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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1995, Az.: BVerwG 2 WD 5.95

Disziplinarrecht; Maßnahmebemessung; Eigentumszugriff; Fremdes Eigentum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 5.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 15.11.1994 - AZ: 1 VL 13/94

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 233 - 237
  • DokBerB 1990, 51-53
  • NVwZ 1996, 602 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1996, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 1996, 165-167

Prozessgegner

Oberfeldwebel ..., geboren am ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Maßnahmebemessung beim Zugriff eines Soldaten auf Eigentum einer Kameradengemeinschaft.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Mai 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberst i.G. Glawatz,
Hauptfeldwebel Möller von Rockenthien als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Runte, München, als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. November 1994 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der 35 Jahre alte Soldat durchlief die Grundschule und besuchte dann acht Jahre die Realschule, die er mit dem Abschlußzeugnis vom 25. Juni 1977 verließ. Anschließend absolvierte er in der Zeit vom 1. September 1977 bis 21. Juni 1979 zunächst eine Lehre als Verkäufer, sodann vom 22. Juni 1979 bis 10. Juni 1980 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, die er jeweils mit Erfolg beendete. Danach war er bei der Ausbildungsfirma als Einzelhandelskaufmann tätig.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat zum 1. Oktober 1980 zur Grundausbildung an der Schule für Personal in integrierter Verwendung in Köln einberufen und am selben Tage unter Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Funker ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier Jahre festgesetzt; sie endete planmäßig mit Ablauf des 30. September 1984.

3

Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. Januar 1981 zur .../Schule für Personal in integrierter Verwendung in Köln versetzt und nahm im Rahmen seiner Kommandierungen vom 30. Juni bis 31. Juli sowie vom 24. August bis 2. Oktober 1981 zur Schule für Feldjäger und Stabsdienst/Fachakademie für Wirtschaft des Heeres in Sonthofen an den Teilen 1 und 2 des Unteroffizierlehrganges (Stabsdienst) mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Daraufhin wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1982 zum Unteroffizier und am 22. Februar 1983 zum Stabsunteroffizier befördert.

4

Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr war der Soldat teils arbeitslos, teils in verschiedenen Berufen beschäftigt und nahm in den Jahren 1987, 1989 und 1990 insgesamt an vier Wehrübungen von unterschiedlicher Zeitdauer teil. Am 11. Juni 1987 wurde er zum Feldwebel der Reserve und am 28. April 1989 zum Oberfeldwebel der Reserve ernannt.

5

Auf Grund seiner erneuten Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat zum 2. Januar 1990 zum Stab/Stabskompanie Wehrbereichskommando ... in S. einberufen und am 3. Januar 1990 unter Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Oberfeldwebel ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf neun und 15 Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 27. Dezember 1999.

6

Nach seiner Verwendung als S 3-Feldwebel bei einer Kommandobehörde wurde der Soldat zum 1. Oktober 1991 als S 1-Feldwebel zur 1./Beobachtungsartilleriebataillon ... in M. und zum 1. Januar 1993 in gleicher Verwendung zur 1./Instandsetzungsbataillon ... in E. versetzt.

7

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat nach der zusammenfassenden Wertung "5 C" vom 23. Februar 1983 auf Grund seiner Wehrübungen am 30. März 1987 die zusammenfassende Beurteilung "gut" (3) und am 20. Juli 1989 als S 3-Feldwebel in der gebundenen Beschreibung neunmal die Wertung "2" sowie fünfmal die Wertung "3". In der Beurteilung vom 28. August 1990 vermochte er in gleicher Verwendung seine dienstlichen Leistungen in der gebundenen Beschreibung in der Weise zu steigern, daß er zweimal die Wertung "1", neunmal die Wertung "2" sowie dreimal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B" erzielte. Demgegenüber wies die Beurteilung des Soldaten als S 1-Feldwebel vom 23. August 1993 in der gebundenen Beschreibung achtmal die Wertung "2" sowie sechsmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung dieselben Ausprägungsgrade wie zuvor auf. Schließlich wurden ihm mit der Beurteilung vom 27. April 1995, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, in der gebundenen Beschreibung achtmal die Wertung "2", zweimal die Wertung "3" sowie viermal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" der Ausprägungsgrad "B" erteilt.

