Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1980, Az.: BVerwG 2 WD 57/80
Vorsätzliche Kameradschaftspflichtverletzung durch den Soldaten; Bindungswirkung eines Strafurteils hinsichtlich der Feststellungen zur Schuldfrage; Diebstahl zum Nachteil einer Gemeinschaft von Unteroffizieren; Anschuldigung eines über die strafgerichtlichen Feststellungen hinausgehenden Verhaltens des Soldaten; Unteroffizierheimgemeinschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 57/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 09.07.1980 - AZ: 5 VL 13/80
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 12 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 77 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 267 Abs. 4 S. 1 StPO
Fundstellen
- BVerwGE 73, 114 - 115
- NZWehr 1981, 108
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 10.12.1980 - AZ: BVerwG 2 WD 58/80
Amtlicher Leitsatz
Ein den Anforderungen des StPO § 267 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 genügendes Strafurteil nimmt voll an der Bindungswirkung des WDO § 77 Abs 1 S 1 teil.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Dezember 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstadt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
ferner Oberst Schofeld,
Unteroffizier Michalak als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufungen der Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. Juli 1980 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Soldaten je zur Hälfte auferlegt.
Gründe
I
a)
Stabsunteroffizier E.:
Der Soldat besuchte sechs Jahre die Volksschule und vier Jahre eine Realschule bis zur mittleren Reife. Eine dreijährige Lehre als Flugzeugmechaniker bei der Bundeswehr schloß er 1972 mit dem Erwerb des Facharbeiterbriefes erfolgreich ab. Anschließend war er als Erziehungshelfer, Flugzeugelektriker und Elektromechaniker tätig, zeitweilig war er arbeitslos.
Auf Grund seiner Bewerbung wurde er zum 1. Oktober 1973 als Obergefreiter zu einer viermonatigen Eignungsübung in die Bundeswehr einberufen und nach deren Ablauf mit der Urkunde vom 15. Januar 1974 am 1. Februar 1974 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit förmlich zum Obergefreiten ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, dann auf acht Jahre bis zum 30. September 1981 festgesetzt. Nach Zwischenbeförderungen zum Hauptgefreiten und Unteroffizier wurde er am 28. Mai 1976 zum Stabsunteroffizier ernannt. Als Bildgeräteelektronikmechaniker, Erster Bildgeräteelektronikmechaniker, Bildgeräteelektronikmechanikermeister, ABC/SeSoldat und ABC/SeFeldwebel eingesetzt, wurde er mit "befriedigend" und "voll befriedigend" beurteilt. Seit 8. September 1980 befindet er sich in einer Fachausbildung zum Heilpraktiker.
Das Bundeszentralregister weist, von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, keine den Soldaten betreffenden Eintragungen auf. Disziplinar wurde er wie folgt gemaßregelt:
Am 12. Mai 1977 erhielt er einen strengen Verweis, weil er am 2. Mai 1977 den Dienst mit einer Stunde Verspätung angetreten hatte;
am 13. März 1978 wurde er mit einem weiteren strengen Verweis belegt, weil er am 6. März 1978 den Dienst mit fünfeinhalb Stunden Verspätung angetreten hatte;
am 7. Juli 1978 wurde gegen ihn eine Disziplinarbuße von 70 DM verhängt, weil er am 20. Juni 1978 den technischen Dienst mit einer Stunde Verspätung angetreten hatte;
am 24. Oktober 1978 wurde er mit drei Tagen Disziplinararrest gemaßregelt, weil er an drei Tagen keinen Dienst geleistet und in dieser Zeit einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgegangen war, obwohl sein Urlaubsantrag nicht genehmigt war, und weil er keine Anschrift hinterlassen hatte, unter der er von der Staffel hätte erreicht werden können.
Die Dienstbezüge des Soldaten betrugen zuletzt in der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 1.975,89 DM brutto, 1.691,04 DM netto. Davon werden auf Grund von Pfändungen und Abtretungen 472 DM monatlich einbehalten.
