Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1995, Az.: BVerwG 2 WD 1.95
Dienstvergehen; Maßnahmenmilderungsgrund; Offenbarung des Fehlverhaltens; Wiedergutmachung des Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 1.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord Münster - 11.10.1994 - AZ: 12 VL 9/94
Rechtsgrundlage
- § 54 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 103, 217 - 219
- DokBer B 1995, 233-234
- NVwZ 1996, 402 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrr 1995, 161
- ZBR 1995, 244
Prozessgegner
Feldwebel ..., geboren am ...
Amtlicher Leitsatz
Zu den Maßnahmenmilderungsgründen der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens und der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat im Falle des Zugriffs eines Soldaten auf anvertrautes Gut.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 9. März 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Löhr,
Stabsfeldwebel Wiggers als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Runte, München, als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 11. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 28 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre die Grundschule, durchlief danach eine Bäckerlehre, die er am 31. Juli 1984 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß, und war dann als Geselle tätig. Anschließend war er teils arbeitslos, teils als Waldarbeiterhelfer beschäftigt.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 1. April 1986 zur 4./Panzerbataillon ... in A. einberufen und am 4. April 1986 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzerschützen ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf zwei, vier, acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt. Auf seinen Antrag hin wurde sie nach dem Personalstärkegesetz auf neun Jahre verkürzt; sie endet demnach mit Ablauf des 31. März 1995.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Januar 1989 zum Stabsunteroffizier und am 10. Mai 1990 zum Feldwebel ernannt.
Nach Abschluß der Grundausbildung nahm der Soldat in der Zeit vom 31. März bis 16. Juni 1987 im Rahmen einer Kommandierung zur Kampftruppenschule ... in M. am Unteroffizierlehrgang Teil 2 teil, den er mit der Abschlußnote "ausreichend" bestand. Im Rahmen weiterer Kommandierungen vom 5. Oktober bis 20. Dezember 1989 zur Schule für Feldjäger und Stabsdienst in Sonthofen und vom 8. Januar bis 23. Februar 1990 zum Jägerausbildungszentrum ... in B. besuchte er den Feldwebellehrgang Militärfachlicher Teil Rechnungsführer mit der Abschlußnote "bestanden" und den Feldwebellehrgang Allgemein Militärischer Teil Rechnungsführer mit der Abschlußnote "befriedigend". Zum 1. April 1990 wurde er zur Instandsetzungskompanie ... in A. als Instandsetzungsfeldwebel sowie Rechnungsführerfeldwebel und in derselben Funktion zum 1. Oktober 1993 zur 4./Instandsetzungsbataillon ... in A. versetzt. Seit dem 31. Januar 1994 ist er vom militärischen Dienst freigestellt; im Rahmen der berufsfördernden Maßnahmen wird er zum Groß- und Einzelhandelskaufmann ausgebildet. Die Ausbildung will er beenden, jedoch soll er ab 1. April 1995 bei derselben Firma als Verkaufsfahrer eingesetzt werden.
Der Soldat wurde stets überdurchschnittlich beurteilt. In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 22. Juli 1991 wurde ihm in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "2", siebenmal die Wertung "3", fünfmal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Der frühere Disziplinarvorgesetzte und ehemalige Kompaniechef des Soldaten, Major No. bestätigte als Leumundszeuge vor dem Truppendienstgericht die Leistungen in der Beurteilung vom 22. Juli 1991 im wesentlichen, jedoch mit leichter, steigender Tendenz.
Seit Mai 1988 ist der Soldat berechtigt, die Schützenschnur in Bronze und seit November 1988 das Leistungsabzeichen in Stufe I zu tragen.
Im Bundeszentralregister ist außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragung enthalten; das Disziplinarbuch weist keine disziplinare Maßregelungen aus.