8

Der Soldat erhielt drei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, und zwar

  1. 1.

    am 12. Juli 1984, weil er als Stabsunteroffizier ohne entsprechende Ausbildung seit "IV/82 bei der ... In/SPers-IntegrVwdg in mustergültiger Weise mit viel Überblick und organisatorischem Können die Dienstgeschäfte des S 3-Feldwebel u. ABC Abw/Se Fw geführt und dabei die Belange der Einheit in vielen Besprechungen mustergültig vertreten" hat,

  2. 2.

    am 2. November 1989, weil er in der Zeit vom 27. Februar bis 26. Mai und 29. Mai bis 31. Oktober 1989 als S 1-Feldwebel den aktiven Stelleninhaber vertreten und sich dabei trotz fehlender Ausbildung innerhalb kurzer Zeit so eingearbeitet hat, daß er im Fachgebiet personeller Mob-Ergänzung und als Führer der S 1-Gruppe gute Ergebnisse erreichte und seine Aufgaben zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten durchführen konnte; während des Ausbildungsvorhabens des Panzerbataillons ... vom 14. bis 16. September 1989 zeigte er als Führer des Meldekopfes eine ruhige und übersichtliche Koordinationsfähigkeit und trug hierdurch in besonderem Maße zum Gelingen der Veranstaltung bei; er zeigte stets ein hohes persönliches Engagement auch über die Dienstzeit hinaus,

  3. 3.

    am 6. Juli 1994, weil er sich in Vorbereitung der Übernahme der Patenschaft der Kompanie mit der Stadt St. mit großem persönlichem Einsatz um das Gelingen der Patenschaftsübernahme verdient gemacht hat, dank seines sehr großen Engagements bei der Organisation und Durchführung die Veranstaltung ein Erfolg werden konnte und er damit wesentlich zur Verbesserung des Bildes der Bundeswehr in der Öffentlichkeit beigetragen hat.

9

Der Soldat ist Träger der Schützenschnur in Silber seit dem 12. Juli 1984 und des Leistungsabzeichens in Bronze seit dem 20. September 1984.

10

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten außer der sachgleichen Geldstrafe keine nachteilige Eintragung.

11

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 8. Dienstaltersstufe nach der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.397,47 DM brutto sowie 3.161,80 DM netto (einschließlich Aufwandsentschädigung Ost); unter Berücksichtigung monatlicher Abzüge in Höhe von insgesamt 1.111,20 DM werden ihm tatsächlich 2.050,60 DM ausgezahlt. Für die Dauer von 36 Monaten hat er Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.538,35 DM brutto erdient, und ihm steht eine Übergangsbeihilfe von 20.306,82 DM zu. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind angespannt; seine laufenden Belastungen umfassen einen Wohnungsmietzins von 500 DM, Aufwendungen von 600 DM zur Erfüllung eines Kfz-Leasing-Vertrages und eine Tilgungsrate von 850 DM zur Rückzahlung eines zur Anschaffung von Mobiliar aufgenommenen Darlehens, das sich ursprünglich auf 30.000 DM belief und jetzt noch in Höhe von etwa 12.000 DM besteht, ergeben mithin eine Gesamtsumme von 1.950 DM, so daß er zur eigenen Lebensführung nur wenig Geld zur Verfügung hat und auf Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten angewiesen ist.

12

II

Im September 1992 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem das Kreisgericht M. - Strafrichter - durch Urteil vom 5. August 1993 - 2 Ds 223 Js 44171/92 -, rechtskräftig seit dem 13. August 1993, gegen ihn wegen fortgesetzter Unterschlagung eine Geldstrafe von 7.000 DM, und zwar zu 70 Tagessätzen in Höhe von je 100 DM, verhängte und dem Soldaten gestattete, die Geldstrafe in sieben monatlichen Teilbeträgen von je 1.000 DM, beginnend mit dem auf die Rechtskraft folgenden Monatsersten, zu zahlen.

13

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten, sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 14. Juli 1994, den Soldaten am 15. November 1994 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert des erdienteh Ruhegehalts für die Dauer von zwölf Monaten.

14

Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, das in abgekürzter Form gemäß § 267 Abs. 4 StPO ergangen ist, wie folgt zugrunde:

"In der Zeit von März bis Juni 1992 war der Angeklagte am Bundeswehrstandort M. als Heimfeldwebel der Unteroffizier-Heimgesellschaft M. für die Verwaltung der Kasse zuständig. Zu seinen Aufgaben gehörte es insbesondere, von Zeit zu Zeit in der Kasse befindliche Barbeträge auf ein eigens hierfür eingerichtetes Geschäftskonto zu zahlen, sowie Warenrechnungen gegenüber dem Heimleiter auszugleichen. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten entschloß sich der Angeklagte, durch zahlreiche Einzelentnahmen aus der Kasse in erheblichem Umfang Geld an sich zu bringen und für eigene Zwecke zu verwenden. Dementsprechend entnahm er im genannten Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelfällen Geld aus der von ihm verwalteten Kasse und verbrauchte es für sich. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf mindestens 9.000,- DM. Der Angeklagte beabsichtigte, die für sich verbrauchten Beträge ab August 1992 in das Vermögen der Unteroffizier-Heimgesellschaft zurückzuführen. Die Geldentnahmen wurden in der Buchhaltung durch den Angeklagten als Barentnahmen zum Zwecke der Einzahlung auf dem Geschäftskonto, als Ausgaben für - in Wahrheit in anderem Zusammenhang nochmals als Soll eingestellte - Kosten und durch Buchung geringerer als der tatsächlich erfolgten Einnahmen getarnt. Angesichts einer kurz bevorstehenden Kassenprüfung offenbarte der Angeklagte gegenüber der Unteroffizier-Heimgesellschaft die Privatentnahmen und erklärte sich zur Schadenswiedergutmachung bereit. Bisher hat er 2.535,46 DM zurückgezahlt. Die letzte Rückzahlungsrate in Höhe von 300,- DM erfolgte im September 1992."

15

Ferner stellte die Kammer ergänzend fest:

"Der Soldat ist geständig.

Zum Tatzeitpunkt war er zu zwei Dritteln als S 1-Feldwebel und zu einem Drittel als Heimfeldwebel eingesetzt.

Nach eigener Einlassung hat er das Geld wegen einer von ihm verschuldeten finanziellen Ausnahmesituation an sich gebracht. Die finanzielle Ausnahmesituation sei durch seine 'Dummheit' entstanden.

Im ersten Halbjahr 1992 war die allein aus Soldaten bestehende UHG zwar noch kein eingetragener Verein. Die Funktionen einschließlich der Prüfer waren jedoch besetzt. Prüfungen fanden statt ... Es wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt. Gegen Ordonnanzen wurden Ermittlungen durchgeführt. Hiervon will der Soldat, wie er sich unwiderlegt eingelassen hat, nichts gewußt haben. Die Offenbarung seines Fehlverhaltens geschah Ende Juni 1992 wegen der für ihn ausweglosen Lage, nachdem, wie sachgleich im Strafurteil festgestellt, eine (weitere) Kassenprüfung kurz bevorstand. Der Soldat verpflichtete sich zur Rückzahlung in monatlichen Raten von 700,- DM.

Seit September 1992 nach Beendigung seiner Dienstleistung in M. hat der Soldat keine Rückzahlungen an die UHG geleistet. Die UHG hat am 28.09.1994 eine Lohnpfändung durchgeführt. Davon will der Soldat überrascht worden sein. Er war der Annahme, daß er über seine Verteidigung eine Einzugsermächtigung über 700,- DM monatlich hinsichtlich der von ihm zurückzuzahlenden Gelder erteilt habe. Seine Kontobelege seit Oktober 1992 bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung habe er nicht daraufhin überprüft, ob die von ihm zu leistenden Gelder an die UHG abgebucht wurden. Diese Einlassung entlastet den Soldaten nicht. Denn feststeht, daß der Soldat spätestens nach Beendigung seiner Dienstleistung in M. sich um die Rückzahlung nicht mehr bemüht hat. Ihm war wegen der Verfehlung zuzumuten, sich gerade um diese Rückzahlung durch Prüfung seiner Kontoauszüge zu bemühen.

Der Soldat war vom 25. Februar 1992 bis zum 29. Juli 1992 Vertreter der Vertrauensperson. Er hat dieses Amt am 29. Juli 1992 tatbedingt niedergelegt. Er hatte das Amt der Vertrauensperson wegen Verhinderung der ersten Vertrauensperson immer wieder ausgeübt ...

Privatkontakte hält der Soldat nicht mehr zu seinem Verband in Mühlhausen, wo die Unterschlagung des Soldaten noch im Gespräch ist."

16

Die Kammer wertete das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

17

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

18

Das Dienstvergehen sei hier so schwerwiegend gewesen, daß der Soldat eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis verwirkt habe. Zwar spreche für ihn, daß er als stellvertretende Vertrauensperson gewählt worden sei und auch als solche amtiert habe, daß er laut Auszug aus dem Disziplinarbuch und Bundeszentralregister bisher weder habe diszipliniert noch bestraft werden müssen und insbesondere, daß er trotz Belastung durch das Verfahren auf dem neuem Dienstposten zur vollen Zufriedenheit seines nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten Dienste geleistet und es neben einer Belobigung auch zu einer förmlichen Anerkennung gebracht habe. Diese für den Soldaten sprechenden Gesichtspunkte könnten aber die Schwere seiner Verfehlung mit der Folge der Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht beseitigen. Der Soldat hätte gerade als Vertrauensperson das Vertrauen seiner Kameraden nicht in dieser drastischen Form mißbrauchen dürfen. Er habe in keiner Weise erkennbar aus einer unverschuldeten Notlage heraus gehandelt. Als Portepee-Unteroffizier habe er in der auch gegenüber seinen Kameraden zusätzlichen Vertrauensstellung als S 1-Feldwebel mit Vorsatz einen sehr hohen Betrag durch stets neue Tathandlungen im Sinne des Wortes "schamlos" innerhalb der kurzen Zeit von März bis Ende Juli 1992 unterschlagen. Nach seiner Ablösung sei er nach dem Sprichwort "aus dem Auge, aus dem Sinn" mit seinen Rückzahlungen in Verzug geblieben, habe also nicht dazu beigetragen, die von ihm tiefgreifend gestörte militärische Ordnung wieder ins Gefüge zu bringen. Obwohl er für alle erkennbar eine hohe Zulage als Soldat aus den alten Bundesländern erhalten habe, habe er sich an Geldern von Kameraden aus den neuen Bundesländern vergriffen; und obwohl er für seine Verhältnisse "im Geld geschwommen" sei, habe er sich an Geldern von Soldaten vergriffen, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den neuen Bundesländern nicht nur keine Zulage, sondern auch erheblich geringere Dienstbezüge erhielten. Damit habe er nicht nur das Vertrauen seiner Kameraden mißbraucht, sondern ortsgebunden in beinahe nicht wiedergutzumachender Weise Bemühungen seines Dienstherrn gefährdet, mit Achtung und Würde eine baldige Gemeinsamkeit der Soldaten aus den alten und neuen Bundesländern zu schaffen. Die gegen den Soldaten verhängte hohe Geldstrafe im sachgleichen strafgerichtlichen Verfahren sei nicht geeignet, von der für angemessen erachteten reinigenden disziplinargerichtlichen Maßnahme abzuweichen; dies gelte auch insoweit, als seine soldatische Eigenschaft hinsichtlich der Zumessung im strafgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung gefunden habe. Denn ein Soldat, der wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt werden müsse, müsse Rechtsnachteile, die er durch ein sachgleiches strafgerichtliches Verfahren bereits erlitten habe, als selbstverschuldet hinnehmen. Die im Strafverfahren verhängte Kriminalstrafe und die im diszipliargerichtlichen Verfahren zu verhängende disziplinargerichtliche Maßnahme stimmten zwar darin überein, daß sie eine mißbilligende Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellten; sie unterschieden sich jedoch nach Sinn und Zweck grundlegend. Während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeien Rechtsfrieden diene, bezwecke die disziplinargerichtliche Maßnahme allein, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen, ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt habe, durch eine reinigende disziplinargerichtliche Maßnahme, wie hier, aus dem Dienstverhältnis entferne. Wesentliche Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, dem Soldaten einen Mannschaftsdienstgrad oder den des Unteroffiziers zu belassen (§ 58 Abs. 2 WDO), seien weder in der Tat noch in der Person des Soldaten festzustellen. Dem Soldaten habe jedoch ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 105 Abs. 1 WDO bewilligt werden können. Denn er sei eines solchen Beitrages auf Grund seiner beträchtlichen finanziellen Belastung und der Ungewissen beruflichen Situation bedürftig. Auch erscheine er einer solchen Zuwendung nicht unwürdig, da er nach Versetzung zu seiner neuen Einheit ordentliche dienstliche Leistungen erbracht und wegen vorbildlicher Pflichterfüllung sogar eine förmliche Anerkennung erhalten habe.

19

Gegen dieses ihm am 28. Dezember 1994 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schreiben vom 30. Januar 1995 am selben Tage bei der Truppendienstkammer Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen:

20

Der bei der erst instanzlichen Hauptverhandlung als ehrenamtlicher Richter beteiligte Oberfeldwebel Ma. komme ihm im nachhinein bekannt vor; er, der Soldat, vermute in ihm einen ehemaligen Angehörigen des Beobachtungs-Artilleriebataillons ... bzw. des Stabes/Stabskompanie Artillerieregiment ..., jeweils in M.. Somit wäre Oberfeldwebel Ma. im Verfahren als befangen anzusehen. Des weiteren habe die Truppendienstkammer, wie aus der Urteilsverkündung ersichtlich geworden sei, die im Rahmen des vom Wehrdisziplinaranwalt durchgeführten Schlußgehörs und während der Verhandlung verlesene Anhörung der zuständigen Vertrauensperson, Stabsfeldwebel ... Be., nicht berücksichtigt. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis hätte als disziplinargerichtliche Maßnahme, wenn überhaupt, im unmittelbaren Anschluß an den Vorfall, nicht jedoch mit ca. zweieinhalbjähriger "Verspätung" erfolgen müssen. Aus diesen Gründen erscheine ihm, dem Soldaten, das "Strafmaß" unzutreffend, zumal auch der Wehrdisziplinaranwalt lediglich eine Dienstgradherabsetzung um zwei Dienstgradstufen beantragt habe. Das im sachgleichen strafgerichtlichen Verfahren verhängte Urteil sei der Truppendienstkammer nicht geeignet erschienen, von der für angemessen erachteten reinigenden disziplinargerichtlichen Maßnahme abzuweichen, obwohl auch die Truppendienstkammer festgestellt habe, daß die soldatische Eigenschaft in diesem Verfahren hinsichtlich der Zumessung Berücksichtigung gefunden habe. Somit wäre in diesem Fall eine "unzulässige Doppelbestrafung" eingetreten. Die Truppendienstkammer habe festgestellt, daß wesentliche Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, ihm, dem Soldaten, einen Mannschaftsdienstgrad oder den des Unteroffiziers zu belassen, weder in der Tat noch in der Person festzustellen gewesen seien. Dies halte er, der Soldat, für einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, da die Truppendienstkammer lediglich eine Person zur Sache und zu seiner, des Soldaten, Person gehört habe. Andere Personen, die ihm im Zeitraum zwischen dem Vorfall und der truppendienstgerichtlichen Verhandlung unterstellt/vorgesetzt gewesen seien und zu seinem dienstlichen Verhalten, seinen Vorgesetzteneigenschaften und seiner Kameradschaft hätten aussagen können, seien nicht gehört worden. Hinsichtlich der Aussagen zu seiner Person behalte er sich vor, einen Verteidiger zu bestellen, der einzelne Soldaten namentlich benennen und ihre Ladung zur Berufungshauptverhandlung beantragen werde.

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 WDO).

22

2.

Das Rechtsmittel ist weder ausdrücklich noch nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem umfang, sondern ersichtlich unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung eingelegt worden. Denn der Soldat greift weder die Tat- und Schuldfeststellungen noch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Truppendienstkammer an; klarstellend hat er hervorgehoben, daß er sich nicht gegen eine "Bestrafung", sondern gegen das "Strafmaß" wende. Im übrigen hat er die Rüge der unrichtigen Besetzung der Truppendienstkammer nach klarstellender Erörterung, daß es sich dabei lediglich um eine Vermutung gehandelt habe, für erledigt erklärt. Da es sich somit um eine maßnahmebeschränkte Berufung des Soldaten handelt, hatte der Senat seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer sowie deren rechtliche Würdigung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

23

3.

Die Rüge des Soldaten, daß die Truppendienstkammer die Aussagen der Vertrauensperson (vom 6. August 1992 und vom 18. Mai 1994) nicht berücksichtigt habe, geht fehl. Denn aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, daß beide Aussagen verlesen und damit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind; einer ausdrücklichen Erwähnung oder Würdigung der Erklärungen der Vertrauensperson im Kammerurteil bedarf es dagegen nicht.

24

4.

Die Berufung hatte Erfolg.

25

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO müssen bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten berücksichtigt werden.

26

Die Kammer ist hier zwar in zutreffender Würdigung der festgestellten Pflichtwidrigkeiten von einem schwerwiegenden Dienstvergehen ausgegangen, hat es aber im Hinblick auf bisherige Entscheidungen des Senats in vergleichbaren Fällen im Ergebnis zu hart geahndet.

27

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - m.w.N.) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können. Da der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruht (§ 12 Satz 1 SG), kommt Verstößen gegen die Kameradschaftspflicht stets erhebliches Gewicht zu. Nicht selten löst ein solches Handeln Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten und der Rechtspflege der Bundeswehr, sondern auch der Polizei aus, führt zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und schafft damit ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken der Angehörigen der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung eines solchen Fehlverhaltens angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter geboten. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung an Eigentum und/oder Vermögen seiner Kameraden, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Da er zugleich den Zusammenhalt der Truppe lockert, versagt er gerade in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter und erweist sich zur Führung und Erziehung Untergebener grundsätzlich als ungeeignet.

28

Hier ist erschwerend zu berücksichtigen, daß der Soldat als Heimfeldwebel das Vertrauen seiner Kameraden über einen Zeitraum von März bis Juni 1992 in einer konkret nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Einzelfällen mehrfach und im Ergebnis in erheblichem Umfang mißbraucht hat. Für die disziplinare Würdigung macht es dabei keinen Unterschied, ob der Täter mehrere Kameraden jeweils einmal oder denselben Kameraden bzw. dieselbe Kameradengemeinschaft wiederholt schädigt; insoweit ist vielmehr die Wiederholung der Tat, mithin die Intensität des Fehlverhaltens bestimmend (vgl. Urteil vom 10. April 1986 - BVerwG 2 WD 51.85 - <BVerwGE 83, 187 = NZWehrr 1986, 257>). Auch der hohe Schadensbetrag von über 8.700 DM stellt einen Erschwerungsgrund dar. Die rechtswidrige Zueignung von Geldbeträgen, die den Mitgliedern der Unteroffizierheimgesellschaft zustanden, hat daher wegen des mehrfachen Zugriffs, der Zeitdauer und der Schadenshöhe die dienstliche Vertrauenswürdigkeit des Soldaten schwer erschüttert. Schließlich ist zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, daß er von seinem Dienstposten bei seiner Einheit in M. abgelöst und unter vorangehender Kommandierung vom 3. November bis 31. Dezember 1992 zum 1. Januar 1993 zur 1./Instandsetzungsbataillon ... versetzt werden mußte. So konnte der Senat die Einlassung des Soldaten zwar nicht widerlegen, aber auch nicht nachvollziehen, daß er die Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber der geschädigten Unteroffizierheimgesellschaft anhand seiner Kontoauszüge infolge von Unaufmerksamkeit angeblich nicht bemerkt hat.