Die am 7. Juli 1973 geschlossene Ehe des Soldaten ist seit dem 7. Mai 1977 geschieden. Für einen Sohn - nach seinen Angaben nicht sein leibliches Kind - zahlt er monatlich 178 DM Unterhalt. Er hat zwei Bankdarlehen über insgesamt 8.000 DM zu tilgen.
b)
Stabsunteroffizier S.:
Der Soldat besuchte vier Jahre die Volksschule und sechs Jahre eine Realschule, die er mit dem Zeugnis der mittleren Reife verließ. Nach Abbruch einer Lehre als Elektroinstallateur bewarb er sich 1969 erfolglos um Einstellung als freiwilliger Soldat. Anschließend war er zunächst als Adjustagehelfer tätig. Eine dreijährige Lehre als Starkstromelektriker schloß er dann 1972 mit teils gutem, teils sehr gutem Erfolg ab.
Auf Grund seiner erneuten Bewerbung wurde er zum 2. Januar 1973 zur Bundeswehr einberufen und am 5. Januar 1973 mit der Urkunde vom 3. Januar 1973 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit zunächst auf vier, dann auf zwölf Jahre bis zum 31. Dezember 1984 festgesetzt. Er wurde am 22. April 1974 zum Unteroffizier und am 18. April 1978 zum Stabsunteroffizier ernannt und als Flugsicherungsradarmechaniker, Erster Flugsicherungsradarmechaniker, Flugsicherungsradarmechanikermeister, Nachschubbuchführer, Erster Nachschubbuchführer und Erster Nachschubbearbeiter eingesetzt. Die einzige aus den Akten ersichtliche förmliche Beurteilung aus dem Jahre 1974 lautet auf "voll befriedigend". Er hat die Berechtigung erworben, die Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe für Führungsdienstpersonal in Bronze und für logistisches Personal in Silber zu tragen.
Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren weist der Auszug aus dem Zentralregister folgende gerichtliche Strafen des Soldaten aus:
Am 12. September 1975 - 20 Ds 562/75 - verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 33 DM;
das Schöffengericht Celle erkannte am 12. Januar 1977 - 40 Ls 43/76 - 292/76 - gegen ihn wegen Betruges auf eine Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu je 36 DM.
Disziplinar wurde er wie folgt gemaßregelt:
Am 11. Juli 1973 erhielt er einen Verweis, weil er am 5. Juli 1973 den Zapfenstreich um zwei Stunden überschritten hatte;
am 15. Juli 1975 wurde er mit acht Tagen Ausgangsbeschränkung gemaßregelt, weil er am 11. Juli 1975 trotz wiederholten Weckens nicht rechtzeitig aufgestanden und dadurch zu spät zum Dienst erschienen war;
am 7. März 1977 wurde gegen ihn eine Disziplinarbuße von 100 DM verhängt, weil er einen befohlenen Dienst nicht angetreten und sich für zwei Tage unerlaubt von der Einheit entfernt hatte; die Vollstreckung der Geldbuße wurde für fünf Monate zur Bewährung ausgesetzt.
Die Dienstbezüge des Soldaten betrugen zuletzt in der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 2.005,43 DM brutto, 1.731,33 DM netto. Auf Grund von Pfändungen und Abtretungen werden davon 602 DM einbehalten.
Seine am 25. Mai 1973 geschlossene Ehe ist seit dem 21. März 1975 geschieden. Er lebt mit der Mutter seines 1977 geborenen nichtehelichen Kindes in häuslicher Gemeinschaft. Nach seinen Angaben hat er Schulden in Höhe von 35.000 DM.
II
Im Frühjahr 1979 kam es zu einem Strafverfahren gegen beide Soldaten. Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Freiburg vom 25. September 1979 wurde ihnen vorgeworfen:
Sie hätten am 1. April 1979 im bewußten und gewollten Zusammenwirken im Unteroffizierheim des Fliegerhorstes ... eine Fensterscheibe der Damentoilette eingeschlagen und seien nach öffnen des Fensterriegels in das Gebäude eingestiegen. Nach Aufbrechen der Eingangspendeltür hätten sie einen Kassettenbehälter mit 332 DM Inhalt entwendet. Der Wert der Kassette betrage 361,08 DM. Außerdem hätten sie versucht, einen daneben befindlichen Behälter aufzuwuchten, was jedoch nicht gelungen sei. Der angerichtete Sachschaden betrage 150 DM. Sie hätten somit als Mittäter einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht weggenommen, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei sie zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingestiegen und in einen geschlossenen Raum eingebrochen seien.