Der Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge aus der vierten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von monatlich 3.198,25 DM brutto, 2.610,11 DM netto. Für die Dauer von 21 Monaten bis zum 31. Dezember 1996 hat er Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.398,69 DM brutto erdient, darüber hinaus eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 19.189,50 DM. Für die ab 1. April 1995 vorgesehene Tätigkeit als Verkaufsfahrer der Großhandelsfirma, bei der er seine Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann begonnen hatte, sind dem Soldaten nach seinen Angaben 2.000 DM netto vertraglich zugesichert. Seine finanziellen Verhältnisse sind äußerst angespannt. DieSchulden gegenüber seiner Bank belaufen sich auf nunmehr ca. 48.000 DM. Die Bank hat bisher von Abtretungen oder Pfändungen abgesehen, nachdem der Soldat ein Schuldanerkenntnis unterschrieben hatte. Wegen des von ihm geleasten und vor Vertragsablauf zurückgegebenen Pkw der Marke Toyota ist derzeit ein Rechtsstreit anhängig, in welchem gegen den Soldaten eine Forderung von 6.000 DM erhoben wird. Seine Anwaltskosten von insgesamt 3.000 DM zahlt der Soldat in monatlichen Beträgen von 170 DM ab. An den Allgemeinen Wirtschaftsdienst (AWD) hat er bisher 2.000 DM zurückgezahlt. In bezug auf weitere vom AWD beanspruchte 5.000 DM hat der Soldat auf Anraten seines Rechtsanwalts bisher keine Zahlung geleistet. Die von ihm veruntreuten Geldbeträge von 4.101,34 DM, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, werden durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 256,33 DM mit seinen Dienstbezügen einbehalten.
Der Soldat lebte seit dem 31. Januar 1994 von seiner Ehefrau getrennt. Die am 8. Juni 1990 geschlossene Ehe ist seit 19. Januar 1995 geschieden. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
II
Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Detmold kam es im August 1993 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold am 21. April 1994 - 4 Ls/4 Js 915/93 -, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen fortgesetzter Untreue, in sechs Einzelakten in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in drei Einzelakten in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 70 DM.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 23. August 1994, den Soldaten am 11. Oktober 1994 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von neun Monaten.
Die Truppendienstkammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Detmold vom 21. April 1994 wie folgt zugrunde:
"Ab Oktober 1992 war der Angeklagte bei der Bundeswehr als Rechnungsführer eingesetzt. Um seine drückenden finanziellen Verpflichtungen etwas zu mildern, unterschrieb der Angeklagte in der Zeit von Februar bis Juli 1993 insgesamt 6 Auszahlungsanordnungen mit fremden Namen, das Geld verbrauchte der Angeklagte für sich. In weiteren drei Fällen behielt der Angeklagte von Soldaten vorgenommene Geldeinzahlungen für sich. Dadurch entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 4.101,34 DM. Im August 1993 offenbarte sich der Angeklagte gegenüber seinem Vorgesetzten und räumte die Tat ein."
Ergänzend stellte sie fest:
"Der Soldat nahm im Februar 1992 eine ungenehmigte Nebentätigkeit beim Allgemeinen Wirtschaftsdienst (AWD) auf und vermittelte eine Reihe von Versicherungsverträgen, für die er monatlich bis zu 3.000,- DM Provision erhielt. Diese zusätzlichen Geldbeträge gab er zusammen mit seiner Ehefrau, die auch über sein Konto verfügen konnte, für verschiedene Zwecke aus. Dabei überzog er sogar in der Erwartung weiterer Provisionseinnahmen sein Konto und bedachte nicht, daß er die Provision an den AWD zurückzuzahlen hatte, wenn die Versicherungsverträge aus irgendwelchen Gründen storniert wurden. Tatsächlich zahlte eine Reihe von Kameraden, die beim AWD durch seine Vermittlung Versicherungsverträge abgeschlossen hatten, nicht mehr regelmäßig ihre Prämien, so daß sich der Versicherungsgeber veranlaßt sah, die Verträge zu kündigen und den Soldaten aufzufordern, die erhaltene Provision zurückzuerstatten. Obwohl der Soldat sehr früh diese Erfahrung gemacht hatte, hinderte ihn das nicht daran, weiter über seine Verhältnisse zu leben und Schulden zu machen, die Anfang des Jahres 1993 mindestens 60.000,- DM betrugen. Die wirtschaftliche Situation des Soldaten verschlechterte sich noch dadurch, daß er Ende des Jahres 1992 einen Kassenfehl(betrag) in Höhe von 2.000,- DM hatte und ohne Wissen seiner Vorgesetzten mit persönlichen Mitteln ausglich. Trotz seiner angespannten finanziellen Situation leaste der Soldat einen PKW der Marke Toyota und nahm dazu einen weiteren Kredit auf. Die monatliche Mietgebühr betrug 1.200,-DM. Im Mai 1993 verließ ihn seine Ehefrau, nachdem sie ihn monatelang mit einem Untermieter ihrer gemeinsamen Wohnung betrogen hatte. Sie kehrte aber nach einiger Zeit zurück, weil ihr Freund