Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1979, Az.: BVerwG 2 WD 20.79
Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Kameradschaftspflicht eines Soldaten; Wahrheitspflicht eines Soldaten; Befragung durch den Vorgesetzten eines Soldaten; Belehrung eines Soldaten über seine Rechte die Aussage zu verweigern und seine Wahrheitspflicht; Verschärfte Häftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Diebstahl zum Nachteil eines Kameraden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 20.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 12.10.1978 - AZ: 4 VL 17/78
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 SG
- § 12 SG
- § 13 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 28 Abs. 4 WDO
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 30. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberstleutnant Luckszat, Hauptfeldwebel Weinzierl als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 12. Oktober 1978 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat besuchte acht Jahre die Volksschule. Eine dreijährige Lehre als Betriebsschlosser beendete er erfolgreich mit dem Erwerb des Facharbeiterbriefes. Anschließend war er als Dreher und Schlosser tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung wurde er zum 1. Juli 1971 als Obergefreiter zu einer viermonatigen Eignungsübung einberufen. Nach deren Abschluß wurde er am 2. November 1971 mit der Urkunde vom 29. Oktober 1971 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit förmlich zum Obergefreiten (UA) ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, dann auf zwölf Jahre bis zum 30. Juni 1983 festgesetzt. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 9. Dezember 1974 zum Feldwebel ernannt. Die Personalakten weisen Verwendungen als Funkunteroffizier, Stabsdienstunteroffizier, Baufernsprechunteroffizier, Truppenfernmeldefeldwebel, Stellvertretender Zugführer, Zugführer und Fernmeldefeldwebel aus, offenbar ständig in derselben, seit 1. Oktober 1975 in 1./Instandsetzungsbataillon (Elektronik) ... umbenannten Einheit. Eine 1976 erstellte Beurteilung lautet auf "voll befriedigend". Seit dem 19. Oktober 1978 ist der Soldat wegen des den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Verhaltens vorläufig des Dienstes enthoben.
Der Bundeszentralregisterauszug weist nur den sachgleichen Strafbefehl aus. Disziplinar wurde der Soldat am 11. November 1976 wegen Nachlässigkeiten bei der Geräteübergabe mit einem strengen Verweis gemaßregelt, dessen Vollstreckung auf die Dauer von fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Dienstbezüge des Soldaten betrugen zuletzt in der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 1.948,68 DM brutto, 1.668,04 DM netto. Davon wurden auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde vom 18. Oktober 1978 25 % einbehalten.
Der Soldat ist seit dem 6. Oktober 1978 verheiratet, seine Ehefrau verdient als Bankkaufmann monatlich 1.300 DM netto. Einen Kredit über noch 17.000 DM tilgt der Soldat mit monatlich 600 DM. In einer Nebentätigkeit als Kraftfahrer verdient er nach seinen Angaben monatlich etwa 1.100 DM.
II
Anfang 1978 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Münsingen vom 1. März 1978 - 2 Cs 30/78 - wurde gegen ihn wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt. Der Strafbefehl ist seit dem 11. März 1978 rechtskräftig.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren verurteilte die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Soldaten am 12. Oktober 1978 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten. Sie legte ihrer Entscheidung die folgenden Feststellungen zugrunde:
"Der Soldat ist Angehöriger der 1. Kompanie des InstBtl (Elo) ... in E.. Derselben Kompanie gehört der Stabsunteroffizier G. an. Dieser ist ihm dienstlich nicht unterstellt.
Der Soldat ist aber innerhalb des Kasernements sein Vorgesetzter. Beide Soldaten kennen sich seit über 2 Jahren.
