Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.07.1981, Az.: BVerwG 2 WD 33/81
Pflichten zum treuen Dienen ; Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenwürdigem Verhalten; Vorliegen eines Dienstvergehens; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.07.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 33/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 19529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 24.03.1981 - AZ: N 4 VL 3/81
Rechtsgrundlagen
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienst Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 29. Juli 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberstleutnant Berg, Stabsunteroffizier Bauer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 24. März 1981 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der vom Verfahren betroffene Soldat durchlief nach dem Besuch der Volksschule eine dreieinhalbjährige Lehre als Kfz-Mechaniker, die er am 31. Januar 1976 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß. Danach war er, abgesehen von Aushilfstätigkeiten als Kfz-Mechaniker und Kraftfahrer, arbeitslos.
Zum 4. Oktober 1976 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Auf Grund seiner Bewerbung wurde er am 13. Januar 1977 mit der Urkunde vom 10. Januar 1977 als Panzergrenadier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit wurde anschließend mehrfach, zuletzt auf sechs Jahre bis zum 30. September 1982 verlängert. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1980 zum Stabsunteroffizier ernannt. Als Wartungstruppführer wurde er mit "ziemlich gut" beurteilt. Seit September 1980 befindet er sich in einer Vorausbildung zum MKL-Unteroffizier. Er hat die Berechtigung erworben, die Schützenschnur in Gold und das Leistungsabzeichen in Bronze zu tragen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen, von der im sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafe abgesehen, keine Eintragungen über Strafen und Maßregelungen des Soldaten auf.
Die Dienstbezüge des Soldaten betrugen zuletzt in der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 2.069,82 DM brutto, 1.759,81 DM netto zuzüglich Sparzulage. Er ist seit dem 18. Mai 1979 kinderlos verheiratet; die Ehefrau verdient als kaufmännische Angestellte monatlich 1.600 DM netto. Die wirtschaftliche Lage des Soldaten ist durch ein Darlehen von 160.000 DM für einen Hausbau mit monatlichen Leistungen von 750 DM belastet.
II
Im Oktober 1980 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Fritzlar vom 9. Dezember 1980 - 101 Js 32840/80 - 4 - 233/80 - wurde gegen ihn wegen Dieb Stahls eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 52 DM festgesetzt. Der Strafbefehl ist seit dem 19. Dezember 1980 rechtskräftig. Der Soldat hat die Geldstrafe inzwischen bezahlt.
In dem rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte am 24. März 1981 den Soldaten des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 29. Januar 1981 vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten. Sie legte ihrer Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
"Der bis zum 21. September 1980 als Wartungstruppführer eingesetzte Soldat hatte in dieser Punktion seinen Dienst im technischen Bereich der G.-Kaserne zu leisten. Er war deshalb mit den örtlichen Gegebenheiten und den dienstlichen Abläufen in der Wartungshalle des technischen Bereichs genau vertraut und wußte, daß die in der Wartungshalle diensttuenden Soldaten von 11.30 Uhr an Mittagspause hatten, während der Mittagspause die Halle befehlsgemäß von dem dafür verantwortlichen Wartungstruppführer zu verschließen war und dieser den Hallenschlüssel zur Verwahrung im Schlüsselkasten des UvD-Zimmers mitnahm. Ihm war auch bekannt, daß Soldaten, die im Einzelfall während der Mittagspause in der Halle Reparaturen an ihren Privat-Kfz's durchführen wollten, dazu der vorherigen Zustimmung des Teileinheitsführers oder des Kompaniechefs bedurften.
Am 15. Oktober 1980 wollte der Soldat in der Mittagszeit eine Reparatur an seinem Privat-Pkw durchführen und dazu die Grube in der Wartungshalle des technischen Bereichs benutzen. Eine Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten hatte er dazu nicht eingeholt. Vielmehr vertraute er darauf, daß der jetzige Wartungstruppführer, Hauptgefreiter S., mit dem ihn ein sehr kameradschaftliches Verhältnis verband und der wußte, daß vormals der Soldat Wartungstruppführer gewesen war, ihm den Schlüssel für die Halle aushändigen werde.
Kurz vor Beginn der Mittagspause fuhr der Soldat mit seinem Privat-Pkw zur Wartungshalle, um den Hauptgefreiten S. dort abzupassen und sich von ihm den Schlüssel aushändigen zu lassen. Als der Soldat bei der Wartungshalle eintraf, hatte S. die Halle gerade verschlossen und war im Begriff, die ihm unterstellten Soldaten zur Mittagspause zu führen. Der Soldat sprach ihn an und erhielt erwartungsgemäß den Hallenschlüssel ausgehändigt mit der Auflage, nach Beendigung der Reparatur die Halle wieder zu verschließen und den Schlüssel sodann auf dem UvD-Zimmer der Kompanie abzugeben.
Der Soldat öffnete die Halle und fuhr seinen Wagen auf die Grube. Rechts und links neben der Grube waren je ein 1,5 to-Unimog - es handelte sich um die Wartungstruppfahrzeuge - abgestellt. An beiden Fahrzeugen war unter der Ladefläche je ein Benzin-Reservekanister angebracht, dessen Abnahme nur nach Aufschließen eines jeweils an der Halterung angebrachten Vorhängeschlosses möglich war.
Nach seiner unwiderlegbaren Einlassung hatte der Soldat erst beim Hineinfahren in die Halle festgestellt, daß der Tank seines Pkw's fast leer war und er tanken mußte, um nach Dienst Schluß noch zu seinem Wohnort fahren zu können. Als dann - seiner Einlassung zufolge - in der Halle sein Blick auf die Reservekanister der Wartungstruppfahrzeuge fiel, kam ihm der Gedanke, den Inhalt dieser Kanister in den Tank seines Privat-Pkw umzufüllen, da seine finanziellen Mittel für den Rest des Monats Oktober 1980 wegen einer wenige Tage zuvor erfolgten Überweisung von über 3.200 DM an die Raiffeisenbank zur Begleichung seiner Heizölrechnung nur noch knapp bemessen waren. So hatte er an diesem Tage auch nur etwa 4 DM bis 5 DM Bargeld bei sich.
Aus seiner früheren Tätigkeit als Wartungstruppführer war dem Soldaten bekannt, daß die Reservekanister der Wartungstruppfahrzeuge ständig gefüllt sein müssen und von den für die Fahrzeuge verantwortlichen Fahrern in der Regel vor dem Einsatz der Fahrzeuge auf Übungsplätzen und in Manövern, d.h. fünf- bis zehnmal im Jahr, darauf überprüft werden. Ebenso wußte er aus seiner früheren Tätigkeit als Wartungstruppführer, daß die Fahrer dieser Dienst-Kfz's den einschlägigen Weisungen zuwider den Schlüssel für das Vorhängeschloß an der Reservekanisterhalterung beim Abstellen der Fahrzeuge stets im Seitenfach der Fahrertür beließen.
Der Soldat öffnete die Tür eines der beiden Unimog 1,5 to und fand in der Seitentasche der Tür auch den gesuchten Schlüssel. Er montierte den Reservebenzinkanister dieses Dienst-Kfz's ab und füllte den Inhalt unter Zuhilfenahme eines im Dienst-Kfz befindlichen Trichters in den Tank seines Privat-Pkw's. Den gleichen Vorgang wiederholte er dann bei dem zweiten Dienst-Kfz. Anschließend brachte er die Kanister ordnungsgemäß wieder an und legte die Schlüssel in die Taschen der Fahrzeugtüren zurück. Nachdem er auch mit der Reparatur an seinem Privat-Pkw fertig war, verließ er mit seinem Privat-Pkw die Wartungshalle, schloß sie ab und hinterlegte den Hallenschlüssel, wie mit dem Hauptgefreiten S. verabredet, auf dem UvD-Zimmer der 1. Kompanie. Noch am Nachmittag des Tages wurde der Benzindiebstahl entdeckt und dem Kompaniechef, dem Zeugen Major G., gemeldet. Dieser stellte den Soldaten, der von vornherein allein als Täter in Verdacht stand, noch vor Dienst Schluß zur Rede. Der Soldat leugnete zunächst, suchte aber am nächsten Morgen nach Dienstbeginn von sich aus den Zeugen Major G. auf und gestand ihm die Tat."
Dieses Verhalten wertete die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der verschärften Haftung eines Vorgesetzten (§ 10 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege schwer. Ein Diebstahl zu Lasten des Dienstherrn sei geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und dem Soldaten nachhaltig zu erschüttern oder sogar zu zerstören. Das gelte in erhöhtem Maße, wenn die Tat von einem Soldaten auf Zeit mit einem Vorgesetzteneigenschaft verleihenden Dienstgrad begangen werde. Zwar sei das vom Soldaten entwendete Benzin nicht dessen Obhut und Verwahrung anvertraut gewesen, so daß eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht angezeigt erschienen sei. Wohl aber sei von der Dienstgradherabsetzung auszugehen gewesen. Zu Lasten des Soldaten sei zu bedenken gewesen, daß es sich bei dem von ihm entwendeten bundeswehreigenen Betriebsstoff um ein Gut handele, dem als Wehrmaterial für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr eine besonders hohe Bedeutung zukomme. Wenngleich die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch den Diebstahl von 40 Litern Benzin in Frage gestellt werde, so sei doch nicht zu verkennen, daß bei einem Umsichgreifen solcher Benzinentwendungen Schwierigkeiten für die Truppe entstehen können. Das Gewicht des disziplinaren Unrechts der vom Soldaten begangenen Tat liege aber vor allem im Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstherrn, der nach Ansicht der Kammer besonders grob sei. Angesichts der gerade bei Bundeswehrbenzin gegebenen Verlockung zur Entwendung für den privaten Verbrauch und der Schwierigkeit, den ordnungsgemäßen Treibstoffverbrauch zu kontrollieren und zu überwachen, sei die Bundeswehr weitgehend auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten angewiesen. Sie müsse sich gerade auf die Vorgesetztendienstgrade, die zu beispielhafter Haltung und Pflichterfüllung verpflichtet seien, unbedingt verlassen können.
Auch in der Durchführung der Tat seien Erschwernisgründe festzustellen. Zwar könne dem Soldaten nicht widerlegt werden, daß er erst beim Hineinfahren in die Wartungshalle den niedrigen Benzinstand im Tank seines Privat-Pkw bemerkt habe und ihm erst in der Halle beim Erblicken der Reservekanister spontan der Einfall zur Benzinentwendung gekommen sei. Eine von vornherein bestehende Absicht des Soldaten, sich in der Wartungshalle bundeswehreigenen Treibstoff anzueignen, sei folglich nicht nachzuweisen, zumal der Soldat für die 26 km Fahrt zum Wohnort schließlich auch mit seinem wenigen Bargeld, das er bei sich gehabt habe, eine dafür ausreichende Menge Treibstoff noch hätte kaufen können. Gleichwohl könne bei der Realisierung des Einfalls, den Tank seines Privat-Pkw mit bundeswehreigenem Treibstoff zu füllen, von einem spontanen Handeln keine Rede sein. Der Soldat sei gezielt und überlegt vorgegangen. Er habe unter Ausnutzung seiner Kenntnis der Fahrergepflogenheiten bezüglich der Verwahrung der Schlüssel für die Sicherungsschlösser der beiden Reservekanister diese zunächst erst aus der Halterung des einen, dann des anderen Dienst-Kfz freimachen und sie dann zur Vertuschung seiner Tat auch wieder ordnungsgemäß an den Fahrzeugen anmontieren müssen. Eine solche Handlungsweise brauche Zeit und zeuge nach Auffassung der Kammer von einem nicht unerheblichen Maß krimineller Energie. Es könne den Soldaten nicht entlasten, daß ihm der Benzindiebstahl letztlich erst durch ein pflichtwidriges Verhalten der für die Dienst-Kfz verantwortlichen Fahrer möglich gemacht worden sei. Vielmehr sehe es die Kammer als erschwerend an, daß der Soldat seine in der Funktion als Wartungstruppführer erlangte Kenntnis von diesem Verhalten zur eigenen Vorteilserlangung ausgenutzt habe.
Zugunsten des Soldaten seien die bisher erbrachten überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen, die nach Bekundung des Zeugen Major G. sich nach dem Dienstvergehen noch verbesserten. Der Soldat habe auch in der Hauptverhandlung einen positiven Eindruck gemacht, und die Kammer glaube ihm, daß er sein Fehlverhalten bereue. Die schlechte finanzielle Lage zur Tatzeit, auf die sich der Soldat berufe, vermöge die Kammer indes nicht als Milderungsgrund zu werten. Zwar habe sich der Soldat zur Tatzeit finanziell in einem Engpaß befunden, weil er wenige Tage zuvor zusätzlich zu seinen Rückzahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen für den Hausbau auch noch eine Heizölrechnung von ca. 3.200 DM habe begleichen müssen. Diese Belastung sei aber für den Soldaten vorhersehbar gewesen. Eine ausweglose, unverschuldete Notlage, die allein mildernd hätte berücksichtigt werden können, habe jedenfalls nicht vorgelegen. Der Soldat hätte auch nach seiner eigenen Einlassung die Möglichkeit gehabt, sich von seinem Vater oder anderen Stellen ein Überbrückungsdarlehen zu beschaffen. Auf keinen Fall habe er sich zur Einsparung von Benzinkosten für seinen privaten Pkw am Eigentum des Dienstherrn vergreifen dürfen. Auch wenn die Verfehlung des Soldaten ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Versagen gewesen sein möge, habe er durch seine Tat das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität doch in einem so erheblichen Maße erschüttert, daß er für eine gewisse Zeit keinen Dienstgrad innehaben könne, der Vorgesetzteneigenschaft verleihe.
Gegen dieses ihm am 7. Mai 1981 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seine Verteidiger am 25. Mai 1981 Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil insoweit aufzuheben, als er in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt worden sei.
Zur Begründung haben die Verteidiger ausgeführt:
Das Dienstvergehen werde nicht in Abrede gestellt. Es rechtfertige eine Disziplinarmaßnahme. Die durch das Urteil verhängte Maßnahme stehe aber außer jedem Verhältnis zu dem zugrunde liegenden Delikt, dem bisherigen Verhalten des Soldaten und der Tatsache, daß er bereits durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Das Urteil halte zunächst fest, daß eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht in Betracht komme. Die Kammer sei deshalb davon ausgegangen, daß nur eine weniger schwere Disziplinarmaßnahme verhängt werden könne. Bei ihren Zumessungserwägungen habe die Kammer ausweislich der Urteilsgründe nur die zu Lasten des Soldaten sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt. Zwar werde auf die bisher erbrachten überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen verwiesen; diese Tatsache sei aber bei der Entscheidung letztlich nicht berücksichtigt worden. Die Kammer habe trotz der günstigen Beurteilung die nach ihrer Auffassung höchstmögliche Maßnahme verhängt. Auch die erheblichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf die weitere Laufbahn des Soldaten seien unberücksichtigt geblieben. Für ihn sei damit praktisch die Laufbahn in der Bundeswehr beendet. Eine Weiterverpflichtung über den 30. September 1982 hinaus scheide aus. Der Soldat könne, wenn es bei der angeordneten Maßnahme bleibe, seine Fahrlehrerausbildung nicht beginnen, als Hauptgefreiter könne er nicht als Fahrlehrer ein gesetzt werden. Die Kammer habe ferner den Rechtsgedanken des § 8 WDO unberücksichtigt gelassen. Es sei wegen desselben Sachverhalts eine Strafe gegen ihn verhängt worden, neben der keine derart einschneidende Disziplinarmaßnahme notwendig sei. Das Verhalten des Soldaten habe weder das Ansehen der Bundeswehr noch die militärische Ordnung beeinträchtigt. Es handele sich ganz offensichtlich um ein einmaliges, nur aus der besonderen Situation heraus erklärbares Vergehen. Auch die Einmaligkeit der Tat und die Geständnisbereitschaft des Soldaten seien unberücksichtigt geblieben. Vor allem hätte aber der geringe Wert des Treibstoffes von 43,60 DM berücksichtigt werden müssen. Bereits die gerichtliche Geldstrafe mache ein Vielfaches dieses Wertes aus. Die Dienstgradherabsetzung übersteige in ihren finanziellen Auswirkungen selbst das Strafmaß des Strafbefehls noch einmal um ein Vielfaches.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen und die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, welche Maßnahme - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen - angemessen ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten erwies sich als begründet.