sie inzwischen verlassen und dabei den von dem Soldaten für seine Ehefrau gekauften Zweitwagen entwendet hatte. Der Soldat glaubte, mit seiner Ehefrau einen neuen Anfang machen zu können, und nahm sie wieder bei sich auf. Um etwas Ordnung in seine Finanzen zu bekommen, gab er den PKW Toyota vor Vertragsablauf zurück, was weitere Kosten verursachte. Dann erhielt der Soldat von der Polizei in Hamburg das von dem Freund seiner Ehefrau entwendete Kraftfahrzeug zurück, das sich jedoch im stark beschädigten Zustand befand. Der Soldat ließ dieses Kraftfahrzeug für ca. 2.200,- DM instandsetzen, um es für seine täglichen Fahrten zwischen B. und A. zu benutzen. Zur Begleichung der Reparaturrechnung war der Soldat jedoch nicht imstande, so daß er sich entschloß, dienstliche Gelder zu veruntreuen. Dabei war ihm bewußt, daß die Veruntreuung über kurz oder lang aufgedeckt werden würde. Erleichtert wurden ihm die Taten dadurch, daß er entgegen den Vorschriften bei Ein- und Auszahlungen sowohl die rechnerische Feststellung als auch als Zahlungsbeauftragter in die Lage versetzt wurde, die entsprechenden Geldbeträge auszuzahlen bzw. anzunehmen. Dabei kam ihm zu Hilfe, daß sich die Truppenverwaltung zum damaligen Zeitpunkt in einer Phase der Umstrukturierung befand und personell unterbesetzt war. Als dem Soldaten im August seine Lage aussichtslos erschien, vertraute er sich seinem Kompaniechef an und meldete ihm die Veruntreuung. Inzwischen haben die finanziellen Verhältnisse des Soldaten ein derartiges Chaos angenommen, daß er den Überblick verloren hat und nicht in der Lage ist, eine spezifizierte Schuldenerklärung abzugeben. Nach der Schätzung des Soldaten betragen seine Schulden derzeit zwischen 80.000,- und 90.000,- DM."
Die Kammer würdigte das strafgerichtlich geahndete Verhalten des Soldaten als jeweils vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), als Vorgesetzter für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG), die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 SG), sowie die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer. Ein Soldat, der sich als Rechnungsführer und Zahlungsbeauftragter an demihm zur Verwaltung anvertrauten Geld des Dienstherrn durch kriminelle Handlungen zu Lasten von Wehrpflichtigen, die auf die Richtigkeit von Auszahlungen vertrauen dürften, vergreife, begehe einen schwerwiegenden Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstherrn und versage im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Der Soldat habe das in ihn gesetzte Vertrauen und damit zugleich die Grundlage seines Dienst- und Treueverhältnisses unheilbar zerstört. Ein Dienstvergehen der vorliegenden Art erfordere die höchste disziplinargerichtliche Maßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, es sei denn, daß außerordentliche Milderungsgründe in der Tat vorlägen. Dafür gebe der Sachverhalt jedoch nichts her. Auch wenn sich der Soldat zweifellos in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe, sei ebenfalls nicht daran zu zweifeln, daß er diese Situation nicht ohne Verschulden herbeigeführt habe. Die finanzielle Misere des Soldaten sei nicht auf schicksalhafte Weise, sondern durch außerordentlichen Leichtsinn im Umgang mit Geld eingetreten. Die in der Fachaufsicht über den Soldaten festgestellten Mängel, die ihm das Dienstvergehen erleichtert hätten, hätten nicht das Gewicht, um als außerordentliche Milderungsgründe anerkannt zu werden. Denn die Fachvorgesetzten des Soldaten seien damals zusätzlich mit der Umstrukturierung der Truppenverwaltung beschäftigt gewesen und hätten ihr Augenmerk dadurch weniger auf die fachaufsichtliche Überwachung der Rechnungsführer verwenden können. Die dadurch geschaffene Situation habe der Soldat zu seinem privaten Vorteil ausgenutzt, was ihm unter normalen Umständen nicht möglich gewesen wäre. In der Person des Soldaten habe indes eine Reihe von Milderungsgründen vorgelegen, die geeignet gewesen seien, ihn eines Unterhaltsbeitrages nach § 105 WDO für würdig zu halten. Für ihn spreche, daß er bisher disziplinar und strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten sei und seinen Dienst über Jahre hin zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten geleistet habe. Hinzu komme, daß er ganz erheblich unter dem Einfluß seiner Ehefrau gestanden habe, die ihn offenbar für ihre eigenen Zwecke nur ausgenutzt habe. Außerdem sei zu seinen Gunsten zu werten gewesen, daß er sein Dienstvergehen seinem Disziplinarvorgesetzten gemeldet und auch in der Hauptverhandlung ohne Umschweife den Sachverhalt zugegeben habe. Angesichts seiner enormen Schuldenlast sei der Soldat auch eines Unterhaltsbeitrages bedürftig, um ihm bei der Schaffung einer zivilen Existenz zu helfen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine der Kammer ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehaltes auf die Dauer von neun Monaten angemessen.
