde dreimal planmäßig beurteilt. In der gebundenen Beschreibung der Beurteilung vom 25. März 1991 erhielt er einmal die Wertung "1", siebenmal die Wertung "2" und dreimal die Wertung "3". In der gebundenen Beschreibung der Beurteilung vom 27. April 1994 erhielt er zweimal die Wertung "2", elfmal die Wertung "3" und zweimal die Wertung "4". In der Beurteilung vom 9. März 1995 erreichte er in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "2", zehnmal die Wertung "3" und einmal die Wertung "4". Zu keiner dieser Beurteilungen erhielt er einen Ausprägungsgrad. Unter "ergänzende Aussagen" heißt es in der Beurteilung vom 9. März 1995:
"Ein fleißiger und hilfsbereiter Feldwebel, der bereit ist, in seinem Fachgebiet bei Engpässen jederzeit zusätzliche Arbeiten zu übernehmen.
Feldwebel G. hat Freude an seinem Beruf, seine Erfolge und Arbeitsergebnisse haben sich deutlich gesteigert. Der korpulente Feldwebel bemüht sich sehr, seine körperliche Leistungsfähigkeit durch zweimaliges Lauftraining und zusätzlichen Sport in der Woche zu verbessern.
Auch wenn sich sein Leistungsbild gesteigert hat, ist eine Eignung zum Berufssoldaten zur Zeit nicht erkennbar."
Die Sonderbeurteilung vom 26. September 1997 beschreibt die Leistungen des Soldaten dreimal mit der Wertung "2", elfmal mit der Wertung "3" und einmal mit der Wertung "4" (Belastbarkeit). Ein Ausprägungsgrad wurde nicht vergeben. Unter "Verantwortungsbewußtsein" heißt es in dieser Beurteilung:
"OFw G. ist ein gewissenhaft arbeitender Portepee-Unteroffizier, der mit Fleiß an die Aufgaben eines ReFüFw herangeht. Er arbeitet in seinem Aufgabenbereich weitgehend selbständig und zuverlässig. Er ist sich der Tragweite seiner Entscheidungen bewußt und bereit, für sein Handeln und die daraus resultierenden Folgen einzustehen und die persönliche Verantwortung zu übernehmen."
Unter "ergänzende Aussagen" heißt es:
"Ruhiger, arbeitsamer und verläßlicher Feldwebel, der in seinem Aufgabengebiet ansprechende Arbeitsergebnisse vorweisen kann. Hilfsbereit bietet er sich zur Zusammenarbeit an, um Arbeitsengpässe zu überwinden. Psychisch belastbar, ist seine körperliche Leistungsfähigkeit deutlich verbesserungswürdig, um den aktuellen Anforderungen gewachsen zu sein. Den neuen Aufgaben der Bundeswehr steht OFw G. aufgeschlossen gegebenüber. ... Über seine Aufgaben als Rechnungsführerfelwebel hinaus bietet sich OFw G. aufgrund seines insgesamt nur diesen Aufgaben entsprechenden Persönlichkeits- und Leistungsbildes nicht für weiterführende Verwendungen an. Daher ist auch keine Eignung zum Berufssoldaten erkennbar."
Diese Beurteilung wurde mit der Sonderbeurteilung vom 7. April 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten.
In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht bezeichnete sein jetziger nächster Disziplinarvorgesetzter, der Zeuge Major R., den Soldaten als einen Rechnungsführer, der durchschnittliche Leistungen erbringe, die den Anforderungen entsprächen. Eine vorläufige Dienstenthebung sei mit dem Kommandeur zwar besprochen, aber nicht durchgeführt worden, weil sich der Vorfall nicht in seiner Funktion als Rechnungsführer ereignet habe. Als Rechnungsführer komme er mit Bargeld nicht in Kontakt, da er von der Zahlstelle vollständig getrennt sei.
Der Soldat ist seit dem 29. Januar 1991 berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen.
Das Disziplinarbuch des Soldaten enthält außer dem sachgleichen Strafbefehl keine Eintragungen. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält nach dem Stand vom 7. April 1998 außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren noch folgende Eintragungen:
Geldstrafe des Amtsgerichts Koblenz vom 21. März 1991, rechtskräftig seit 9. April 1991, in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 70 DM wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr;
Geldstrafe des Amtsgerichts Bonn vom 2. Dezember 1997 in Höhe von zehn Tagessätzen zu je 40 DM wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (zwei Strumpfhosen im Gesamtwert von 10,48 DM).
