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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1981, Az.: BVerwG 2 WD 2.81

Bemessung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung; Kameradendiebstahl eines Dienstvorgesetzten; Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Verstößes gegen die Kameradschaftspflicht als angemessene Disziplinarmaßnahme; Berücksichtigung der Milderungsgründe des Vorliegens einer wirtschaftlichen Notlage bzw. einer psychischen Zwangssituation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 2.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd Ulm - 04.11.1980 - AZ: S 1 VL 13/80

Fundstellen

  • BVerwGE 73, 203 - 206
  • NZWehrr 1982, 108

Amtlicher Leitsatz

Begeht ein Vorgesetzter einen Kameradendiebstahl, so ist seine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Erwägungen für die Maßnahmebemessung. Erschwerungsgründe können die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 23. Juni 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberst i.G. Werb, Stabsunteroffizier Menzel als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 4. November 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 31 Jahre alte Soldat lernte nach dem Besuch der Volksschule als Maschinenschlosser und bestand im Februar 1967 die Facharbeiterprüfung. Anschließend war er zunächst im erlernten Beruf tätig, studierte sodann im Wintersemester 1967/68 am R.-D.-Polytechnikum in A. und arbeitete schließlich aushilfsweise als Lagerkraft und Verkäufer. Am 9. September 1968 trat er als Beamter auf Widerruf in die Bayerische Bereitschaftspolizei ein, schied jedoch auf eigenen Antrag mit Wirkung vom 1. August 1969 wieder aus. Im Anschluß daran arbeitete er bis 31. Dezember 1969 bei zwei Firmen als Aushilfsfahrer und Fahrverkäufer. In Abendkursen hat er inzwischen eine Ausbildung als Bürokaufmann abgeschlossen.

2

Auf Grund seiner Bewerbung wurde der Soldat zum 5. Januar 1970 in die Bundeswehr eingestellt und am 8. Januar 1970 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen ernannt. Seine auf insgesamt zwölf Jahre verlängerte Dienstzeit würde planmäßig am 4. Januar 1982 enden.

3

Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 1972 zum Obermaat. Mit Wirkung vom 1. Januar 1974 wurde er auf seinen Antrag vom 1. Minensuchgeschwader unter Wechsel der Teilstreitkraft zur 5./P. bataillon 10 in in I. versetzt und dort im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers zuletzt als Vermessungsunteroffizier und Ausbilder in der Grundausbildung eingesetzt. Seit 24. Juni 1980 ist er zur Bundeswehrfachschulkompanie R. kommandiert. An der Bundeswehrfachschule hat er inzwischen die Fachschulreife "Wirtschaft" erworben.

4

Am 20. März 1970 wurde der Soldat zusammenfassend mit "ziemlich gut", am 12. September 1980 mit "ausreichend" (7 E) beurteilt. Er erhielt am 30. März 1976 eine förmliche Anerkennung, weil er durch besonderen persönlichen Einsatz und durch Umsicht bei der Vorbereitung der Schießausbildung auf dem Truppenübungsplatz Münsingen wesentlich zum reibungslosen Ablauf und zum guten Gelingen der Ausbildungsvorhaben beigetragen hatte. Im November 1976 hat er das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber, im Dezember 1977 die Schützenschnur in Gold erworben.

5

Weil er am 26. Juni 1977 mit einem Blutalkoholmittelwert von 2,19 Promille seinen Pkw in I. auf öffentlichen Straßen geführt hatte, belegte ihn das Amtsgericht I. durch Strafbefehl vom 26. August 1977 - Cs 65 Js 104715/77 -, rechtskräftig seit 8. September 1977, wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 43 DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und untersagte der Verwaltungsbehörde, ihm vor Ablauf von 13 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

6

Disziplinar wurde der Soldat am 21. September 1979 mit einer Disziplinarbuße von 100 DM gemaßregelt, weil er am 12. August 1979 in der P. kaserne ... in I. als UvD während des Stubendurchgangs um 23.00 Uhr auf einer Mannschaftsstube und nach dem Stubendurchgang auf seinem Dienstzimmer in Anwesenheit des GvD jeweils eine Flasche Bier getrunken hatte.