Am 27. Dezember 1977 besuchte der Soldat die in der Nähe der Kaserne liegende Gaststätte 'W.', dort traf er den Stabsunteroffizier G. und drei weitere Stabsunteroffiziere. Er setzte sich zu ihnen, um Neuigkeiten zu erfahren; denn er war zu dieser Zeit gerade zum Modellehrgang 'Personalorganisator' nach T. kommandiert. Beim Bezahlen bemerkte einer der Stabsunteroffiziere im Geldbeutel des Stabsunteroffiziers G. eine Menge Geld und meinte scherzhaft, er, Stabsunteroffizier G., könne ja alles bezahlen. Er griff auch im Spaß nach dem Geld und einige Scheine fielen auf den Tisch. Stabsunteroffizier G. hatte kurz zuvor eine Heimorgel für einen Kameraden verkauft und den Kaufpreis von 1.990 DM im Geldbeutel. Dies hatte er auch gesagt. Während seines Aufenthalts in der Gaststätte bot er "- gemeint ist offenbar der Soldat -" dem Stabsunteroffizier G. an, ihn in die Kaserne zu fahren. Dieser nahm das Angebot an. Beide fuhren zur Kaserne. Dort begab sich der Soldat sofort ins Kompaniegebäude. Stabsunteroffizier G. folgte ihm alsbald. Als dieser seine Stube betrat, stand der Soldat am schwarzen Brett und sah nach, was während seiner Abwesenheit auf dem Lehrgang alles geschehen war. Da die Stube des Stabsunteroffiziers G. sich in unmittelbarer Nähe des schwarzen Brettes befand, ließ dieser die Tür offen und lud den Soldaten ein, hereinzukommen und ein Glas Bier mit ihm zu trinken. Der Soldat folgte der Einladung. In der Stube angekommen, unterhielten sie sich über eine in der Stube stehende Musikanlage, ließen einige Schallplatten laufen und tranken ein Bier. Stabsunteroffizier G., der alsbald UvD-Dienst hatte, entledigte sich seines Jackets. Dabei leerte er seine Taschen und legte auch seinen Geldbeutel in das Fach seines Spindes. Nach einiger Zeit sagte er zum Soldaten, daß er zum UvD-Zimmer gehen müsse, um dem GvD Bescheid zu geben, daß er vor Antritt des UvD-Dienstes noch duschen wolle. Beide verließen das Zimmer. Dabei blieb der Spind und die Stubentür auf. Während Stabsunteroffizier G. zum UvD-Zimmer ging und anschließend einen kurzen Blick in das im 1. Stockwerk gelegene Fernsehzimmer tat, suchte der Soldat die schräg gegenüber der Stube des Stabsunteroffiziers G. gelegene Toilette auf. Als er wieder heraus kam und sah, daß die Stubentür der Stube des Stabsunteroffiziers G. offen stand, kam er auf die Idee, sich dessen Geld anzueignen. Er begab sich wieder in die Stube des Stabsunteroffiziers G. und trat zu dem offenstehenden Spind. Er fand den Geldbeutel, nahm ihn an sich und steckte ihn in seine Anoraktasche. Daraufhin verließ er die Stube. Auf dem Flur traf er den zurückkehrenden Stabsunteroffizier G.. Er winkte ihm nur verabschiedend zu und ging zum Parkplatz, setzte sich in seinen Pkw und fuhr zu einem Bekannten nach E..
In dem Geldbeutel befanden sich ca. 1.950,- DM, der Truppenausweis, die Kennkarte, das Impfbuch und weitere parsönliche Aufzeichnungen des Stabsunteroffiziers G..
In E. hielt sich der Soldat bis ca. 21.00 Uhr auf.
In der Zwischenzeit hat Stabsunteroffizier G. den Verlust seines Geldbeutels mit Inhalt festgestellt. Ihm kam sofort der Verdacht, daß der Soldat diesen Geldbeutel gestohlen hätte; denn er war der Einzige, der auf dem Flur war und gesehen haben konnte, wie er seinen Geldbeutel in den Spind verstaute. Er rief daher bei dem Bekannten des Soldaten in E. an und sagte dem Soldaten auf den Kopf zu, daß er ihm den Geldbeutel gestohlen hätte. Der Soldat bestritt dies und versprach, ihn sofort in der Kaserne aufzusuchen.
