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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1988, Az.: BVerwG 2 WD 36/87

Verhängung einer Disziplinarmaßnahme; Trunkenheitsfahrt eines Soldaten; Verletzung von Fürsorgepflichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 36/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 17.03.1987 - AZ: M 4 VL 8/86

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Februar 1988,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl und Dr. Schwandt ferner
der Major Sehr,
der Oberleutnant Grönhagen als ehrenamtlicher Richter,
der Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts sowie
die Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 17. März 1987 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme dahin geändert, daß die Dauer des Beförderungsverbotes ein Jahr beträgt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 41 Jahre alte Soldat begann nach Abschluß der Hauptschule am 1. April 1961 eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, die er am 30. September 1964 mit der Gesellenprüfung abschloß. Danach war er in diesem Beruf zunächst bei seiner Lehrfirma als Kraftfahrzeugschlosser bis Mitte Oktober 1965 und sodann bei einer anderen Firma als Mechaniker tätig.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Eltern zustimmten, wurde er zum 4. April 1966 als Eignungsübender zur Ausbildungskompanie ... in F. einberufen und am 5. Dezember 1966 unter Ernennung zum Obergefreiten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf vier, acht und später auf zwölf Jahre festgesetzt. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 16. Juli 1971 zum Feldwebel befördert und ait Wirkung vom 1. Oktober 1974 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen. Nach seiner Beförderung zum Oberfähnrich mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt.

3

Nach Beendigung seiner Eignungsübung bei der Ausbildungskompanie ... in F. und beim Heeresfliegerbataillon ... in N. wurde der Soldat zum 16. November 1966 als Hubschraubermechaniker zur Heeresfliegerinstandsetzungsstaffel ... nach F. versetzt. Vom 5. bis 21. Juni 1968 nahm er am Unteroffizierlehrgang A III an der Heeresfliegerwaffenschule und vom 7. April bis 19. Juni 1970 am Unteroffizierlehrgang B an der Luftlande- und Lufttransportschule in A. erfolgreich teil. Nach seiner Versetzung als Schirrmeister zur 2./Flugtechnische Abteilung ... des Heeresfliegertransportregiments 30 zum 1. April 1971 nahm er vom 17. August bis 29. Oktober 1971 mit Erfolg am Feldwebellehrgang - Ausbildungsklasse Schirrmeister - bei der Heeresflugabwehrschule in R. teil. Zur Erlangung der Fachschulreife wurde er vom 1. August 1973 bis 30. Juli 1974 zur Bundeswehrfachschulkompanie K. kommandiert; am 10. Juni 1974 bestand er die Abschlußprüfung des Fachschulreifelehrgangs Technik. Zum 1. Oktober 1974 wurde er als Offizierschüler zum Stab Heeresfliegertransportregiment ... nach F. versetzt. Vom 25. März bis 6. Juni 1975 nahm er am Fachlehrgang Militärkraftfahrlehrer (MKL) - Teil I für Offizieranwärter des militärfachlichen Dienstes - an der Schule Technische Truppe 2/Fachhochschule Wirtschaft in B. teil, den er mit der Abschlußnote "4" bestand; den Teil II dieses Fachlehrgangs vom 18. September bis 22. Oktober 1975 schloß er mit der Note "3" ab. Vom 6. April bis 1. Oktober 1976 besuchte er den Offizierlehrgang für Offiziere des militärfachlichen Dienstes an der Offizierschule des Heeres in H., den er mit der Note "befriedigend" abschloß. Am 1. Oktober 1976 wurde er als MKL-Offizier zur Fahrschulgruppe nach W. und nach vorangegangener Kommandierung vom 2. Januar bis 31. März 1980 zum 1. April 1980 zur Fahrschulgruppe ... nach A. versetzt. Zum 1. Oktober 1980 wurde er als MKL-Offizier und amtlich anerkannter Prüfer Kfz zur 1./Panzerbataillon ... in A. versetzt; diese Einheit wurde ein Jahr später in 1./Panzerbataillon ... umbenannt. Zum 1. Juli 1985 erfolgte seine Versetzung zur Fahrschulgruppe Panzerbataillon ... in A.

