Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1980, Az.: BVerwG 2 WD 64/79

Vorliegen eines Dienstvergehens; Pflicht eines Soldaten zur Kameradschaft; Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten; Begehung eines Diebstahls; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 64/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 17599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 03.05.1979 - AZ: 4 VL 10/78

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. Juni 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberst i.G. Benczek, Unteroffizier Berger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 3. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene frühere Soldat, der die mittlere Reife besitzt, durchlief vom 1. August 1968 bis 21. Juli 1971 eine Verwaltungslehre, arbeitete danach aber als Kraftfahrer.

2

Zum 5. April 1972 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat am 5. Juni 1972 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach einer Probezeit von sechs Monaten wurde seine Dienstzeit auf vier Jahre festgesetzt, später auf acht Jahre verlängert; sie war daher am 31. März 1980 beendet.

3

Nach der Grundausbildung wurde der frühere Soldat zunächst als MKF A verwendet. Nachdem er einen Unteroffiziergrundlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" bestanden hatte und am 2. April 1973 zum Unteroffizier befördert worden war, wurde er als Panzergrenadierunteroffizier eingesetzt. Er wurde danach als MKL (Rad/Kette) ausgebildet und als Fahrlehrer verwendet. Am 1. Juli 1975 erhielt er den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.

4

Wegen eines alkoholbedingten Vorfalles vom 8. Februar 1976 wurde er von seinem Dienstposten abgelöst und zum 1. April 1976 als Gruppenführer zur 4. Kompanie des Jägerbataillons ... in R. versetzt. Seit dem 4. Januar 1979 war er zur Bundeswehrfachschule in K. kommandiert; da er aber häufig dem Unterricht fernblieb, wurde die Kommandierung wieder aufgehoben. In der Zeit vom 15. August bis 7. Dezember 1979 war er zur Bundeswehrfachschule Unna kommandiert. Nach Ablauf seiner Dienstzeit schied er aus dem Dienstverhältnis aus; seine jetzige berufliche Tätigkeit ergibt sich nicht aus den Personalakten.

5

In der einzigen Beurteilung, die in den Personalakten des früheren Soldaten enthalten ist, wird er als unausgeglichener und Gefühlsschwankungen unterworfener Soldat geschildert, der allerdings ein scharfsinniges Urteilsvermögen besitze. Er wurde mit "ausreichend" (7 F) beurteilt. In der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges haben seine früheren Disziplinarvorgesetzten ihn als überdurchschnittlich guten Ausbilder bezeichnet, der aber unpünktlich und nicht verläßlich gewesen sei.

6

Der frühere Soldat ist berechtigt, die Schützenschnur und das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst jeweils in Bronze zu tragen.

7

Außer in dem sachgleichen Strafverfahren wurde der frühere Soldat noch durch das Amtsgericht Fulda mit Urteil vom 13. Juli 1978 - 21 Js 2264/78 Ds -, rechtskräftig seit dem 1. November 1978, wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 25 DM bestraft.

8

Disziplinar wurde der frühere Soldat wie folgt gemaßregelt:

  1. 1.

    am 20. Dezember 1976 mit einer Disziplinarbuße von 200 DM, weil er sich am 10. Dezember 1976 in einer Gaststätte in R. in stark angetrunkenem Zustand mit mehreren Zivilisten in eine Schlägerei eingelassen hatte und danach vier Tage dienstunfähig war, außerdem den in derselben Gaststätte weilenden Soldaten einen unzulässigen Befehl gegeben und sich gegenüber einem Zivilisten als Zugführer ausgegeben hatte;

  2. 2.

    am 8. Februar 1977 mit sieben Tagen Disziplinararrest, weil er sich am 12. Januar 1977 unerlaubt im Arbeitsanzug in einem Gasthaus aufgehalten, mit Rekruten gezecht und versucht hatte, den UvD zu einer unzulässigen Verlängerung des Zapfenstreiches für die Rekruten zu bewegen. Die Vollstreckung der Maßnahme wurde zunächst für die Dauer von fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt, aber dann doch vom 28. Juni bis 4. Juli 1977 durchgeführt;

  3. 3.