Gegen diese ihm am 9. November 1994 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Dezember 1994, der am selben Tage beim Truppendienstgericht eingegangen ist, eine auf die Maßnahme beschränkte Berufung mit dem Antrag, den Soldaten zu einer milderen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen, einlegen und zu deren Begründung vortragen lassen:
Es stehe außer Zweifel, daß der Soldat ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Nach Auffassung des Soldaten hätte jedoch die nächstmildere Disziplinarmaßnahme ausgereicht, um sein Fehlverhalten zu ahnden. Der Soldat meine, daß seine schwierige finanzielle Situation sowie die Probleme seiner Ehefrau, von der er zwischenzeitlich geschieden sei, nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Er habe nicht über seine Verhältnisse gelebt. Aufgrund seiner Nebentätigkeit für den AWD habe er sehr gut verdient und sich die Dinge, die er angeschafft habe, auch leisten können. Die finanziellen Probleme seien erst aufgetreten, nachdem es Stornierungen "gehagelt" habe und er die für die vermittelten Geschäfte bereits vereinnahmten Provisionen habe zurückzahlen müssen. Er räume zwar ein, daß ein Vermittler immer mal wieder mit Stornierungen rechnen müsse. Vertragsaufhebungen in dem Umfang, wie sie auf ihn zugekommen seien, habe er jedoch nicht vorhersehen können. Genausowenig habe er geahnt, daß seine Frau ihn nicht nur mit einem anderen Mann betrogen habe, sondern sich auch fleißig mit Abhebungen von seinem Konto bedient habe, ohne daß ihm dies zunächst aufgefallen sei. Nachdem ihm die Schulden über den Kopf gewachsen seien und er nicht mehr ein und aus gewußt habe, sei er auf die Idee gekommen, plötzlich auftuende Löcher mit Geldern ausder ihm dienstlich anvertrauten Kasse zu stopfen, wobei er von vornherein die Absicht gehabt habe, das Geld wieder zurückzuzahlen. Dieses Vorhaben habe sich jedoch als undurchführbar erwiesen. Deshalb habe er sich auch entschlossen, damit ein Ende zu machen und sich freiwillig zu stellen. Er sei seinerzeit in einer Ausnahmesituation gewesen, mit der er auf Grund seiner ohnehin schon labilen psychischen Konstitution nicht fertig geworden sei.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Die Kammer hat das Dienstvergehen des Soldaten nicht unangemessen hart geahndet, sondern ist bei ihrer Maßnahmebemessung in zutreffender Würdigung der festgestellten Pflichtwidrigkeiten von einem sehr schwerwiegenden Dienstvergehen ausgegangen.