4

In seinen Beurteilungen steigerte sich der Soldat von 1970 an auf "ziemlich gut" und "voll befriedigend". In den Beurteilungen vom 20. Februar 1985 und 6. Februar 1987 erreichte er zusammenfassend "3 C" = "gut"; in der ergänzenden Kennzeichnung wurde er als "ein frischer, natürlich-ungezwungener Leutnant" charakterisiert, "dessen Aktivität, Pflichtgefühl und Selbständigkeit ihn besonders kennzeichnen. Entscheidungen nimmt er nicht immer mit der gebotenen Rationalität hin. F. ist eine gefestigte Persönlichkeit, die weiß, was sie will. F. wird seit knapp zehn Jahren als Leiter einer Fahrschule eingesetzt. Sehr gute Fachkenntnisse, Organisationstalent und Flexibilität in der Führung der Fahrschule führten in den letzten Jahren zu stets guten Ausbildungsergebnissen. Mehr Blick fürs Detail und Konsequenz in der Abstellung auch von 'Kleinigkeiten' ließen sogar noch eine Steigerung der Effektivität der Fahrschule zu. Um der Objektivität willen und um seinen Erziehungsauftrag als Offizier sicher zu verfolgen, sollte F. den nötigen Abstand zu seinen Untergebenen wahren". In den Hinweisen zur Steigerung der dienstlichen Leistungsfähigkeit wurde er einerseits als ein "fachlich sehr gut qualifizierter Offizier" bezeichnet, andererseits hervorgehoben, daß er "an sich arbeiten, nüchterner und sachlicher werden muß" und "in rationalen Entscheidungsprozessen Emotionales meiden sollte". In der Stellungnahme zu dieser Beurteilung hob der Bataillonskommandeur hervor, daß der Soldat "ein anerkannter Fachmann ist, der stets sicherstellte, daß die Ausbildung den gesetzlichen und militärischen Bestimmungen entsprach, der die Nachweise und den Schriftverkehr der Fahrschule fehlerlos führte und der durch zweckmäßige Delegation von Aufgaben das Funktionieren der Fahrschule auch während seiner Abwesenheit garantierte. F. war seinen MKL und angehenden MKL ein kenntnisreicher Ausbilder, der allerdings als militärischer Führer und Vorgesetzter seinem Erziehungsauftrag stärker nachkommen muß".

5

In der Zeugenvernehmung durch die Truppendienstkammer hat der frühere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Major Reinhard S., bekundet, ihm sei der Soldat als aufgeschlossener, lebendiger, umgänglicher und hilfsbereiter Offizier bekannt, der seinen Kontakt zu Untergebenen vielleicht zu sehr ausgedehnt habe. Das habe sich aber nicht zum Nachteil der Fahrschule ausgewirkt. Der Soldat sei sowohl fachlich als auch als erster Mann der Fahrschule von Älteren anerkannt gewesen. Er habe die Fahrschule ordentlich und mit guten Ergebnissen und viel Einsatz geführt. Im organisatorischen Bereich sei er flexibel gewesen. Er, der Zeuge, habe den Soldaten vor dem angeschuldigten Verhalten mit "3 B" beurteilt und ihn sowohl von seiner Person her als auch auf Grund seiner dienstlichen Leistungen als sehr positiv eingeschätzt. Im Zusammenhang mit Alkohol sei ihm, dem Zeugen, nie etwas Negatives aufgefallen. Es sei üblich, daß in einer geselligen Runde ein oder zwei Gläser Bier getrunken würden. Ihm, dem Zeugen, sei aber nicht bekannt, daß bei einer solchen geselligen Runde keine Vorsorge für eine spätere Beförderung, z.B durch Bereitstellung von Dienstfahrzeugen, getroffen worden sei.