29

Zu Lasten des Soldaten, der der verschäften Haftung gemäß § 10 Abs. 1 SG unterliegt, gehen ferner die Gesichtspunkte eines Versagens in Erfüllung beispielgebender Haltung und Pflichterfüllung, auf die die Truppendienstkammer zutreffend hingewiesen hat: Der Soldat hatte nicht nur als S 1-Feldwebel, sondern insbesondere auch auf Grund seiner Vertretung der Vertrauensperson eine besondere Vertrauensstellung gegenüber seinen Kameraden, zumal da er infolge der Verhinderung der Vertrauensperson in der Zeit vom 25. Februar bis 29. Juli 1992 deren Amt tatsächlich wahrgenommen hat. Um so unverständlicher erscheint der stets eigennützige Zugriff auf die Kameradengelder, da er die durch das ihm entgegengebrachte Vertrauen erhöhte Hemmschwelle wiederholt und jeweils aufs Neue überschreiten mußte. Waren hiernach die Kameradschaft und das militärische Zusammenwirken schon tiefgreifend gestört, so bleibt völlig unverständlich, weshalb der Soldat, der im unterschied zu seinen Kameraden in den neuen Bundesländern nicht nur höhere Dienstbezüge, sondern auch noch eine erhebliche Zulage erhielt, mithin finanziell wesentlich besser als seine Kameraden in den neuen Bundesländern gestellt war, nach seiner Ablösung keine Rückzahlungen mehr an die Unteroffizierheimgesellschaft geleistet, sondern diese dazu veranlaßt hat, durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen ihn selbst für eine Wiedergutmachung des verursachten Schadens Sorge zu tragen. Denn von ihm wäre nach seiner, Verfehlung zu erwarten gewesen, daß er wenigstens die von ihm übernommene Rückzahlungsverpflichtung in monatlichen Raten von 700 DM zuverlässig erfüllt hätte. Er hat somit ein sehr schlechtes Beispiel als Vorgesetzter und Kamerad gegeben und im Jahre 1992, insbesondere den ersichtlichen Bemühungen des Dienstherrn zuwidergehandelt, die Zusammengehörigkeit und das gegenseitige Vertrauen von Soldaten der alten und neuen Bundesländer, soweit wie möglich, zu fördern. Dabei ist hier auch die von der Truppendienstkammer festgestellte Tatsache zum Nachteil des Soldaten zu würdigen, daß sein Dienstvergehen in seiner früheren Einheit nicht vergessen, sondern nach wie vor im Gespräch ist.

30

Milderungsgründe in der Tat sind nicht gegeben. Denn es handelte sich weder um eine spontane, persönlichkeitsfremde Augenblickstat noch um ein Versagen auf Grund einer psychischen Ausnahmesituation; schließlich kann hier auch nicht von einer ausweglosen, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, da der Soldat grundsätzlich für seine finanziellen Dispositionen verantwortlich ist und es sich insoweit nach seiner eigenen Einschätzung um finanzielle Folgen seiner "Dummheit" sowie seines "Übermuts" gehandelt hat. Auch der Maßnahmemilderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat kann dem Soldaten nicht zugute gehalten werden, da sein Verhalten nicht das Merkmal der Freiwilligkeit erfüllt. Als er sich nämlich nach einem klärenden Gespräch, das sein älterer Bruder Anfang Juni 1992 mit ihm geführt hat, dazu entschloß, dem Disziplinarvorgesetzten durch "Selbstanzeige" sein Fehlverhalten zu eröffnen, wußte er bereits, daß vor der Gründungsversammlung der Unteroffizierheimgesellschaft ein Finanzstatus erstellt werden sollte und kurzfristig eine Kassenprüfung vorgesehen war; seine Offenbarung erfolgte mithin nicht ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlaß. Andererseits war ihm die Einlassung nicht zu widerlegen, daß er nach dem Gespräch mit seinem älteren Bruder nicht mehr in die Kasse der Unteroffizierheimgesellschaft gegriffen, sich mithin fortan von Einsicht in sein Fehlverhalten hat leiten lassen und durch sein Geständnis Reue gezeigt sowie maßgeblich zur baldigen Tataufklärung beigetragen hat.

31

Die Tatsache der sachgleichen strafgerichtlichen Ahndung kann im übrigen nicht zur disziplinargerichtlichen Milderung führen, weil das strafgerichtliche und das disziplinargerichtliche Verfahren unterschiedliche Intentionen haben und sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet; während jene neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßregelung unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten hinweist (vgl. Urteil vom 22. Februar 1989 - BVerwG 2 WD 28.88 - m.w.N.).

32

Demgegenüber sind zugunsten des Soldaten als Milderungsgründe in der Person seine bislang tadelfreie Führung in und außer Dienst, seine überdurchschnittlichen bis guten dienstlichen Leistungen sowie die ihm erteilten förmlichen Anerkennungen und Auszeichnungen zu berücksichtigen. Für ihn sprechen insbesondere auch sein Geständnis und die Tatsache, daß er nach dem Vorfall und der Ablösung von seinem Dienstposten in der neuen Verwendung seine Aufgaben zur vollen Zufriedenheit seines Disziplinarvorgesetzten erfüllt und eine förmliche Anerkennung für den "großen persönlichen Einsatz" bei der Patenschaftsübernahme der Kompanie zugunsten der Stadt St. erhalten hat.

33

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt in vergleichbaren Fällen eines Zugriffs auf Gelder, die einer Kameradengemeinschaft in Form eines rechtsfähigen Vereins oder einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts zustanden, eine Degradierung jeweils vom Oberfeldwebel zum Stabsunteroffizier als gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens angesehen, und zwar auch dann, wenn keine Milderungsgründe in der Tat gegeben waren, während er die Verhängung der Höchstmaßnahme trotz der im Einzelfall gegebenen Erschwerungsgründe jeweils nicht in Betracht gezogen hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 -). Im vorliegenden Fall war daher bei der Maßnahmebemessung unter Beachtung des Verfassungsgrundsatzes der Gleichbehandlung der Betroffenen in vergleichbaren Fällen nicht von der Verhängung der Höchstmaßnahme, sondern von der der Maßnahmeart nach milderen disziplinargerichtlichen Maßnahme der Dienstgradherabsetzung des Soldaten auszugehen.

34

Auf Grund des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung hat der Senat hier unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände sowie unter Zurückstellung nicht unerheblicher Bedenken, die durch den nicht überzeugenden persönlichen Eindruck hervorgerufen wurden, zwar davon abgesehen, den Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad, herabzusetzen. Er hat aber insgesamt die Überzeugung gewonnen, daß dem Soldaten noch ein Vorgesetztendienstgrad, jedoch nicht der des Stabsunteroffiziers, sondern der des Unteroffiziers zuerkannt werden konnte.

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5.

Da die Berufung des Soldaten Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 UDO dem Bund aufzuerlegen.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Glawatz
Oberst i.G. ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Glawatz
Möller van Rockenthien