Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1970, Az.: BVerwG II D 26.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 26.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.05.1969
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 43, 97 - 100
- Dok.Ber. B 1970, 3835
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zum Disziplinarmaß bei Bestechlichkeit
- 2)
Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Entfernung aus den Dienst
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Juni 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Arndt,
Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Oberposträtin Dr. Elisabeth Biebl,
Postbetriebsassistent Alois Buchecker als Beamtenbeisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
... als Urkundsbeamter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnrats G. gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 20. Mai 1969 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
A.
I.
Der 60jährige Beamte ist in W. als Sohn eines Kaufmanns geboren. Nach der Reifeprüfung an einer Oberrealschule in B.-S. studierte er an der Technischen Hochschule in B. von 1929 bis 1935 Architektur. Sein Diplom-Hauptexamen bestand er mit gutem Ergebnis. Am 1. April 1935 begann er seine Laufbahn im höheren bautechnischen Verwaltungsdienst als Regierungsbauführer. 1938 bestand er die Große Staatsprüfung für das Hochbaufach.
Am 18. Mai 1938 trat er als Reichsbahnassessor in den Dienst der Deutschen Reichsbahn und wurde zugleich an die Wasserbaudirektion K. abgeordnet. 1940 zum Reichsbahnrat ernannt, erhielt er im März 1941 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Ende 1941 wurde ihm unter Aufhebung seiner Abordnung ein Dezernat in der hochbautechnischen Abteilung der Reichsbahndirektion in B. übertragen. In den Jahren 1942/1943 war er als Hochbaudezernent bei der Reichsbahndirektion K. tätig; anschließend wurde er Soldat. Bei Kriegsende geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft, aus der er im September 1945 entlassen wurde.
Am 1. Januar 1946 wurde er von der Reichsbahndirektion K. als Reichsbahnrat übernommen. Im April 1946 auf einer Reise von B. nach K. von sowjetischen Kontrollorganen festgenommen, blieb er bis zum Januar 1950 in verschiedenen Gefängnissen und Lagern der sowjetisch besetzten Zone inhaftiert. Am 1. Februar 1950 nahm er seinen Dienst in K. wieder auf. Nach Tätigkeiten in H. und S. war er seit April 1956 beim Neubauamt N. (Hochbau) bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 27. Oktober 1960 als Amtsvorstand beschäftigt.
Der Beamte ist seit 1938 verheiratet. Zwei erwachsene Töchter aus dieser Ehe sind mit eigenem Hausstand beruflich tätig. Der 19jährige Sohn, der bei den Eltern lebt, geht noch zur Schule.
G. ist seit 1967 bei der Firma N. in N. mit einem Bruttoverdienst von monatlich 1.500 DM beschäftigt. Ca. 2.800 DM Schulden aus seinem Strafverfahren trägt er mit monatlich 80 DM ab. Für eine Eigentumswohnung zahlt er monatliche Tilgungsraten und Zinsen in Höhe von 380 bis 400 DM.
Der Beamte leidet an Kreislauf- und Gallenbeschwerden sowie an den Folgen eines Unfalls. Seine Frau leidet an Unterleibskrebs.
Seine dienstlichen Leistungen sind insgesamt als guter Durchschnitt bezeichnet worden.
Einschlägige Disziplinarmaßnahmen oder kriminelle Vorstrafen liegen nicht vor.
II.
Durch rechtskräftiges Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts N.-F. vom 11. Januar 1967 - KLs 1/65/I AK 41/66 - wurde der Beamte wegen dreier sachlich zusammentreffender Vergehen der einfachen Bestechlichkeit und unter Einbeziehung der durch das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts N.-F. vom 31. März 1965 in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 1969 rechtskräftig ausgesprochenen Einzelstrafen von sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 300 DM wegen eines Vergehens des Diebstahls in Tateinheit mit Untreue und von zwei Monaten Gefängnis wegen eines Vergehens des Betruges zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt. Auf die Freiheitsstrafe wurden vier Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet. Den Rest der Freiheitsstrafe hat der Beamte verbüßt. Zugunsten des Freistaates Bayern wurden 1.075,66 DM für verfallen erklärt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth lag den Verurteilungen folgender Sachverhalt zugrunde:
A.
Komplex Bestechlichkeit
Urteil des Landgerichts N.-F. vom 11. Januar 1967
Der Beamte war als Vorstand des Neubauamtes der Bundesbahndirektion N. in personeller und sachlicher Hinsicht Vorgesetzter aller Bediensteten des Amtes und bis zum 31. Juli 1959 auch der Bahnmeisterei N. Hbf. und Ranglerbahnhof. Seine dienstliche Aufgabe war es, die Durchführung der seinem Amt übertragenen Bauvorhaben verantwortlich zu leiten und zu überwachen. Bauaufträge wurden vom Bauart im Wege der freihändigen Vergabe oder nach beschränkter Ausschreibung erteilt. Mit den seiner Tätigkeit zugrunde liegenden Dienstvorschriften, u.a. über das Verbot der Annahme amtsbezogener Geschenke, war er seit Jahrzehnten vertraut.
1.
Fall R.:
Die Baugenossenschaft des Eisenbahnpersonals N. und Umgebung e.G.m.b.H. errichtete im Jahre 1957 das mehrgeschossige Wohnhaus N., P.ring .... G. sollte darin eine Wohnung im zweiten Stock beziehen. Weil ihm die Räume dieser Wohnung nicht reichten, entschloß er sich, im darüberliegenden Dachgeschoß eine Kammer ausbauen zu lassen. Er vereinbarte zunächst mit der Baugenossenschaft, daß er die dadurch entstehenden Kosten selbst tragen werde. G. beauftragte noch im Sommer 1957 die Firma Hans R. KG in F., weil er den persönlich haftenden Gesellschafter dieser Firma kannte, und zwar von Richtfesten, Ausschreibungsverhandlungen und anderen Dienstgeschäften her. Auf Grund dieses dienstlichen Umganges entstand zu R. und verband ihn damals mit diesem auch ein gewisser, allerdings nur lockerer persönlicher Kontakt. Die Vertragsverhandlung führte G. mit dem Bauleiter der Firma R. dem Ingenieur M.. Hans R. besichtigte während der Bauarbeiten mit dem Bauleiter M. zusammen einmal die Baustelle am P.ring Nr. ....
Nach Ausführung des Dachausbaues erstellte die Firma R. ihrem Vertragspartner G. am 3. Januar 1958 eine Rechnung über 765,66 DM, die Hans R. ihm noch im Januar 1958 anläßlich eines dienstlichen Besuches im Neubauamt in seinem Dienstzimmer übergab. Bei dieser Gelegenheit erzählte ihm G., daß jetzt die Baugenossenschaft die Kosten für den Ausbau der Dachkammer selbst übernehmen werde. R. quittierte im Beisein des Beamten die an ihn gerichtete Rechnung und händigte sie ihm aus, obgleich dieser keine Zahlung leistete und über den Zeitpunkt sowie die Art der Bezahlung sich ausschwieg. R. kannte die dienstliche Stellung und den Wirkungs- und Aufgabenbereich des Bundesbahnrats G.. Mit der Quittierung der Rechnung wollte er G. - seinem Vertragspartner - die Forderung erlassen, weil er sich als Gegenleistung für diesen schenkweise gegebenen Vorteil vom G. erwartete, daß dieser die Firma R. - die seit mehreren Jahren vom Neubauamt der Bundesbahn in N. als eine der bekannten, leistungsfähigen und zuverlässigen Bauunternehmungen im Räum N. mehrfach mit Arbeiten betraut worden war - auch zukünftig bei Bauvorhaben seines Amtes zur Angebotsabgabe bei beschränkten Ausschreibungen von Bauleistungen durch seine Bauwarte auffordern lassen, bei freihändigen Vergaben mit der Ausführung der Arbeiten betrauen und ansonsten um eine reibungslose Abwicklung und rasche Bezahlung der von seiner Firma gegenüber dem Neubauamt der Bundesbahndirektion N. zu erbringenden Bauleistungen besorgt sein werde. Diese Erwartung sprach R. zwar nicht aus; G. war sich jedoch klar darüber, was R. für den durch die Quittierung der Rechnung und durch das Ausschweigen über die weitere Gestaltung der mit dem Dachausbau entstandenen Vertragsbeziehungen schlüssig und unverkennbar erklärten Verzicht auf die Forderung in Höhe von 765,66 DM von ihm als Gegenleistung erwartete, nämlich die ihm als Vorstand des Neubauamtes der Bundesbahn in N. obliegenden Amtshandlungen im oben beschriebenen Umfang. G. nahm den im Erlaß der Forderung liegenden Vorteil im Werte von 765,66 DM ohne jede Einwendung oder Erklärung an und steckte die quittierte Rechnung ein. Im Februar 1958 legte er diese Rechnung der Baugenossenschaft vor mit der Bitte, ihm den Rechnungsbetrag zu erstatten, was in der Folgezeit im wesentlichen durch Verrechnung mit seinem Genossenschaftsanteil und Mietbeträgen geschah.
Wegen des Genossenschaftsanteils hatte G. bereits im Januar 1958 einen unverzinslichen Gehaltsvorschuß von 500 DM beantragt und erhalten. Nachdem er am 20. Februar 1958 von H. nach N. umgezogen war, bezog er außerdem noch eine Umzugskostenvergütung von über 1.300 DM. Grah bezahlte an die Firma R. jahrelang nichts.
Nachdem ihm Hans R. im Sommer 1964 hatte ausrichten lassen, er erwarte die Bezahlung der Rechnung vom 3. Januar 1958, überwies G. am 16. Januar 1965 200 DM und am 30. Januar 1965 weitere 300 DM an R.
Hans R. wollte im Januar 1958 den Erlaß der Forderung jedoch nach außen hin nicht erscheinen lassen. Deshalb zahlte er aus eigenen Mitteln den Rechnungsbetrag von 765,66 DM bei der Geschäftskasse seiner Firma ein. Die Angestellte B. erteilte darüber eine Quittung, auf der sie vermerkte, daß die Zahlung von R. selbst geleistet worden sei. Auf dem für Grah geführten Konto der Firma R. wurde der Rechnungsbetrag noch im Januar 1958 als bezahlt ausgebucht.
Eine Durchschrift der vorerwähnten Quittung fand die Angestellte B. später - im Sommer 1960 - während der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in einem Leitzordner, der in einem Panzerschrank der Firma R. mit anderen vertraulichen Geschäftsunterlagen verwahrt war, die der am 19. Januar 1969 verstorbenen Prokurist in Bu. zur Bearbeitung und Ablage zugewiesen worden waren. Die Zeugin B. vernichtete den von ihr vorgefundenen Beleg und unterrichtete davon ihren Chef R. kurze Zeit danach, ohne deswegen irgendwie beanstandet zu werden.
2.
Fälle Freisitz F.:
G. mietete im Jahre 1958 zusammen mit den Bauwarten S. und Me., die damals beide beim Neubauamt der Bundesbahn in N. beschäftigt waren, ein an der Bahnlinie N.-R. in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs F. gelegenes ca. 1.200 qm großes, der Bundesbahn gehörendes Grundstück, um es in drei Parzellen aufzuteilen, in der Freizeit gärtnerisch zu nützen und je einen sogenannten Freisitz darauf zu errichten.
Zunächst wurde noch im Sommer und Herbst 1958 gemeinschaftlich die Einzäunung erstellt und eine Wasserleitung verlegt; außerdem wurde der für G. bestimmte Freisitz aufgemauert und bedacht. Grah bezahlte diese Leistungen zunächst nicht.
Anfang des Jahres 1959 wandte sich ein Angehöriger des Neubauamtes der Bundesbahn in N., dem die Freisitze der drei Amtsangehörigen bei feucht und das Treiben darauf - insbesondere aber das des Amtsvorstands G. - mißfielen, in einem anonymen Schreiben an die Hauptverwaltung der Bundesbahn und deutete darin an, daß die dort vermauerten Klinkersteine und sonstiges Baumaterial nicht ordnungsgemäß erworben seien. Daraufhin ließ am 13. März 1959 der Präsident der Bundesbahndirektion N. Dr. St., dem das Schreiben zur weiteren Behandlung übersandt worden war, den Bundesbahnrat G. zu sich kommen, um mit ihm die in dem Schreiben angesprochenen Vorgänge zu besprechen. G. behauptete dabei der Wahrheit zuwider, die vermauerten Steine seien ordnungsgemäß erworben und bezahlt; er habe außerdem Belege in der Hand.
Dr. St. fertigte über das Gespräch mit G. folgenden Aktenvermerk:
"Ich habe heute Herrn BR G. zu mir kommen lassen und ihn wegen des Baues der Wochenendanlage F. unter Hinweis auf das anonyme Schreiben gehört.
Nachdem er zunächst sich sehr erhaben zeigte, stellte er schließlich auf meinen Vorhalt, ich hätte ihn doch letzthin selbst zusammen mit seiner Frau im Dienstwagen gesehen, die Frage, er wisse nicht, ob er eigentlich seine Frau gelegentlich auf Dienstfahrten im Wagen mitnehmen dürfe. Ich habe dies gemäß Bestimmung eindeutig verneint. Er gab daraufhin zu, daß er diese Bestimmung bisher nicht beachtet habe, auch mit dem PKW gelegentlich von Dienstreisen einen Abstecher (Schleife) zu der Anlage in F. gemacht habe. Im übrigen erklärte er, er habe die Steine nur gegen Bezahlung erworben, Belege seien in seiner Hand; die Abbruchsteine, die er von der Ruine der Direktion erworben habe, habe er mit DB-Lastkraftwagen hinausbringen lassen und bezahlt. Die beiden anderen Beamten, die neben ihm einen Freisitz errichten, seien die Beamten S. und Me. von seinem Amt. Die Hinfahrt nach F. sei jeweils mit Fahrrad gedacht.
Zum Schluß habe ich BR G. ermahnt, er möge sich in Zukunft richtig verhalten und vorsichtig sein, da gerade wir höheren Beamten besonders beobachtet würden."
a)
Schlossermeister Mei.:
G. beauftragte Anfang des Monats März 1959 den Schlossermeister Johann. Mei. mit dem Anfertigen einer Eisenkonstruktion aus Vierkantrohren für seinen Freisitz (Verschlag mit Türe) im Ausmaß von 3,40 × 1,75 m; außerdem bestellte er ein Eisengitter für ein kleines Fenster und zwei eiserne Rahmen für Gartenstühle. Er wandte sich an die in N. beheimatete Bauschlosserei des Johann Mei. weil ihm bekannt war, daß diese seit Jahrzehnten schon mit dem Neubauamt der Bundesbahn in N. zusammenarbeitete und er deswegen annahm, der Inhaber, den er zwar persönlich kannte, aber lediglich einen geringen, lockeren gesellschaftlichen Kontakt mit ihm hielt, werde nicht nur schnell und fachlich gut arbeiten, sondern ihm auch preislich entgegenkommen. Deshalb sprach er bei der Auftragserteilung bewußt nichts über die Art und den Zeitpunkt einer Bezahlung.
Schlossermeister Mei. führte die Arbeiten unverzüglich aus. G. nahm die Werkleistungen ohne Beanstandung ab und erbat von Meisel eine Rechnung, worauf ihm dieser sagte, er wolle die Arbeiten nicht bezahlt haben. G. bestand gegenüber Mei. jedoch darauf, eine Rechnung zu erhalten. Deshalb schlug ihm Mei. vor, er werde ihm den Rechnungsbetrag in bar übergeben; dann könne G. das Geld zurücküberweisen, wodurch für beide ein Zahlungsbeleg geschaffen werde. G. widersprach diesem Vorschlag nicht Mei. erstellte gegenüber G. unter dem 16. März 1959 eine Rechnung über 210 DM für die erbrachten Leistungen. Anläßlich einer geschäftlichen Besprechung mit ihm in dessen Dienstzimmer übergab Mei. etwa Ende März 1959 diesem, wie besprochen, 210 DM. G. nahm das Geld an und überwies am 1. April 1959 von seinem Konto bei der Eisenbahn-Spar- und Darlehenskasse N. e.G.m.b.H. an Hans Mei. 210 DM als Bezahlung der Rechnung. Mei. und G. waren sich bei Übergabe der 210 DM stillschweigend klar darüber, daß Mei. für das übergebene Geldgeschenk als Gegenleistung seitens G. weiterhin mit Aufträgen zu Bauleistungen im Wege freihändiger Vergabe bedacht, zur Angebotsabgabe bei beschränkten Ausschreibungen aufgefordert sowie bei der Abwicklung von künftigen Bauaufträgen für das Neubauamt wohlwollend und ohne Verzögerung behandelt werde.
b)
Glaserei Stö. und Ba.:
Im April 1959 beauftragte G. die Kunst- und Bauglaserei Stö. und Ba. in N., eine Firma, die ebenfalls seit Jahren mit dem Neubauamt der Bundesbahn in N. geschäftlich zusammenarbeitete, mit dem Verglasen einer Trennwand seines. Freisitzes zum Gebäude des Bahnhofs F. hin. Dabei forderte G. gegenüber dem Teilhaber dieser Firma, Georg Stö. anläßlich einer Ortsbesichtigung in F. zwar eine Rechnung an, fügte jedoch hinzu, er erwarte, den Rechnungsbetrag in bar zurückzuerhalten. Anfang Mai 1959 erbrachte die Firma Stö. und B. die Leistungen und sandte G. am 12. Mai 1959 eine Rechnung über 102,40 DM. Dieser überwies am 14. Mai 1959 von seinem Konto bei der Eisenbahn-Spar- und Darlehenskasse den Rechnungsbetrag an die Firma Stö. und Ba.. Etwa drei Wochen später suchte er Georg Stö. auf und verlangte sein Geld zurück. Daraufhin übergab ihm Stö. 100 DM und verbuchte diesen Betrag auf seinem Privatkonto und dem des Geschäftsteilhabers Ba. zu je 50 DM als Entnahme. Stö. übergab G. dieses Geldgeschenk, weil er mit dem Neubauamt der Bundesbahn in geschäftlicher Verbindung bleiben wollte und im Falle einer Zurückweisung des Ansinnens befürchtete, vom Amtsvorstand G. keine Aufträge mehr zu erhalten. Bei der Geldübergabe waren Stö. und G. stillschweigend darüber einig, daß G. als Gegenleistung für den 100-DM-Vorteil die Firma Stö. und Ba. weiterhin zu Bauleistungen im Wege freihändiger Vergabe heranziehen, zur Angebotsabgabe bei beschränkten Ausschreibungen durch die Bauwarte seines Amtes auffordern lassen sowie bei der Abwicklung künftiger Aufträge für das Neubauamt sich der Firma gegenüber wohlwollend verhalten werde.
Bei Verwirklichung der beschriebenen Taten war sich G. seiner Beamteneigenschaft und der ihm obliegenden Dienstpflichten uneingeschränkt bewußt und als lebenserfahrener, geistig wendiger und überdurchschnittlich begabter Mann voll verantwortungsfähig.
B.
Komplex Diebstahl, Untreue, Betrug
Urteil des Landgerichts N.-F. vom 31. März 1965
1.
G., S. und Me. hatten ursprünglich beabsichtigt, das zur Errichtung der Freisitze erforderliche Mauerwerk aus Klinkersteinen zu erstellen. G. wußte, daß bei dem Bauvorhaben "Stofflagerhalle im Ausbesserungswerk N.," Klinkersteine verwendet worden waren, die von der Bundesbahn für dieses Bauwerk beschafft und von der Firma Rö. vermauert worden waren. Ihm war auch bekannt, daß ein größeres Quantum davon übriggeblieben war und neben dem Baubüro der Stofflagerhalle lagerte. Die Klinkersteine befanden sich noch im Gewahrsam der zuständigen Bauwarte D. und Sc., die G. unterstanden. Die übriggebliebenen Steine sollten entweder bei einem anderen Bauvorhaben der Bundesbahn verwendet oder dem Unterhaltungsbeamten des BB-Ausbesserungswerkes bzw. der Hochbaubahnmeisterei für spätere Reparaturen überlassen werden. Obwohl er keine Berechtigung besaß, über die Steine zu seinen Gunsten zu verfügen, ließ G. im Juni 1958 3.300 dieser Klinkersteine nach F. zum Freisitzgelände transportieren, ohne bei der Bundesbahn um die Genehmigung zum Erwerb der Steine nachzusuchen. S. und Me. sagte G. nicht, wie er zu den Steinen gekommen war. Die Steine hatten einen Wert von 1.023 DM.
2.
Bald darauf begannen G. S. und Me. mit dem Mauerwerk in F.. Als sie 800 Klinker verbaut hatten, mußten sie feststellen, daß sie ein einwandfreies Sichtmauerwerk nicht herstellen konnten. Sie entschlossen sich daher, künftig keine Klinkersteine mehr zu verwenden, sondern Kalksandsteine, die sie dann verputzen wollten. G. vereinbarte deshalb mit dem Bauleiter M. von der Firma R., daß diese Firma die restlichen 2500 Klinkersteine im Tauschwege gegen 4500 Kalksandsteine übernehmen solle. M. war der Ansicht, daß G. Eigentümer der Klinkersteine sei und darüber ordnungsgemäß verfügen könne.
Er wußte nicht, daß die Klinker an der Stofflagerhalle entwendet worden waren und hatte deshalb keine Bedenken, in den Tausch einzuwilligen, nachdem er sich der Zustimmung seines Chefs versichert und bei einer Bauleiterbesprechung in seiner Firma erfahren hatte, daß die Klinkersteine an einer Baustelle der Firma R. am Flughafen F. verwendet werden könnten.
M. ließ die 2500 Klinkersteine am 7. Oktober 1958 von F. zu der Baustelle "Fl." am Flughafen F. transportieren und lieferte G. dafür 4500 Kalksandsteine, die die Firma Rö. von den Zapfwerken in B. gekauft hatte, nach F..
M. hätte sich auf den Tausch nicht eingelassen, wenn ihm G. nicht verschwiegen hätte, daß die Klinkersteine bei der Bundesbahn entwendet worden waren. Das Vermögen der Firma R. wurde gefährdet, weil sie an den gestohlenen Klinkersteinen kein Eigentum erwerben konnte und Regreßansprüchen der Bundesbahn ausgesetzt ist. Die eingetauschten 2500 Klinkersteine, hatten einen Wert von 775 DM.
In dem durch Verfügung des Vorstands der Deutschen Bundesbahn vom 27. Oktober 1960 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat nach Durchführung einer Untersuchung der Bundesdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 3. Mai 1968 dem Beamten das strafgerichtlich festgestellte Verhalten sowie eine Wahrheitspflichtverletzung als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Die Kammer V - des Bundesdisziplinargerichts hat den Beamten durch Urteil vom 20. Mai 1969 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Sie hat sich in den Gründen die tatsächlichen Feststellungen der Strafurteile vom 11. Januar 1967 und 31. März 1965 als nach § 18 BDO bindend zu eigen gemacht und dazu unter Ablehnung von Beweisanträgen des Beamten ausgeführt: Die Kammer bezweifle die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen nicht. Auch die Einlassung des Beamten gebe zu solchen Zweifeln keinen Anlaß, insbesondere fehle es nicht an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Feststellung der Strafgerichte zur inneren Tatseite der Bestechlichkeit im Falle R.. Die Umstände sprächen gegen eine Stundung R., der Zeuge Me. habe im Strafverfahren das Gegenteil von dem ausgesagt, was jetzt mit einem Beweisantrag in sein Wissen gestellt werde. Im Falle Stö. und Bat. sei nicht erkennbar, was Anlaß der Vorteilsgewährung gewesen sein solle, wenn nicht die dienstliche Stellung des Beamten. Im Falle der Klinkersteine werde ein Diebstahl durch die Vermauerung auf bahneigenem Gelände nicht ausgeschlossen. Ein Einverständnis der Bundesbahn mit der Wegnahme sei nicht dargetan und werde auch durch ein etwaiges Gespräch des Beamten mit dem Bundesbahndirektor Sch. Monate später nicht bewiesen. Die Absicht eines nachträglichen ordnungsmäßigen Erwerbes werde durch das Verhalten des Beamten bis zum Anlaufen der Ermittlungen widerlegt. Was den Betrug zum Nachteil der Firma R. angehe, so habe sich der Beamte nicht für befugt halten können, über Steine zu verfügen, die er der Bundesbahn entwendet habe. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. sei der Beamte auch voll verantwortlich.
Die Kammer hat das festgestellte Verhalten wie folgt gewürdigt: Der Beamte habe gegen die Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, daß es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordert, und die von seinen Vorgesetzten erlassenen allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 BBG). Er habe sich damit insgesamt eines Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 BBG) schuldig gemacht, das - soweit außerdienstlich begangen - in besonderem Maße geeignet gewesen sei, das berufserforderliche Ansehen des Beamten und das Vertrauen zu ihm zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Dagegen könne dem Beamten die Verletzung der Wahrheitspflicht in seiner Äußerung vom 13. März 1959 über den Erwerb der Klinkersteine aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zur Last gelegt werden. Durch Verfügung vom 31. Mai 1967 habe der Vorstand der Deutschen Bundesbahn die Einleitungsverfügung dahin abgeändert, daß nur der strafgerichtlich festgestellte Sachverhalt Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens sei. Der Beamte sei dementsprechend in seiner schriftlichen Äußerung vom 12. Juli 1967 nur auf diese Vorwürfe, zu denen die Verletzung der Wahrheitspflicht nicht gehörte, eingegangen. Er habe keine Gelegenheit gehabt, sich in der Untersuchung zu dem letzten Vorwurf zu äußern. Eine Rückgabe der Anschuldigungsschrift nach § 67 Abs. 4 BDO erübrige sich wegen der untergeordneten Bedeutung dieses Anschuldigungspunktes.
Zum Disziplinarmaß hat die Kammer ausgeführt: Es handele sich zwar um einen bewährten Beamten mit langjähriger Dienstzeit, der ein schweres persönliches Schicksal erlitten habe. Doch könne ihn das nicht entscheidend entlasten, da sich seine Lebensverhältnisse bereits seit langem normalisiert hätten und er die volle Verantwortung für sein Verhalten wie jeder Beamter getragen habe. Der Beamte sei durch seine Pflichtverletzungen für die Bundesbahn untragbar geworden. Unbestechlichkeit sei eine unabdingbare Voraussetzung für eine geordnete Amtsführung. Ein bestechlicher Beamter bewirke eine außerordentlich schwere Ansehenseinbuße und zerstöre regelmäßig das in ihn gesetzte Vertrauen in unheilbarer Weise, so daß er aus dem Dienst entfernt werden müsse. Hier komme noch hinzu, daß Grah sich in seinem dienstlichen Bereich an dienstlichem Eigentum vergriffen habe, Erschwerend falle außerdem seine herausgehobene Stellung ins Gewicht. Sein Verhalten habe in Nürnberg außerordentliches Aufsehen erregt. Diese Entwicklung sei für den Beamten voraussehbar gewesen. Er könne auch nicht mit Erfolg einwenden, daß die Disziplinarmaßnahme angesichts der insgesamt nicht allzu großen Vorteile unbillig hart sei. Zu entscheiden sei allein, ob er noch als Beamter des höheren Dienstes tragbar sei. Es gehe nicht darum, den Beamten zu "bestrafen". Ein sauberer Dienstbetrieb erfordere es aber, das Dienstverhältnis mit Beamten zu lösen, die sich so wie G. verhalten hätten.
Auch ein Unterhaltsbeitrag könne dem Beamten gegenwärtig nicht bewilligt werden. Dieser sei zwar wegen seiner langjährigen zufriedenstellenden Leistungen und seines schweren persönlichen Schicksals einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, doch sei er mit einem Einkommen von 1.500 DM brutto nicht bedürftig, da dieser Betrag für den Notbedarf der Familie ausreiche.
Gegen dieses ihm am 31. Juli 1969 zugestellte Urteil hat der Beamte am 29. August 1969 Berufung eingelegt, die der Verteidiger mit dem Antrage, den Beamten in eine niedrigere Dienstaltersstufe einzustufen, wie folgt begründet hat:
1.
Die Berufung richte sich vor allem gegen die volle Übernahme der strafgerichtlichen Feststellungen durch das Bundesdisziplinargericht. Zwar sei nur in Ausnahmefällen ein Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 vorgesehen. Ein derartiger Ausnahmefall liege jedoch vor, und zwar schon wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Sache für den Beamten. Das Disziplinargericht hätte sich durch neu aufgetretene entlastende Umstände zu einem Lösungsbeschluß gedrängt fühlen müssen. Das gelte insbesondere hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls, Untreue und Betrug. Die Aussage des Zeugen Sch. im Vorverfahren über Verhandlungen mit dem Beamten im Jahre 1958, die dem Strafrichter nicht bekannt gewesen sei, ergebe, daß die Würdigung der subjektiven Tatseite durch das Strafgericht zweifelhaft erscheine. Das Disziplinargericht befasse sich lediglich mit der objektiven Tatseite. Hinsichtlich der Tatbestände der Bestechlichkeit lasse das angefochtene Urteil ebenfalls erkennen, daß es keine objektiven Feststellungen zur subjektiven Tatseite ausfindig machen könne. Die in erster Instanz gestellten Beweisanträge würden wiederholt.
2.
Unbeschadet dessen, daß die Kammer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, habe sie auch bei der Bildung der Strafe den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer acht gelassen. Die Feststellung im Urteil, es handele sich um keine Bestrafung, sondern um eine Art Selbstreinigung des Beamtenkörpers, sei schlechthin unzutreffend. Der Beamte sei in der Tat in einem Umfang bestraft worden, wie dies im Strafverfahren weder geschehen noch überhaupt möglich sei. Die Ahndung eines rechtswidrigen Verhaltens müsse auch im Disziplinarrecht in einem angemessenen Verhältnis zur Tat stehen, die hier in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung und Tragweite geringfügig gewesen sei. Der Schaden sei insgesamt mit ca. 3.000 DM zu bewerten. Das spreche für sich. Dem Beamten könne auch nicht angelastet werden, daß die Staatsanwaltschaft das Verfahren schon im Stadium der Ermittlungen in außergewöhnlicher und nicht zu vertretender Weise an die Öffentlichkeit getragen habe. Der für den Beamten durch die Dienstentfernung eintretende Schaden übersteige alle vernünftigen Dimensionen. Die Kammer habe auch beim Disziplinarmaß die persönlichen Verhältnisse des Beamten nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere die Nachwirkungen der unverschuldeten Inhaftierung in Zuchthäusern und Konzentrationslagern sowie des kriegsbedingten beruflichen Schicksals völlig übersehen. Die Kammer hätte sich auch nicht unter Berufung auf das im Strafverfahren abgegebene Gutachten des Sachverständigen Dr. W. über die Beweisanträge der Verteidigung und ärztlichen Atteste hinwegsetzen dürfen. Es liege auf der Hand, daß eine unverschuldete psychische Belastung des Beamten, auch wenn sie bei Prüfung des § 51 StGB ohne Bedeutung sein sollte, im Disziplinarverfahren aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn sehr wohl relevant sein könne und müsse.
3.
Die Verteidigung verkenne nicht, daß der Beamte sich dienstlicher Verfehlungen schuldig gemacht habe, selbst wenn der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt nicht voll zutreffend sei. Die gegebene Disziplinarmaßnahme sei die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Diese Möglichkeit sei den Disziplinargerichten hier verschlossen, weil der Beamte ohne sein Verschulden und nicht aus sachlichen Gründen in der Eingangsstufe seiner Laufbahn verblieben sei. Der im Strafrecht allgemein gültige Grundsatz, wonach bei Verschiedenheit der Gesetze das mildere anzuwenden sei, müsse auch im Disziplinarverfahren gelten. Es sei auf die zur Zeit der Tat geltende BDO 1952 zurückzugreifen, nach der eine Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe möglich gewesen sei.
Der Verteidiger hat in einem Schriftsatz vom 8. Oktober 1969 noch ergänzend vorgetragen: Bei der Feststellung der Schadenshöhe von ca. 3.000 DM sei zu berücksichtigen, daß der Beamte 500 DM an die Firma R. und 1.023 DM an die Deutsche Bundesbahn gezahlt habe, so daß der effektive wirtschaftliche Wert ca. 1.500 DM betrage. In den 45 Monaten seiner Inhaftierung sei die Familie des Beamten im wesentlichen auf Wohlfahrtsunterstützung angewiesen gewesen. In einem Vergleich mit der Bundesbahn habe der Beamte seine eigenen Interessen zugunsten der Interessen des Dienstherrn zurückgestellt. Trotz guter Beurteilungen sei der Beamte wegen der wirtschaftsbedingten allgemeinen Beförderungssperre 16 Jahre in der Eingangsstufe verblieben. Nach einem fachärztlichen Zeugnis sei die Ehefrau krebskrank. Auch derartige Umstände seien angemessen zu berücksichtigen.
B.
Die zulässige fristgerechte Berufung des Beamten ist unbegründet.
I.
Die Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil, die wegen der Unbeschränktheit der Berufung in vollem Umfang zu überprüfen waren, sind nicht zu beanstanden.
Auch der Senat war insoweit wie die Kammer prinzipiell an die Feststellungen der landgerichtlichen Urteile gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO). Eine nochmalige Überprüfung dieser Feststellungen hat der Senat nicht beschlossen, da seine Mitglieder deren Richtigkeit nicht mit Stimmenmehrheit bezweifelt haben (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO). Vielmehr ist der Senat sogar von der Richtigkeit der Feststellungen der Strafurteile überzeugt, insbesondere sind die Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht geeignet, diese Feststellungen zu erschüttern. Dabei waren folgende Überlegungen für den Senat entscheidend:
Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind in den Fällen der Bestechlichkeit durchaus objektiv ausreichende Kennzeichen auch für die subjektive Tatseite vorhanden. Aus dem unstreitigen äußeren Tatgeschehen ist nicht nur nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, daß die Beteiligten die Vorstellung amtsbezogener Zuwendungen hatten, sondern der äußere Vorgang läßt, überhaupt keine andere Deutung zu, vor allem sind die vom Beamten selbst vorgetragenen Deutungsmöglichkeiten in jedem Falle auszuschließen, jedenfalls liegen diese Möglichkeiten außerhalb vernünftigerweise noch zulässiger Zweifel.
Im Falle R. ist die Absicht dieses Zeugen, dem Beamten ein amtsbezogenes Geschenk zu machen, aus der geschäftsinternen Behandlung der Forderung evident. Der Zeuge hatte keinen auch nur einigermaßen verständlichen Anlaß, dem Beamten eine Forderung in dieser Höhe zu erlassen, es sei denn eben gerade aus geschäftlicher Rücksicht auf die Amtsstellung des beschenkten Beamten. Zwar wußte dieser unwiderlegt nicht, daß R. die Forderung der Firma aus eigenen Mitteln beglichen hatte und daß seine Schuld in den Büchern der Firma getilgt war. Doch ist ihm der Erlaß der Forderung und damit notwendig auch die dahinterstehende Absicht B. im Ergebnis mit Sicherheit bewußt gewesen. Seine Behauptung, er habe angenommen, die Forderung sei gestundet, eine solche Stundung sei sogar Gegenstand eines Gespräches mit der verstorbenen Prokuristin Bu. gewesen, ist im letzten Punkte nachweislich unwahr und verdient auch sonst keinen Glauben. Denn angesichts der ihr sicher bekannten geschäftsinternen Erledigung dieses Vorganges hatte die Prokuristin keinen erkennbaren Grund, von einer Stundung zu sprechen oder sie auch nur anzudeuten. Darüber hinaus ergibt gerade die unstreitige Tatsache, daß R. und der Beamte bei Übergabe der quittierten Rechnung nicht über eine Stundung gesprochen haben, daß keiner der Beteiligten ernsthaft an dergleichen gedacht haben kann. Wenn eine Stundung beabsichtigt gewesen wäre, hätte nichts die Beteiligten daran gehindert, dies auch sogleich klarzustellen. Andererseits machte die bereits erteilte Quittung eine solche Klarstellung unter erfahrenen Geschäftsleuten sogar notwendig. Zumindest muß dem Beamten im Verlauf der nächsten Jahre klar gewesen sein, daß R. die Forderung in Wahrheit nicht mehr geltend machen wollte. Er hat dies offensichtlich billigend in Kauf genommen, da er in der ganzen Zeit bis 1964 nichts unternommen hat, die Schuld zu regulieren. Nicht einmal das ohnehin widerlegte, auch nach eigener Darstellung des Beamten reichlich unverbindliche Gespräch mit Frau Bu. könnte als ein ernsthafter Versuch in dieser Richtung angesehen werden, abgesehen davon, daß eine derart langfristige Stundung eines so hohen Betrages ohnehin einer Vorteilsgewährung gleichkommt, für die es bei der nur lockeren privaten Beziehung zwischen dem Beamten und R. keinen vertretbaren Beweggrund gibt.
In den Fällen Mei. sowie Stö. und Ba. spricht der äußere Vorgang der Verfehlung eine noch eindeutigere Sprache. Es bedürfte nicht der Aussagen der Zeugen, insbesondere des Zeugen Stö. um festzustellen, daß es für diesen Vorgang hier nur eine Erklärung gibt, nämlich daß mit Hilfe einer bestechungstypischen Manipulation eine amtsbezogene Zuwendung verschleiert werden sollte. Der andernfalls wirtschaftlich unverständliche Vorgang des Zahlungsaustausches zwischen den beteiligten Firmen und dem Beamten kann nicht mit dessen Wunsch erklärt werden, einen Beleg zur "Wertermittlung" zu erlangen, denn dazu bedurfte es keines derartigen Zahlungsaustausches. Ein solcher würde auch nicht etwa im Falle Mei. dadurch sinnvoller, daß dieser mit seiner Leistung einen freundschaftlichen Beitrag zur Herstellung der Freisitze erbringen wollte. Dies ist ohnehin im Verhältnis zu G. schon deshalb unglaubhaft, weil Mei. nicht mit diesem, sondern mit S. befreundet war.
Hinsichtlich der Wegnahme und des Umtausches der Klinkersteine ist die Behauptung des Beamten, er habe wegen der Absicht, die Steine in jedem Falle eines Tages einmal zu bezahlen, das Einverständnis der Bundesbahn als reine Formalität und als selbstverständlich unterstellt, unglaubhaft. Mit Recht meint die Kammer, daß derartige Vorstellungen durch den äußeren Verlauf widerlegt werden, da sich der Beamte vor dem Anlauf der Ermittlungen jahrelang nicht ernsthaft um den Erwerb der Steine bemüht und schließlich nur unter dem Druck des Verfahrens gezahlt hat. Um reine Vergeßlichkeit kann es sich schon deshalb nicht gehandelt haben, weil er immer wieder mit diesen Steinen zu tun hatte und sie schließlich sogar bei der Firma R. zum größten Teil gegen andere Steine ausgetauscht hat, obwohl er zugleich wußte, daß er über sie im eigenen Interesse nicht verfügen durfte. Gegen ihn spricht vor allem auch, daß er sich nach dem Bekanntwerden der Sache im März 1959 von dem Bauleiter der Firma R. eine fingierte Rechnung ausstellen ließ, nach der ihm die Firma die Steine geliefert habe. Die Unterredung mit dem Zeugen Schuh belastet den Beamten nur. Er hat bei dieser Gelegenheit zwar mehr oder minder unverbindlich über den Erwerb solcher Steine gesprochen. Das Gespräch hat nach seinen wiederholten Angaben im Strafverfahren aber erst im November 1960, also über zwei Jahre nach der Wegnahme der Steine stattgefunden und bezeichnenderweise ohne jedes Ergebnis. Zu Recht hat sich der Zeuge über die Fragen des Beamten gewundert. Ein Erwerb wäre denkbar einfach gewesen. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beamte Fragen dieser Art stellte, statt einfach schon viel früher zu handeln. Er hat indessen Jahr und Tag nichts getan, sondern die Steine erst nach der Einleitung des Verfahrens bezahlt, woraus nur zu schließen ist, daß er es vorher in Wahrheit gar nicht wollte. Es kann unterstellt werden, daß dem Beamten die zivil- und strafrechtliche Bedeutung seines Verhaltens im einzelnen nicht bekannt war. Doch kommt es darauf nicht an. Vielmehr ist entscheidend, daß ihm jedenfalls laienhaft bewußt war, sich widerrechtlich einen wirtschaftlichen Wert auf Kosten der Bundesbahn zu verschaffen. Denn er wußte nach eigener Einlassung genau, daß er für die Klinkersteine an sich ein Entgelt zu entrichten hatte, eine Vorstellung, die ohne jeden Sinn wäre, wenn der Beamte nicht zugleich annahm, für das zu zahlende Entgelt auch einen Gegenwert zu erhalten. Das wird bestätigt durch seine erklärte Absicht, bei einer Aufgabe der Freisitze die dort - u.a. mit den Klinker- und Austauschsteinen - errichteten Anlagen gegen eine Abstandszahlung zu veräußern. Ob der Beamte die ohne Genehmigung und Gegenleistung widerrechtliche Zueignung der Steine selbst als Diebstahl oder Untreue einordnete oder nicht, ist unter diesen Umständen strafrechtlich und vor allem disziplinarrechtlich ohne jede Bedeutung.
