Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1980, Az.: BVerwG 2 WD 75/79
Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad bei Begehung eines Kameradendiebstahls durch einen Vorgesetzten; Vorliegen erheblicher Milderungsgründe wegen Bestehens einer schwierigen finanziellen Situation des Täters; Bewertung eines vor seiner Überführung erfolgten Geständnisses des Soldaten als Milderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 75/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 17430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 26.09.1979 - AZ: 10 VL 11/79
Rechtsgrundlagen
- § 327 StPO
- § 331 Abs. 1 StPO
- § 85 Abs. 1 S. 1 WDO
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 19. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt, ferner
Oberstabsapotheker Dr. Dawihl, Maat Ullrich als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. September 1979 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Maaten herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat besuchte neun Jahre die Volksschule. Eine Lehre als Elektroinstallateur schloß er am 6. Januar 1972 mit dem Erwerb des Gesellenbriefes erfolgreich ab. Er war zunächst bei seiner letzten Lehrfirma im erlernten Beruf, dann seit dem 1. Mai 1972 als Fahrleitungsschlosser bei der Bundesbahn tätig.
Zum 1. Juli 1974 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Auf Grund seiner Bewerbung wurde er mit der Urkunde vom 3. April 1975 am 11. April 1975 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, dann auf acht Jahre bis zum 30. Juni 1982 festgesetzt. Nach Zwischenbeförderungen zum Obergefreiten und Maaten ist er mit Wirkung vom 1. August 1978 zum Obermaaten ernannt worden. Seit dem 1. Juli 1977 war er als ELIT-Maat an Bord des Zerstörers "B.", 2. Zerstörergeschwader, eingesetzt und mit "voll befriedigend" beurteilt. Von dieser Verwendung wurde er wegen des den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vorfalls abgelöst; ihm wurde zunächst die Ausübung des Dienstes verboten. Nach Aufhebung dieses Verbotes wurde er am 7. November 1978 zur Technischen Marineschule ... in B. versetzt. Dort ist er seither auf verschiedenen Dienstposten verwendet worden. Er hat die Berechtigung erworben, das Abzeichen der Marine für seefahrendes Personal in Silber und das Tätigkeitsabzeichen für Schiffssicherung zu tragen.
Das Bundeszentralregister weist, von der Bestrafung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, keine den Soldaten betreffende Eintragung auf. Am 5. April 1976 wurde er mit einer Disziplinarbuße von 250 DM gemaßregelt, weil er, gemeinsam mit einem anderen Soldaten, einen Soldaten seines Wohndecks in schamverletzender Weise gekitzelt hatte.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten betrugen zuletzt in der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 1.718,75 DM brutto, 1.477,32 DM netto, von denen durch das Wehrbereichsgebührnisamt 280 DM zur Tilgung eines Kredits von ursprünglich 15.000 DM einbehalten werden. Nach Angaben des Soldaten sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse jetzt geordnet.
II
Durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im Oktober 1978 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 2. Januar 1979 - 4 Cs 842/78 - wurde gegen ihn wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt. Der Strafbefehl ist seit dem 16. Januar 1979 rechtskräftig.
In dem rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord am 26. September 1979 den Soldaten des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 29. Mai 1979 vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten. Die gesetzliche Beförderungssperre setzte sie auf zwei Jahre herab. Sie legte ihrer Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Zerstörer "B.", auf dem der Soldat Dienst tat, lag Anfang Oktober 1978 im Hafen von Plymouth (England). Am 5. Oktober 1978 bemerkte der Soldat, daß der Spind des Obermaaten P. offenstand. Er öffnete das nicht verschlossene Wertfach und entnahm diesem einen Betrag von 470 DM. Diesen Betrag übergab er zusammen mit 30 DM eigenen Geldes am selben Tage seiner dort zu Besuch weilenden Verlobten.
Die Kammer wertete dieses Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), somit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer nach einem Hinweis auf die verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) aus:
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Soldat durch eine solche Tat sich als Vorgesetzter disqualifiziere. Nach ständiger Rechtsprechung sei daher nur bei Vorliegen erheblicher Milderungsgründe von einer Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad abzusehen. Solche Gründe seien in diesem Fall nicht ersichtlich. Der Soldat habe sich zwar zur Tatzeit in einer schwierigen finanziellen Situation befunden, eine Notsituation habe jedoch nicht angenommen werden können. Es müsse zwar davon ausgegangen werden, daß er auf Grund seiner Verschuldung nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich von Kameraden Geld zu leihen. Er hätte aber bei Offenbarung seiner Schwierigkeiten gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten von diesem die erforderliche Unterstützung erhalten. Bei der danach unerläßlichen Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad habe dem Soldaten auf Grund seiner fachlichen Qualifikation der Dienstgrad eines Hauptgefreiten noch belassen werden können.
Gegen dieses ihm am 16. Oktober 1979 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 16. November 1979 Berufung eingelegt, diese auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und beantragt, das Urteil der Kammer dahin abzuändern, daß er in den Dienstgrad eines Maaten herabgesetzt wird. Zur Begründung hat der Verteidiger vorgetragen:
Die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten sei dem Dienstvergehen nicht angemessen. Zwar handele es sich bei dem Kameradendiebstahl um ein schweres Dienstvergehen; dem Truppendienstgericht müsse jedoch widersprochen werden, wenn in dem Urteil ausgeführt werde, daß erhebliche Milderungsgründe nicht ersichtlich gewesen seien. Zunächst sei auf die auch von dem Korvettenkapitän G. in der Hauptverhandlung vor der Kammer bestätigte gute fachliche Leistung des Soldaten hinzuweisen. Korvettenkapitän G. habe den Soldaten als den besten schiffstechnischen Unteroffizier bezeichnet, den er mit "ziemlich gut" bis "gut" beurteilen werde. Auch das dienstliche und soldatische Verhalten vor der Tat müsse bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden. Mildernd müsse sich auch auswirken, daß der Soldat bereits am 6. Oktober 1978 bei seiner ersten Vernehmung die Tat zugegeben habe. Dadurch sei verhindert worden, daß in der Ungewißheit über den Täter eine Atmosphäre anhaltenden Mißtrauens an Bord des Zerstörers "B." geschaffen werde. Weiter müsse die Situation des Soldaten am Tattage berücksichtigt werden. Seine Verlobte sei zu einem Besuch nach Plymouth gekommen. Dieser sei durch mehrere Einkäufe das Geld ausgegangen. Sowohl der Soldat als auch seine Verlobte hätten dann versucht, Geld von Deutschland zu erhalten. Die Abreise der Verlobten habe bevorgestanden, es sei kein Geld mehr vorhanden gewesen. Der Soldat habe sich von seinen Kameraden keine weiteren Geldbeträge leihen können und seiner Verlobten seine mißliche finanzielle Situation nicht offenbaren wollen. Er habe sich offenbar subjektiv in eine derartige Zwangslage gedrängt gesehen, daß er der Versuchung nicht habe widerstehen können, aus dem nicht verschlossenen Spind des Maaten P. den Betrag von 470 DM zu entwenden. Er habe keineswegs von vornherein die Absicht gehabt, aus einem der Spinde seiner Kameraden Geld zu stehlen, sondern diesen Entschluß spontan gefaßt, nachdem er festgestellt hatte, daß in dem unverschlossenen Spind des Maaten P. Geld im Wertfach gelegen habe. Zwar hätte der Soldat den gestohlenen Betrag wieder zurücklegen können, nachdem er von seinem Vater doch noch einen Betrag von 300 DM erhalten habe; es erscheine jedoch glaubhaft, daß die Rückgabe des Geldes deshalb unterblieben sei, weil sich ständig Kameraden in dem Raum aufhielten, in dem sich der Spind des Maaten P. befunden habe. Der Soldat habe sein Verhalten auch bereut und sich gegenüber dem Geschädigten entschuldigt, dieser habe die Entschuldigung, auch angenommen. Es erscheine glaubhaft, wenn der Soldat heute erkläre, daß er nicht verstehen könne, wie er so etwas habe tun können. Aus den gesamten Umständen des Falles und insbesondere aus dem vor der Tat von dem Soldaten gezeigten tadellosen dienstlichen Verhalten seien genügend gewichtige Milderungsgründe festzustellen, die es erlaubten, dem Soldaten noch den Dienstgrad eines Maaten zu belassen. Es könne nicht grundsätzlich gesagt werden, daß der Diebstahl eines Unteroffiziers zu Lasten eines anderen Unteroffiziers in jedem Fall den Verlust der Vorgesetztenstellung zur Folge haben müsse. Der Soldat habe nicht als Vorgesetzter versagt, sondern als Mensch.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher von den Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer und ihrer rechtlichen Würdigung auszugehen und nur noch darüber zu befinden, ob die von der Kammer verhängte oder eine mildere Maßnahme angemessen war (§§ 327, 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO).