Mit Recht hat die Kammer den Diebstahl durch einen Stabsunteroffizier zum Nachteil des Dienstherrn als schweres Dienstvergehen gewertet, bei dem die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein hat. Ebenso zutreffend hat sie die Bedeutung des Benzins als eines für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr wichtigen Wehrmittels herausgestellt. Erschwerend war zu berücksichtigen, daß der Soldat nicht nur den Dienstherrn, sondern auch den Wartungstruppführer, den Hauptgefreiten S., in ihrem Vertrauen enttäuscht hat; letzterer hatte ihm den Schlüssel für die Halle in der Erwartung überlassen, daß der Soldat dort lediglich eine kleinere Reparatur an seinem Pkw durchführen werde Andererseits war aber zu berücksichtigen, daß der Soldat einen derartigen Mißbrauch des ihm vom Hauptgefreiten Sachs entgegengebrachten Vertrauens nicht von vornherein beabsichtigt hat, sondern erst spontan der Versuchung zum Benzindiebstahl erlegen ist, als er in der Halle die Reservekanister an den Fahrzeugen bemerkte. Diese Versuchung war für ihn um so größer, als er sich zu jener Zeit infolge der mit einem Hausbau verbundenen Belastungen und der kurz zuvor fällig gewordenen Heizölrechnung über mehr als 3.000 DM in einer finanziell schwierigen Situation befand. Es ging ihm bei dem Benzindiebstahl offenbar nicht nur darum, für die Heimfahrt an diesem Tage sich Benzin zu verschaffen, sondern er sah hier eine Möglichkeit, den durch seine finanzielle Lage bedingten Schwierigkeiten der Benzinbeschaffung für die täglichen Fahrten zum und vom Dienst zu entgehen. Mildernd war auch das Geständnis des Soldaten zu werten, zu dem er sich zu einem Zeitpunkt entschloß, als er noch keineswegs als überführt anzusehen war und auch nicht unbedingt mit seiner Überführung rechnen mußte. Zwar hatte der Kompaniechef, nachdem der Soldat bald nach der Tat in Verdacht geraten war, eine Benzinprobe aus dem Tank des Privatkraftfahrzeugs des Soldaten entnehmen lassen. Es war jedoch dem Soldaten nicht zu widerlegen, daß er davon ausging, jedenfalls dadurch nicht mit Sicherheit überführt werden zu können. Ein gewisses Maß an Freiwilligkeit bei seinem Geständnis war ihm daher nicht abzusprechen. Die sonst bei Diebstählen im Bundeswehrbereich mögliche Unruhe und das durch die Ungewißheit über die Person des Täters leicht entstehende allgemeine Mißtrauen sind hier durch das frühzeitige Geständnis des Soldaten vermieden worden. Insbesondere mußte aber zugunsten des Soldaten das recht günstige Persönlichkeitsbild ins Gewicht fallen. Er hat sich, von diesem Vorfall abgesehen, stets tadelfrei geführt und die schon vor der Tat ihm bescheinigten weit überdurchschnittlichen Leistungen nach der Aussage seines Disziplinarvorgesetzten sogar noch gesteigert, nachdem sein Fehlverhalten bekanntgeworden war.
Alle diese Milderungsgründe konnten jedoch nicht von einer Dienstgradherabsetzung überhaupt absehen lassen. Insbesondere die erhebliche Nachbewährung erlaubte es jedoch, es bei der Herabsetzung um nur einen Dienstgrad in den eines Unteroffiziers bewenden zu lassen. Der Soldat hat sich durch sein Fehlverhalten noch nicht als Vorgesetzter disqualifiziert, so daß deshalb die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad unumgänglich gewesen wäre. Ebenso gebot der Abschreckungszweck der Disziplinarmaßnahme, auf den der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts hingewiesen hat, nicht die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad. Auch die Dienstgradherabsetzung um nur einen Dienstgrad zum Unteroffizier ist geeignet, abschreckend zu wirken. Daß dieser Maßnahme entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Ansicht § 8 WDO nicht entgegensteht, ergibt sich schon eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut.
4.
Nach der vom Soldaten in der Berufungshauptverhandlung gegebenen Auslegung seines Berufungsbegehrens zielte die Berufung auf eine Milderung des Ausmaßes der Dienstgradherabsetzung. Dieses Ziel hat der Soldat voll erreicht. In entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO waren daher die Kosten des Berufungsverfahrens und nach § 132 Abs. 4 WDO die darin dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzulegen.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Berg
Bauer