6

Im Bundeszentralregister sind außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragungen enthalten. Das Disziplinarbuch weist keine Eintragungen über disziplinare Maßregelungen auf.

7

Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 11. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen einschließlich einer Außendienstzulage und der vermögenswirksamen Leistungen etwa 3.700 DM brutto, 3.395 DM netto.

8

Der Soldat ist seit dem 22. August 1969 verheiratet. Dieser Ehe entstammen zwei Kinder im Alter von 13 und zehn Jahren. Die Ehefrau des Soldaten ist als selbständige Geschäftsfrau berufstätig. Die Eheleute haben 1984 ein altes Fachwerkhaus in Wolfhagen gekauft; dafür hat die Ehefrau ein Existenzgründungsdarlehen in Höhe von 120.000 DM aufgenommen, und der Soldat hat zur Durchführung von Umbau- und Renovierungsarbeiten auf seinen Namen eine Hypothek in Höhe von 150.000 DM aufgenommen; die monatliche Belastung beträgt ca. 3.000 DM.

9

II

Im April 1985 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Durch Urteil des Amtsgerichts Arolsen vom 15. Oktober 1985 - 1 Ds 641 Js 12842/85 - wurde er wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 70 DM verurteilt; die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führerschein der Klassen I, II und III sowie der Bundeswehrführerschein wurden eingezogen und eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Auf die Berufung des Soldaten wurde diese Enscheidung durch Urteil der 7. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 14. Januar 1986 - 641 Js 12842/85 - 7 Ns - im Strafmaß dahin abgeändert, daß der Soldat zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt und die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf noch drei Monate festgesetzt wurde. Das Strafurteil ist seit dem 14. Januar 1986 rechtskräftig.

10

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte - ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 7. April 1986 - den Soldaten am 17. März 1987 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren.

11

Die Kammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO folgende als bindend angesehene tatsächliche Feststellungen des Amtsgerichts Arolsen zugrunde:

"Am 18.4.1985 fand im Kasino der Bundeswehr in A. ein Kameradschaftsabend der Fahrschullehrer statt, an dem auch der Angeklagte als Leiter der Fahrschule teilnahm. Zu dem Essen, das im Rahmen der Veranstaltung eingenommen wurde, trank der Angeklagte Rotwein. Später trank er noch einige Gläser Bier. Während die Kameraden die Veranstaltung nach und nach verließen, blieb der Angeklagte noch längere Zeit mit seinem späteren Beifahrer Do. zusammen und spielte mit diesem bis etwa gegen 23.30 Uhr oder 23.45 Uhr Karten. Als Do. per Taxi nach Hause fahren wollte, überredete ihn der Angeklagte, doch mit ihm - dem Angeklagten - nach Hause zu fahren, weil sich der Angeklagte nunmehr entgegen seiner ursprünglichen Absicht entschlossen hatte, die Nacht nicht in der Kaserne, sondern in seiner Wohnung zu verbringen. Der Angeklagte, der sich mittlerweile wieder fahrtüchtig fühlte, weil er längere Zeit keinen Alkohol mehr getrunken hatte, setzte sich daraufhin an das Steuer seines Pkw Opel Commodore mit dem amtlichen Kennzeichen KS-M ... und befuhr unter anderem am 19.4.1985 gegen etwa 0.10 Uhr die B 252 aus Richtung Korbach in Richtung A. Infolge alkoholbedingter Unaufmerksamkeit kam er mit seinem Fahrzeug in einer langgezogenen Linkskurve im Ortsteil A.-Mengeringhausen nach rechts von der Fahrbahn ab, durchbrach den Gartenzaun des Anwesens Landstraße 77 und beschädigte ein Verkehrsschild. Es entstand Fremdschaden von etwa 600 DM. Der Beifahrer Domansky, der unverletzt blieb, wurde an Leib und Leben gefährdet. Eine dem Angeklagten um 0.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,94 %o"