Die zentrale Pflicht eines Rechnungsführers besteht inder ordnungsgemäßen Verwaltung von Geldern des Dienstherrn und in der Erledigung der ihm aufgetragenen Geldgeschäfte. Vergreift er sich an ihm dienstlich anvertrauten Geldern, so versagt er im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten und zerstört in der Regel das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn so nachhaltig, daß diesem eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit gerade derjenigen Vorgesetzten, die dienstliches Eigentum oder öffentliche Gelder verwalten, im besonderen Maße angewiesen, weil eine lückenlose und zeitlich ununterbrochene Kontrolle nicht möglich ist. Mißbraucht ein Rechnungsführer das in ihn gesetzte unabdingbare Vertrauen, dann zerstört er in irreparabler Weise die Grundlage des Dienstverhältnisses. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei derartigen Dienstvergehen in der Regel auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt (Urteile vom 12. Juli 1983 - BVerwG 2 WD 35.82 - m.w.N., vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [275]> m.w.N. und vom 10. April 1991 - BVerwG 2 WD 49.90 -).
Nur wenn besondere Milderungsgründe vorliegen, kann von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden. Solche Milderungsgründe sind generell dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten des Täters nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Die Rechtsprechung hat als solche Ausnahmesituationen anerkannt, wenn der Soldat in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, wenn er bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand oder wenn es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte. Keiner der genannten Ausnahmegründe liegt hier vor.
Für eine unbedachte Augenblickstat des Soldaten besteht kein Anhalt. Der Soldat ist geplant und zielgerichtet vorgegangen, als er im Februar und Juni 1993 bei den insgesamt drei Annahmeanordnungen zwar Geldbeträge von Soldaten angenommen, aber nicht abgeführt hat, und im Juli 1993 die fünf Auszahlungsanordnungen mit fremden Namen unterschrieb und die entsprechenden Geldbeträge für sich behielt. Die Annahmeanordnungen betrafen in zwei Fällen Einzahlungsbeträge von Soldaten für den Verlust von Bekleidung, wobei der Soldat die Beträge von den Einzahlungspflichtigen entgegennahm, aber die Einzahlung nicht quittieren ließ; ein weiterer Fall betraf die Einzahlung von Verpflegungsgeld. Die fünf Auszahlungsbelege hatte der Soldat jeweils mit den Namen der Zahlungsempfänger quittiert. Solche Handlungen erfordern ein überlegtes sowie zielgerichtetes Vorgehen und enthalten in jedem ihrer Teilakte das Bewußtsein sowie die Bereitschaft, Straftatbestände zu verwirklichen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Soldaten um einen voll ausgebildeten Rechnungsführer handelt, der auf Grund wiederholter Teilnahme am Rechtsunterricht und häufiger Belehrung weiß, welche Folgen seine wiederholten Veruntreuungen, Unterschlagungen und Urkundenfälschungen im Falle ihrer Aufdeckung haben können.
Auch befand sich der Soldat nicht in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war. Er lebte zwar zur Tatzeit in finanziell äußerst angespannten Verhältnissen; denn zu Beginn des Jahres 1993 betrugen seine Schulden ca. 60.000 DM. Eine unverschuldete Notlage war dadurch aber nicht entstanden, weil die finanzielle Misere des Soldaten nicht auf schicksalhafte Weise eingetreten ist. Er hatte bis Juni/Juli 1992 monatlich durchschnittlich 3.000 DM an Nebeneinkünften für seine Tätigkeit beim AWD erhalten. Dieses Geld hatten der Soldat und seine Frau durch eine recht aufwendige Lebensführung und großzügiges Finanzgebaren verbraucht, ohne an Rücklagen zu denken. Seine Frau und er besaßen zeitweilig drei Autos, kleideten sich gut und teuer ein und gingen häufig auswärts essen. Dies hatte zur Folge, daß die Schulden des Soldaten ab August 1992, als die Rückforderungen des AWD konkret wurden, er die Provisionen aber bereits ausgegeben und kein finanzielles Rückenpolster hatte, schnell und dramatisch in die Höhe schossen.