Das Amtsgericht Staufen verurteilte beide Soldaten am 20. Dezember 1979 - 1 Ds 142/79 a-b - wegen Diebstahls zu Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je 50 DM. Die Feststellungen des nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzten Strafurteils lauten:
"Wegen der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der Anklage AS. 85-87 verwiesen; die beiden Angeklagten haben den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt und lediglich geltend gemacht, daß sie erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden hätten. Dies trifft zwar sicherlich zu, aber nicht in der Weise, daß zur Tatzeit von Schuldunfähigkeit i.S.d.§ 20 StGB auszugehen wäre; dagegen sind die Voraussetzungen des § 21 StGB, also erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu Gunsten des Angeklagten nicht auszuschließen."
Das Urteil ist seit dem 28. Dezember 1979 rechtskräftig.
In den rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt beiden Soldaten in gleichlautenden Anschuldigungsschriften vom 27. bzw. 28. Februar 1980 als Dienstvergehen zur Last,
sie seien am 1. April 1979 gegen 3.00 Uhr, unter erheblichem Alkoholeinfluß stehend, gemeinsam in das Unteroffizierheim des Fliegerhorstes B. eingebrochen, hätten dort mit vereinten Kräften eine Geldkassette aus ihrer Verankerung gebrochen, die Kassette mit in die Unterkunft genommen, sie dort aufgebrochen und den Inhalt von 332 DM untereinander geteilt.
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verband beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Sie fand beide Soldaten am 9. Juli 1980 eines Dienstvergehens schuldig und erkannte gegen jeden von ihnen auf Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers. Sie sah die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils wegen dessen Verweisung auf die Anklageschrift nur insoweit als bindend an, als das Amtsgericht die Schuldunfähigkeit der Soldaten zur Tatzeit verneint hat. Auf Grund eigener Feststellungen sah sie das mit den Anschuldigungsschriften vorgeworfene Verhalten der Soldaten als erwiesen an und wertete es als vorsätzliche Verletzung ihrer Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der verschärften Haftung von Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege schwer. Kameradschaft und gegenseitiges Vertrauen der Soldaten seien für den Zusammenhalt der Truppe und für ihre Einsatzbereitschaft von grundlegender Bedeutung. Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht seien daher streng zu ahnden. Zu den schwersten Verletzungen der Kameradschaftspflicht zähle der Kameradendiebstahl. Nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte werde der Kameradendiebstahl im Regelfall mit einer Dienstgradherabsetzung geahndet. Das Truppendienstgericht habe keinen Anlaß gesehen, von dieser Regel abzuweichen. Einerseits sei erschwerend ins Gewicht gefallen, daß die Tat mit nicht geringer krimineller Intensität begangen worden sei. Andererseits habe mildernd die verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Wahrscheinlich wäre es im nüchternen Zustand nicht zu dieser Tat gekommen, die nicht dem Persönlichkeitsbild der Soldaten entspreche. Beide Soldaten hätten bisher ihre Dienstpflichten zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten erfüllt, jedoch hätten beide mehrfach mit Disziplinarmaßnahmen zur Pflicht gemahnt werden müssen. Sie hätten nach der Tat ordentliche Leistungen erbracht, auch das Verhältnis zu ihren Unteroffizierskameraden scheine sich nach der nicht widerlegten Einlassung der beiden Soldaten wieder ausgeglichen zu haben. In Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der in der gleichen Sache verhängten Geldstrafe halte das Truppendienstgericht die erkannte Dienstgradherabsetzung für angemessen.
Gegen dieses ihm am 28. Juli 1980 zugestellte Urteil hat Stabsunteroffizier E. am 23. August 1980 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:
Die Kammer habe das Urteil hauptsächlich auf den§ 12 SG, Pflicht zur Kameradschaft, gestützt. Da er in der damaligen Lage von keinem Menschen Kameradschaft empfangen, sondern nur Böswilligkeit erfahren habe, habe er auch keine Kameradschaft geben können, obwohl er es immer wieder versucht habe. Kameradschaft sei eine Pflicht, die auf Gegenseitigkeit beruhen müsse. Dieser Aspekt sei in der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Er werde dem Gericht in angemessenem Zeitraum Stellungnahmen von jetzigen und früheren Untergebenen, Gleichgestellten und Höhergestellten vorlegen, die beweisen würden, daß in bezug auf Kameradschaft bei ihm alles in Ordnung sei. Außerdem habe in der Verhandlung sein wichtigster Zeuge, Hauptmann O., gefehlt, der sich schon damals mit seinem Gefühlszustand auseinandergesetzt habe. Er führe weiter den damaligen Oberstabsarzt Dr. M., bei dem er sich in psychologischer Behandlung befunden habe, als Zeugen an.