12

Die Kammer traf auf Grund der Einlassung des Soldaten und der Aussage des Zeugen Major Sö. folgende weiteren Feststellungen:

"Der Soldat war seit 1976 als Leiter einer Fahrschulgruppe eingesetzt. Im Rahmen des ihm zeitlich Möglichen bildete er neben den Leitungsaufgaben auch Fahrschüler aus. StUffz Do. gehörte der von dem Soldaten geleiteten Fahrschulgruppe PzBtl ... als sogenannter Fahrlehreranwärter an und stand kurz vor seiner Teilnahme an einem Fahrlehrerlehrgang. Der Soldat und StUffz Do. trugen bei der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt des Soldaten Zivil. Der Soldat mußte am Tag des Dienstvergehens durch den Bataillonskommandeur PzBtl ... von seinem Dienstposten als Leiter der Fahrschulgruppe abgelöst werden, da er auf Grund des durch sein Fehlverhalten bedingten Verlustes seiner Führer- und Berechtigungsscheine nicht mehr die nach den einschlägigen Bestimmungen für die Leitung der Fahrschulgruppe erforderlichen Voraussetzungen erfüllte. Er wurde in der Fahrschulgruppe belassen und mit Aufgaben 'z.b.V.' betraut. Nach Ablauf der vom Strafgericht bestimmten Sperrfrist hat der Soldat seine Zivilführerscheine Klasse I bis III und seine Bundeswehrführerscheine A bis F im zweiten und dritten Quartal 1986 wiedererlangt bzw. neu erworben. Er erhielt ferner erneut den Fahrlehrerschein und den a.a.P.-Schein. Durch Verfügung des Heeresamtes wurde ihm im Sommer wieder die Leitung der Fahrschulgruppe PzBtl ... übertragen, die bis dahin von einem Oberfähnrich wahrgenommen werden mußte."

13

Die Kammer würdigte die Trunkenheitsfahrt des Soldaten als fahrlässigen Verstoß gegen seine Pflicht zum achtungswahrenden Verhalten außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) sowie als fahrlässigen Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), weil er den Stabsunteroffizier Do. zur Mitfahrt überredet und ihn dadurch als Beifahrer einer Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt habe. Insgesamt liege ein einheitliches Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG vor, für das der Soldat als Vorgesetzter verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG).