Ferner fehlen nach der Einlassung des Soldaten vor dem Senat begründete Anhaltspunkte dafür, daß er bei Begehung seiner Straftaten unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang stand. Denn der Soldat hat nicht nur im Februar 1993, sondern auch im Juni 1993 und dann noch in größerem Umfang an mehreren Tagen im Juli 1993 Gelder veruntreut, obwohl ihn seine Ehefrau bereits im Mai 1993 verlassen hatte. Insbesondere waren die Veruntreuungen zu Lasten des Dienstherrn für den Soldaten der "einfachere Weg", um an Geld zu kommen, wie er dem Senat offen und ehrlich dargetan hat. Als seine Schulden Anfang 1993 dramatisch anstiegen, fand er weder im privaten noch im dienstlichen Bereich den Mut zu einer Umkehr in seinem Verhalten. Die damalige Einstellung des Soldaten spiegelt sich anschaulich wider, als er zu Beginn des Jahres 1993 seinem Disziplinarvorgesetzten, Major No., seine Schulden anvertraute, ihm aber wenige Tage später sagte, daß seine Schuldenprobleme durch Auszahlung eines Erbteils behoben seien. Auch hatte der Soldat noch im Februar 1993 einen Pkw der Marke Toyota geleast, um, wie er in der Berufungshauptverhandlung sagte, "nach außen etwas zu sein und zu scheinen". Für den Pkw mußte er monatlich 1.000 DM aufbringen. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß sich der Soldat im Tatzeitraum in einer psychisch angespannten Lage befand, die der Senat zugunsten des Soldaten wertete. Der Senat ist auf Grund der glaubhaften Einlassung des Soldaten überzeugt, daß er durch seine ehelichen Probleme in erhebliche emotionale Schwierigkeiten geraten war. Ende des Jahres 1992 hat es nach seinen Angaben in seiner Ehe zum ersten Mal "gefunkt". Zuvor hatte er seiner Frau, die Abitur hatte und "Computerstudentin" war, deren anspruchsvollen Lebensstil und Studium finanziert. Ab Ende 1992 erschien der Soldat wegen starken Arbeitsanfalls in seiner Einheit, aber auch wegen seiner Tätigkeit für den AWD, kaum noch zu Hause. Seine Frau, die häufig Geldbeträge von 500 DM in der Woche abgehoben habe, für die er keine Erklärung gehabt habe, habe ihn finanziell ausgenommen. Sogar wenn er tanken wollte, habe er seine Frau um Geld bitten müssen. Der Soldat liebte seine Frau, die ihn im Mai 1993 verließ, nachdem sie ihn, wie er später bemerkte, monatelang mit einem Untermieter ihrer gemeinsamen Wohnung betrogen hatte, der dann mit dem Auto des Soldaten verschwand. Zu den ehelichen Belastungen traten dienstliche Probleme hinzu. Der Soldat fühlte sich im Dezember 1992 durch seine dienstlichen Aufgaben überfordert. In der Instandsetzungskompanie ... war er Sicherheitsbeauftragter, und es stand die Sicherheitsüberprüfung an. Gleichzeitig mußte er die Wehrsoldauszahlung für zwei Kompanien, die Einzahlung des Verpflegungsgeldes für zwei Kompanien, die Entlassung für eine Kompanie und die Aufnahme neuer Soldaten in einer Kompanie durchführen. Im Dezember 1992 machte auch der AWD seinen Jahresabschluß, wodurch der Soldat in erheblichen Druck geriet, weil er nicht genug Aufträge gebracht hatte. Nachdem die Sicherheitsüberprüfung schlecht gelaufen, mit zahlreichen Mängeln abgeschlossen worden war und sein Chef ihn für die schlechte Sicherheitsüberprüfung verantwortlich machte, verlor er das Vertrauen zu ihm. Wenngleich die privaten und dienstlichen Belastungen die Motive für das Dienstvergehen erhellen und als mildernde Umstände in der Tat zu sehen sind, sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens doch so gravierend, daß die doppelte Drucksituation des Soldaten nicht dazu führen kann, von der Maßnahmeart der Entfernung aus dem Dienstverhältnis abzusehen.
Entgegen der Auffassung des Verteidigers kann in der mangelnden Fachaufsicht über den Soldaten kein Milderungsgrund in der Tat gesehen werden. Die Fachvorgesetzten des Soldaten waren damals zusätzlich mit der Umstrukturierung der Truppenverwaltung beschäftigt und konnten deshalb ihrAugenmerk weniger auf die fachaufsichtliche Überwachung der Rechnungsführer verwenden. Ein Portepee-Unteroffizier, der auf Grund seiner Vertrauensstellung eigenverantwortlich tätig ist und nicht ständig überwacht werden kann, offenbart vielmehr einen erheblichen Charaktermangel, wenn er eine solche Situation zu seinem privaten Vorteil ausnutzt.
