Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1978, Az.: BVerwG 2 WD 71/78
Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Soldaten; Vorliegen eines Diebstahls
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 71/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 23.05.1978 - AZ: 10 VL 30/77
Rechtsgrundlagen
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Ehrl,
ferner
Kapitän zur See Mann, Obermaat Jürgens als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. Mai 1978 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat durchlief nach zehnjährigem Volksschulbesuch eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, die er 1972 mit dem Erwerb des Gesellenbriefes erfolgreich abschloß.
Auf Grund seiner Bewerbung wurde er zum 2. Oktober 1972 als Obergefreiter (UA) zu einer Eignungsübung zur Bundeswehr einberufen, nach deren Ablauf er mit der Urkunde vom 25. Januar 1973 am 2. Februar 1973 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit förmlich zum Obergefreiten (UA) ernannt wurde. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, dann auf acht Jahre bis zum 1. Oktober 1980 festgesetzt. Nach Zwischenbeförderung zum Maat wurde er mit Wirkung vom 1. März 1975 zum Obermaat ernannt. Er wurde durchgehend als motortechnischer Maat eingesetzt und in dieser Verwendung mit "ausreichend" beurteilt. Er darf die Tätigkeitsabzeichen für Seefahrendes Personal in Bronze, für Schiffssicherung und für Schwimm- und Helmtaucher sowie die Schützenschnur in Bronze tragen. Seit dem 7. Juli 1978 ist er vorläufig des Dienstes enthoben.
Zentralregister und Disziplinarbuch enthalten, von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, keine den Soldaten betreffenden Eintragungen.
Die Dienstbezüge des Soldaten errechneten sich zuletzt aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit monatlich 1.655,64 DM brutto, 1.432,75 DM netto.
Die am 11. Januar 1974 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe des Soldaten ist seit dem 5. Mai 1976 geschieden. Einen Kredit von noch 24.000 DM tilgt der Soldat in monatlichen Raten von 280 DM.
II
Durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im April 1977 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Das Schöffengericht Nordenham verurteilte ihn am 19. August 1977 - 2 a Ls 178/77-76 - wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 DM. Das Urteil ist seit dem 27. August 1977 rechtskräftig. Der Soldat tilgt Strafe und Kosten in monatlichen Raten von 200 DM.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 23. Mai 1978 des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 4. November 1977 vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags von 75 % der erdienten Versorgungsbezüge auf die Dauer von sechs Monaten. Sie legte ihrer Entscheidung die folgenden, teilweise gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO dem strafgerichtlichen Urteil entnommenen Feststellungen zugrunde:
"'Der Angeklagte war Führer einer Gruppe von 9 bis 12 Rekruten der techn. Marineschule ..., Lehrgruppe GA. Am Mittwoch, dem 06.04.1977 befanden sich die Rekruten außerhalb ihrer Stuben zum Lehrgang. Der hochverschuldete Angeklagte kam vom Hof, wo er seinen Wagen mit 2 Schraubenziehern repariert hatte. Er betrat die Mannschaftsstube und brach das Spind des Matrosen Andreas P. auf, in dem sich Geld befand, was er wußte. Er entwendete ca. 240,- DM.
...'
Ergänzend hat die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme noch folgende Feststellungen getroffen:
Die Gruppe des Soldaten bestand zum Teil aus Zeitsoldaten, zum Teil aus Wehrpflichtigen. Am Tattage war für die Zeitsoldaten Unterricht, für die Wehrpflichtigen Zeugdienst angesetzt.
Der Soldat hatte an diesem Tage zusammen mit noch anderen Gruppenführern den Auftrag, den Zeugdienst zu beaufsichtigen.
Tatsächlich kümmerte sich nicht jeder Gruppenführer um seine eigene Gruppe, vielmehr wurde die Dienstaufsicht dergestalt durchgeführt, daß jeweils ein oder zwei Gruppenführer durch die entsprechenden Stuben gingen, während die übrigen sich im Gemeinschaftsraum aufhielten. Nach Rückkehr der 'Ronde' gingen dann ein oder zwei andere Gruppenführer durch die Stuben.
Die in der Grundausbildung befindlichen Soldaten hatten Wehrsold bzw. Dienstbezüge erhalten. Am Tattage wurde der Soldat von einem Zeitsoldaten angesprochen und darüber informiert, daß dessen Spind beschädigt und somit zur Aufbewahrung von etwa DM 1.000,- Dienstbezügen nicht geeignet war. Der Soldat informierte den Mann dahingehend, daß er den Betrag beim Rechnungsführer oder Kompaniefeldwebel hinterlegen könne oder aber einen Kameraden bitten könne, für ihn das Geld im Spind aufzubewahren. Offensichtlich entschloß sich dieser Zeitsoldat für letztere Lösung und informierte den Soldaten dahingehend, daß er das Geld im Spind des damaligen Matrosen P. deponieren würde.