Stabsunteroffizier G. drohte ihm, die Polizei zu rufen, wenn er nicht kommen würde. Der Soldat fuhr jedoch nicht zur Kaserne, sondern begab sich nach Hause nach Er.. Unterwegs verbrannte er auf einem Parkplatz die Kennkarte, das Impfbuch, den Truppenausweis und die persönlichen Aufzeichnungen des Stabsunteroffiziers G. und zerriß den Geldbeutel in kleine Stücke, die er während der weiteren Fahrt aus dem Fenster warf. Von den 1.900,- DM, die sich aus drei Fünfhundertmarkscheinen und vier Einhundertmarkscheinen zusammensetzten, nahm er die drei Fünfhundertmarkscheine und steckte je einen Fünfhundertmarkschein in je einen Briefumschlag, die er mit seinem Kamen an das Postamt Reutlingen 'postlagernd' adressierte und in den Briefkasten warf. Als am selben Abend die Polizei bei ihm eine Hausdurchsuchung durchführte, fand sie das Geld nicht, da sich zu diesem Zeitpunkt die drei Fünfhundertmarkscheine im Briefkasten in Erpfingen befanden. Die restlichen vier Einhundertmarkscheine hatte der Soldat in seiner Brieftasche verwahrt, und sie wurden auch durch die Polizisten entdeckt, doch gaben sie sich mit seiner Erklärung zufrieden, daß es sich um sein eigenes Geld handele.
Am nächsten Tage, den 28. Dezember 1977 hatte der Soldat Weihnachtsdienstbefreiung und ging daher nicht zum Dienst. Zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr kam der Kompaniefeldwebel seiner Stammeinheit, Hauptfeldwebel S., im Auftrag des Kompaniechefs zu ihm in die Wohnung. Er forderte ihn auf, den Geldbeutel sofort zurückzugeben. Der Soldat leugnete, den Geldbeutel entwendet zu haben. Daraufhin befahl ihm Hauptfeldwebel S., noch im Laufe des Tages zum Chef der 1./InstBtl ..., Oberleutnant H., zu kommen. Der Soldat sagte dies zu. Zunächst fuhr er mit dem Bus nach Reutlingen zur Post, um das Geld zu holen. Es war aber noch nicht da. Dann rief er in der Kaserne an und sagte zu Hauptfeldwebel S., er könne nicht kommen, da sein Pkw nicht anspringen würde. Am 29.12.1977 fuhr der Soldat wieder mit dem Bus nach Reutlingen, begab sich auf das Postamt und nahm die für ihn dort liegenden drei Briefe mit je einem Fünfhundertmarkschein in Empfang. Danach rief er den Hauptfeldwebel S. an und bat ihn, zu sich in die Wohnung zu kommen. Als dieser gegen 12.00 Uhr erschien, gab der Soldat den Diebstahl zu und übergab dem Hauptfeldwebel S. 1.800,- DM. 150,- DM von dem gestohlenen und ca. 100,- DM vom eigenen Geld hatte er in der Zwischenzeit ausgegeben. Hauptfeldwebel S. befahl dem Soldaten, nunmehr mit in die Kaserne zum Kompaniechef zu kommen, was der Soldat auch tat. Dort wiederholte er sein Geständnis. Das gleiche tat er dem Stabsunteroffizier G. gegenüber. Dieser erhielt sein Geld zurück. Den Restbetrag von 100,- DM gab ihm der Soldat Mitte Januar 1978."