Stabsunteroffizier S. hat gegen das ihm am 31. Juli 1980 zugestellte Urteil am 29. August 1980 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt:
Das Urteil sei bezüglich des Tathergangs sowie des nicht vorhandenen Vorsatzes zu hart ausgefallen. Ferner beantrage er, die Anschuldigung des Kameradendiebstahls fallen zu lassen, da dieser Tatbestand seiner Meinung nach nicht bestanden habe.
Der Senat hat mit Beschluß vom 9. Oktober 1980 beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO, § 237 StPO verbunden.
III
1.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1,§ 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 107 Satz 2, § 111 Abs. 2 WDO). Zwar enthalten beide Berufungen keine Anträge; sie lassen aber noch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß eine Milderung des angefochtenen Urteils erstrebt und die Wertung des Verhaltens als vorsätzliche Kameradschaftspflichtverletzung angegriffen werden soll.
2.
Die Berufungen richten sich damit gegen die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts und sind folglich in vollem Umfang eingelegt. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden. Dabei war ihm eine Verschärfung des angefochtenen Urteils verwehrt (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO).
Die Anschuldigungsschrift erwies sich als auslegungsbedürftig. Die Wendung der Anschuldigungsformel, die Soldaten seien in das Unteroffizierheim des Fliegerhorstes Bremgarten eingebrochen, hat der Senat dahin ausgelegt, daß der Hergang des Einbrechens so, wie im Strafurteil festgestellt, vorgeworfen werden sollte. Dies war aus der Wiedergabe des Strafurteils und der Anklageschrift im Ermittlungsergebnis zu schließen. Hingegen wird in der Anschuldigungsformel der Versuch, einen weiteren Behälter aufzuwuchten, im Gegensatz zur strafgerichtlichen Feststellung nicht erwähnt. Der Senat hat daraus geschlossen, daß dieser Teil des Tathergangs nicht zum Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens gemacht werden sollte. Dagegen geht die Anschuldigungsschrift insoweit über die strafgerichtlichen Feststellungen hinaus, als sie ergänzend vorwirft, die beiden Soldaten hätten die Geldkassette mit in die Unterkunft genommen, sie dort aufgebrochen und den Inhalt von 332 DM untereinander geteilt. An einer solchen Anschuldigung einesüber die strafgerichtlichen Feststellungen hinausgehenden Verhaltens war der Wehrdisziplinaranwalt durch § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO nicht gehindert; denn weder die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft noch das Urteil des Amtsgerichts haben zu der Frage Feststellungen getroffen, was mit der Kassette nach der Wegnahme geschehen ist. Eine Bindungswirkung konnte hinsichtlich des weiteren Tathergangs daher von dem Strafurteil nicht ausgehen.
3.
Die Berufungen der Soldaten erwiesen sich als unbegründet.
Der Senat hatte seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zugrunde zu legen, soweit dieses darauf beruht. Zu Unrecht hat die Kammer eine Bindungswirkung des Strafurteils nur hinsichtlich der Feststellungen zur Schuldfrage angenommen und das Strafurteil im übrigen mit der Begründung als nicht bindungsfähig angesehen, das Amtsgericht habe keine eigenen Tatfeststellungen getroffen. Diese Ansicht geht fehl. Die Kammer hat dabei verkannt, daß nach § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO das Amtsgericht auf den Anklagesatz verweisen durfte und daß dieser damit Bestandteil des Strafurteils wurde. Die Feststellungen des Strafurteils ergeben sich damit aus dem darin einbezogenen Anklagesatz. Der Annahme der Kammer, das Amtsgericht habe überhaupt keine eigenen Feststellungen getroffen, steht der Eingangssatz seiner Urteilsbegründung entgegen. Wenn es dort heißt, "wegen der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der Anklage ... verwiesen", so kann dies nicht dahin gedeutet werden, das Amtsgericht habe ohne eine Erörterung des Sachverhalts in der Hauptverhandlung den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Vielmehr ergibt dieser Teil der Urteilsgründe zweifelsfrei, daß die Kammer(1) eigene Feststellungen in der Hauptverhandlung getroffen hat, die sich mit dem im Anklagesatz wiedergegebenen Sachverhalt deckten. Auch der weitere Hinweis auf das Geständnis der beiden Soldaten und deren Einlassungen zur Frage ihres Alkoholgenusses läßt keinen Zweifel daran, daß die Kammer (2)eigene Feststellungen getroffen und ihrer Entscheidung (3)zugrunde gelegt hat. Sie (4) hat sich lediglich in gesetzlich zulässiger Weise zur Wiedergabe dieser Feststellungen des Hinweises auf die Anschuldigungsformel (5) bedient. Ein solches Strafurteil, das sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des § 267 StPO hält, nimmt voll an der Bindungswirkung des § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO teil.