7

Der Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich monatlich auf 2.157,47 DM brutto, 1.882,96 DM netto beliefen. Eine Darlehensrestschuld von 4.000 DM tilgt er in monatlichen Raten von 300 DM. Für die in den sachgleichen Strafverfahren gegen ihn verhängte Geldstrafe leistet er monatlich 350 DM.

8

Der Soldat ist seit ... 1972 verheiratet. Seine Ehefrau ist als Bankangestellte berufstätig und verdient monatlich rund 1.600 DM netto. Aus der Ehe ist eine nunmehr dreijährige Tochter hervorgegangen.

9

II

Im Oktober 1977 kam es zu einem weiteren Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem er durch Urteil des Amtsgerichts I. vom 12. Januar 1979 - Cs 65 Js 108328/77 - wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 35 DM belegt wurde. Diese Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 1. September 1979, nachdem das Landgericht M. durch Urteil vom 9. Mai 1979 - 3 Ns 65 Js 108328/78 - die Berufung und das Bayerische Oberste Landesgericht durchBeschluß vom 31. August 1979 - RReg III St 177/79 - die Revision des Soldaten verworfen hatten. Inzwischen war im Dezember 1978 erneut ein Strafverfahren gegen den Soldaten anhängig geworden. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht I. am 8. November 1979 - Ds 60 Js 111489/78 - wegen zweier sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls in Tatmehrheit mit einem Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 242, 248 a StGB unter Auflösung und Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts L. vom 12. Januar 1979 und des Landgerichts M. vom 9. Mai 1979 zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen zu je 45 DM. Dieses Urteil ist seit dem 22. April 1980 rechtskräftig, nachdem der Soldat seine Berufung dagegen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht M. zurückgenommen hatte.

10

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 3. Oktober 1980 zur Last, durch die strafgerichtlich geahndeten Sachverhalte seine Dienstpflichten in vier Fällen schuldhaft verletzt zu haben.

11

Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 4. November 1980 des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig, verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse auf die Dauer von 18 Monaten. Überzeugt von der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in den Urteilen des Landgerichts M. vom 9. Mai 1979 und des Amtsgerichts I. vom 8. November 1979, hielt sie folgenden Sachverhalt für erwiesen:

12

Zu Anschuldiungspunkt 1:

"Der Angeklagte forderte am Dienstag, den 4.10.1977, nach dem Besuch eines Abendkurses gegen 22.30 Uhr seinen Kameraden, den 21-jährigen Stabsunteroffizier Gerhard K., mit dem er sich damals sehr gut verstand, auf mit ihm die Geburt seiner ... 1977 geborenen Tochter zu feiern. Beide tranken zunächst im Unteroffiziersheim Bier und Schnäpse. Danach verließen sie die Kaserne und besuchten in I. mehrere Lokale. Zunächst waren sie im 'K. becher', dann im Cafe 'L.', wo jeder 1-2 halbe Liter Bier trank. Anschließend fuhren sie mit dem Taxi in das Lokal B. Dort hatte der Angeklagte eine Auseinandersetzung mit dem Wirt, weil er ein Gedeck zu 11,- DM zweimal bezahlen sollte, weswegen K. die Polizei herbeirief. Danach gingen beide in das Nachtlokal C. und dann in die W.-Bar. Dort trank jeder von ihnen noch ein Bier. Der Zeuge K. gab in der Nacht für Getränke und Taxifahrt ungefähr 50,- DM aus. Die Ausgaben des Angeklagten ließen sich nicht genau ermitteln, lagen aber wahrscheinlich in derselben Größenordnung. Nach dem Besuch des Lokals B. fragte der Angeklagte den Zeugen K. ob er ihm 50,- DM leihen könnte. Der Zeuge K., der mit dem Verleihen von Geld schlechte Erfahrungen gemacht hatte, lehnte dies ab. Gegen 4.00 Uhr am 5.10.1977 kehrten beide in die Kaserne zurück. Da der Angeklagte als sog. Heimschläfer in der Kaserne kein Bett hatte, schlief er wie vorher vereinbart, auf der Stube des Zeugen K., wo ein zweites Bett stand.