Dieses Verhalten wertete die Kammer als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), und zwar als vorsätzliche Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Von dem Vorwurf einer vorsätzlichen Wahrheitspflichtverletzung (§ 13 Abs. 1 SG) stellte sie den Soldat mit der Begründung frei, Hauptfeldwebel S. sei zur Zeit der Befragung nicht Vorgesetzter des Soldaten gewesen und habe diesen auch nicht über seine Rechte, die Aussage zu verweigern, und seine Pflicht nach § 13 Abs. 1 SG und § 28 Abs. 4 WDO belehrt. Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer nach einem Hinweis auf die verschärfte Häftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) aus:
Kameradendiebstahl gehöre zu den schwersten Dienstvergehen. Eine solche Verfehlung sei wie kaum eine andere geeignet, Unruhe und Mißtrauen in die soldatische Gemeinschaft zu bringen, das auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Gefühl der Zusammengehörigkeit zu erschüttern und damit die Schlagkraft der Truppe zu beeinträchtigen. Da bei dem engen Zusammenleben in der Truppe unvermeidlich vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum gegeben seien, sei eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung solchen Fehlverhaltens, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter erforderlich. Erschwerend müsse sich auswirken, daß der Soldat kurz zuvor zu Besuch auf der Stube des Stabsunteroffiziers G. gewesen und von diesem bewirtet worden sei. Es habe somit ein gewisses Vertrauensverhältnis zu ihm bestanden. Außerdem sei der Soldat Vorgesetzter des Stabsunteroffiziers G. kraft Dienstgrades gewesen. Die Kammer habe auch keine Kurzschlußhandlung annehmen können; denn der Soldat sei anschließend mit großer Überlegung vorgegangen, als er drei Fünfhundertmarkscheine in je einen Briefumschlag gesteckt und sie postlagernd an das Postamt Reutlingen auf seinen Namen verschickt habe. In einem derartigen Fall seien nur ganz besondere Umstände geeignet, von der härtesten disziplinargerichtlichen Maßnahme absehen zu lassen. Der Soldat habe zwar sehr ordentliche Dienstleistungen erbracht und das Geld dem Bestohlenen alsbald zurückgegeben, habe dieses auch für eine kurz bevorstehende Zahlung für den Kauf eines Volkswagens dringend benötigt, doch seien diese Umstände nicht geeignet, das Verhalten des Soldaten so weitgehend mildernd zu beurteilen, daß von einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis abgesehen werden könne. Der mit einem Kameradendiebstahl zwangsläufig verbundene Ansehens-, Vertrauens- und Autoritätsverlust müsse ebenso wie die Ablösung von dem Posten als Zugführer zu Lasten des Soldaten berücksichtigt werden. Eine unausweichliche und große Notlage habe für ihn nicht vorgelegen. Trotz des Geständnisses des Soldaten könne dieser angesichts der Schwere des Dienstvergehens und seiner Schuld im Interesse der militärischen Ordnung nicht in seinem Dienstverhältnis belassen werden. Es müsse ihm nachdrücklich vor Augen geführt werden, daß Kameradendiebstahl mit dem Status eines Portepeeunteroffiziers unvereinbar sei. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis sei zur Wahrung des Ansehens und der Sauberkeit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und insbesondere der herausgehobenen Portepeeunteroffiziere in der Bundeswehr bei Kameradendiebstahl zum Nachteil eines Dienstgradniederen notwendig. Einen minder schweren Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO habe die Kammer nicht gesehen.
Sie habe dem Soldaten aber einen Unterhaltsbeitrag bewilligen können, da er wegen der sieben Jahre lang in der Bundeswehr geleisteten ordentlichen Dienste eines solchen nicht unwürdig sei. Er sei dessen auch bedürftig, da er eine seiner Ausbildung entsprechende Stelle bisher noch nicht gefunden habe. Bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage sei der Übergang in einen Zivilberuf nicht einfach und deshalb eine Bedürftigkeit des Soldaten gegeben. Auf den Verdienst seiner Ehefrau komme es dabei nicht an, da sich bei einer eventuellen Trennung die wirtschaftliche Lage des Soldaten sehr schnell zu seinem Nachteil verändern könne.