Auf Grund dieser strafgerichtlichen sowie der ergänzenden Feststellungen, die der Senat auf Grund der Einlassungen der beiden Soldaten getroffen hat, hat die Berufungshauptverhandlung danach folgenden Sachverhalt ergeben:
Am 1. April 1979 brachen die beiden Soldaten zwischen 3.00 und 4.00 Uhr morgens gemeinsam in das Unteroffizierheim des Fliegerhorstes B. ein, indem sie zunächst eine Fensterscheibe der Damentoilette einschlugen, dann den Fensterriegel öffneten und in das Gebäude einstiegen und schließlich die zwar verschlossene, aber nicht verriegelte Pendeltür aufdrückten. Im Unteroffizierheim brachen sie die dort vorgefundene Geldkassette aus ihrer Verankerung, nahmen sie mit in die Unterkunft, brachen sie dort gemeinsam auf und teilten den Inhalt von 332 DM untereinander. Die Schuldfähigkeit der Soldaten war durch den vorangegangenen Alkoholgenuß nicht aufgehoben.
Soweit das Amtsgericht weiter festgestellt hat, es sei ein Sachschaden von 150 DM angerichtet worden, beruhte seine Entscheidung nicht auf dieser Feststellung, die demgemäß nicht bindend war. Der Senat hat Feststellungen zur Höhe des Sachschadens nicht zu treffen vermocht. Der Betrag von 150 DM ist in einem Bericht des Polizeireviers Mü. genannt, der aber für diese Feststellungen keine Quelle angibt.
Zutreffend hat die Kammer das festgestellte Verhalten als vorsätzlichen Verstoß beider Soldaten gegen ihre Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) gewertet. Die Angriffe der Berufungen gegen die Wertung des Verhaltens als vorsätzliche Kameradschaftspflichtverletzung gehen fehl. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, wird die Kameradschaftspflicht auch dann verletzt, wenn nicht ein einzelner Kamerad Ziel des Fehlverhaltens ist, sondern eine Gemeinschaft von Kameraden. Das ist hier der Fall. Die bei dem Fehlverhalten der Soldaten beschädigte Kassette und deren Inhalt waren Eigentum der Unteroffizierheimgemeinschaft, der im wesentlichen die Unteroffiziere des Verbandes angehörten. Auch wenn diese Unteroffizierheimgemeinschaft die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hatte und damit eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellte, wurden durch den Diebstahl der Kassette und ihres Inhalts Rechte der an der Unteroffizierheimgemeinschaft beteiligten Soldaten verletzt. Zwar war unmittelbar nur der Verein geschädigt; mittelbar mußte sich das aber auch auf die Mitglieder auswirken, denen im Fall einer Auflösung das Vereinsvermögen im Regelfall zu gleichen Teilen zustand. Zumindest dieses Anwartschaftsrecht der dem Verein angehörenden Soldaten wurde durch dieses Dienstvergehen verletzt. Soweit in der Berufung des Stabsunteroffiziers E. geltend gemacht wird, die Gemeinschaft der Unteroffiziere habe sich ihm gegenüber unkameradschaftlich verhalten, und Kameradschaft könne nur auf Gegenseitigkeit bestehen, verkennt er, daß ein unkameradschaftliches Verhalten anderer Unteroffiziere es weder rechtfertigt noch entschuldigt, wenn er einen Diebstahl zum Nachteil einer Gemeinschaft dieser Unteroffiziere begeht. Zu Unrecht wendet sich auch die Berufung des Stabsunteroffiziers S. gegen den Vorwurf, er habe mit Vorsatz gehandelt. Er verkennt dabei offenbar diesen Begriff. Es steht auch nach seiner Einlassung außer Frage, daß er den Diebstahl mit Wissen und Wollen begangen hat. Mit seiner Einlassung will er vielmehr geltend machen, es habe sich nicht um einen vorausgeplanten Diebstahl gehandelt.