Während der 'rondenfreien Zeit' hatte der Soldat den Vergaser seines Privat-PKW's repariert und kehrte in den Aufenthaltsraum der Gruppenführer zurück, um dann selbst Ronde zu gehen. Auf dieser Ronde betrat er auch eine Stube seiner Gruppe. Hierbei bemerkte er unwiderlegbar, daß einer der Spinde nicht ordnungsgemäß verschlossen war. An diesem Tage waren die Spinde noch nicht mit Namenszeichen versehen, und der Soldat öffnete den Spind in der nicht zu widerlegenden Absicht, den Namen des Besitzers des Spindes festzustellen und diesen zu veranlassen, den Spind ordnungsgemäß zu verschließen. Nachdem er festgestellt hatte, daß es sich um den Spind des damaligen Matrosen P. handelte, von dem er ja wußte, daß hier erhebliche Geldbeträge deponiert waren, kam er zu dem Entschluß, das ordnungsgemäß verschlossene Wertfach aufzubrechen, um das dort befindliche Geld an sich zu bringen.
Der Soldat hatte nämlich sein Konto um ca. DM 1.000,- überzogen, weil er die Prozeßkosten seines Scheidungsverfahrens bezahlt hatte. Diese Tatsache und der aufgenommene Kredit sollen ihn nach eigener Aussage so beeindruckt haben, daß er plötzlich auf die Idee kam, mit Hilfe des im Spind befindlichen Geldes diese Schuld auszugleichen.
Mit Hilfe eines Schraubenziehers, den er noch von der Reparatur seines KFZ in der Tasche hatte, brach er das an dem Wertfach befindliche Vorhängeschloß auf und entnahm aus der dort befindlichen braunen Brieftasche des damaligen Matrosen P. das gesamte Geld in Höhe von DM 240,-. In diesem Moment hörte er Schritte auf dem Flur und schob das entnommene Geld unter das Kojenzeug der nächststehenden Koje. Die ebenfalls in dem Wertfach befindliche - DM 1.000,- enthaltende - Brieftasche des Zeitsoldaten bemerkte der Soldat wahrscheinlich deshalb nicht, weil er durch Schritte auf dem Flur gestört wurde.
Nunmehr betrat der Matrose W. die Stube, wo er von dem Soldaten den Befehl erhielt, in die Nachbarstube zum Zeugdienst zurückzukehren. Nachdem der Matrose die Stube verlassen hatte und der Soldat das Geld in seine Brieftasche steckte, betrat der Matrose W. wiederum die Stube. Nunmehr öffnete der Soldat nochmals den Spind und gab vor, in diesem Moment den Einbruch in das Wertfach entdeckt zu haben. Er schickte jetzt den Matrosen W. zur Meldung des Vorfalls zum Kompaniefeldwebel."
Dieses Verhalten des Soldaten wertete die Kammer als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie nach einem Hinweis auf die verschärfte Vorgesetztenhaftung des Soldaten (§ 10 Abs. 1 SG) aus:
Das Dienstvergehen wiege so schwer, daß ein Verbleiben des Soldaten im Dienst für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheine. Zwar sei regelmäßig bei Kameradendiebstahl auf Dienstgradherabsetzung zu erkennen. Hier seien jedoch erheblich erschwerende Umstände zu berücksichtigen, die eine Dienstgradherabsetzung nicht mehr als ausreichend erscheinen ließen. Der Soldat habe die Tat in Ausübung seines Dienstes als dienstaufsichtsführender Gruppenführer, also als zur Wahrung von Disziplin und Ordnung verantwortlicher Vorgesetzter begangen und damit nicht nur die Kameradschaftspflicht, sondern auch die ihm seinen Untergebenen gegenüber obliegende Verpflichtung zur Fürsorge vorsätzlich verletzt. Hinzu komme, daß dem Soldaten als dem zuständigen Gruppenführer gerade von dem betroffenen Soldaten ein besonderes Vertrauen entgegengebracht worden sei, indem dieser ihn von der Tatsache der Deponierung des Geldes in diesem Spind informiert habe. In seinem Verhalten sei daher ein besonderer Vertrauensbruch zu sehen. Er habe auch seine Vorgesetztenstellung dazu ausgenutzt, während der Tathandlung durch Befehl einen Zeugen vom Tatort zu entfernen, und weiter durch eine falsche dienstliche Meldung einen möglicherweise auf ihn fallenden Tatverdacht zu entkräften versucht. Entscheidend sei für die Kammer weiter gewesen, daß die Tat in einer Ausbildungseinheit begangen worden sei, so daß das Fehlverhalten des Soldaten auf die jungen wehrpflichtigen Soldaten und ihre künftige Einstellung zur Bundeswehr erhebliche negative Folgen zeitigen könne. Der Soldat habe sich objektiv auch nicht in einer finanziellen Zwangslage befunden, die sein Verhalten in irgendeiner Weise in einem milderen Licht hätte erscheinen lassen können. Zwar