14

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

15

Das Dienstvergehen wiege erheblich. Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnehme, lasse Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität zu. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum dritter Personen könne ein solches Dienstvergehen in der Regel nur mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden. Das Fehlverhalten des Soldaten weise jedoch eine Reihe von Erschwernisgründen auf, die zu seinen Lasten nicht hätten unberücksichtigt gelassen werden können und die eine Gehaltskürzung nicht mehr als ausreichende Maßnahme erscheinen ließen. Es habe sich maßnahmeverschärfend ausgewirkt, daß der Soldat als Fahrlehrer tätig gewesen sei, der die ihm unterstellten und anvertrauten Fahrschüler nicht nur in der Praxis des Führens eines Kraftfahrzeuges auszubilden, sondern auch zu gesetzestreuem Verhalten im Straßenverkehr zu erziehen gehabt habe; durch die Trunkenheitsfahrt habe er sich deshalb unglaubwürdig gemacht und ein schlechtes Beispiel gegeben, um so mehr, als er nicht nur Fahrlehrer, sondern Leiter der gesamten Fahrschulgruppe und darüber hinaus Offizier sei. Zuungunsten des Soldaten seien ferner die dienstlichen Auswirkungen seines Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Wegen des zwangsläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis und des Verlustes seiner Berechtigungsscheine als Fahrlehrer und amtlich anerkannter Prüfer habe der Soldat bis zum Sommer 1986 als Leiter der Fahrschulgruppe abgelöst werden müssen; in dieser Zeit habe er auch in der seiner Ausbildung entsprechenden Funktion eines Fahrlehrers nicht mehr eingesetzt werden können. Die Folgen seines Dienstvergehens zum Nachteil des Dienstherrn seien für den Soldaten vorhersehbar gewesen; als Fahrlehrer habe er besser als jeder andere gewußt, was es mit einer Trunkenheitsfahrt und deren möglichen dienstlichen Auswirkungen auf sich habe. Die alkoholbedingte Verursachung von Fremdschaden sei ebenfalls zu bedenken. Des weiteren habe der Soldat als Vorgesetzter des Stabsunteroffiziers Do. seine Fürsorgepflicht verletzt. Demgegenüber seien die bisherige Führung und die in langer Dienstzeit erbrachten überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen des Soldaten sowie die Tatsache zu berücksichtigen, daß er nach Wiedererlangung der notwendigen formalen Voraussetzungen in seiner Funktion als Leiter der Fahrschulgruppe wieder habe eingesetzt werden können. Diese Milderungsgründe könnten jedoch die zurechenbaren erschwerenden Umstände des Fehlverhaltens nicht aufwiegen. Der Soldat habe sich für eine gewisse Zeit als beförderungsunwürdig erwiesen. Nach Abwägung der für und gegen den Soldaten sprechenden Gesichtspunkte sei ein Beförderungsverbot mit dreijähriger Dauer für tat- und schuldangemessen sowie zur nachdrücklichen Pflichtenmahnung und aus generalpräventiven Gründen erforderlich erschienen. In diesem Zusammenhang habe der Umstand, daß der Soldat ursprünglich Ende 1985 zur Beförderung zum Oberleutnant angestanden habe, nicht berücksichtigt werden können, weil er es durch sein pflichtwidriges Verhalten selbst zu vertreten habe, daß während des disziplinargerichtlichen Verfahrens seine Förderung und Beförderung durch den Dienstherrn hätten unterbleiben müssen.

16

Gegen dieses ihm am 29. April 1987 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz vom 20. Mai 1987, der am folgenden Tage beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung eingelegt und sie auf die Bemessung der Maßnahme beschränkt.

17

Zur Begründung hat er ausgeführt:

18

Er sei seit dem 1. Oktober 1976 als Leutnant in mehreren Fahrschulen als deren Leiter tätig gewesen und habe dabei immer gute Leistungen gezeigt. Da er während dieser Zeit weder im disziplinaren noch im strafgerichtlichen Bereich auffällig geworden sei, ebenso wie während seiner Gesamtdienstzeit von nunmehr 21 Jahren, erscheine ihm ein Beförderungsverbot von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils unangemessen hoch. Das Urteil laufe auf eine fünfjährige Beförderungssperre hinaus, da zwischen der Tat und dem Truppendienstgerichtsverfahren zwei Jahre vergangen seien. Dies erscheine ihm ungerecht und im Strafmaß zu hoch. Eine Aussetzung zur Bewährung oder Anrechnung der Wartezeit vom Tattag bis zur truppendienstlichen Verhandlung erscheine ihm bei einem Ersttäter angemessen.

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

20

2.

Das Rechtsmittel ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkaszier seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

21

3.

Die Berufung hatte Erfolg.

22

Der Senat hat zwar die Verhängung eines Beförderungsverbots als erforderliche Pflichtenmahnung wegen des von dem Soldaten begangenen Dienstvergehens, die Bemessung dieser Maßnahme für eine Dauer von drei Jahren aber als zu harte Ahndung angesehen.

23

a)

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahne sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

24

Art und Weise, in der ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, lassen Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität zu. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als eine nicht leicht zu nehmende Pflichtverletzung zu bewerten ist. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist sie geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Sie kann aus diesem Grund regelmäßig nur mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden, die jedenfalls dann für verwirkt erachtet wird, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung und des Vertrauensverlustes als besonders erheblich erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 46, 274 f.;  73, 287 [BVerwG 29.10.1981 - 1 D 50/80]; BVerwG Urteile vom 20. November 1980 - 2 WD 12/80 -, vom 13. Mai 1986 - 2 WD 2/86 - und vom 8. Oktober 1987 - 2 WD 26/87 - jeweils m.w.N.).

25

b)

Die Kammer hat das Fehlverhalten des Soldaten zutreffend als ein erhebliches Dienstvergehen gewürdigt, weil hier Erschwernisgründe zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen sind. Sie geboten eine Maßregelung des Soldaten durch Verhängung eines Beförderungsverbotes, um die erforderliche Pflichtenmahnung zu gewährleisten. Die disziplinargerichtliche Maßnahme einer Gehaltskürzung erschien hier nicht mehr ausreichend.

26

Maßnahmeverschärfend war insbesondere zu werten, daß der Soldat seiner Verantwortung als Fahrlehrer und Leiter einer Fahrschulgruppe im Dienstrang eines Offiziers nicht gerecht geworden ist, sondern den ihm unterstellten und anvertrauten Fahrschülern durch seine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt ein sehr schlechtes Beispiel gegeben und sich selbst unglaubwürdig gemacht hat. Denn als Leiter einer Fahrschulgruppe hatte er nicht nur darauf hinzuwirken, daß die ihm unterstellten Fahrschüler in der Praxis der Führung eines Kraftfahrzeuges sachkundig ausgebildet, sondern auch zu gesetzestreuem Verhalten im Straßenverkehr erzogen wurden. Dabei ist insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, daß er einem Fahrlehreranwärter, dem Stabsunteroffizier Do, durch die Mitnahme in seinem Kraftfahrzeug die Unverantwortlichkeit seines Fehlverhaltens unmittelbar demonstriert hat und dadurch möglicherweise eine erzieherisch schwer korrigierbare Fehleinschätzung eigenen und fremden Verhaltens im Straßenverkehr vermittelt hat. Es konnte nicht mildernd berücksichtigt werden, aus welcher Motivation der Soldat letztlich den Zeugen Do. mitgenommen hat; denn er hat ihn einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, und es ist lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, daß der Zeuge unverletzt geblieben ist, als der Soldat infolge seiner Fahruntüchtigkeit die Beherrschung über das Fahrzeug verlor und von der Fahrbahn abkam.

27

Erschwerend mußte ferner der Dienstgrad des Soldaten bedacht werden (§ 10 Abs. 1 SG). Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwG Urteile vom 22. Januar 1986 - 2 WD 45/85 - und vom 8. Oktober 1987 - 2 WD 26/87). Der Soldat hatte als Offizier im Dienstrang eines Leutnants auch bei außerdienstlichem Verhalten im Straßenverkehr Vorbild für die ihm unterstellten Fahrschüler und Fahrlehreranwärter zu sein.

28

Die dienstlichen Auswirkungen dieses Fehlverhaltens waren ebenfalls erschwerend zu berücksichtigen, da der Soldat auf Grund des Entzuges seiner Fahrerlaubnis und des Verlustes seiner Berechtigungsscheine als Fahrlehrer und amtlich anerkannter Prüfer zeitweilig von seinem Dienstposten als Leiter der Fahrschule abgelöst werden mußte. Er erfüllte die für eine solche Leitungsfunktion erforderlichen Voraussetzungen über ein Jahr lang nicht mehr. Die Tatsache, daß er in der Fahrschulgruppe belassen und mit der Erfüllung der Aufgaben "zbV" betraut wurde, mindert diesen Erschwernisgrund nicht in seinem Gewicht, weil die Leitung der Fahrschulgruppe Panzerbataillon ... bis zum Sommer 1986 von einem Oberfähnrich wahrgenommen werden mußte und dem Soldaten erst wieder übertragen werden konnte, nachdem er im zweiten und drittel Quartal 1986 seine Zivilführerscheine der Klassen I bis III und seine Bundeswehrführerscheine A bis F wiedererlangt bzw. neuerworben hatte und sodann auch den Fahrlehrerschein und den a.a.P.-Schein erhielt.

29

Schließlich ist die Tatsache erschwerend zu berücksichtigen, daß der Soldat durch die alkoholbedingte Fehlverhaltensweise im Straßenverkehr Sachschaden in Höhe von etwa 600 DM durch Beschädigung eines Gartenzauns und eines Verkehrsschildes hervorgerufen hat.

30

c)

Als Milderungsgründe waren demgegenüber die bislang tadelfreie dienstliche wie außerdienstliche Führung des Soldaten und seine durchweg überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen, die auch nach der Ablösung von der Leitung der Fahrschulgruppe entscheidend dazu beigetragen haben, daß der Soldat nach Wiedererlangung der notwendigen Voraussetzungen in seine Aufgaben als Leiter der Fahrschulgruppe erneut eingesetzt werden konnte. Er hat diese Funktion zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt und tut dies weiterhin. Des weiteren ist das Maß des Verschuldens mildernd zu bewerten; der Soldat hat nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt.

31

Wenngleich es sich um ein erstmaliges Fehlverhalten des Soldaten im Straßenverkehr handelt, konnte diese Tatsache angesichts der besonderen Verantwortung des Soldaten auf Grund seiner Dienststellung als Leiter der Fahrschulgruppe sowie seiner genauen Kenntnis der dadurch bedingten Anforderungen an eine vorbildhafte Verhaltensweise nicht als wesentlicher Milderungsgrund berücksichtigt werden; denn es macht einen Unterschied, ob ein alkoholbedingtes Fehlverhalten im Straßenverkehr von einem Soldaten mit der besonderen Funktion eines Leiters einer Fahrschulgruppe oder von Soldaten in irgendeiner anderen Dienststellung zu verantworten ist.

32

Der Zeitablauf zwischen der Begehung des Dienstvergehens und seiner Ahndung stellt entgegen dem Berufungsvorbringen keinen Milderungsgrund dar. Denn diesem Zeitablauf allein wohnt keine erzieherische oder heilende Kraft inne; ihm kommt für die Maßnahmebemessung nur insofern Bedeutung zu, als er eine bessere Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten ermöglicht und ihn die Chance eröffnet hat, durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen, die unter Umständen in den Folgen der Tat erkennbare Erschwernisgründe auszugleichen vermag (BVerwGE 73, 203, 205 [BVerwG 23.06.1981 - 2 WD 2/81]; BVerwG Urteil vom 22. Januar 1986 - 2 WD 45/85). Diese Nachbewährung hat der Soldat erbracht, wie aus der Beurteilung vom 6. Februar 1987 zu ersehen ist.

33

Unter Berücksichtigung des überzeugenden persönlichen Eindrucks, den der Soldat in der Berufungshauptverhandlung hinterlassen hat, sowie angesichts seiner Unrechtseinsicht und seines Bemühens um unverzügliche Regulierung des von ihm hervorgerufenen Schadens und um eine eindeutige Nachbewährung hat der Senat die Verhängung eines einjährigen Beförderungsverbots als erforderliche, aber auch ausreichende Pflichtenmahnung angesehen, zumal der Soldat durch die im Strafverfahren verhängte Geldstrafe und den erheblichen Kostenaufwand zur Reparatur seines Kraftfahrzeugs (in Höhe von etwa 8.000 DM) ebenfalls auf das Pflichtwidrige seines Handelns hingewiesen wurde.

34

4.

Da die Berufung vollen Erfolg hatte, weil der Soldat generell eine Milderung der verhängten Maßnahme erstrebte und sie mit der zeitlichen Herabsetzung der Dauer des Beförderungsverbotes erreicht hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO, die dem Soldaten im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Hacker
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Behr
Grönhagen