Am Morgen, kurz vor 7.00 Uhr, wachte der Zeuge K. auf. Er weckte sofort den Angeklagten, der sich in seinem Bett aufrichtete. Danach ging K. zu seinem Schrank, der schräg gegenüber dem vom Angeklagten benutzten Bett stand, und zählte dort sein Geld, weil er als erstes feststellen wollte, wieviel er in der Nacht ausgegeben hatte. Er zählte in seiner Geldtasche drei 100,- DM-Scheine, zwei 50,- DM-Scheine und einen 20,-DM-Schein, zusammen 420,- DM. Das Geld ließ er im Geldbeutel in einem offenen Fach des Schrankes liegen, die Schranktür blieb geöffnet. Bei dieser Gelegenheit fragte der Angeklagte den Zeugen K. erneut ob er ihm 50,- DM leihen könne. Auch diesmal lehnte K. ab. Danach ging K. aus dem Zimmer und in den auf den Flur gegenüberliegenden Waschraum.

Der Angeklagte, der jetzt alleine auf der Stube war, ging daraufhin zum Schrank seines Kameraden und nahm von den dort liegenden Geldscheinen Knütels einen 100,-DM-Schein, einen 50,-DM-Schein und einen 20,-DM-Schein, zusammen 170,- DM aus der Tasche. Er steckte das Geld zu sich in der Absicht, es für sich zu behalten und zu verbrauchen.

Danach verließ der Angeklagte das Zimmer und ging zur Treppe, um sich in der ein Stockwerk tiefer liegenden Umkleidestube anzuziehen, weil um 7.10 Uhr Antreten war. Der Zeuge K. blieb knapp 5 Minuten im Waschraum und ging dann zu seiner Stube zurück. Dabei sah er den Angeklagten vom Zimmer zur Truppe gehen. K. zog sich auf seiner Stube rasch an, versperrte das Schloß am Schrank und steckte den einzigen Schlüssel, den er hierzu besaß, zu sich.

Am Vormittag des 5.10.1977, ab 9.00 Uhr, spendierte der Angeklagte für seine Vorgesetzten und Mitarbeiter im Kompanietrupp einen Umtrunk mit Sekt, Weißwürsten und Brezen. Hierfür bezahlte er in der Unteroffizierskantine rund 73,- DM. Dem Zeugen Knütel gegenüber erklärte der Angeklagte am Vormittag, er brauche jetzt kein Geld mehr zu leihen, er habe im Familienstammbuch 200,- DM, ein Geschenk seiner Schwiegermutter, gefunden.

Gegen Mittag ging der Zeuge K. auf seinem Zimmer zum Spind, um Geld zu holen, weil er in die Kantine wollte. Dabei stellte er fest, daß von seinem Geld 170,- DM, und zwar ein 100,-DM-Schein, ein 50,-DM-Schein und ein 20,-DM-Schein fehlten. Der Zeuge K. hatte sofort den Angeklagten in Verdacht, weil sich nur der Angeklagte im Zimmer aufhielt, als der Schrank am Morgen unversperrt war. Er stellte den Angeklagten zur Rede. Der wies den Vorwurf zurück. Darauf forderte K. den Angeklagten auf, ihm den Geldbeutel zu öffnen. Dort befanden sich 170,- DM in derselben Stückelung, wie sie dem Zeugen K. fehlten. K. sagte dem Angeklagten, er wolle nichts unternehmen, wenn er das Geld zurückbekomme. Der Angeklagte blieb dabei, daß er das Geld nicht genommen habe. Darauf berichtete K. den Vorfall den Kompaniefeldwebel, dem Zeugen ... Z. Der verständigte die Polizei, die am Nachmittag des 5.10.1977 die Ermittlungen aufnahm.