Der Senat hat darüber hinaus auch die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) als vorsätzlich verletzt angesehen. Das Einschlagen des Fensters ebenso wie das Herausbrechen der Kassette aus ihrer Verankerung verursachten Schäden am Gebäude, das nicht der Unteroffizierheingemeinschaft, sondern dem Dienstherrn gehört. Mit der Pflicht zum treuen Dienen ist es aber nicht in Einklang zu bringen, wenn ein Soldat Eigentum seines Dienstherrn beschädigt.
Insgesamt haben beide Soldaten damit Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für die sie auf Grund ihres Vorgesetzteneigenschaft verleihenden Dienstgrades verschärft haften (§ 10 Abs. 1 SG).
Zutreffend hat die Kammer die Dienstvergehen als schwerwiegend angesehen. Ein Diebstahl zum Nachteil der Kameraden, mag er sich gegen einen einzelnen Kameraden oder gegen eine Gemeinschaftseinrichtung richten, erfordert im Regelfalle eine Dienstgradherabsetzung. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung disqualifiziert sich mit einem derartigen Verhalten grundsätzlich auch für eine weitere Verwendung als Vorgesetzter, so daß bei den Zumessungserwägungen von der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad auszugehen ist. Erschwerend mußte sich hier auswirken, daß beide Soldaten mit einer erheblichen kriminellen Energie zu Werke gegangen sind. Es bedurfte immerhin des Überwindens beträchtlicher Hindernisse, nämlich des Einschiagens des Fensters, des Öffnens des Riegels durch das in die Scheibe geschlagene Loch, des Einsteigens durch das geöffnete Fenster, dann des Aufdrückens der Zwischentür und des Herausbrechens der Kassette, das zunächst Schwierigkeiten bereitet hatte und erst unter Zuhilfenahme der im Unteroffizierheim angetroffenen Gerätschaften bewerkstelligt werden konnte. Schließlich mußte die Kassette in die Unterkunft verbracht und dort aufgebrochen werden, um an das Geld zu gelangen. Die Soldaten hatten bei jedem neuen Hindernis Anlaß, sich ihr verwerfliches Vorhaben noch einmal zu überlegen und davon Abstand zu nehmen. Sie haben statt dessen ihr Vorhaben mit Hartnäckigkeit zu Ende geführt. Auch das von den Soldaten angegebene Motiv, eine Verärgerungüber das Verhalten ihrer Unteroffizierkameraden, verdient keine mildernde Berücksichtigung. Die durchschnittlichen Leistungen beider Soldaten und ihre keineswegs tadelfreie Führung waren ebenfalls nicht geeignet, von der Regelmaßnahme absehen zu lassen.
Mildernd konnte sich allein zugunsten der Soldaten auswirken, daß es sich bei ihrem Fehlverhalten um eine einmalige, nach dem Urteil ihrer Disziplinarvorgesetzten persönlichkeitsfremde Entgleisung handelte, die nur durch die alkoholbedingte Enthemmung zu erklären ist. Wenn die Kammer aus diesem Grunde die beiden Soldaten nur um einen Dienstgrad in den eines Unteroffiziers herabgesetzt hat, so hat sie damit zumindest diesen Milderungsgrund nicht unterbewertet. Eine noch weitere Milderung des angefochtenen Urteils konnte nicht ernstlich in Erwägung gezogen werden.
4.
Da die Berufungen der beiden Soldaten erfolglos waren, hatten sie nach § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dabei erschien es dem Senat angemessen, diese Kosten den beiden Soldaten je zur Hälfte aufzuerlegen. Für eine auch nur teilweiseÜberbürdung der ihnen etwa im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei den gänzlich erfolglosen Berufungen an einer gesetzlichen Grundlage.
Dr. Knackstedt
Hacker
Schofeld
Michalak
(1) Red. Anm.:
(2) Red. Anm.:
(3) Red. Anm.:
(4) Red. Anm.:
(5) Red. Anm.: