Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1987, Az.: BVerwG 2 WD 41/86
Wartungsgruppenführer; Soldat; Benzindiebstahl; Disziplinarmaß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 41/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 25.06.1986 - AZ: S 7 VL 4/86
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 13 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 83, 278 - 283
- DokBer B 1987, 207-210
- NZWehrR 1987, 168-171
Redaktioneller Leitsatz
Ein Soldat, der sich am Eigentum seines Dienstherrn vergreift, das der Natur der Sache nach, wie beispielsweise Kraftstoff, eines besonderen Schutzes bedarf, disqualifiziert sich regelmäßig in seinem Dienstgrad als Vorgesetzter.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Januar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Schwandt,
ferner
Major Hardt, Hauptfeldwebel Schlaffer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt.
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 25. Juni 1986 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 30 Jahre alte Soldat durchlief nach dem Abschluß der Hauptschule von 1971 bis 1974 eine Mechanikerlehre, die er am 1. Juli 1974 erfolgreich beendete. Anschließend war er in einem Beschäftigungsverhältnis als Einrichter tätig, bis er zum 1. Oktober 1975 als Obergefreiter (UA) zu einer viermonatigen Eignungsübung bei der Heeresfliegerwaffenschule in B. einberufen wurde.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 1976 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre, sodann auf acht und schließlich auf 15 Jahre festgesetzt; sie endet somit planmäßig am 30. September 1990. Seinen Anträgen auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom 25. August 1981, 4. August 1983 und 29. November 1984 gab die Stammdienststelle des Heeres jeweils unter Hinweis auf die Bedarfslage sowie die ungünstige Punktezahl und Platzziffer des Soldaten nicht statt.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat zuletzt am 21. Januar 1983 zum Oberfeldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung und Erstverwendung als Hubschraubermechaniker bei der Heeresfliegerstaffel ... in L. sowie zwei Kommandierungen zu Lehrgängen wurde der Soldat vom 1. November 1976 an bei der Heeresfliegerstaffel ... als Bordwartfeldwebel eingesetzt. In den Jahren 1977, 1979 und 1980 nahm er an Lehrgängen der Technischen Schule der Luftwaffe 3, bei der Heeresfliegerinstandsetzungsstaffel ... und bei der Heeresfliegerwaffenschule jeweils erfolgreich teil. Seit seiner Versetzung zur Stabsstaffel Heeresfliegerkommando ... in L. mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 wird er als Bordwartfeldwebel und Gruppenführer verwendet.
Die Beurteilungen des Soldaten lauteten am 28. Februar 1978 und 18. Juli 1981 zusammenfassend auf "4 C", am 17. Februar 1983, 30. November 1984 und 16. Juli 1985 zusammenfassend auf "3 C"; diese Note wurde mit der Beurteilung vom 19. Dezember 1986 in vollem Umfang aufrechterhalten. In der ergänzenden Kennzeichnung der Beurteilung vom 17. Februar 1983 wurde der Soldat als "entschlußfreudiger, sehr verantwortungsbewußter OFw" beschrieben und hervorgehoben, daß er "unerschütterlich, mit gesunder Lebensauffassung durch Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit gefällt", und "in der Persönlichkeit gefestigt, gelegentlich eine angenehme Unbefangenheit zeigt, die sich positiv bei Problembewältigungen auswirkt und von ausgeprägtem Selbstbewußtsein zeugt". Der Disziplinarvorgesetzte, Major E., hat als Zeuge in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer den Soldaten als "ausgesprochen ehrliche Haut" bezeichnet und hervorgehoben, daß er ihn selbst unter Berücksichtigung des angeschuldigten Dienstvergehens wieder mit "3 C" beurteilen würde, weil seine dienstlichen Leistungen "einfach gut" seien.
Der Soldat erwarb das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst zunächst im Dezember 1977 in Bronze, sodann im August 1981 in Silber und im Februar 1983 in Gold.
Wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt er dreimal eine förmliche Anerkennung unter Gewährung eines Sonderurlaubs von je einem Tag, nämlich
- 1.
am 14. Juli 1977, weil er als Wartungstruppführer und Hubschraubermechaniker alle ihm übertragenen Aufgaben mit Einsatzfreude, Verantwortungsbewußtsein und Können erfüllt sowie durch seine ständigen vorbildlichen Leistungen auch in schwierigen Lagen wesentlich zur Erfüllung der Forderungen an den Wartungszug beigetragen hat;
- 2.
am 9. August 1979, weil er am 8. August 1979 gegen 23.00 Uhr in L. durch umsichtiges Handeln beim Einweisen der Hubschrauber der Staffel einen größeren Schaden verhindert hat, indem er einen Piloten auf das Brennen der Batterie seines Luftfahrzeuges aufmerksam machte und darüber hinaus sofort die Flugplatzfeuerwehr verständigen ließ, sowie den noch im Landeanflug befindlichen Haubschraubern einen anderen Landeplatz zuwies, um diese nicht in den Gefahrenbereich einlanden zu lassen;
- 3.
am 29. Dezember 1980, weil er als Gruppenführer seiner Wartungsgruppe hervorragende Leistungen gezeigt, nämlich durch persönlichen Einsatz und unter Zurückstellung privater Belange seine Wartungsgruppe geführt und die ihm unterstellten Soldaten zu guten Leistungen angespornt hat, sein Wille zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft der von ihm übernommenen Hubschrauber vorbildlich war.
Im Bundeszentralregister sind außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragungen enthalten. Das Disziplinarbuch weist außer den drei förmlichen Anerkennungen nur einen strengen Verweis vom 21. Mai 1986 wegen unterlassener ständiger Bewachung abgelegter Waffen auf.
Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich einschließlich einer Sparzulage etwa 3.100 DM netto.
Der Soldat war seit dem 13. Mai 1977 verheiratet und hat aus dieser Ehe zwei Kinder im Alter von sechs und vier Jahren. Seit dem 14. August 1986 ist diese Ehe rechtskräftig geschieden; seit dem 29. August 1986 ist der Soldat wieder verheiratet. Er bringt für seine geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder monatlichen Unterhalt in Höhe von 996 DM auf und trägt eine Restverbindlichkeit in Höhe von etwa 4.000 DM in monatlichen Ratenzahlungen von 260 DM sowie eine weitere Restverbindlichkeit von 1.000 DM mit monatlichen Ratenzahlungen von 100 DM ab. Seine gegenwärtige Ehefrau hat drei Kinder mit in die Ehe gebracht, die im Haushalt des Soldaten leben und für die von dritter Seite monatlicher Unterhalt und Rente von insgesamt 780 DM gezahlt werden.
II
Im August 1985 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Das Amtsgericht Biberach, Zweigstelle Laupheim, setzte mit Strafbefehl vom 19. September 1985 - Cs 122/85 -, der seit dem 1. Oktober 1985 rechtskräftig ist, gegen ihn wegen Betruges in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM fest. Der Soldat hat die Geldstrafe inzwischen bezahlt.
Der Kommandeur der Korpstruppen des ... Korps leitete mit Verfügung vom 26. August 1985, die dem Soldaten am 9. September 1985 zugestellt wurde, gegen ihn das disziplinargerichtliche Verfahren ein. In der Anschuldigungsschrift vom 13. Dezember 1985 wurde ihm der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt teilweise als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last gelegt.
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 25. Juni 1986 eines Dienstvergehens schuldig und verhängte gegen ihn ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren.
Auf Grund der Einlassung des geständigen Soldaten sowie der Zeugenaussage seines Disziplinarvorgesetzten, Major Egersdörfer, traf die Kammer folgende Feststellungen:
"Seit Herbst 1984 lebt der Soldat mit seiner Freundin zusammen. Seit Januar 1985 erhält diese von ihrem ehemaligen Ehemann keinen Unterhalt mehr, so daß im Lauf der Monate das Geld für den gemeinsamen Haushalt sehr knapp wurde, an dem auch noch 2 Kinder aus der früheren Ehe der Freundin teilhatten. Außerdem mußte der Soldat noch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner eigenen Ehefrau und seinen beiden Kindern erfüllen. Als sich ab Mai 1985 die finanzielle Situation verschärfte und das Geld selbst für den Treibstoff knapp geworden war, kam ihm der Gedanke, seine finanziellen Schwierigkeiten insoweit durch Zugriff auf Bundeswehr-Treibstoff zu beheben. Der Soldat schämte sich und brachte es nicht über sich, einen Kameraden um Geld zu bitten.
Der Soldat konnte in dieser Lage der Versuchung nicht widerstehen, beim Tanken an der Bodentankstelle auf dem Heeresflugplatz mehfach Benzin (F 50) in Kanister beim Tanken abzufüllen und für sich zu verwenden.
1.
Am 23. Mai 1985 tankte er auf diese Weise 10 Liter Treibstoff in einen leeren Kanister. Während er das Dienstfahrzeug mit 8 Liter betankte. Die getankte Treibstoffmenge von 18 Liter vermerkte er anschließend in Gegenwart des Betriebsstoffwarts im Fahrzeugbegleitheft und ließ diese Eintragung von dem Betriebsstoffwart unterschreiben. Der Betriebsstoffwart registrierte den Tankvorgang im Betriebsstoffausgabenbuch, was der Soldat seinerseits durch Unterschrift bestätigte. Der Soldat nahm den Kanister mit den 10 Liter Treibstoff nach Dienstschluß mit nach Hause und füllte den Treibstoff in den Tank seines Privatfahrzeugs. Im Fahrzeugbegleitheft änderte er die Literzahl '18' in '08', um den Privatverbrauch zu verdecken.2.
In gleicher Weise handelte er am 28. Juni 1985, als er einen dienstlichen VW-Kombi mit 38 Liter betankte und 2 leere Kanister mit insgesamt 40 Liter Treibstoff F 50 befüllte. In das Fahrzeugbegleitheft trug er die Zahl 78 als empfangene Kraftstoffmenge ein und ließ dies den Betriebsstoffwart durch Unterschrift bestätigen, während dieser aufgrund der Angaben des Soldaten die entsprechende Eintragung im Betriebsstoffausgabenbuch vornahm, was der Soldat unterschrieb. Die beiden Kanister lud der Soldat in sein auf dem Gelände des Heeresflugplatzes geparktes Privatfahrzeug, das er dann zu Hause mit dem Bundeswehrbenzin befüllte. Ebenso änderte er dann im Fahrzeugbegleitheft die Literzahl '78' in '18' ab.Nach der Stellungnahme seines Disziplinarvorgesetzten ist der Soldat gutmütig und an sich eine 'ehrliche Haut'. Er ist ein zuverlässiger Soldat, der sich nach Aufdeckung der Taten in besonderer Weise im Dienst bewährt hat."
Die Kammer wertete dieses Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 23 Abs. 1 SG, und zwar als Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG, gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG und die Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.
Bei der Maßnahmebemessung ging die Kammer von einem schweren Dienstvergehen des Soldaten aus, da er sich am Eigentum seines Dienstherrn, das naturgemäß besonderen Schutzes bedürfe, vergriffen habe. Die Kraftstoffbestände der Bundeswehr hätten für die jederzeitige Beweglichkeit einer voll motorisierten Truppe und damit als Wehrmittel eine herausgehobene Bedeutung. Dabei sei die starke Versuchung für Soldaten, die ein eigenes Kraftfahrzeug hielten, nicht zu verkennen. Im vorliegenden Fall komme die Tatsache erschwerend hinzu, daß der Soldat zweimal in gleicher Weise gehandelt habe, wobei er nicht vor falschen Eintragungen im Fahrzeugbegleitheft zurückgeschreckt habe. Abweichend von der Regelbemessung der Dienstgradherabsetzung sei in diesem besonderen Ausnahmefall jedoch Milde geboten, da der Soldat in einer wirtschaftlichen Notlage gehandelt habe und persönlich gehemmt gewesen sei, Dritte um Geld zu bitten. Außerdem habe er nach frühzeitigem Geständnis und glaubhaftem Reuebekenntnis im Dienst eine Nachbewährung erbracht; eine Wiederholung der Tat sei nicht zu erwarten.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 23. Juli 1986 zugestellt wurde, hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 1. August 1986, das am 7. August 1986 beim Truppendienstgericht Süd einging, zuungunsten des Soldaten Berufung unter ausdrücklicher Beschränkung auf die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme mit dem Ziel eingelegt, den Soldaten zu einer Dienstgradherabsetzung zu verurteilen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, ein Diebstahl zu Lasten des Dienstherrn sei geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und dem Soldaten nachhaltig zu erschüttern oder gar zu zerstören. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Tat, wie hier, von einem Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung wiederholt begangen werde. Angesichts der gerade bei Bundeswehrbenzin gegebenen Verlockung zur Entwendung für den privaten Verbrauch und mit Rücksicht auf die Schwierigkeit, den ordnungsgemäßen Treibstoffverbrauch zu kontrollieren, sei die Bundeswehr weitgehend auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten angewiesen, müsse sich vor allem auf die Vorgesetztendienstgrade unbedingt verlassen können. Das entwendete Benzin sei zwar der Obhut und Verwahrung des Soldaten nicht anvertraut gewesen, so daß eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht in Betracht komme. Bei der Maßnahmebemessung müsse aber von einer Dienstgradherabsetzung ausgegangen werden. Als Milderungsgründe könnten nur außergewöhnliche Gegebenheiten angesehen werden, die hier jedoch nicht vorlägen. Auch wenn er sich zur Tatzeit jeweils finanziell in einem Engpaß befunden habe, weil er neben den Unterhaltszahlungen für seine Familie noch für den gemeinsam mit seiner Freundin geführten Haushalt habe aufkommen müssen, sei diese Belastung für ihn gleichwohl nicht unvorhersehbar gewesen. Die Tatsache seiner Hemmung, Dritte um Geld zu bitten, schließe nicht aus, daß er sich ein Überbrückungsdarlehen hätte beschaffen können. Keinesfalls dürfe er sich in einer finanziell schwierigen Lage zur Ersparung von Benzinkosten für seinen Privatwagen am Eigentum des Dienstherrn vergreifen, zumal es ihm auch nicht darum gegangen sei, sich Benzin für die Fahrt zur nächsten Tankstelle zu verschaffen. Maßnahmeschärfend müsse auch die Verletzung der Wahrheitspflicht berücksichtigt werden, da der Dienstherr darauf angewiesen sei, sich auf die Richtigkeit von Angaben der Soldaten in Nachweisheften und -büchern unbedingt verlassen zu können. Selbst bei einmaligem persönlichkeitsfremden Versagen des Soldaten könne er nicht in seinem Dienstgrad belassen werden.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist sowohl ausdrücklich als auch nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung auf die Anfechtung der vom Truppendienstgericht verhängten Maßnahme beschränkt. Der Senat hat daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer sowie deren rechtliche Würdigung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, welche Maßnahme dem Dienstvergehen angemessen ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 301 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hat Erfolg.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a)
Das Dienstvergehen des Soldaten erweist sich angesichts seiner Eigenart und der wiederholten Tatbegehung einer Schädigung des Dienstherrn verbunden mit einer Verletzung der Wahrheitspflicht als schwerwiegendes Fehlverhalten. Das dienstliche Treueverhältnis verpflichtete den Soldaten, nach besten Kräften Schaden vom Dienstherrn abzuwenden. Die betrügerische Herbeiführung eines Vermögensschadens zu Lasten der Bundeswehr verstößt daher in grober Weise gegen die Treuepflicht. Denn die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Berufssoldat oder ein Soldat auf Zeit diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, dann verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zu treuem Dienen und erschüttert sein dienstliches Ansehen tiefgreifend (BVerwG Urteil vom 23. Oktober 1984 - 2 WD 25/84 m.w.N.). Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, disqualifiziert sich regelmäßig durch eine solche Tat in seinem Dienstgrad. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG a.a.O.) ist in derartigen Fällen daher regelmäßig auf eine Dienstgradherabsetzung zu erkennen, gegebenenfalls auf Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad, wenn sich der Täter als Vorgesetzter schlechthin disqualifiziert hat. Soweit zusätzliche Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, zum Beispiel wegen der Entwendung von anvertrauten Gegenständen, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht kommen (BVerwG Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 WD 30/85).