    am 2. Januar 1978 mit sieben Tagen Disziplinararrest, weil er am 9. Dezember 1977 nach vorangegangener Einnahme von Medikamenten während der Mittagspause Alkohol getrunken und sich dadurch in einen dienstunfähigen Zustand versetzt hatte, so daß er nach Eintreffen in der Kaserne gegen 13.00 Uhr zum Ausschlafen in sein Zimmer befohlen werden mußte; der Arrest wurde in der Zeit vom 31. März bis 6. April 1978 vollstreckt;

  4. 4.

    am 22. Februar 1978 mit 100 DM Disziplinarbuße, weil er sich am 16. Februar 1978 als stationärer Patient unerlaubt aus dem Bundeswehrkrankenhaus G. entfernt hatte und erst am 17. Februar 1978 gegen 2.00 Uhr in angetrunkenem Zustand zurückgekehrt war;

  5. 5.

    am 10. Juni 1978 mit drei Tagen Disziplinararrest, weil er am 13. März 1978 nicht unverzüglich aus dem ihm an diesem Tage bis 7.00 Uhr gewährten Wochenendausgang zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern dem Dienst an diesem Tage ohne Genehmigung ferngeblieben war; der Arrest wurde vom 16. bis 18. Juni 1978 vollstreckt;

  6. 6.

    am 28. August 1978 mit einem strengen Verweis, weil er am 14. August 1978 den Sanitätsbereich ohne Genehmigung verlassen hatte und gegen 23.00 Uhr im Offizierheim angetroffen wurde, obwohl er sich in stationärer Behandlung befand;

  7. 7.

    am 15. August 1979 mit einer Disziplinarbuße von 300 DM, weil er aus dem ihm bis 13. August 1979, 6.50 Uhr, gewährten Erholungsurlaub nicht zurückgekehrt war und am nächsten Tag durch den Kompaniefeldwebel aus seiner Wohnung geholt werden mußte.

9

Der frühere Soldat erhält Übergangsgebührnisse für die Dauer von 18 Monaten (bis 30. September 1981), die in seinem früheren Dienstgrad monatlich 1.655,89 DM brutto, 1.147,63 DM netto betragen hätten. Von der Übergangsbeihilfe, die ihm als Stabsunteroffizier der Reserve in Höhe von 23.218,58 DM zugestanden hätte, wurden ihm 10.000 DM ausgezahlt. Der frühere Soldat hat nach seinen Angaben Schulden in Höhe von ca. 12.000 DM, die er in monatlichen Raten von 316,50 DM tilgt. Gerichtskosten aus dem Jahre 1978 belasten ihn mit monatlich 100 DM.

10

Der frühere Soldat ist seit dem 29. Dezember 1971 verheiratet, aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von acht Jahren, drei Jahren und einem Jahr hervorgegangen. Seine Ehefrau, die bis Anfang 1974 berufstätig war und seitdem krank ist, erhält monatlich ca. 400 DM Krankengeld. Das jüngste Kind leidet an einem angeborenen Herzfehler. Der frühere Soldat wohnt mit seiner Familie im Haus seiner Eltern in P..

11

II

Im Oktober 1976 kam es durch Strafanzeige des Geschädigten zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts Rotenburg/Fulda vom 16. Mai 1977 - 63 Js 2324/77 Ds - wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 36 DM verurteilt. Die - unbeschränkte - Berufung des früheren Soldaten wurde durch Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 21. November 1977 verworfen. Seine Revision wurde durch Beschluß des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 16. März 1978 - 2 Ss 99/78 - als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Urteile des Amtsgerichts Rotenburg und des Landgerichts Kassel wurden am 21. März 1978 rechtskräftig.

12

In dem durch Verfügung des Kommandeurs der .... Jägerdivision vom 8. Mai 1978 durch Übergabe an den damals noch im aktiven Dienst befindlichen früheren Soldaten am 16. Mai 1978 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 23. Mai 1978 der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt als Dienstvergehen wie folgt zur Last gelegt:

Der Soldat habe am 21. Oktober 1976 gegen 20.30 Uhr in R., A. Kaserne, aus einer einem Mannschaftsdienstgrad der 4./Jägerbataillon ... gehörenden Geldbörse, die dieser auf einem Zigarettenautomaten im Unteroffizierheim liegen gelassen habe, mindestens 50 DM in rechtswidriger Zueignungsabsicht entnommen und das Geld für eigene Zwecke verbraucht.

13

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte legte ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Urteils des Landgerichts Kassel zugrunde, würdigte den Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und verurteilte den auch damals noch im aktiven Dienst befindlichen früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens (§ 23 Abs. 1 SG) zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten. Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

Kameradendiebstahl sei ein schwerwiegendes Dienstvergehen und wie kein anderer Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht geeignet, unter den Soldaten gegenseitiges Mißtrauen hervorzurufen und Unsicherheit und Unruhe in die soldatische Gemeinschaft hineinzutragen. Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte sei daher eine Dienstgradherabsetzung unumgänglich Zuungunsten des Soldaten müsse weiter seine mehrfache disziplinare Maßregelung in Betracht gezogen werden. Zu seinen Gunsten sprächen seine überdurchschnittlichen Ergebnisse als Ausbilder, wenngleich seine Verwendbarkeit durch permanente Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit eingeschränkt gewesen sei. Da der Soldat sich insgesamt als Vorgesetzter disqualifiziert habe, habe er in einen Mannschaftsdienstgrad herabsgesetzt werden müssen.

14

Bereits vor Zustellung des Urteils am 17. Juni 1979 hat der damalige Verteidiger des früheren Soldaten mit Schriftsatz vom 4. Mai 1979, der am 7. Mai 1979 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt, sie aber nicht innerhalb der Berufungsfrist begründet.

15

Die Begründung der Berufung findet sich in dem Wiedereinsetzungsantrag des früheren Soldaten vom 9. August 1979, dem der Senat mit Beschluß vom 6. Dezember 1979 - 2 WDB 11/79 - stattgegeben hat. Dort hat der frühere Soldat ausgeführt:

Er habe den Diebstahl nicht begangen, habe aber vor dem Truppendienstgericht keine Möglichkeit gehabt, seine Unschuld zu beweisen; denn die Kammer habe die Zeugen nicht erneut vernommen, sondern sich auf die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils verlassen. Da der klare Beweis seiner Schuld nicht erbracht worden sei und auch nicht erwiesen werden könne, finde er das Urteil ungerecht. Eine Degradierung zum Hauptgefreiten bedeute für ihn in Zukunft nicht nur eine seelische Belastung, sondern bringe ihm auch Schwierigkeiten in der Berufsausbildung. Aber selbst wenn man von seiner Schuld ausgehe, hätte unter Berücksichtigung seiner familiären Probleme eine Gehaltskürzung auf Zeit ausgereicht, um dem Recht zu genügen. Er beantrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn wegen Mangels an Beweisen freizusprechen.

16

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat sich mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1979 zur Berufung geäußert; er hält sie für unbegründet.

17

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind nach der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäß begründeten Berufung gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 44 ff StPO, § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO, § 111 Abs. 2 WDO).

18

2.

Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt; denn der frühere Soldat wendet sich gegen die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts und begehrt Freispruch. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes nach § 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

19

3.

Der frühere Soldat ist zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen. Seine Abwesenheit stand ihrer Durchführung jedoch nicht entgegen, da er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, daß gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.

20

4.

Die Berufung erwies sich als unbegründet.

21

Der Senat war gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO an die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Berufungsurteils der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 21. November 1977 gebunden; ein Lösungsbeschluß nach Satz 2 a.a.O. ist in der Berufungshauptverhandlung nicht zustande gekommen. Die Feststellungen des Strafurteils lauten:

"Am Abend des" 21. Oktober 1976 "gegen 20.00 Uhr trafen sich der Angeklagte und der Zeuge M. vor dem Unteroffiziersheim der A. Kaserne in R.. Der Angeklagte und der Zeuge M. begaben sich in das Heim, tranken dort gemeinsam Bier und spielten an einem Flipperautomaten. Im Vorraum des Unteroffiziersheims befindet sich ein Zigarettenautomat. Damals durften dort auch Mannschaftsdienstgrade Zigaretten ziehen, da wegen Umbauarbeiten in der Mannschaftskantine der sonst dort zur Verfügung stehende Zigarettenautomat nicht benutzbar war. Während der Angeklagte und der Zeuge M. sich im Heim aufhielten, zog im Vorraum der Zeuge W. Zigaretten, nachdem er zuvor in der Kantine gewesen war und dort andere Sachen gekauft hatte. Beim Verlassen des Vorraumes ließ der Zeuge W. seine Geldbörse auf dem Zigarettenautomaten liegen. In dieser Börse befand sich zumindest ein Fünfzig-DM-Schein. Ob sich noch weiteres Geld darin befunden hat, ließ sich nicht mehr klären. Nur wenige Minuten, nachdem der Zeuge W. den Vorraum des Unteroffiziersheimes verlassen hatte, betrat diesen der Zeuge S. - ebenfalls ein wehrpflichtiger Soldat, wie der Zeuge W. - der ebenfalls Zigaretten holen wollte. Nachdem er Zigaretten gezogen hatte, sah er auf dem Automaten die Geldbörse liegen, die der Zeuge W. dort vergessen hatte. Er zog sie auf dem Automaten etwas vor, ließ sie jedoch liegen. Der Zeuge S. wollte sich gerade umdrehen, um aus dem Unteroffiziersheim einen Zeugen hinzuzuholen, als der Angeklagte, der dem Zeugen S. damals noch nicht namentlich bekannt war, aus dem Heim in den Vorraum kam, da er zur Toilette wollte. Der Angeklagte fragte den Zeugen S., was er dort zu tun habe. Der Zeuge erwiderte, er habe gerade Zigaretten gezogen und dabei eine Geldbörse gefunden. Er nahm die Geldbörse und zeigte sie dem Angeklagten. Der Angeklagte äußerte, daß er das wisse, nahm die Geldbörse in die Hand und ging mit ihr vor dem Zeugen S. vorbei in die gegenüberliegenden Toilettenräume. Nachdem der Angeklagte dort hineingegangen war, verließ der Zeuge S. den Vorraum des Unteroffiziersheimes. Nachdem er etwa 50 bis 60 Meter gegangen war, kam ihm der Zeuge W. entgegengelaufen, der zwischenzeitlich bereits den Verlust seiner Geldbörse bemerkt hatte. Der Zeuge S. rief dem vorbeilaufenden Zeugen W. zu, was denn los sei, warum er so laufe. Daraufhin antwortete dieser, er vermisse seine Geldbörse. Der Zeuge S. rief daraufhin hinter dem Zeugen W. her, er habe eine Geldbörse auf dem Zigarettenautomaten im Vorraum des Unteroffiziersheims liegen gesehen. Zu weiteren Erklärungen kam es nicht, da der Zeuge W. an dem Zeugen S. relativ schnell vorbeigelaufen war. Als der Zeuge W. den Vorraum des Unteroffiziersheimes betrat, sah er seine vermißte Geldbörse wieder auf dem Zigarettenautomaten liegen.

Gerade als der Zeuge die Geldbörse an sich nehmen wollte, kamen der Angeklagte und der Zeuge M. gemeinsam aus dem Unteroffiziersheim heraus in den Vorraum. Zuvor hatten beide im Heim ihre Zeche bezahlt, wobei der Angeklagte mit einem Fünfzig-DM-Schein bezahlte. Als der Angeklagte und der Zeuge M. den Vorraum betraten und dort den Zeugen W. antrafen, fragte der Zeuge M. diesen, was er denn dort mache. Der Zeuge W. erklärte, daß er beim Zigarettenholen seine Geldbörse habe liegenlassen und diese nunmehr nur noch habe abholen wollen. Daraufhin forderte der Zeuge M. den Zeugen W. auf, nachzusehen, ob aus der Geldbörse etwas fehle. Als der Zeuge W. dieser Aufforderung folgte, stellte er fest, daß der Fünfzig-DM-Schein, den er vor dem Liegenlassen noch in der Geldbörse gehabt hatte, nicht mehr vorhanden war. Diesen Schein hatte nämlich der Angeklagte der Geldbörse entnommen, um ihn für sich zu behalten; mit diesem Schein hatte er zuvor auch seine Zeche im Unteroffiziersheim beglichen. Während des gesamten Gespräches zwischen den Zeugen W. und M. im Vorraum des Unteroffiziersheimes äußerte sich der Angeklagte nicht. Mit keinem Wort gab er zu erkennen, daß er bereits vorher mit der Geldbörse des Zeugen W. 'zu tun' gehabt hatte."