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.415,34 DM brutto, 2.752,58 DM netto. Nach monatlichen Abzügen von 81,50 DM werden ihm tatsächlich 2.671,08 DM ausgezahlt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet.
II
Im August 1995 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren wegen Untreue gegen den Soldaten. Durch Strafbefehl vom 18. Dezember 1995 - 2102 Js 34522/95 - Ls -, rechtskräftig seit 5. Januar 1996, verhängte das Amtsgericht Montabaur eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM, insgesamt 4.500 DM. Dem Soldaten wurde zur Last gelegt, zwischen dem 30. Juni und 17. Juli 1995 in M. die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt zu haben.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich und Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 21. September 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 18. April 1996 folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Der Soldat behielt am 30. Juni 1995 im Rahmen eines Standortbiwaks der W. Kaserne in M. als Verantwortlicher für den Betrieb der Abend- und Bonkassen Einnahmen in Höhe von 4.600 DM in seinem persönlichen Gewahrsam verborgen, um sie für eigene Zwecke zu verwenden und tauschte diese einbehaltenen, unsortierten Gelder am 14. Juli 1995 bei der Kreissparkasse Bonn-Bornheim in 100-DM- und 50-DM-Scheine.
Nachdem der Soldat in seinen Vernehmungen durch den Kompaniechef der 1./Instandsetzungsbataillon ... am 13. Juli 1995 und 14. Juli 1995 unwahre Angaben bezüglich des Kassenfehlbestandes gemacht hatte, täuschte er das Auffinden der sortierten Geldscheine am 17. Juli 1995 in Anwesenheit der beiden Rechnungsführer, Oberfeldwebel E. und Stabsunteroffizier H. in einer Geldkassette im Stahlspind seines Dienstzimmers vor."
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 10. Juni 1997 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.
Sie sah den in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Sachverhalt als erwiesen an und würdigte das Verhalten des Soldaten, soweit es das Behalten von Geldern des Dienstherrn betraf, für deren ordnungsgemäße Verwahrung er verantwortlich war, als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie, soweit es seine unwahren Aussagen bei den dienstlichen Vernehmungen am 13. und 14. Juli 1995 betraf, als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Der vorsätzliche Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Soldaten sei eine höchst verwerfliche Tat, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue zu qualifizieren sei. Das gelte selbst dann, wenn dem Täter die Folgenschwere seines Handelns in diesem Augenblick noch nicht voll bewußt gewesen sei. Die Bundeswehr sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut und Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich sei. Verletze ein Soldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstoße er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zu treuem Dienen und erschüttere sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, zumal der eines Portepee-Unteroffiziers, der in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben habe (§ 10 Abs. 1 SG), disqualifiziere sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter und verwirke damit nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdierstgerichte in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung, möglicherweise bis in den Mannschaftsstand. Gehöre die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabe zum Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit, dann zerstöre dies das in ihn gesetzte Vertrauen und damit auch die Grundlage seines Dienstverhältnisses grundlegend und ein weiteres Verbleiben in seinem Dienstverhältnis sei dann dem Dienstherrn regelmäßig nicht mehr zuzumuten. Zwar sei der Soldat vorliegend als Rechnungsführer mit der Berechnung von auszuzahlenden Geldern betraut, doch mit der Einnahme oder Ausgabe von dienstlichen Geldern habe er nichts zu tun gehabt. Damit habe es sich bei der Wahrnehmung der ihm hier übertragenen Aufgabe, die ihm zusätzlich zu seinen eigentlichen Aufgaben übertragen worden sei, nicht um die Erfüllung einer Aufgabe gehandelt, die zum Kernbereich seiner Tätigkeit gehörten. Dennoch sei das in ihn gesetzte dienstliche Vertrauen schwer geschädigt worden, so daß nach Auffassung der Kammer ein Verbleiben im Verantwortungsbereich eines Porte-pee-Unteroffiziers nicht mehr hingenommen werden könne. Erschwerend müsse sich auswirken, daß der Soldat durch sein rechtswidriges Verhalten Kameraden, die für das Geld ebenfalls verantwortlich gewesen seien, dadurch in arge Bedrängnis gebracht habe und daß umfangreiche Ermittlungen über den Verbleib des Geldes hätten veranlaßt werden müssen. Von der eigentlich verwirkten schwersten disziplinargerichtlichen Maßnahme, der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, habe aber abgesehen werden können, weil auch besondere Milderungsgründe zugunsten des Soldaten sprächen. Es sei nicht zu widerlegen gewesen, daß es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten gehandelt habe und er für die ihm einmalig übertragene Aufgabe nicht ausreichend vorbereitet gewesen sei, nämlich das Kassieren und Verwalten einer großen Geldsumme. Es komme hinzu, daß eine Kontrolle durch Vorgesetzte oder Fachkräfte nicht erfolgt sei und somit unkontrollierten Geldgeschäften Tür und Tor geöffnet gewesen seien.