Am Abend des 5.10.1977 kam der Angeklagte zum Zeugen K. auf die Stube, gab ihm 170,- DM und bat ihn, er solle dem Kompaniefeldwebel und der Polizei erzählen, er habe das Geld in einer Tasche wiedergefunden. Der Zeuge K. berichtete jedoch dem Hauptfeldwebel Z. ... am nächsten Morgen den wahren Sachverhalt."

13

Zu Anschuldigungspunkt 2:

"Der Angeklagte ist Angehöriger des Kompanietrupps der 5./P.Btl 10 in I., M. Straße. In Kompanietruppzimmer dieser Kompanie befindet sich eine selbstgebastelte Sparbüchse, in die die Angehörigen des Kompanietrupps bei Erhalt des Wehrsoldes jeweils Geld einwerfen, um damit Festabende anläßlich der Entlassung von Angehörigen des Kompanietruppss zu finanzieren. Die Sparbüchse ist mit einem Vorhängeschloß gesichert. In der zweiten Hälfte des Monats November 1978 befanden sich in dieser Sparbüchse mindestens 70,- DM. Den Schlüssel zu dieser Sparbüchse besaß der Zeuge P.

In jener zweiten Hälfte des Monats November öffnete der Angeklagte mit einem unbekannten Werkzeug den mit Vorhängeschloß gesicherten Deckel der Sparbüchse. Er entnahm der Sparbüchse mindestens zwei 20- DM-Scheine, von denen er wußte, daß sie den Kompanietruppangehörigen gemeinsam gehörten, um sie für sich zu behalten. Das übrige Geld ließ der Angeklagte in der Sparbüchse zurück. Sodann verschloß er den Deckel wieder; es blieben jedoch Kratzspuren vom Öffnen am Deckel zurück."

14

Zu Anschuldigungspunkt 3:

"In dem Kompaniegebäude der 5./P.Btl 10 werden Getränke an Kompanieangehörige verkauft. Zu diesem Zweck befindet sich eine Getränkekasse im Unteroffizierskeller des Kompaniegebäudes. Die Aufsicht über diese Kasse hat der Zeuge P., der am 6. Dezember 1978 in Urlaub ging. Um möglichst wenig Wechselgeld in der leicht zugänglichen Bierkasse zu lassen, entnahm er dieser Kasse 60,- DM in bunt gemischten Einzelbeträgen und verwahrte sie in der Schublade seines Schreibtisches im Kompanietruppzimmer. Die Schublade sperrte er sorgfältig ab und nahm den Schlüssel mit in den Urlaub. Der Schlüssel, den der Zeuge P. besaß, war ein normaler Schreibtischschlüssel. Der Zeuge P. hatte zunächst zu dem ihm zur Verfügung gestellten Schreibtisch überhaupt keinen Schlüssel. Aus einem großen Schlüsselkasten, der alle möglichen Schlüssel enthielt, hatte er durch Probieren aller möglichen Schlüssel schließlich einen gefunden, der zu seinem Schreibtisch paßte. Er war deshalb der Meinung, daß im ganzen Kompaniegebäude lediglich ein Schlüssel zu seinem Schreibtisch existiere, nämlich der, den er mit in Urlaub nahm.

Auf bislang nicht geklärte Weise hatte sich jedoch der Angeklagte einen zweiten Schlüssel zum Schreibtisch des Zeugen P. besorgt. In der Zeit, in der sich der Zeuge P. in Urlaub befand, nämlich zwischen 6. und 11. Dezember 1978, öffnete der Angeklagte mit diesem Schlüssel den Schreibtisch des Zeugen P., entnahm von den dort hinterlegten 60,- DM genau 31,- DM, während er den Rest zurückließ und sperrte den Schubladen wieder ab. Der Zeuge P. bemerkte den Diebstahl, nachdem er am 11. Dezember aus dem Urlaub zurückgekehrt war."