Wenn man von der unrechtmäßigen Wegnahme der Klinkersteine ausgeht, deren Eigentümer der Beamte in keinem Falle war, dann liegt der Betrug beim unstreitigen Tausch gegen andere Steine der Firma R. auf der Hand.
II.
Auch die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Verhaltens der Kammer ist im Ergebnis jedenfalls zutreffend. Der Beamte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht. Er hat insbesondere gegen das Verbot der Annahme amtsbezogener Geschenke verstoßen (§ 70 BBG), wobei es keine selbständige Bedeutung mehr hat, daß darin zugleich ein Verstoß gegen allgemeine Richtlinien liegt (§ 55 Satz 2 BBG). Der Beamte hat sich allgemein innerdienstlich der Achtung und des Vertrauens nicht gerecht erwiesen, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Für den außerdienstlichen Betrug an Röllinger hat die Kammer zu Recht die besonderen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG als gegeben angesehen und dabei auch den entscheidenden Gesichtspunkt herausgestellt, daß dieser Betrug besonders schwerwiegend wird durch den unlösbaren Zusammenhang mit dem Diebstahl eines leitenden Beamten zum Nachteil seines Dienstherrn. Richtig hat die Kammer dazu weiter ausgeführt, daß es auf die letzten Endes mögliche Bedeutungslosigkeit der Sache für die Firma R. nicht ankomme, sondern daß allein die Eignung für eine besondere Beeinträchtigung der Integrität entscheidend sei.
Den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf der Wahrheitspflichtverletzung hat der Senat ausgeschieden. Der Beamte hatte in der Tat während, der Untersuchung keine hinreichende Gelegenheit, sich zu diesem Vorwurf zu äußern. Die Frage, ob dieser Mangel, wie der Bundesdisziplinaranwalt meint, durch die. Einlassung des Beamten in seiner. Erwiderung auf die Anschuldigungsschrift geheilt und dem Senat zugleich die Möglichkeit einer eigenen Sachaufklärung gegeben ist, kann offenbleiben. Denn es steht eindeutig fest, daß dieser Anschuldigungspunkt keinerlei Bedeutung für das Disziplinarmaß halben könnte, weil die übrigen festgestellten Verfehlungen allein die Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertigen (BDH bei Döring ZBR 61, 388; Behnke, BDO 2. Aufl. § 86 Rz. 4).
III.
Die Kammer hat den Beamten deshalb mit Recht aus dem Dienst entfernt, weil dieser nach derartigen Pflichtverletzungen kein Vertrauen mehr verdient und durch sein. Verschulden für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist.
Für Fälle der Bestechlichkeit hat sich zwar nicht eine so ausgeprägte Grundsatzrechtsprechung entwickelt wie bei Amtsunterschlagung, die regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führt. Das hat seinen Grund in der größeren Spannweite der Pflichtverletzungen nach § 70 BBG und ihrer größeren Unschärfe im Grenzbereich (vgl. Behnke, a.a.O. Einf. B Rz. 198). Doch wird Bestechlichkeit immer geeignet sein, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, wie diese Frage zu beantworten ist. Echte Korruption geht jedenfalls stets an die Grundlagen des Vertrauensverhältnisses und ist nicht zuletzt für den öffentlichen Dienst eines demokratischen Staatswesens unerträglich. Der vorliegende Fall kann eindeutig nicht mehr im Grenzbereich angesiedelt werden, sondern kennzeichnet den Beamten als schlechthin korrupt. Es handelt sich nicht um Zuwendungen, die nur als gesellschaftlich und freundschaftlich übliche Gefälligkeiten angesehen werden könnten. Das ist bei keinem der drei Fälle festzustellen, und zwar schon der finanziellen Größenordnung wegen nicht, die bindend feststeht. Selbst wenn man alle Rechnungen ohne vernünftigen Grund für stark überhöht ansehen wollte, würden schon die bloßen Arbeitsleistungen bei den bekannten objektiven Fakten den Rahmen der "Gefälligkeit" sprengen, wobei anzumerken ist, daß keiner der Geschenkgeber, insbesondere auch Mei. nicht, in einem näheren Verhältnis zu dem Beamten stand. Von dieser Seite kann daher dessen Unrechtsbewußtsein nicht getrübt gewesen sein. Er war auch nicht dem Drängen gewandter Geschenkgeber ausgesetzt, denen er ohne eigentliches Interesse an den Geschenken aus Gutmütigkeit, Nachgiebigkeit oder Ungeschicklichkeit nicht gewachsen gewesen wäre. Als erfahrener Beamter des höheren Dienstes wäre es ihm im übrigen ein leichtes gewesen, ein solches Drängen, insbesondere der ihm gesellschaftlich unterlegenen Handwerker, abzuwehren. Davon abgesehen wurde er aber gar nicht gedrängt. Vielmehr hat er selbst eindeutig im Falle Stö. wahrscheinlich auch im Falle R. die Initiative ergriffen. Den Beamten belastet darüber hinaus nach innen und außen seine herausgehobene Stellung als Leiter einer Baubehörde, die nach allgemeiner Erfahrung zu den bestechungsempfindlichen gehört. Davon, daß er sich der Tragweite seines Verhaltens nicht bewußt gewesen wäre, kann angesichts seiner Stellung und seines Bildungsgrades sowie auch seiner beruflichen Erfahrung, von zusätzlichen dienstlichen Hinweisen abgesehen, keine Rede sein.
Daß keine Pflichtwidrigkeiten vom Grah erkauft worden sind, also schwere passive Bestechung nicht vorliegt, ändert nichts an der Verwerflichkeit der Delikte. Mit gutem Grunde ist einem Beamten jede amtsbezogene Geschenkannahme verboten, durch die allein er sich schon als korrupt und vertrauensunwürdig erweist.
Grah stand auch nicht unter dem Zwang einer wirtschaftlichen oder seelischen Ausnahmesituation. Er mag in gewissen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein; die Situation bei seiner Rückkehr aus sowjetischer Haft im Jahre 1950 war jedenfalls glaubhaft schwierig. Damals hatte er zwei kleine Kinder. Jedoch war die Lage zur Tatzeit 1957/1959 schon einigermaßen normalisiert, jedenfalls können wirtschaftliche Schwierigkeiten kaum nach auf den Nachholbedarf seit 1950 zurückgeführt werden. Gleichwohl wird man dem Beamten abnehmen können, daß er es mit drei Kindern auch in dieser Zeit nicht einfach hatte. Das mag einer der Beweggründe gewesen sein, sich den Freisitz möglichst billig zu gestalten. Doch entlastet ein solcher Beweggrund den Beamten nicht. Wenn er es auf redliche Weise nicht schaffte, den Freisitz auszubauen, konnte und mußte er es unterlassen, wobei er nicht einmal das ganze Projekt aufzugeben, sondern nur einzelne Arbeiten hinauszuschieben brauchte. Auch für sein Verhalten im Falle R. können wirtschaftliche Schwierigkeiten keine wesentliche Rolle gespielt haben. Die Kosten des Ausbaus waren von der Baugenossenschaft übernommen worden, so daß der Beamte eigene Mittel dafür nicht aufzuwenden brauchte. Die Aufbringung der durch seine Übersiedlung nach N. entstandenen Kosten war durch einen Gehaltsvorschuß und die Umzugskostenvergütung erleichtert. Wenn dennoch im Augenblick eine Finanzierungslücke bestanden haben sollte, war eine Regulierung auf längere Sicht bei dem Einkommen des Beamten ohne weiteres möglich. Von einer echten Not ist jedenfalls nichts dargetan.