Gegen diese ihm am 5. August 1997 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 21. August 1997, der am 26. August 1997 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang mit dem Ziel der Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor:
Die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils und deshalb auch die Bemessungserwägungen zu Art und Maß der Disziplinarmaßnahme seien unzutreffend. Zwar gehe die Kammer davon aus, daß das Fehlverhalten des Soldaten nach Eigenart und Maß der Schuld sowie in seinen Auswirkungen außerordentlich schwer wiege. Sie führe jedoch in ihrer weiteren Argumentation zu Unrecht aus, es handele sich bei der Wahrnehmung der dem Soldaten übertragenen Aufgabe nicht um den Kernbereich seiner Tätigkeit als Rechnungsführer und von der Regelmaßnahme einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis könne daher abgesehen werden; lediglich ein Verbleiben im Verantwortungsbereich eines Portepee-Unteroffiziers sei nicht mehr hinnehmbar. Diese Auffassung könne nicht geteilt werden, da der Soldat gerade durch seine Tätigkeit als Rechnungsführer die entsprechende Sachkompetenz für die übertragene Aufgabe besessen habe und auf Grund dieser besonderen Eignung von seinem Kompaniechef, dem Zeugen R. für die Organisation und Durchführung der Kassengeschäfte des Standortbiwaks in M. eingeteilt worden sei. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehe die zentrale Pflicht eines Rechnungsführers in der ordnungsgemäßen Verwaltung von Geldern des Dienstherrn und in der Erledigung der ihm übertragenen Geldgeschäfte. Vergreife sich ein Rechnungsführer wie im zugrundeliegenden Fall an ihm dienstlich anvertrauten Geldern, so versage er im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten und zerstöre in der Regel das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn so nachhaltig, daß diesem eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Hierbei versage ein ausgebildeter und erfahrener Rechnungsführer selbst dann im Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn ihm kommissarisch ein anderer Aufgabenbereich, wie der eines Zahlstellenverwalters, übertragen worden sei und er die ihm anvertrauten Gelder veruntreue. Besondere Milderungsgründe lägen hier nicht vor. Zu Unrecht gehe die Kammer davon aus, daß es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Soldaten handele, der für die ihm einmalig übertragene Aufgabe nicht ausreichend vorbereitet gewesen sei, weshalb von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis abgesehen werden könne. Es habe sich gerade nicht um eine spontane Augenblickstat gehandelt. Denn selbst wenn man zugunsten des Soldaten davon ausgehe, er habe das Geld in der Seitentasche seiner Moleskinhose zunächst vergessen, habe er doch mehrmals die Möglichkeit gehabt, die einbehaltenen Gelder zurückzugeben, wovon er aber bewußt keinen Gebrauch gemacht habe, um diese für sich zu behalten. So habe der Soldat beim Zählen der Einnahmen nach Beendigung des Biwaks am 1. Juli 1995 um 3.00 Uhr, wo erstmals der Fehlbestand festgestellt worden sei, sowie bei der Endabrechnung am folgenden Morgen beim Kompaniefeldwebel um 10.00 Uhr, ohne disziplinare Folgen befürchten zu müssen, darauf hinweisen können, daß sich der fehlende Geldbetrag versehentlich noch in seinem Gewahrsam befunden habe. Die Einlassung des Soldaten, ihm sei trotz intensiver Suche nach dem fehlenden Geld dessen Verbleib in der Seitentasche seiner Hose ("am Mann") nicht eingefallen, sei unglaubwürdig und realitätsfremd. Unabhängig von dem Gewicht eines Geldbetrages von 4.600 DM, der sich in verschiedenen Sorten in einer Geldtasche befunden habe, hätte ihm auch auf Grund dieser Art des Geldtransportes am Biwakabend zwangsläufig einfallen müssen, bei Auftreten eines Fehlbestandes an Einnahmen in der Seitentasche seiner Moleskinhose zu suchen. Die Einlassung des Soldaten, er habe das Auffinden der Gelder am Montag, dem 3. Juli 1995, aus Angst vor der Blamage und aus Scham verschwiegen, sei eine Schutzbehauptung und vermöge ihn nicht zu entlasten. Selbst zu diesem Zeitpunkt habe für ihn nicht nur die Möglichkeit, sondern vielmehr die Verpflichtung bestanden, die ihm anvertrauten