sei die Kammer der Einlassung des Soldaten gefolgt, daß er auf Grund der Atmosphäre seines Elternhauses und seiner Erziehung Schulden als etwas Verwerfliches angesehen habe und er möglicherweise deshalb seine Verbindlichkeiten als besonders bedrückend und unerträglich habe empfinden können. Die Kammer sei jedoch der Auffassung, daß diese besondere Lage des Soldaten gerade geeignet gewesen wäre, ihn von Eigentumsdelikten, insbesondere von einem Einbruchsdiebstahl abzuhalten, zumindest aber die Hemmungsschwelle erheblich zu erhöhen. Aus diesen Gründen habe sich die Kammer außerstande gesehen, hier einen minder schweren Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO anzunehmen. Sie habe jedoch den Soldaten auf Grund der bisherigen tadelfreien Führung für eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig und in Anbetracht seiner finanziellen Lage und der Situation auf dem Arbeitsmarkt auch als einer Unterstützung bedürftig angesehen.
Gegen dieses ihm am 27. Juni 1978 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 10. Juli 1978 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Verteidiger in einem weiteren, am 27. Juli 1978 bei der Kammer eingegangenen Schriftsatz vorgetragen:
Mit der Berufung werde eine Milderung der von der Kammer verhängten Maßnahme erstrebt. Dem Fehlverhalten des Soldaten sei nicht die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, sondern eine Dienstgradherabsetzung angemessen. Nach der Rechtsprechung sei bei einem Kameradendiebstahl nicht auf Entfernung, sondern auf Dienstgradherabsetzung zu erkennen. Hier seien keine so erheblichen Umstände gegeben, daß eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt werden könne. Es sei zwar richtig, daß der Soldat als verantwortlicher Vorgesetzter den Diebstahl begangen habe. Er habe jedoch nicht den Betrag aus dem Spind des Soldaten P. gestohlen, der von einem anderen Soldaten dort hinterlegt worden sei, sondern einen dem Soldaten P. selbst gehörenden Geldbetrag von 240 DM. Der dazu von der Kammer angenommene Erschwerungsgrund sei somit nicht gegeben. Ebenso könne nicht als besonders erschwerend angesehen werden, daß der Soldat den Matrosen W. aus dem Zimmer hinausgeschickt habe. Zugunsten des Soldaten sei auch seine bisher tadelfreie Führung zu berücksichtigen. Es handele sich offensichtlich bei diesem Diebstahl um ein einmaliges Fehlverhalten, das nur aus den besonderen Umständen zu erklären sei, in die der Soldat letztlich durch seine Scheidung geraten sei. Es stehe fest, daß er zum Zeitpunkt des Diebstahls sein Bankkonto um ca. 1.000 DM überzogen gehabt habe, so daß er sich subjektiv in einer erheblichen Geldverlegenheit befunden habe. Nur unter dem Druck dieser Verhältnisse habe er sich offenbar dazu hinreißen lassen, den Diebstahl zu begehen. Schließlich müsse beachtet werden, daß der Soldat durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis seine sämtlichen Ansprüche auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung verliere, so daß der Soldat unverhältnismäßig hart bestraft werde.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher, ausgehend von den Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer und ihrer rechtlichen Würdigung, nur noch darüber zu befinden, welche Maßnahme dem Dienstvergehen angemessen ist (§ 327 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO).
Das Urteil der Kammer bot auch eine ausreichende Grundlage für die Zumessungsentscheidung des Senats. Zwar decken sich die dem Strafurteil entnommenen und die von der Kammer ergänzend getroffenen Feststellungen insoweit nicht vollständig, als das Urteil des Schöffengerichts von einem Aufbrechen des Spindes gesprochen hat, während die Kammer zu der Feststellung gelangt ist, der Soldat habe den Spind offen vorgefunden und dann das verschlossene Wertfach erbrochen. Der Senat hat darin jedoch keinen die Aufhebung und Zurückverweisung erfordernden Widerspruch gesehen. Das Strafurteil ließ die Auslegung zu, daß der Soldat nicht schon das Spindhauptschloß aufgebrochen hat, sondern den das Geld schützenden Verschluß am Spind beseitigte. Zumindest hat offensichtlich die Kammer dem Strafurteil diese Auslegung geben wollen, so daß ihre Feststellungen als widerspruchsfrei angesehen werden konnten.