15

Zu Anschuldigungspunt 4:

"Durch, die beiden Diebstähle im Zimmer des Kompanietrupps wurden die Angehörigen des Kompanietrupps hallhörig. Der Zeuge P. ließ deshalb durch Sachverständige der Polizei einige ihm gehörende Geldscheine im Gesamtwert von 70,- DM mit Fluoreszenzpulver präparieren. Diese Scheine verwahrte er im verschlossenen Schubladen des Schreibtisches im Kompanietruppzimmer, genauso wie das Geld, das wie unter Ziffer 3 beschrieben, entwendet wurde. Die Angehörigen des Kompanietrupps hofften, daß der Dieb erneut zuschlagen werde und auf diese Weise ertappt werden könnte.

Tatsächlich öffnete der Angeklagte am Vormittag des 13.12.1978 mit dem Nachschlüssel die Schreibtischschublade des Zeugen P. Er entnahm von dem dort hinterlegten Geld einen 10-DM-Schein und verschloß die Schublade wieder. Diesen 10-DM-Schein übergab er dem Zeugen Z. mit der Bitte, den Schein in der Kantine zu wechseln. Dort wurde er in Empfang genommen und im Laufe des regen Betriebes im Rahmen der Nato-Pause an den Zeugen Ke. als Wechselgeld wieder herausgegeben. Dort konnte der Schein angehalten werden."

16

Ergänzend stellte das Truppendienstgericht fest, daß der Soldat bis zum Bekanntwerden des ersten Diebstahls im Unteroffizierkorps anerkannt und beliebt gewesen sei. Danach habe man sich von ihm distanziert und erwartet, daß er fristlos entlassen werde. Es sei schwierig gewesen, den Kameraden die Rechtslage verständlich zu machen.

17

Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, begangen unter den erschwerenden Voraussetzungen eines Soldaten mit Vorgesetzteneigenschaft (§ 10 Abs. 1 SG).

18

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

19

Der Kameradendiebstahl stelle einen der schwersten Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht und ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen dar. Er störe das gegenseitige Vertrauen empfindlich und beeinträchtige letztlich die Einsatzbereitschaft der Truppe. Ein Vorgesetzter verliere als Kameradendieb so viel an Ansehen und Autorität, daß er in der Regel als solcher nicht mehr tragbar sei. Den Soldaten belaste sehr, daß er nicht nur einmal gestohlen und die weiteren Diebstähle sogar dann begangen habe, als das erste Strafverfahren noch anhängig gewesen sei. Das deute auf eine bedenkliche kriminelle Neigung hin und lasse auf einen erheblichen Charaktermangel schließen, zumal der Soldat nicht aus finanzieller Not gehandelt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß er erneut einschlägig auffallen werde. Deshalb sei auf den Soldaten kein Verlaß mehr. Er habe sich für die Bundeswehr als untragbar erwiesen. Ihm könne auch kein herabgesetzter Dienstgrad belassen werden, da ein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO nicht vorliege. Dagegen erscheine er eines Unterhaltsbeitrages würdig und bedürftig. Er habe sich während seiner Dienstzeit über sieben Jahrs hinweg straffrei geführt und sei immer verhältnismäßig günstig beurteilt worden, habe sogar eine förmliche Anerkennung erhalten. Es sei abzusehen, daß seine Eingliederung in das Zivilleben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein werde.

20

Gegen diese ihm am 20. November 1980 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am Montag, dem 22. Dezember 1980, durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihn unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer milderen Disziplinarmaßnahme als der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen:

21

Die ihm angelasteten strafbaren Handlungen lägen schon geraume Zeit zurück. Er habe sich inzwischen gut geführt und sei nicht mehr straffällig geworden. Sein Dienstverhältnis ende ohnehin mit Ablauf des Jahres 1981, und er werde bis dahin die Bundeswehrfachschule besuchen.

22

Der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Eine Änderung der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag, der dem Soldaten in dem angefochtenen Urteil bewilligt worden ist, hat er nicht begehrt.

23

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

24

2.

Das Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 327 StPO).

25

3.

Die Berufung führt nicht zum Erfolg. Die Kammer hat hier mit Recht auf die Höchstmaßnahme erkannt.