Gelder zurückzugeben. Die rechtswidrige Zueignungsabsicht des Soldaten habe sich zusätzlich in dem hartnäckigen Leugnen im Rahmen seiner anschließenden Vernehmungen durch die Disziplinarvorgesetzten und letztlich in dem Umtausch der einbehaltenen Gelder am 14. Juli 1995 bei der Kreissparkasse B. in 100-DM- und 50-DM-Scheine manifestiert. Insoweit gehe die Kammer zutreffend davon aus, daß der Soldat das Geld erst am 17. Juli 1995 zurückzubringen versucht habe, als er im Zuge der disziplinaren Ermittlungen keinen Ausweg mehr gesehen habe. Dagegen könne der Auffassung der Kammer nicht gefolgt werden, wonach zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen sei, daß eine Kontrolle durch Vorgesetzte oder Fachkräfte nicht erfolgt sei und somit unkontrollierten Geldgeschäften Tür und Tor geöffnet gewesen seien. Eine derartige Kontrolle sei an dem mit ca. 850 Gästen besuchten Biwakabend weder möglich gewesen, noch sei sie seitens des Dienstherrn gewollt. Insbesondere für den Soldaten in seiner Funktion als Verantwortlicher für den Kassenbetrieb hätte auch bei noch so strenger Kontrolle jederzeit eine Zugriffsmöglichkeit auf die Gelder bestanden. Diese Tatsache werde auch durch die Kammer nicht verkannt, wenn sie ausführe, daß die Bundeswehr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut und Geld in hohem Maße angewiesen sei, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich sei. Der Soldat habe insoweit das in ihn gesetzte Vertrauen als Verantwortlicher für die Organisation und Durchführung der Kassengeschäfte des Biwaks nachhaltig zer stört, wodurch einer Weiterführung seines Dienstverhältnisses die Grundlage entzogen werde. Zu Recht führe die Kammer als Erschwerungsgrund an, daß der Soldat durch sein rechtswidriges Verhalten und die dadurch ausgelösten umfangreichen Ermittlungen auch Kameraden in Bedrängnis gebracht habe, die für das Geld ebenfalls verantwortlich gewesen seien. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in vergleichbaren Fällen der Unterschlagung dienstlich anvertrauter Gelder durch einen Rechnungsführer die Entfernung aus dem Dienstverhältnis angezeigt. Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung durch eine Dienstgradherabsetzung des Soldaten vom Oberfeldwebel zum Stabsunteroffizier erscheine unter Abwägung aller Gesichtspunkte auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht gerechtfertigt. Dem Umstand, daß der Soldat bis zu dem besagten Vorfall ordentliche dienstliche Leistungen erbracht habe und keine disziplinaren Vorbelastungen aufweise, könne durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ausreichend Rechnung getragen werden.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat in der Berufungshauptverhandlung beantragt,
das Urteil der Truppendienstkammer aufzuheben und den Soldaten unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.
Der Soldat hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, daß er als Rechnungsführer keinen Kontakt mit Bargeld habe. Das vom Erstgericht festgestellte Verhalten stelle deshalb kein Versagen im Kernbereich seiner Tätigkeit als Rechnungsführer dar. Ein Standortbiwak sei nicht von den Dienstobliegenheiten eines Rechnungsführers erfaßt. Deshalb könne ein Versagen bei einer solchen Veranstaltung nicht die Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG verletzen.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung in vollem Umfang eingelegt, denn der Wehrdisziplinaranwalt greift mit seiner Berufung die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen.
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke und der in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Major R. folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 30. Juni 1995 wurde in der W. Kaserne in M. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ein Standortbiwak veranstaltet, an dem etwa 850 Gäste teilnahmen. Der Soldat war auf Grund seiner Tätigkeit als Rechnungsführer von seinem Kompaniechef, dem Zeugen R., als Verantwortlicher für den Betrieb der Abend- und Bonkassen eingeteilt worden. Ihm wurden noch drei weitere Rechnungsführer und ein Rechnungsführergehilfe zur Wahrnehmung dieser Aufgabe zur Seite gestellt.