Erschwerend kommt hier hinzu, daß sich der Soldat an Eiger tum seines Dienstherrn vergriffen hat, das der Natur der Sache nach eines besonderen Schutzes bedarf. Die Bundeswehr kann den ihr durch Art. 87 a GG erteilten Verteidigungsauftrag nur erfüllen, wenn sie einsatzbereit ist. Zur Einsatzbereitschaft einer modernen, weitgehend technisierten und motorisierten Truppe gehört aber, daß ihr auch der erforderliche Kraftstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht und daß die Unterlagen und Berechnungen über die jeweils verfügbare Menge stimmen. Die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes ist deshalb ernstlich beeinträchtigt, wenn ihre Kraftstoffreserven, die allgemein für die vielfach unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein eigenes Kraftfahrzeug haltenden Soldaten eine starke Versuchung ausüben, immer wieder privaten Zugriffen unterliegen (BVerwG Urteil vom 29. Juli 1981 - 2 WD 33/81). Es kommt deshalb auch nicht allein auf den unter Umständen geringfügigen Fehlbestand an Kraftstoff an, der im Einzelfall durch eine Benzinentwendung herbeigeführt wurde, sondern auf die Gefahr, die der Bereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen droht, wenn zahlreiche Benzindiebstähle vorkommen. Wird der Einzelfall einer Benzinentwendung für private Zwecke in dieser Weise nicht für sich betrachtet, sondern als das typische Teilstück einer allgemeinen und nur schwer zu bekämpfenden Erscheinung, dann ist auch die aus ihr drohende Gefahr, der es hier zu begegnen gilt, wesentlich größer, als die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Menge des entwendeten Benzins, erkennen lassen (BVerwG Urteil vom 23. Oktober 1984 - 2 WD 25/84 m.w.N.).
Des weiteren fällt die Dienststellung, die der Soldat ausnutzte, um die Pflichtverletzung zu begehen, erschwerend ins Gewicht. Als Wartungsgruppenführer bei der Stabsstaffel Heeresfliegerkommando ... hatte er Zugang zu Dienstfahrzeugen und den Fahrzeugbegleitheften. Zwar gehörte die Lagerung, Verwaltung und Verwahrung des Kraftstoffs nicht zu seinen Dienstaufgaben, aber die Funktion des Wartungsgruppenführers ermöglichte und erleichterte ihm den Zugriff auf das Benzin der Bundeswehr. Dabei war es unerheblich, wofür der von dem Soldaten entwendete Kraftstoff letztlich bestimmt war.
b)
Zugunsten des Soldaten kann die Tatsache, daß der Schaden, den er seinem Dienstherrn zugefügt hat, relativ gering war, nicht maßnahmemildernd in Erwägung gezogen werden. Denn dienst- und disziplinarrechtlich ist nicht die Höhe des Schadens entscheidend, den ein Soldat dem Eigentum oder dem Vermögen seines Dienstherrn zufügt, sondern der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust, der bei einem Fehl verhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung stets gravierend ist. Die Vertrauenseinbuße wäre noch schwerwiegender gewesen, wenn der Soldat sich noch größere Mengen von Benzin betrügerisch verschafft hätte; fehlt es an einem solchen maßnahmeerhöhenden Umstand, dann kann darin jedenfalls noch kein Maßnahmemilderungsgrund gesehen werden.
Als maßnahmemildernd kann es nach ständiger Rechtsprechung des Senats dagegen angesehen werden, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind
ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war,
ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder
ein Handeln unter Umständen anerkannt worden, die die Handlung als die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
Keine dieser Ausnahmesituationen war aber hier gegeben.
aa)
Eine ausweglose unverschuldete wirtschaftliche Notlage hat für den Soldaten nicht bestanden. Die finanziellen Schwierigkeiten, in die er nach Trennung von seiner Familie mit der Folge erheblicher monatlicher Unterhaltsleistungen und durch die Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft, die im August 1986 zu einer neuen Eheschließung geführt hat, mit dadurch bedingten Mehrausgaben geraten war, stellen keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage dar. Sie erscheinen angesichts der Möglichkeit der Aufnahme eines Überbrückungskredits und einer Klärung und Regelung der finanziellen Verpflichtungen, die zur Tatzeit gegenüber der Familie und der neuen Lebensgemeinschaft bestanden, auch nicht ausweglos. Wenngleich nicht zu verkennen ist, daß durch diese "Doppelbelastung" des Soldaten eine wirtschaftlich angespannte Situation für ihn eingetreten war, ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, daß sie objektiv für ihn ausweglos war. Für diese Beurteilung genügt es nicht, daß der Soldat subjektiv den Eindruck gewonnen hatte, in eine ausweglose Situation geraten zu sein. Die persönliche Hemmung des Soldaten, Dritte, sei es Kameraden, sei es Familienangehörige, Freunde oder Bekannte, darum zu bitten, ihm aus einer finanziellen Schwierigkeit durch geliehene Geldbeträge vorübergehend herauszuhelfen, begründet keine objektiv ausweglose Situation. Sein Hinweis, daß er in den Monaten Mai und Juni 1985 kein Geld mehr zur Verfügung gehabt habe, um den täglichen Weg zwischen seiner Wohnung und dem Standort, der etwa 6 km betragen habe, zu überbrücken, und insbesondere auch den Anforderungen des Schichtdienstes gerecht zu werden, erschien dem Senat nicht überzeugend. Nach seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung hätte er im Monat Mai 1985 das Mofa seiner gegenwärtigen Ehefrau benutzen können, weil sie zu der Zeit noch keine Arbeitsstelle gefunden hatte; und im Monat Juni 1985 hatte seine gegenwärtige Ehefrau eine Arbeitsstelle angetreten und damit den ersten Arbeitslohn zu erwarten. Im übrigen muß von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß der Soldat sich vorübergehend ein Fahrrad hätte leihen können, um die tägliche Wegstrecke zurückzulegen; dies erschien angesichts der Jahreszeit durchaus zumutbar.
bb)
Das Dienstvergehen kann auch nicht als eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat angesehen werden. Denn zwischen dem ersten und dem zweiten betrügerischen Verhalten zu Lasten des Dienstherrn lag ein Monat, in dem der Soldat sein Verhalten überdenken und zur Einsicht über die Verwerflichkeit seines Tuns gelangen konnte. Wenngleich er nach den tatsächlichen Feststellungen der Kammer das Maß seiner Verfehlung auch erkannt hat, hat er sich nach der ersten Tat nicht davon abbringen lassen, sie in ähnlicher Weise zu wiederholen.
cc)
Ein Handeln aus schockartig ausgelöstem psychischem Zwang kommt angesichts der Wiederholung des betrügerischen Verhaltens ebenfalls nicht in Betracht.
c)
Zugunsten des Soldaten ist allerdings zu berücksichtigen, daß er sich bisher tadelfrei geführt und durchweg ordentliche bis gute dienstliche Leistungen erbracht hat. Er hat auch dreimal eine förmliche Anerkennung für vorbildliche Pflichterfüllung im Dienst erhalten und nach Aussage seines Disziplinarvorgesetzten vor der Kammer eine uneingeschränkte Nachbewährung erbracht. Außerdem hat er das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold erworben. Angesichts des guten Eindrucks, den der Senat von dem Soldaten in der Berufungshauptverhandlung gewonnen hat, erschien daher eine Degradierung zum Feldwebel notwendig aber auch ausreichend, um sein Fehlverhalten angemessen zu ahnden. Denn wenngleich der Soldat das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens erschüttert hat, ist auf Grund der vom Disziplinarvorgesetzten hervorgehobenen Nachbewährung und der in der Berufungshauptverhandlung gezeigten Einsicht des Soldaten damit zu rechnen, daß er den Anforderungen, die der Dienstherr an einen Portepeeträger zu stellen hat, weiterhin gerecht werden kann und will.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts mithin Erfolg hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Billigkeitsgründe für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen Kosten oder notwendigen Auslagen auf den Bund sind nicht ersichtlich geworden.
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Hardt
Schlaffer