26

Da der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruht (§ 12 Satz 1 SG), kommt Verstößen gegen die Kameradschaftspflicht stets erhebliches Gewicht zu. Das gilt in besonderem Maße für einen Dieb stahl zum Nachteil von Kameraden, mag er einen einzelnen Kameraden oder eine Gemeinschaftseinrichtung treffen. Wird er nicht sofort aufgeklärt, so löst er Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten, sondern auch der Polizei aus, führt in der Regel zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und schafft damit ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben in der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung für solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter erforderlich. Begeht ein nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Vorgesetzter einen Kameradendiebstahl, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für eine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Damit lockert er zugleich den Zusammenhalt der Truppe. Ein solcher Vorgesetzter versagt in dieser Eigenschaft und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung Untergebener. Dementsprechend hat bei ihm nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für ein derartiges Vergehen die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein(Urteile vom 10. November 1977 - 2 WD 15/77 -, vom 16. November 1978 - 2 WD 71/78-, vom 7. März 1979 - 2 WD 2/79-, vom 19. März 1980 - 2 WD 75/79-, vom 10. Juni 1980 - 2 WD 64/79 - undvom 10. Dezember 1980 - 2 WD 57, 58/80), Besondere Erschwerungsgründe können sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten (BVerwG Urteil vom 30. Mai 1979 - 2 WD 20/79). Solche liegen hier vor.

27

Sowohl die Zahl seiner Pflichtverletzungen und die Hartnäckigkeit, mit der er sie beging, als auch die Art und Weise, in der der Soldat in den einzelnen Fällen gegen seine Pflichten verstieß, machen ihn für die Bundeswehr untragbar. Der Soldat hat in dem Zeitraum von Oktober 1977 bis Dezember 1978 insgesamt viermal auf Geld seiner Kameraden zugegriffen. Drei dieser Taten hat er allein in den Monaten November und Dezember 1978 ausgeführt, als bereits das Strafverfahren wegen des im Oktober 1977 verübten Diebstahls gegen ihn anhängig war. Selbst der Umstand, daß in diesem Strafverfahren schon eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht I. stattgefunden hatte, konnte ihn nicht von seinen weiteren Verfehlungen abhalten. Mag der Soldat zu Anschuldigungspunkt 1 noch einer plötzlich an ihn herangetretenen Versuchung erlegen sein, so mißbrauchte er jedoch in diesem Fall grob das Vertrauen eines erheblich jüngeren Kameraden, mit dem er sich damals sehr gut verstand und der ihm gestattet hatte, auf seiner Stube zu nächtigen. Für den 21jährigen damaligen Unteroffizier K. war zudem der von ihm entwendete Betrag von 170 DM keineswegs geringfügig.

28

Zu Anschuldigungspunkt 2 fällt erschwerend, ins Gewicht, daß der Soldat nicht nur einen einzelnen Kameraden bestohlen hat, sondern das Geld aus der Gemeinschaftskasse entwendete, mit der die Angehörigen des Kompanietrupps ihre Feiern finanzierten. Der Soldat, der zwar mitfeierte, aber meistens so gut wie nichts zu dieser Kasse beitrug, nahm in diesem Fall Geld weg, das ihm bekannte, in der Mehrzahl wehrpflichtige Mitarbeiter des Kompanietrupps eingelegt hatten. Hinzu kommt die kriminelle Energie, die der Soldat aufwandte, um die Sparbüchse mit einem nicht zum ordnungsgemäßen Aufschließen bestimmten Werkzeug zu öffnen.

29

Zu Anschuldigungspunkt 3 stahl der Soldat ebenfalls Geld aus einer Gemeinschaftskasse seiner Kompanie. Auch hier brachte er erhebliche kriminelle Energie auf, indem er sich einen zweiten Schlüssel zur Schreibtischschublade seines Vorgesetzten, des Kompanietruppführers P., beschaffte. Mit diesem falschen Schlüssel öffnete er auch zu Anschuldigungspunkt 4 die Schreibtischschublade des Kompanietruppführers, um daraus Geld zu entnehmen. Es war nicht das Verdienst des Soldaten, daß er hierbei in eine Fall lief und strafrechtlich nur einen versuchten Diebstahl beging. Die Tatsache, daß man seiner nur durch ein Fangmittel habhaft werden konnte, macht vielmehr wiederum seinen kriminellen Plan und das Kriminelle seines Vorgehens deutlich.