Es wurden mehrere Kassen eingerichtet, die zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs Bons zu 0,50 DM, 1,00 DM und 2,00 DM an die Teilnehmer der Veranstaltung verkauften. Der Soldat gab an die Kassen insgesamt für etwa 30.000 DM Bons und Wechselgeld aus, ohne dies im einzelnen aufzulisten oder sich quittieren zu lassen. Er sollte im Verlauf des Abends die einzelnen Kassen abschöpfen und das so entnommene Geld im Tresor des Unteroffiziers vom Dienst der 1. Kompanie wegschließen. Einen Teil dieses abgeschöpften Geldes behielt der Soldat jedoch in einer Geldtasche, die er in der Seitentasche seiner Moleskinhose untergebracht hatte. Er überließ hiervon seinem Kompaniefeldwebel zunächst für den Metzger, der Spanferkel geliefert hatte, 900 DM und später noch für die Musikkapelle 1.600 DM. Das restliche Geld, nach den unwiderlegbaren Angaben des Soldaten 4.600 DM, unsortiert in 10-DM-, 20-DM-, 50-DM- und 100 DM-Scheinen, behielt er in seiner Hosentasche, ohne es der Abrechnung zuzuführen. Eine dienstaufsichtliche Kontrolle des Soldaten war nicht vorgesehen. Als am Ende der Veranstaltung gegen 3.00 Uhr morgens des 1. Juli 1995 die Einnahmen gezählt wurden, stellte sich gegenüber der Vorkalkulation ein Fehlbetrag von über 5.000 DM heraus.
Eine genauere Überprüfung der tatsächlichen Einnahmen der Veranstaltung war auf Grund der fehlenden organisatorischen Maßnahmen des Soldaten in diesem Bereich nicht möglich. Er äußerte sich hierzu dahingehend, daß er sich den Verlust nicht erklären könne. Das vorhandene Geld wurde im Tresor verschlossen. Im Verlauf des 1. Juli 1995 wurde durch die Verantwortlichen weiter überprüft und überlegt, wie es zu dem Verlust bei der gut besuchten Veranstaltung gekommen sein konnte. Auch am Montag, dem 3. Juli 1995, wurde weiter nach den Ursachen des fehlenden Gewinns geforscht. Auch zu diesem Zeitpunkt gab der Soldat keine Erklärung hierzu ab, obwohl er nach seinen eigenen Bekundungen an diesem Morgen die 4.600 DM in seiner Hosentasche gefunden haben will, als er die Hose in die Wäsche geben wollte. Am 13. und 14. Juli 1995 wurde er im Rahmen der nunmehr einsetzenden disziplinaren Ermittlungen vernommen. Am 13. Juli 1995 antwortete er, obwohl er darüber belehrt worden war, daß er, wenn er Angaben mache, die Wahrheit zu sagen habe, auf die Frage des ihn vernehmenden Hauptmanns R, es sei ihm ein Rätsel, wie es zu dem geringen Bargeldbestand habe kommen können, er habe auch kein Geld verloren oder mit nach Hause genommen und er habe darüber nachgedacht und komme zu keiner vernünftigen Erklärung der Ereignisse. Bei der Vernehmung am 14. Juli 1995 erklärte er nach intensiven Vorhaltungen, er könne sich nicht erklären, daß am Ende der Veranstaltung nur so wenig Geld vorhanden gewesen sei und er könne reinen Gewissens behaupten, das Geld nicht zu haben. Letzteres wiederholte er am Ende der Vernehmung nochmals. Am Nachmittag des 14. Juli 1995 tauschte der Soldat das Geld, das er nach seinen Angaben bis dahin in seinem Zimmer aufbewahrt hatte, bei der Sparkasse in B. in 50-DM- und 100-DM-Scheine um. Am Morgen des 17. Juli 1995 verbrachte er die 4.600 DM in eine der in seinem Dienstzimmer befindlichen Geldkassetten, die am Biwakabend zur Aufnahme des dort eingenommenen Geldes gedient hatten. Anschließend bat er den Oberfeldwebel E. und den Feldwebel H. in sein Dienstzimmer, um mit diesen gemeinsam nach dem verborgenen Geld zu suchen. Er fand es dann "zufällig" in der Kassette. In der folgenden Vernehmung gab er an, daß das Geld in der Kassette vergessen worden sein müsse.
Der Soldat hat zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe das Geld erst am 3. Juli 1995 in seiner Hosentasche gefunden. Es sei ihm sehr "peinlich" gewesen und er habe nicht gewußt, wie er es wieder zurückbringen könne. Er sei völlig perplex gewesen. Trotz intensiven Nachdenkens sei ihm keine Lösung eingefallen. Er habe sich geschämt und daher bis zum 17. Juli 1995 gewartet, ehe er es dann in einer der Geldkassetten habe "wiederfinden" wollen. Er könne sich nicht erklären, warum er das Geld am Nachmittag des 14. Juli 1995 bei der Sparkasse umgetauscht habe.