3.
Die Berufung des Soldaten erwies sich als begründet.
Mit Recht hat die Kammer das Dienstvergehen als schwerwiegend genug angesehen, um von der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad bei ihren Zumessungserwägungen auszugehen. Ein Vorgesetzter, der einen Kameradendiebstahl begeht, erweist sich dadurch regelmäßig als ungeeignet zur Führung und Erziehung Untergebener. Erschwerend mußte sich zudem der hohe Betrag auswirken, den der Soldat seinem Kameraden entwendete. Ein solcher Verlust war durchaus geeignet, diesen Kameraden in erhebliche Schwierigkeiten zu bringen. Daß solche nicht eingetreten sind, ist nur zum Teil ein Verdienst des Soldaten. Ebenso kann ein Kameradendiebstahl unter den Verhältnissen an Bord in ganz besonderem Maße geeignet sein, die regelmäßig mit einem derartigen Dienstvergehen verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Disziplin und Zusammenhalt der Truppe zu zeitigen. Die durch einen unaufgeklärten Kameradendiebstahl geschaffene Atmosphäre des Mißtrauens muß sich unter den Bedingungen des engen Zusammenlebens an Bord besonders verhängnisvoll auswirken. Ebenso mußte auch zu Lasten des Soldaten berücksichtigt werden, daß er aus seiner Verwendung herausgelöst werden mußte, für die er ausgebildet war und in der er überdurchschnittliche Leistungen hatte erbringen können. Das Dienstvergehen hatte damit durchaus auch unerwünschte Auswirkungen im dienstlichen Bereich.
Auf der anderen Seite waren jedoch erhebliche Milderungsgründe nicht zu übersehen, die es als gerechtfertigt erscheinen ließen, von der an sich nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens gebotenen Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad abzusehen und es bei der Dienstgradherabsetzung zum Maaten bewenden zu lassen. Wie die Kammer ist auch der Senat von einer schwierigen finanziellen Situation des Soldaten zur Tatzeit ausgegangen. Er war durch Umstände in Schulden geraten, die eher auf Unerfahrenheit als auf Leichtfertigkeit im Umgang mit Geld schließen ließen. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er zusammen mit einer früheren Freundin eine Wohnung gemietet, die diese nach der Trennung beibehielt, ohne ihrer Mietzahlungspflicht nachzukommen. Die in die Tausende gehenden Mietrückstände waren dann von dem Soldaten eingetrieben worden. Dadurch war seine finanzielle Situation zur Tatzeit allgemein stark angespannt. Seiner Braut, die ihn in England während der Liegezeit der "B." in Plymouth besuchte, mochte der Soldat aus verständlichen Gründen seine prekäre Lage und deren Ursache nicht eingestehen. Er sah sich deshalb in Schwierigkeiten, als seine Braut im Vertrauen auf mögliche Hilfe des Soldaten das für ihren Aufenthalt vorgesehene Geld für Einkäufe verbraucht hatte und nun durch ihre Vermieterin zur baldigen Begleichung der bis dahin entstandenen Kosten für Unterkunft und Verzehr aufgefordert wurde. Der Soldat hatte am 3. Oktober 1978 bei seiner Bank die telegrafische Überweisung von 400 DM angefordert. Als dieser Betrag am 5. Oktober 1978 noch nicht eingetroffen war, ging er davon aus, daß sich bei der Überweisung Schwierigkeiten ergeben hatten. Daß diese Annahme nicht völlig aus der Luft gegriffen war, zeigt der Umstand, daß bis zur Rückreise seiner Braut am 10. Oktober 1978 der telegrafisch überwiesene Betrag noch immer nicht an ihn gelangt war und schließlich