22

Mit seinem Verhalten hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für das er als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verschärft haftet.

23

Zutreffend ist das Truppendienstgericht bei der Maßnahmebemessung davon ausgegangen, daß Kameradendiebstahl wegen seiner verheerenden Auswirkungen auf den Zusammenhalt der Truppe ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt, das nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Regelfall nur mit einer Dienstgradherabsetzung angemessen geahndet werden kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der frühere Soldat von der Kammer zur Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad verurteilt worden ist; denn er hat sich als Vorgesetzter disqualifiziert. Zwar hat er die Geldbörse des Panzergrenadiers W. erlangt, ohne seine Vorgesetzteneigenschaft einzusetzen, weil S., der die Börse zuerst entdeckt hatte, sie ihm ohne Widerstreben aushändigte; aber offenbar war der frühere Soldat sofort entschlossen, den Inhalt der Börse an sich zu bringen, sonst wäre nicht verständlich, daß er auf die Mitteilung S., auf dem Zigarettenautomaten liege eine Geldbörse, erwiderte, er wisse das, und die Geldbörse an sich nahm. Damit konnte er nur den Zweck verfolgen, bei Schramm den Eindruck zu erwecken, dies sei seine eigene Geldbörse oder er kenne jedenfalls den Verlierer. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Verhalten als "raffiniert" bezeichnet werden kann, wie die Kammer gemeint hat - es war im Hinblick auf die nachfolgenden Ermittlungen wohl eher dümmlich -; jedenfalls zeigt es, daß der frühere Soldat keine allzu großen Hemmungen überwinden mußte, sonst hätte er die sich ihm bietende "Chance" nicht so spontan wahrnehmen können. Daß dieses Fehlverhalten, das in der gesamten Einheit bekannt wurde, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ganz erheblich beeinträchtigte, liegt auf der Hand.

24

Sicher spielte bei dem Entschluß des früheren Soldaten, sich an fremdem Eigentum zu bereichern, auch seine angespannte finanzielle Lage eine Rolle. Seine wirtschaftliche Misere ist aber kein wesentlicher Milderungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, daß er etwa zwangsläufig in die hohe Schuldenlast geraten wäre; er befand sich andererseits aber auch nicht in einer ausweglosen Notlage, die ihn zu einem Verzweiflungsschritt genötigt hätte. Der Senat vermochte auch keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der seelischen Belastung des früheren Soldaten durch die Erkrankung seiner Ehefrau und seines jüngsten Kindes und seinem Fehlverhalten zu erkennen.

25

Auch in der Person des früheren Soldaten liegen keine erheblichen Milderungsgründe. Er hat sich zwar in den ersten Jahren seiner Dienstzeit untadelig geführt, nach seinem Fehlverhalten aber eine Reihe weiterer Pflichtverstöße zuschulden kommen lassen, die zum Teil ebenfalls seine Vorgesetzteneigenschaft in Frage stellen, und hat sich auf die dafür verhängten Disziplinarmaßnahmen - darunter dreimal Disziplinararrest - nicht gebessert. Er hat auch seine dienstlichen Leistungen nicht gesteigert, so daß ihm keine Nachbewährung zugute gehalten werden konnte; er hat nur die Beurteilung "ausreichend" erhalten. Soweit seine früheren Disziplinarvorgesetzten seine überdurchschnittlich guten Ergebnisse als Ausbilder hervorhoben, wurde diese positive Bewertung durch ihre übereinstimmende Bekundung aufgewogen, der frühere Soldat sei seelisch labil, unpünktlich und unzuverlässig gewesen. Unter diesen Umständen sah der Senat keine Veranlassung, das Urteil des Truppendienstgerichts zu mildern.

26

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der frühere Soldat gemäß § 131 Abs. 1 WDO zu tragen. Bei der gänzlichen Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels bestand auch, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, keine gesetzliche Möglichkeit, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Benczek
Berger