Seine Einlassung, daß er das Geld in der Hosentasche vergessen habe und am 3. Juli 1995 nach dem Auffinden nicht gewußt habe, wie er es wieder zurückbringen könne, ist unglaubwürdig. Der Senat hält die Darstellung des Soldaten für eine Verteidigungsstrategie, die er konsequent durchgehalten hat. Es ist nicht nachvollziehbar, daß er eine Geldtasche, die nach seinen eigenen Angaben die Größe von DIN A 5 hatte, und in der 4.600 DM in verschiedenen, auch kleinen Scheinen enthalten waren, in der Beintasche seiner Moleskinhose vergessen hat. Die Tasche muß schon von der Größe und ihrem Gewicht her am Bein spürbar gewesen sein. Darüber hinaus hat der Soldat nach seinen eigenen Angaben den ganzen Abend mit der Geldtasche hantiert; denn er hat die bei den Kassen abgeschöpften Gelder darin transportiert, er hat sie zwischenzeitlich im Zimmer des Unteroffiziers vom Dienst zumindest teilweise entleert, und er hat im Verlauf des Abends Geld für die Musik und den Metzger daraus entnommen. Spätestens beim Ausziehen der Hose in seinem Zimmer hätte er allein vom Gewicht her die Tasche bemerken müssen. Seine Angaben zum Ausleeren der sonstigen Taschen zu diesem Zeitpunkt waren widersprüchlich. Es ist auch nicht glaubwürdig, daß der Soldat am 3. Juli 1995, als er nach seiner Einlassung die Geldtasche in der Hose fand, aus Angst vor der Blamage und aus Scham das Geld zurückbehalten hat. Er hätte das Geld zu diesem Zeitpunkt ohne größere Probleme zurückgeben können. Sein Disziplinarvorgesetzter, Major R. hat vor dem Truppendienstgericht erklärt, wäre der Soldat am 3. Juli 1995 gekommen, hätten die Vernehmungen zwar durchgeführt werden müssen, man hätte die Angelegenheit aber im internen Bereich regeln können. Daß er die Rückgabe unterließ, nur weil ihm das Geständnis unangenehm war, rechtfertigt oder entschuldigt sein Handeln ebensowenig wie seine Behauptung, daß er zwei Wochen lang ohne Ergebnis darüber nachgedacht habe, wie er das Geld zurückgeben könne. Der Senat ist überzeugt davon, daß sich der Soldat das Geld zueignen wollte. Das hat er spätestens durch den Umtausch der am Abend des Biwaks eingenommenen Geldscheine am 14. Juli 1995 bei der Sparkasse getan. Der Soldat hat für diesen Umtausch keine Erklärung geben können.
b)
Indem der Soldat das Geld, das er bei den Abendkassen des Biwaks abgeschöpft hatte, für sich behielt, obwohl er es im Tresor des Unteroffiziers vom Dienst wegschließen sollte und für die ordnungsgemäße Verwahrung verantwortlich war, hat er gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Entgegen dem Vortrag des Soldaten entfällt der Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) nicht deshalb, weil die Unterschlagung des Geldes im Rahmen eines Standortbiwaks stattfand und dies eine Veranstaltung sei, die nicht von den Dienstobliegenheiten eines Rechnungsführers erfaßt werde. Die Durchführung eines Standortbiwaks ist eine zulässige und durchaus übliche Maßnahme dienstlicher Art im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr.
Der Soldat hat die Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen.
Mit seinen unwahren Angaben bei den dienstlichen Vernehmungen am 13. und 14. Juli 1995, die er erst bei der Vernehmung am 19. Juli 1995 richtigstellte, hat der Soldat zusätzlich gegen die Pflicht zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) verstoßen. Auch dabei handelte er vorsätzlich.
Ob der Soldat darüber hinaus - wie ihm der Bundeswehrdisziplinaranwalt in der Berufungshauptverhandlung vorgehalten hat - die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) verletzt hat, weil er durch sein Leugnen die anderen beteiligten Rechnungsführer ebenfalls in den Verdacht der Untreue gebracht hat, kann dahinstehen, weil ein solcher Pflichtverstoß nicht angeschuldigt worden ist (§ 103 Abs. 1 WDO).
Der Soldat hat damit schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Truppendienstkammer das von ihr als schwerwiegend eingestufte Dienstvergehen des Soldaten zu milde geahndet.