von seiner Bank bei der englischen Korrespondenzbank zurückgefordert werden mußte. Auch eine Bitte um Geldüberweisung, mit der er sich an seine Eltern gewandt hatte, war bis zum Tatzeitpunkt noch nicht erfüllt worden. Der Soldat sah sich also zur Tatzeit der Notwendigkeit gegenüber, schnellstens 350 DM zur Begleichung der Hotelrechnung und bis zur Abreise seiner Braut auch den für deren Rückreise benötigten Betrag aufzutreiben, ohne sicher sein zu können, daß ihn die angeforderten Überweisungen rechtzeitig erreichten. Es erschien dem Senat zwar nicht entschuldbar, aber verständlich, wenn ein in einer derartigen prekären Situation steckender Soldat einer plötzlich an ihn herantretenden Versuchung weniger Widerstand entgegensetzt, als von ihm unter normalen Umständen zu erwarten gewesen wäre. Einer solchen Versuchung sah sich der Soldat gegenüber, als er in dem offenen Spind des damaligen Maaten P. einen größeren Geldbetrag vorfand. Die dem Soldaten auch von seinen Vorgesetzten bescheinigte Neigung zu spontanen, nicht immer überlegten Handlungen mag ein übriges dazu getan haben, den Soldaten dieser Versuchung erliegen zu lassen.
Der Soldat hat zudem nicht nur bis zur Tat, sondern auch danach gute dienstliche Leistungen erbracht und sich auch - mit einer hier nicht ins Gewicht fallenden Ausnahme - einwandfrei geführt. Ausschlaggebend war aber nicht zuletzt, daß der Soldat die Tat zu einem Zeitpunkt gestanden hat, als er nicht nur noch nicht überführt war, sondern seine Überführung bei weiterem Leugnen mehr als fragwürdig gewesen wäre. Immerhin konnte seine Braut auch bei einer richterlichen Vernehmung von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und ohne deren Bekundung, am Tattage einen größeren Betrag von dem Soldaten erhalten zu haben, wäre dessen Überführung wohl kaum möglich gewesen. Zwar war auf ihn der Verdacht gefallen, weil er auch bei Kameraden Geldschulden hatte. Ein solcher Verdacht hätte aber schwerlich gereicht, ihn des Diebstahls zu überführen. Das offene Geständnis des Soldaten bewirkte immerhin, daß die durch allgemeine Vernehmungen und Spindkontrollen in der Einheit verursachte Unruhe auf wenige Stunden beschränkt blieb. Auch hat der Geschädigte bis auf einen kleinen später beglichenen Restbetrag sein Geld am nächsten Morgen zurückerhalten. Die Verschuldung des Soldaten innerhalb seiner Einheit - er hatte außerdem aus einer Gemeinschaftskasse ein Darlehen von 300 DM erhalten - schloß für den Soldaten die Möglichkeit aus, zur Überwindung seiner augenblicklichen Schwierigkeiten die Hilfe von Kameraden in Anspruch zu nehmen. Seine prekäre Lage war zu bekannt, als daß er auf weitere Darlehen hätte rechnen können. Der Auffassung der Kammer, der Soldat hätte sich um eine weitere Unterstützung an seinen Disziplinarvorgesetzten wenden und von diesem den benötigten Betrag erhalten können, vermochte der Senat deshalb nicht zu folgen.
Die in der Tat und in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe erlaubten es, ihm einen Dienstgrad zu belassen, der ihm eine Vorgesetztenstellung verleiht, in der er sich auch nach der Tat nach der Bekundung seines Disziplinarvorgesetzten, Kapitänleutnant Spitzkowski, weiter bewährt hat.
4.
Da die Berufung des Soldaten ihr von vornherein beschränktes Ziel erreicht hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Leußer
Dr. Knackstedt
Dr. Dawihl
Ullrich