Der Beamte ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. psychisch labil. Das mag die Folge der unschuldig erlittenen jahrelangen Haft im sowjetisch besetzten Gebiet sein und könnte dem Beamten auch zugute gehalten werden, falls es für das Tatgeschehen wirklich von Bedeutung wäre. Das ist indessen nicht oder nur am Rande der Fall. Von einer derartigen Labilität läßt sich zur Bestechlichkeit keine Brücke schlagen, auch nicht zum Diebstahl und Betrug, wie dies etwa bei einer querulatorischen Entwicklung, bei Trunkenheitsdelikten oder dergleichen möglich wäre. Nur sehr mittelbar könnte die Annahme einer gewissen Überkompensation von Minderwertigkeits- oder Benachteiligungskomplexen auf wirtschaftlichem Sektor eine Beziehung zwischen psychischer Belastung und Tat herstellen. Das reicht indessen bei einem für den öffentlichen Dienst so entscheidenden Versagen nicht aus, da der Beamte nicht nur in seinem Amte eine erhöhte Verantwortung zu tragen hatte, sondern auch voll verantwortlich war. Wenn sich der Verteidiger in diesem Zusammenhang auf die Fürsorge- und Treupflicht des Dienstherrn beruft, dann übersieht er, daß es sich um ein beiderseitiges Treueverhältnis handelt und daß ein für den öffentlichen Dienst so unerträglicher Treuebruch nicht durch vergleichsweise vage psychische Belastungen des betreffenden Beamten kompensiert werden kann. Den Zumutungen an den Dienstherrn und an die Öffentlichkeit sind Grenzen gesetzt, die hier klar überschritten sind.
Schon die drei Fälle eindeutiger Korruption würden die Entfernung aus dem Dienst erfordern. Es kommen die weiteren Straftaten hinzu, die ebenfalls erhebliches Gewicht haben und auch für sich betrachtet die Dienstentfernung nahe legen; denn Untreue zu Lasten des Dienstherrn in diesem Umfang untergräbt ebenfalls das Vertrauen zu einem Beamten des höheren Dienstes.
Was die Verteidigung über die Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer Entfernung aus dem Dienst vorträgt, hält einer Prüfung nicht stand. Der Verteidiger verfehlt insoweit die richtigen Maßstäbe, abgesehen davon, daß dieser Grundsatz dem Verwaltungsrecht zuzuordnen ist und für die Rechtsprechung nur in beschränktem. Maße in Betracht kommen darf (Eberhard Schmidt in NJW 1969, 1137 [1143] und JR 1970, 204; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allgem. Teil 9. Aufl. S. 68).
Zunächst ist es abwegig, die Entfernung aus dem Dienst als Strafe anzusehen, nämlich als Zufügung eines Übels um einer Übeltat willen. Die Entfernung aus dem Dienst ist nicht nur dem Namen nach eine echte Maßnahme, sie ist es auch sinngemäß. Dar Amtsverlust ist die notwendige Folge der Unvereinbarkeit einer Handlung mit dem ferneren Staatsdienst unabhängig von einer daneben möglicherweise verwirkten Strafe (vgl. Behnke a.a.O. Einf. A Rz. 5). Nicht der darin für den Beamten liegende Nachteil, sondern nur die Reinigung der Beamtenschaft von einem schuldhaft untragbar gewordenen Beamten ist Zweck der Maßnahme. Das entspricht der heute herrschenden Lehre und ist auch in der Rechtsprechung z.B. des BVerfG (NJW 1967, 1654 [BVerfG 02.05.1967 - 2 BvL 1/66]) anerkannt. Ein für den öffentlichen Dienst noch tragbarer Beamter darf nicht aus sachfremden Gründen, z.B. vergeltungsweise, aus dem Dienst entfernt werden. Ein schlechthin untragbarer Beamter darf nicht aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen, etwa mit Rücksicht auf seine Familie, im Dienst verbleiben. Die darin in jedem Falle liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten - darunter nicht zuletzt Bestechlichkeit - seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.
Zum anderen sind die Maßstäbe, an denen die Verteidigung hier die Verhältnismäßigkeit messen will, auch im einzelnen durchaus verfehlt. Zu Unrecht wird dabei allein auf die wirtschaftliche Auswirkung und Tragweite abgestellt. Zwar ist zuzugeben, daß die relative wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit einer Handlung auch die disziplinarrechtliche Beurteilung in objektiver und subjektiver Hinsicht beeinflussen kann, und das gilt auch für die Annahme amtsbezogener Geschenke, die so geringfügig sein können, daß sie nicht mehr als eine realistische Einflußnahme auf den Dienst - zumindest in der Vorstellung des Beamten - anzusehen sind. Indessen ist es hier, wie bereits erörtert, gerade anders. Die Grenze zur echten Korruption ist überschritten. Dann kommt es aber nicht mehr oder jedenfalls nicht in erster Linie auf die Höhe des Bestechungsgewinnes an, sondern auf die durch Taten bewiesene korrupte Gesinnung, die gerade das Vertrauensverhältnis unheilbar zerstört. Hierin liegt der nicht wiedergutzumachende Schaden für den öffentlichen Dienst, der allein - wenn überhaupt - gegen die unvermeidbaren Folgen für den Beamten abgewogen werden könnte. Noch gilt die deutsche Beamtenschaft mit gutem Grunde als unbestechlich, und noch wird in ihrer Unbestechlichkeit allgemein ein entscheidender Wert gesehen. Der Schaden, den ein ausnahmsweise bestechlicher Beamter - noch dazu des höheren Dienstes - dem öffentlichen Dienst zufügt, ist unverhältnismäßig höher als der Schaden, den er selbst notwendig durch den bewußt riskierten Amtsverlust erleidet. Im übrigen belastet den Beamten hier sogar der verhältnismäßig geringe Gewinn, den er gemacht hat, verhältnismäßig gering deshalb, weil sicher höhere Bestechungsgewinne denkbar wären. Im Verhältnis zum Gehalt des Beamten sind die Gewinne aber auch nicht gerade klein gewesen; sie haben ihm schon recht greifbare Vorteile gebracht, an denen er durchaus interessiert war.
IV.
Auch ein Unterhaltsbeitrag ist dem Beamten mit Recht versagt worden. Er ist zwar mit Rücksicht auf seine langjährigen guten Dienste einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, aber zur Zeit, da er nur noch für eine dreiköpfige Familie zu sorgen hat, bei einem. Bruttoeinkommen von 1.500 DM, das fast seinem Ruhegehalt entspricht, jedenfalls nicht bedürftig.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 114 Abs. 1 BDO.
Arndt
Dr. Hardraht