Ein Soldat auf Zeit, der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet hat, und zu seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue steht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SG), begeht einen gravierenden Vertrauensbruch, wenn er sich am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn vergreift. Für einen Rechnungsführer gehört die ordnungsgemäße Verwaltung von Geldern des Dienstherrn und die Erledigung der ihm aufgetragenen Geldgeschäfte zu den zentralen Pflichten. Vergreift er sich an ihm dienstlich anvertrauten Geldern, so versagt er im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten und zerstört in der Regel das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn so nachhaltig, daß diesem eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - m.w.N.).
Im Hinblick darauf, daß der Soldat auch nach Angaben seines Disziplinarvorgesetzten in seiner Tätigkeit als Rechnungsführer mit Bargeld nicht in Kontakt kam und es sich bei der von ihm für den Abend des Standortbiwaks wahrgenommenen Aufgabe um eine Veranstaltung handelte, die außerhalb der üblichen Tätigkeit eines Rechnungsführers lag, hat der Senat erhebliche Bedenken, ob sie hier dem Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten zugeordnet werden kann. Die Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn seine Pflichtverletzung ist wegen ihrer Schwere mit der Verletzung des Kernbereichs dienstlicher Pflichten vergleichbar, weil ihn die Verantwortung für den Betrieb der Abend- und Bonkassen auf Grund des ihm in besonderem Maße entgegengebrachten Vertrauens übertragen worden war. Sein Kompaniechef hatte ihn gerade auf Grund seiner Tätigkeit als. Rechnungsführer als besonders geeignet für die Organisation und Durchführung der Kassengeschäfte der Veranstaltung angesehen. Da der Soldat auch bereits mehrfach in diesem Bereich eingesetzt war, hatte sein Dienstvorgesetzter, davon ausgehend, daß eine Kontrolle der Tätigkeit im Verlauf des Abends nicht möglich war, absolutes Vertrauen in ihn gesetzt. Dieses Vertrauen hat der Soldat in schwerwiegender Weise mißbraucht. Zwar hätte grundsätzlich die Aufgabe auch einem Soldaten, der nicht Rechnungsführer ist, übertragen werden können. Der Soldat war hier aber gerade wegen seiner Tätigkeit als Rechnungsführer ausgewählt worden, so daß von einer funktionsbezogenen Vertrauensstellung auszugehen ist, die er mißbraucht hat. Darüber hinaus hat er als Vorgesetzter, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, versagt und sich durch seine Tat als Vorgesetzter disqualifiziert. Da das dem Soldaten entgegengebrachte Vertrauen nicht wiederherstellbar erscheint, ist dem Dienstherrn eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar.
Nur wenn besondere Milderungsgründe vorliegen, kann von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis abgesehen werden. Solche Milderungsgründe sind generell dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten des Täters nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Die Rechtsprechung hat als solche Ausnahmesituationen anerkannt, wenn der Soldat in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, wenn er bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand oder wenn es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte. Keiner der genannten Ausnahmegründe liegt hier vor.
Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer, die auch davon ausging, daß "eigentlich" die schwerste disziplinargerichtliche Maßnahme verwirkt sei, liegt keine unbedachte Augenblickstat des Soldaten vor. Er hat nicht nur am 3. Juli 1995, an dem er nach seinen eigenen Angaben am Morgen die Tasche mit dem Geld in seiner Hose gefunden hat, trotz der intensiven Nachforschungen innerhalb der Kompanie hinsichtlich des Fehlbestandes das Geld nicht zurückgebracht, sondern hat im Gegenteil noch beteuert, daß er sich nicht erklären könne, wie es zu dem Fehlbestand gekommen sei. Auch zehn Tage später hat er bei seinen Vernehmungen am 13. und 14. Juli 1995 noch wahrheitswidrig versichert, daß er das Geld nicht habe und sich den Fehlbestand nicht erklären könne. Zwischenzeitlich hatte er ausreichend Gelegenheit, sich der Folgen seines Verhaltens bewußt zu werden und das - so es das wäre - spontane Fehlverhalten zu korrigieren. Tatsächlich hat er aber erst am 17. Juli 1995, als er auf Grund der Ermittlungen und Vernehmungen keinen anderen Ausweg mehr sah, das Geld zurückgebracht und schließlich in der Vernehmung am 19. Juli 1995 eingestanden, daß er es bei sich hatte. Zuvor hat der Soldat allerdings dieses Geld noch bei der Sparkasse eingetauscht und dadurch darüber verfügt. Auch das spricht gegen die Annahme einer unbedachten Augenblickstat, sondern vielmehr für ein überlegtes und geplantes Vorgehen.