Schließlich kann hier zugunsten des Soldaten auch nicht von einer freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung der Tat ausgegangen werden. Der Senat erkennt ein solches Verhalten grundsätzlich als Milderungsgrund in der Tat an und ist insoweit - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerwGE 86, 283 [f.]> und vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - m.w.N.) - der Auffassung, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Denn das Verhalten des Soldaten erfüllt nicht das Merkmal der Freiwilligkeit. Freiwillig ist die Offenbarung eines Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung eines Schadens, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlaß erfolgt und wenn das Verhalten des Soldaten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist, so daß deswegen das an sich zerstörte Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Soldaten wiederhergestellt werden kann (objektiv nachträgliche Prognose). Hier offenbarte der Soldat im August 1993 seine Veruntreuung - nach eigener Einlassung - "aus Angst vor dem Knast" und deswegen, weil er "mit der Angst vor Aufdeckung seiner Unterschlagungen nicht mehr leben konnte". Die Zielrichtung seiner Offenbarung wurde somit einerseits durch die ernsthafte Befürchtung strafrechtlicher Konsequenzen seines Fehlverhaltens, andererseits durch die Vorstellung bestimmt, durch das Offenbaren eine mildere Strafe erreichen zu können. Der Beweggrund seiner Erklärung gegenüber dem Kompaniechef war mithin nicht ein von Einsicht oder Reue getragener Wille zur Aufdeckung des Fehlverhaltens,und zwar weder gegenüber dem Dienstherrn noch gegenüber den Kameraden, deren Gelder er unterschlagen hatte. Darüber hinaus belastet es den Soldaten, daß er nach der ersten Veruntreuung im Februar 1993 keinen Willen zur Offenbarung oder Wiedergutmachung erkennen ließ, sodann jeweils erneut im Juni und Juli 1993 weitere Gelder veruntreute, bevor er sich schließlich im August 1993 unter dem Eindruck der Aussichtslosigkeit seiner Lage sowie "aus Angst vor dem Knast", mithin aus innerer Aussichtslosigkeit, veranlaßt sah, sich seinem Kompaniechef anzuvertrauen.
Erschwerend ist zu bewerten, daß der Soldat innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten wiederholt einschlägige Straftaten zum Nachteil seines Dienstherrn mit einem beträchtlichen Gesamtschaden verübte, daß er die Realisierung der Vermögensrechtlichen Ansprüche von Untergebenen, die zugleich seine Kameraden waren, gefährdete und deren Namensrecht mißbrauchte.
Die disziplinare Höchstmaßnahme konnte dem Soldaten auch nicht aus Milderungsgründen, die in seiner Person liegen, erspart werden. Er hat zwar über Jahre hinweg überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht, ist bisher weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten, hat zwei Auszeichnungen erhalten und steht zu seiner Tat. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung insgesamt ein positives Persönlichkeitsbild von dem Soldaten gewonnen. Hervorzuheben ist seine Ehrlichkeit, mit der er sich vor dem Senat zu seinen Taten bekannt hat. Diese in seiner Person liegenden Milderungsgründe fallen jedoch wegen der Eigenart und Schwere seiner Verfehlungen und auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht so entscheidend ins Gewicht, daß der Senat von der disziplinaren Höchstmaßnahme Abstand nehmen konnte. Diese Gründe waren vielmehr bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Soldat eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig erscheint (§ 105 Abs. 1 WDO).
Da in der Tat keine durchgreifenden Milderungsgründe zu erkennen waren, handelte es sich mithin nicht um einen minder schweren Fall, so daß der Senat keine Möglichkeit hatte, dem Soldaten für das Reserveverhältnis nach § 58 Abs. 2 WDO seinen oder einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen.
Andererseits ist der Soldat wegen seiner korrekten Führung bis zur Begehung des Dienstvergehens, seiner überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und seines Persönlichkeitsbildes eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 105 WDO nicht unwürdig. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation sowie des Umstandes, daß er sich derzeit in Ausbildung befindet, ist ihm der von der Kammer bewilligte höchstzulässige Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von neun Monaten zu gewähren. Im übrigen wäre eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages zum Nachteil des Soldaten nur zulässig gewesen, wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt einen entsprechenden Antrag gestellt hätte (§ 110 Abs. 3 WDO).
4.
Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Es bestand keine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (Beschluß vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Löhr
Wiggers