Gegen dieses ihm am 29. November 1978 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 27. Dezember 1978 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung hat dieser vorgetragen:
Der Soldat habe sich in der Tatzeit in permanenten Geldschwierigkeiten befunden. Er habe außerdem bei dem Diebstahl unter Alkoholeinfluß gestanden. Bereits vor dem gemeinsamen Besuch des Gasthofs "W." habe er bei einem Kameraden, dem Oberfeldwebel Ha., etwa drei halbe Liter Bockbier getrunken. Er sei offensichtlich bei dem Dieb stahl gar nicht in der Lage gewesen zu begreifen, was er eigentlich tue. Dies sei ihm erst später aufgegangen, als ihn Stabsunteroffizier G. angerufen und ihm mitgeteilt habe, er habe ihn wegen des Diebstahls in Verdacht. Daraufhin sei er nach Hause gefahren, habe die in der Brieftasche befindlichen Papiere verbrannt und die Brieftasche weggeworfen, sodann den Großteil des entnommenen Geldes, nämlich drei Fünfhundertmarkscheine, in jeweils ein Kuvert gesteckt und diese auf seinen Namen postlagernd an das Postamt Reutlingen geschickt. Am 29. Dezember 1977 sei er mit dem Bus nach Reutlingen gefahren, habe die drei Briefe dort abgeholt und denn Hauptfeldwebel S. zu sich in seine Wohnung gebeten. Diesem gegenüber habe er dann den Diebstahl eingestanden und den Betrag bis auf 100 DM zurückgegeben. Es werde nicht in Abrede gestellt, daß der Soldat eines Dienstvergehens überführt sei. Die Kammer habe aber die näheren Umstände, die zur Tat führten, zu wenig gewürdigt. Sie habe insbesondere mit keinem Wort erwähnt, daß der Soldat vor der Tat Alkohol in nicht unerheblicher Menge zu sich genommen habe. Neben dem erwähnten Bockbier habe er anschließend in der Gaststätte "W." und danach in der Kaserne weitergetrunken. Es sei deshalb nicht auszuschließen und angesichts des bis zu diesem Zeitpunkt untadeligen inner- und außerdienstlichen Verhaltens des Soldaten sogar sehr wahrscheinlich, daß die normalen Hemmungen des Soldaten infolge des Alkohols deutlich herabgesetzt gewesen seien. Dafür spreche insbesondere auch die dilettantische und naive Art, mit der er vorgegangen sei. Er hätte sich bei vernünftiger Überlegung sagen müssen, daß er sofort der Tat verdächtigt werde. Die Leichtfertigkeit, mit der er vorgegangen sei, sei typisch alkoholbedingt. Auch die finanzielle Situation des Soldaten sei nicht so gut gewesen, wie das Urteil glauben mache. Der Soldat habe 1975 bei einer Teilzahlungsbank einen Kredit über insgesamt 22.000 DM aufgenommen, den er in 48 Monatsraten zu je 474 DM habe zurückzahlen sollen. Mitte 1977 sei er mit drei Raten in Verzug geraten mit der Folge, daß sein Gehalt bis auf einen Rest von 650 DM bis einschließlich Januar 1978 gepfändet worden sei. Diese 650 DM hätten an sich für eine bescheidene und einfache Lebensführung ausgereicht. Der Soldat habe jedoch im Herbst 1977 einen gebrauchten Volkswagen 1600 erworben, vom Kaufpreis 700 DM anbezahlt und die Fälligkeit des Restbetrages von 1.300 DM bis zum 31. Dezember 1977 vereinbart. Der Soldat sei dabei der irrigen Annahme gewesen, die Pfändung sei spätestens mit dem November 1977 beendet. Er hätte dann vom Weihnachtsgeld seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. Er habe jedoch im Dezember einschließlich des Weihnachtsgeldes nur einen Betrag von 1.350 DM auf sein Girokonto überwiesen erhalten, das dadurch nicht einmal voll ausgeglichen worden sei. Zwar handele es sich dabei weder um einen Rechtfertigungs- noch um einen Entschuldigungsgrund. Es könne aber nicht übersehen werden, daß das Zusammenspiel zwischen der subjektiv empfundenen Notlage und dem Alkohol den Soldaten letztlich zu dem Diebstahl verleitet habe. Anders sei der Vorfall nicht erklärbar. Die Kammer habe auch die Persönlichkeit des Soldaten und sein Verhalten vor und nach der Tat nicht genügend gewürdigt. Dieser habe bereits zwei Tage nach der Tat freiwillig ein Geständnis abgelegt. Er sei zu dieser Zeit ganz und gar noch nicht überführt gewesen; es sei nicht ausgeschlossen, daß ihm trotz des Tatverdachts das Vergehen nicht nachzuweisen gewesen wäre. Offensichtlich habe die ihm innewohnende Moral die Oberhand gewonnen. Man solle sich davor hüten, einem Menschen, der den Versuch unternehme, einen einmaligen Fehltritt wiedergutzumachen, den Rückweg abzuschneiden, indem er mit einer Maßnahme bedroht werde, die ihn letztlich existentiell dazu zwinge, im Unrecht zu verharren. Berücksichtigt werden müsse zugunsten des Soldaten auch seine ordentliche Dienstleistung vor und nach diesem Vorfall. Auch der Geschädigte habe ihm voll und ganz verziehen. Der Soldat werde auch in der Gemeinschaft der Soldaten seiner Einheit nach wie vor anerkannt. Von Mißtrauen, Unruhe und Gefährdung der Truppendisziplin als Folge dieses Fehlverhaltens könne keine Rede sein. Dies werde der Kompaniechef ebenso wie der Kompaniefeldwebel und alle übrigen Kameraden jederzeit bestätigen können. Ein Kameradendiebstahl möge zwar im Prinzip geeignet sein, Unruhe und Mißtrauen in die soldatische Gemeinschaft zu bringen. Hier liege jedoch insoweit ein Ausnahmefall vor.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt; denn sie wendet sich nur gegen Zumessungserwägungen der Kammer. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer, die nicht in Frage gestellt werden, seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die Höhe der Maßnahme zu befinden (§ 327 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO).
Das Urteil der Kammer bot auch in seinen den Senat bindenden Feststellungen eine hinreichende Grundlage für dessen Zumessungsentscheidung. Zwar enthält es wiederholt unterschiedliche Angaben zur Höhe des gestohlenen Betrages, der zunächst mit 1.950 DM, dann mit 1.900 DM angegeben wird. Ebenso wird in dem Urteil einerseits ausgeführt, der Soldat habe 1.800 DM Hauptfeldwebel S. übergeben, 150 DM von dem gestohlenen Geld habe er in der Zwischenzeit ausgegeben; andererseits heißt es dort dann weiter, der Soldat habe den Restbetrag von 100 DM Mitte Januar 1978 Stabsunteroffizier G. gegeben. In der rechtlichen Würdigung wird dann der Betrag wieder mit 1.900 DM angegeben. Bei der Höhe des Gesamtbetrages spielte diese Differenz von 50 DM jedoch keine so entscheidende Rolle, daß deshalb eine Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer geboten gewesen wäre. Der Senat ist von dem auch der rechtlichen Würdigung der Kammer zugrunde gelegten Betrag von 1.900 DM ausgegangen.
3.
Die Berufung des Soldaten erwies sich als begründet.
Eigenart und Schwere eines. Kameradendiebstahls erfordern als Regelmaßnahme eine Dienstgradherabsetzung. Besondere Erschwerungsgründe können in Ausnahmefällen eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten; ebenso kann sich aus gewichtigen Milderungsgründen ein Absehen von der Dienstgradherabsetzung rechtfertigen lassen. Der Senat ist der Ansicht, daß sich hier Erschwerungs- und Milderungsgründe derart die Waage halten, daß ein Abweichen von der Regelmaßnahme nicht angezeigt ist.
Erschwerend war der ungewöhnlich hohe Betrag ebenso zu berücksichtigen wie der dem Soldaten bekannte Umstand, daß dieses Geld jedenfalls ganz überwiegend nicht einmal dem Bestohlenen gehörte. Er wußte also, daß er Stabsunteroffizier G. in die schwierige Lage versetzte, aus eigenen Kitteln den hohen Betrag aufzubringen, den er beim Verkauf eines Musikinstruments für einen Dritten erlöst hatte und nun diesem schuldete. Es mußte sich ebenfalls erschwerend auswirken, daß der Soldat persönliche Papiere und vor allem Ausweise des Bestohlenen vernichtete, deren Wiederbeschaffung im Regelfall mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Allerdings konnte insoweit der Senat dem Soldaten eine gewisse Panik zugute halten, in die ihn der Anruf des Stabsunteroffiziers G. und der darin ihm gegenüber geäußerte Diebstahlsverdacht versetzt haben mögen.
Anders als die Kammer hat der Senat in dem auf diesen Anruf folgenden Verhalten des Soldaten keinen Umstand gesehen, der es ausschlösse, in dem Diebstahl selbst eine Kurzschlußhandlung zu erblicken. Die Kammer hat für den Senat bindend festgestellt, daß der Soldat den Entschluß zum Diebstahl erst faßte, als er beim Verlassen der Toilette Stubentür und Spind des Stabsunteroffiziers G. offanstehen sah. Damit hatte schon aus verfahrensrechtlichen Gründen die vom Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts in seinem Schlußvortrag begehrte Feststellung auszuscheiden, der Soldat habe es schon von dem Zusammentreffen mit Stabsunteroffizier G. in der Gaststätte "W." an darauf angelegt, diesen zu bestehlen. Vielmehr hatte der Senat davon auszugehen, daß der Soldat ohne lange Überlegung spontan die sich ihm plötzlich bietende Gelegenheit zum Diebstahl ergriff. Daß er sich zu dieser Zeit in einer schwierigen finanziellen Situation befand, mag diese auch nicht unverschuldet gewesen sein, hat nach Überzeugung des Senats diesen Entschluß maßgeblich beeinflußt. Insbesondere aber war dabei dem Soldaten eine alkoholbedingte Enthemmung zugute zu halten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte er in den der Tat vorausgehenden etwa drei Stunden drei Flaschen Starkbier zu je 0,5 l, ein bis zwei Glas Pils zu 0,3 l und eine Flasche normales Bier zu 0,5 l getrunken. Auch wenn Stabsunteroffizier G. Anzeichen dieses von den Zeugen weitgehend bestätigten Alkoholgenusses beim Soldaten nicht hat feststellen können, war bei dieser Trinkmenge von einer deutlichen Enthemmung des Soldaten auszugehen. Gerade im Zusammenhang mit seiner prekären wirtschaftlichen Situation war dieser Alkoholgenuß geeignet, die gegenüber dem Zugriff auf das Eigentum eines Kameraden bestehenden Hemmungsschwelle deutlich zu senken.
Dies gilt vermehrt für das weitere Verhalten des Soldaten, der nach dem Diebstahl erneut Oberfeldwebel Ha. aufsuchte und dort weitere zwei bis drei Flaschen Starkbier trank. Bei der Vernichtung der Brieftasche und der Ausweise und der Versendung des Geldes an eine postlagernde Adresse zur Beseitigung von Beweismitteln für seine Täterschaft war zugunsten des Soldaten von einer sich schon der Grenze erheblich verminderter Schuldfähigkeit nähernden Enthemmung auszugehen.
Der Senat hat auch nicht einen über die verschärfte Haftung des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 1 SG) hinausgehenden Erschwerungsgrund in dem Umstand gesehen, daß es sich bei dem Soldaten um einen Vorgesetzten des Stabsunteroffiziers Grünwald im Sinne des § 4 VorgVO handelte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde zumindest außer Dienst in dieser Einheit ein Unterschied zwischen Portepeeunteroffizieren und Unteroffizieren ohne Portepee nicht gemacht. Man duzte sich allgemein, fühlte sich als Kameraden, nicht aber als Vorgesetzte und Untergebene. Hingegen muß es den Soldaten zusätzlich belasten, daß er sich nicht scheute, einen Kameraden zu bestehlen, dessen Gastfreundschaft er noch wenige Minuten vorher genossen hatte.
Demgegenüber konnte jedoch mildernd berücksichtigt werden, daß der Soldat weniger als 48 Stunden nach der Tat und zu einem Zeitpunkt, als er des Diebstahls nicht nur nicht überführt war, sondern nach dem Verhalten der Polizei ihm gegenüber auch durchaus glauben konnte, nicht überführt zu werden, sich zum Geständnis und zur Rückgabe des Geldes entschloß.
Waren die Milderungsgründe geeignet, das Gewicht der Erschwerungsgründe auszugleichen, so konnten sie andererseits aber nicht ausreichen, den Soldaten auch von einer Dienstgradherabsetzung zu verschonen oder auch nur es bei einer solchen um nur einen Dienstgrad in den eines Stabsunteroffiziers bewenden zu lassen. Der Senat hat vielmehr ernsthaft erwogen, ob dem Soldaten angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens überhaupt ein Vorgesetzteneigenschaft verleihender Dienstgrad belassen werden konnte. Wenn der Senat trotz einiger Bedenken glaubte, dem Soldaten die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad ersparen zu können, so waren dafür die nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO zu berücksichtigenden Folgen des Dienstvergehens und die Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten maßgebend. Die regelmäßig mit einem Kameradendiebstahl verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Disziplin und den Zusammenhalt in der Truppe waren hier nicht festzustellen. Der Soldat hat die Tat eingestanden, noch ehe eine Atmosphäre allgemeiner gegenseitiger Verdächtigung überhaupt entstehen konnte.
Seine Stellung im Unteroffizierskorps wie auch als Vorgesetzter in der Einheit hat auch nach den Bekundungen seines Disziplinarvorgesetzten und der übrigen Zeugen durch diesen Vorfall erstaunlicherweise nicht gelitten. Trotz der Eignung eines derartigen Verhaltens zur Achtungs- und Vertrauensminderung ist offenbar hier eine solche nicht eingetreten. Der Soldat hat sich auch bis zu diesem Dienstvergehen in mehr als sechs Dienstjahren einwandfrei geführt und überzeugende dienstliche Leistungen erbracht. Es mußte ihm zwar zum Nachteil gereichen, daß er aus seiner bisherigen Verwendung abgelöst werden mußte; er hat jedoch andererseits die ihm zunächst gebotene Chance zu einer Nachbewährung voll genützt. In der ihm unbekannten Verwendung eines stellvertretenden Schirrmeisters, für die er nicht ausgebildet war, hat er nach dem Urteil seines Disziplinarvorgesetzten bessere Leistungen als der vor ihm tätig gewesene ausgebildete Schirrmeister erbracht. Auch das Geständnis des Soldaten und die von ihm glaubhaft bekundete Reue waren geeignet, ihn in dem herabgesetzten Dienstgrad eines Unteroffiziers für den Dienstherrn und die Truppe noch als tragbar anzusehen.
4.
Die mit dem beschränkten Ziel einer Milderung der Maßnahme eingelegte Berufung hatte den erstrebten Erfolg; die Kosten des Berufungsverfahrens waren daher in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, dem auch nach § 132 Abs. 4 WDO die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu überbürden waren.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Luckszat
Weinzierl