Dem Soldaten kann auch nicht - wie es das Truppendienstgericht getan hat - zugutegehalten werden, daß er für die ihm einmalig übertragene Aufgabe nicht ausreichend vorbereitet gewesen sei. Nach der Stellungnahme des Kommandeurs des Instandsetzungsbataillons ... vom 1. August 1995 wurde er am 30. Juni 1995 zum wiederholten Male als Verantwortlicher für den Betrieb der Abend- und Bonkassen eingesetzt. Dazu waren ihm noch drei Rechnungsführer und ein Rechnungsführergehilfe zugeteilt. Dies geschah gerade deshalb, weil es sich um im Rechnungswesen geschultes Personal handelte und damit eine ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs erreicht werden sollte. Auch der Soldat selbst hat in seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Koblenz darauf hingewiesen, daß er schon des öfteren ähnliche Veranstaltungen als Rechnungsführer begleitet habe. Auch wenn er sich in der Berufungshauptverhandlung nicht mehr erinnern konnte, ob er bei den vorangegangenen Biwaks als Verantwortlicher eingeteilt war, bestritt er doch nicht, daß er schon in den früheren Jahren an den Kassen eingesetzt war.
Er verteilte am 30. Juni 1995 die Wechselgelder und Bons auf die Kassen ohne jeglichen Einzelnachweis. Auch über die entnommenen Teilbeträge aus den Kassen stellte er trotz Hinweises eines Rechnungsführers keine Quittungen aus. Da er ausgebildeter Rechnungsführer war, mußte er auf Grund seiner Ausbildung wissen, daß diese Vorgehensweise keine ordnungsgemäße Organisation und Verwaltung der am Abend eingenommenen Gelder darstellte und welche Folgen eine Veruntreuung haben würde.
Schließlich kann ihn auch nicht entlasten, daß keine Kontrolle durch Vorgesetzte oder Fachkräfte erfolgte. Im Verlauf eines Abends mit 850 Gästen ist eine Kontrolle durch Vorgesetzte, welche Beträge aus der Kasse genommen werden, nicht möglich. Gerade deshalb war der Soldat auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung als Rechnungsführer für diese Aufgabe eingesetzt. Es muß ihm klargewesen sein, daß er für die ordnungsgemäße Erledigung dieser Aufgabe auch ohne Kontrolle durch Vorgesetzte allein die Verantwortung trug. Abgesehen davon stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die fehlende Kontrolle vorgesetzter Stellen keine Rechtfertigung für pflichtwidriges Verhalten eines Soldaten dar.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Soldat zur Zeit der Tat in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befand, die auf andere Weise nicht zu beheben war. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte dafür, daß er bei Begehung seiner Straftat unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang stand.
Erschwerend fällt zu Lasten des Soldaten ins Gewicht, daß er auf Grund des hartnäckigen Leugnens während der Abrechnung und in seinen ersten Vernehmungen umfangreiche Ermittlungen erforderlich machte und seine Kameraden, die ebenfalls die Möglichkeit des Zugriffs auf das Geld hatten, in den Verdacht der Untreue brachte.
Von der disziplinaren Höchstmaßnahme kann auch nicht aus Milderungsgründen, die in der Person des Soldaten liegen, abgesehen werden. Nach seinen Beurteilungen hat er bisher durchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht. Ein Motiv für sein Handeln ist nicht erkennbar. Auch in der Berufungshauptverhandlung berief er sich, wenn es um die Motivation für sein Handeln ging, nur darauf, perplex gewesen zu sein oder sich nicht mehr erinnern zu können. Seine Erklärung, er habe nie die Absicht gehabt, das Geld für private Zwecke zu verwenden, ist unglaubwürdig und mit seinem sonstigen Verhalten, dem vehementen Leugnen und dem Umtausch des Geldes, so wenig zu vereinbaren, daß es nicht mildernd berücksichtigt werden kann.
Auf Grund des Fehlens von Milderungsgründen in der Tat kann dem Soldaten auch weder sein bisheriger noch ein herabgesetzter Dienstgrad für das Reserveverhältnis belassen werden (§ 58 Abs. 2 WDO).
Gemäß § 118 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO war dem Soldaten ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Nach seiner wirtschaftlichen Lage ist er der Unterstützung bedürftig. Im Hinblick auf seine bis zu dem angeschuldigten Vorfall ordentlichen dienstlichen Leistungen erscheint er ihrer auch nicht unwürdig. Der Senat hält es daher für billig, dem Soldaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Widmaier
Dr. von Heimburg
Kloss
Grosch