3.
Die Berufung des Soldaten erwies sich als begründet.
Mit Recht hat die Kammer den Kameradendiebstahl eines zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteten Vorgesetzten (§ 10 Abs. 1 SG) als ein sehr schweres Dienstvergehen gewertet. Ein nicht sofort aufgeklärter Kameradendiebstahl schafft regelmäßig in der Truppe eine Atmosphäre des Mißtrauens und der gegenseitigen Verdächtigungen. Zutreffend ist die Kammer auch davon ausgegangen, daß ein derartiges Fehlverhalten regelmäßig die Dienstgradherabsetzung als disziplinare Reaktion erfordert. Ob Besonderheiten eines Einsatzes an Bord eine noch schwerere Maßnahme erfordern, konnte hier dahingestellt bleiben; denn der Soldat hat den Kameradendiebstahl in einer Kaserne an Land begangen.
Der Kammer war auch darin beizupflichten, daß das Dienstvergehen eine Reihe von Erschwerungsgründen erkennen läßt. Insbesondere mußte es den Soldaten belasten, daß er sich am Eigentum eines ihm unmittelbar dienstlich unterstellten Soldaten und aus Anlaß eines dienstlichen Kontrollganges vergriff. Mit Recht hat weiter die Kammer auch erschwerend berücksichtigt, daß der Soldat bereit war, das Vertrauen zu mißbrauchen, das ihm ein Angehöriger seiner Gruppe entgegenbrachte, als er ihm mitteilte, er habe 1.000 DM im Spind des Matrosen P. deponiert. Zwar hat der Soldat nicht das Geld dieses Zeitsoldaten, sondern das des Spindinhabers entwendet; doch wußte er nicht, wen er unmittelbar schädigte. Jedenfalls hat er eingeräumt, daß ihn erst die erhaltene Mitteilung über die Aufbewahrung der 1.000 DM in diesem Spind zum Aufbrechen des Wertfachschlosses veranlaßt hatte.
Der Senat konnte indessen auch einige Milderungsgründe nicht verkennen. So hat der Soldat mit seinem alsbaldigen Geständnis verhindert, daß in der Ungewißheit über den Täter eine Atmosphäre anhaltenden Mißtrauens in dieser Ausbildungseinheit geschaffen wurde. Der Senat konnte auch dem Soldaten angesichts seiner im übrigen tadelfreien Führung zugute halten, daß es sich um ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Versagen gehandelt hat. Er war nicht etwa in diese Stube gekommen mit dem Vorhaben, dort Geld zu entwenden. Vielmehr hatte er diesen Entschluß spontan gefaßt, nachdem er festgestellt hatte, wem der unverschlossen vorgefundene Spind gehörte. Zwar hätte das plötzliche Auftreten des Matrosen W. für den Soldaten Anlaß sein können, sich dessen bewußt zu werden, worauf er sich einließ, und das Geld schleunigst zurückzulegen. Der Senat hielt jedoch die Einlassung des Soldaten für glaubhaft, er sei in diesem Augenblick so aufgeregt gewesen, daß er zu einer vernünftigen Reaktion nicht fähig gewesen sei. Soweit die Kammer erschwerend berücksichtigt hat, der Soldat habe seine Vorgesetztenstellung dazu mißbraucht, diesen Zeugen vom Tatort zu entfernen, und zusätzlich eine unwahre Meldung veranlaßt, hat der Senat diesem Umstand kein erhebliches Gewicht beimessen können. Dem Soldaten blieb kaum eine andere Wahl, als W. fortzuschicken und, nachdem dieser unmittelbar darauf zurückkam, nun die Flucht nach vorn anzutreten und mit der Meldung zugleich auch eine Erklärung dafür zu geben, warum er sich noch immer in dieser Stube befand.
Insgesamt hielt der Senat trotz der erschwerenden Umstände die Milderungsgründe für gewichtig genug, dem Soldaten die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu ersparen. Die danach bei Eigenart und Schwere dieses Dienstvergehens angemessene Dienstgradherabsetzung mußte auf jeden Fall dem Soldaten einen Vorgesetztenstellung verleihenden Dienstgrad nehmen; denn er hat hier gerade in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter versagt. Angesichts der festzustellenden erschwerenden Umstände hat der Senat es darüber hinaus nicht einmal für vertretbar gehalten, dem Soldaten den höchsten Mannschaftsdienstgrad zu belassen. Er mußte deshalb in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt werden.
4.
Die auf eine Milderung des angefochtenen Urteils zielende Berufung des Soldaten hatte danach den erstrebten Erfolg. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren daher in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Mann
Jürgens