30

Milderungsgsründe, die zugunsten des Soldaten sprechen könnten, ergeben sich weder aus seinen Taten noch aus seiner Person.

31

Eine wirtschaftliche Notlage oder eine psychische Zwangssituation, die den Soldaten hätten veranlassen können, auf die Gelder zuzugreifen, sind nicht festzustellen und wurden von dem Soldaten selbst in der Berufungshauptverhandlung verneint. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten und seiner Familie waren geordnet; es waren damals sogar nicht unerhebliche Sparguthaben vorhanden. Auch familiäre Schwierigkeiten bestanden nach den Angaben des Soldaten nicht. Der Soldat kam offensichtlich mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld nicht zurecht.

32

Der Umstand, daß der Soldat in den vier Fällen jeweils nur verhältnismäßig geringe Geldbeträge entwendete (170 DM, 40 DM, 31 DM und 10 DM) und diese ihren Eigentümern teilweise wieder zurückerstattet werden konnten, kann ebenfalls nicht mildernd berücksichtigt werden. Abgesehen davon, daß die dem Kameraden Knütel weggenommenen 170 DM für diesen nicht unerheblich waren, ist dienst- und disziplinarrechtlich nicht die Höhe des gestohlenen Geldes entscheidend, sondern die durch die Diebstähle bewirkte Einbuße des Soldaten an Achtung und Vertrauen bei seinen Kameraden und bei seinem Dienstherrn (vgl. BVerwGE 53, 100, 102) [BVerwG 13.11.1975 - I D 21/75]. Diese Einbuße war nach den Feststellungen der Kammer aber erheblich. Die Kameraden zogen sich von ihm zurück und erwarteten sogar, daß er auf der Stelle fristlos entlassen werde.

33

Auch die Tatsache, daß zwischen der Begehung des Dienstvergehens und seiner Ahndung schon mehr als zwei Jahre verstrichen sind, ergibt keinen Milderungsgrund. Denn dem Zeitablauf allein wohnt keine erzieherische oder heilende Kraft inne. Ihm kommt für die Maßnahmebemessung nur insofern Bedeutung zu, als er eine bessere Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten ermöglicht und ihm die Chance eröffnet, durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen, die unter Umständen in den Folgen der Tat erkennbare Erschwernisgründe auszugleichen vermag (BVerwG Urteil vom 24. Mai 1977 - 2 WD 46/76). Der Soldat hat sich jedoch nach dem hier abzuurteilenden Dienstvergehen schon nicht tadelfrei geführt. Er mußte vielmehr wegen verbotenen Alkoholgenusses während des Dienstes, begangen im August 1979, im September 1979 mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme gemaßregelt werden. Er hat überdies keine Nachbewährung erbracht. Seine Leistungen bei seiner Stammeinheit konnten höchstens noch als ausreichend bewertet werden. Sein damaliger Disziplinarvorgesetzter bemängelte ausdrücklich seine Einstellung zu Verantwortung und. Pflichterfüllung. Darin, daß sich der Soldat laut Aussage des Zeugen Major M. bislang an der Bundeswehrfachschule unauffällig und tadelfrei geführt hat, ist keine Nachbewährung zu erblicken. Wie aus der Beurteilung des Chefs der Bundeswehrfachschulkompanie vom 12. September 1980 hervorgeht, ist dies vielmehr Ausdruck seiner "Interessen, die vorwiegend im außerdienstlichen Bereich liegen und im wesentlichen auf die Sicherung seiner Zukunft nach der Bundeswehrdienst zeit abzielen".

34

Das wiederholte Bestehlen von Kameraden aus nicht näher erklärlichen Gründen schließt es ferner aus, von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Versagen des Soldaten in einer außergewöhnlichen Lebensphase zu sprechen. Es beweist im Gegenteil die Unzuverlässigkeit und das mangelnde Verantwortungsbewußtsein des Soldaten, das ihm bereits sein Kompaniechef am 9. Februar 1979 bescheinigt hat. Darüber hinaus war die Führung des Soldaten schon nicht einwandfrei, bevor er das hier zu ahndende Dienstvergehen verübte. Er hatte, wie Hauptmann G. als Zeuge bekundet hat, seit Ende 1976/Anfang 1977 in seinen dienstlichen Leistungen ständig nachgelassen und im Sommer 1977 wegen einer - außerdienstlich begangenen - vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr bestraft werden müssen. Schließlich fällt der Zeitablauf zwischen der Begehung des vorliegenden Dienstvergehens und dessen Ahndung nicht in den Verantwortungsbereich der Bundeswehr. Das disziplinargerichtliche Verfahren wurde alsbald nach Rechtskraft der Strafurteile im September 1980 eingeleitet und dem Gebot des § 9 Abs. 1 WDO entsprechend beschleunigt behandelt. Daß die Einleitungsbehörde den damals schon zum dienstseitbeendenden Unterricht kommandierten Soldaten nicht vorläufig des Dienstes enthob und daß sie nicht die Einbehaltung eines Teiles seiner Dienstbezüge anordnete, kann das Wehrdienstgericht nicht hindern, die tat- und schuldangemessene Maßnahme zu verhängen. Vorläufige Maßnahmen dieser Art können die Gerichte weder in der einen noch in der anderen Richtung präjudizieren (BVerwG Urteil vom 11. Februar 1976 - 2 WD 1/76).

35

Ebensowenig läßt es das Dienstvergehen in milderem Lichte erscheinen, daß der Soldat nicht, wie er gehofft hatte, zum Feldwebellehrgang kommandiert wurde und daß ihm der fast gleichaltrige Berufssoldat P. als Kompanietruppführer vorgezogen wurde. Enttäuschte Laufbahnerwartungen bilden keinen Milderungsgrund für Kameradendiebstähle. Ein fast 30jähriger Soldat, der schon lange Jahre hindurch Vorgesetztenstellungen bekleidet hat, kann nicht einfach seine Dienstpflichten vernachlässigen, wenn er sich in seinem dienstlichen Fortkommen benachteiligt fühlt. Wer sich entschließt, Zeit- oder Berufssoldat zu werden, verpflichtet sich Staat und Gesellschaft in besonderer Weise; sein Weardienstverhältnis ist in erster Linie geprägt durch Treue und Pflichterfüllung.

36

Ist ein Soldat für seinen Dienstherrn schuldhaft untragbar geworden, so ist seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis die notwendige Folge seines Fehlverhaltens. Ebensowenig wie ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat aus sachfremden Erwägungen aus dem Dienstverhältnis entfernt werden darf, darf ein schlechthin untragbarer Soldat aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen, etwa mit Rücksich auf sein berufliches Fortkommen oder auf seine Familie, im Dienst verbleiben. Die darin in jedem Falle liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten auch seine berufliche Zukunft aufs Spiel setzt (vgl. BVerwGE 43, 97, 99) [BVerwG 10.06.1970 - II D 26/69].

37

Einen minder schweren Fall, der es nach § 58 Abs. 2 WDO rechtfertigen könnte, dem Soldaten mindestens einen herabgesetzten Dienstgrad für eine Wiederverwendung auf Grund der Wehrpflicht zu belassen, vermag der Senat - gleich der Truppendienstkammer - angesichts des Fehlens jeglicher Milderungsgründe in der Tat nicht anzuerkennen.

38

Eine Überprüfung des von der Kammer im Rahmen des § 105 Abs. 1 WDO großzügig bewilligten Unterhaltsbeitrages zum Nachteil des Soldaten verbot sich, weil der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies nicht beantragt hat (§ 110 Abs. 3 WDO).

39

4.

Die Berufung des Soldaten ist daher mit der Kostenfolge aus § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
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Menzel