Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1986, Az.: BVerwG 2 WD 30/85
Dienstvergehen eines Berufssoldaten in Vorgesetztenstellung; Gemeinschaftlicher Diebstahl von Bundeswehreigentum in zwei Fällen; Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen; Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Versagung im kernbereich seiner Pflichten als Erschwerungsgrund; Änderung der Disziplinarmaßnahme in der Berufung; Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 30/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 22.04.1985 - AZ: N 11 VL 3/85
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Kapitänleutnant Diplomwirtschaftsingenieur ..., geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Februar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Kapitän zur See Petersen,
Kapitänleutnant Frank als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 22. April 1985 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom. Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I.
Der in Berlin-Lichtenberg geborene Soldat, dessen Vater 1943 gefallen ist, begann nach Abschluß des durch die Kriegsereignisse vielfach unterbrochenen Volksschulbesuches im Herbst 1949 eine Mechanikerlehre, um später Ingenieur zu werden. Da ihm politische Gründe den Berufsweg versperrten, flüchtete er 1951 in die Bundesrepublik und entschied sich hier für den Seemannsberuf. Es gelang ihm, sich vom Decksjungen zum Schiffsoffizier hochzudienen; er besuchte von 1957 bis 1962 mit Unterbrechungen die Seefahrtsschule Hamburg und bestand die Prüfungen für Seesteuermann auf großer Fahrt und Kapitän auf großer Fahrt. Zuletzt war er Kapitän eines pakistanischen Schiffes.
In Abendkursen und durch Selbstunterricht erlangte er das Abschlußzeugnis der Mittelschule. Auf Grund der staatlichen Abschlußprüfung zum Kapitän auf großer Fahrt wurde ihm der akademische Grad "Diplomwirtschaftsingenieur für Seeverkehr" verliehen.
Der Soldat nahm vom 5. Juni bis 18. Juli 1962 im Rahmen einer Wehrübung an einem Handelsschiffoffizierlehrgang an der Marineschule Mürwik teil und wurde am 29. Oktober 1962 zum Oberleutnant zur See der Reserve ernannt. Auf Grund seiner Bewerbung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 15. April 1966 als Oberleutnant zur See zu einer viermonatigen Eignungsübung zur Bundeswehr einberufen. Nach zweimaliger Verlängerung der Wehrübung wurde er am 11. Februar 1967 als Oberleutnant zur See in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen; seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Am 13. August 1969 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Der Soldat bestand am 21. Dezember 1966 die Zeitoffizierprüfung der Marine mit "ausreichend" und erhielt in der Berufsoffizierprüfung am 14. Juni 1967 dieselbe Note. Er wurde auch während der Bordausbildung mit "ausreichend" beurteilt. Im Offizier-A-Lehrgang Fernmeldedienst wechselten seine Leistungen zwischen "ausreichend" und "befriedigend". Das fachliche Gesamturteil im Schiffssicherungslehrgang für Berufsoffiziere lautet auf "befriedigend". Zum 1. Oktober 1968 wurde der Soldat als Sperrwaffenoffizier A zum 6. Minensuchgeschwader C. versetzt und mit befriedigendem Erfolg als Wachoffizier auf dem Küstenminensuchboot "G." eingesetzt. Zum 1. Oktober 1969 kam er als S 1-Offizier und Chef der Einheit zum Kommando Marineführungssysteme und wurde dort mit "6 D" beurteilt. Er wurde am 19. April 1971 zum Kapitänleutnant ernannt und zum 1. Oktober 1971 als Artillerieoffizier B auf den Tender "..."/2. Schnellbootgeschwader versetzt. Er erhielt dort die Beurteilung "5 D" und "zum Tenderkommandanten geeignet". An einem Stabsoffizier- und Auswahllehrgang der Marine nahm er 1972 ohne Erfolg teil. Seit dem 1. Oktober 1973 wurde er als S 1-Offizier und Chef der Einheit beim Marinefliegergeschwader ... Stab Marinefliegergruppe eingesetzt und mit "6 D" beurteilt. Einen Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C bestand er am 26. Juli 1974 mit der Abschlußnote "ausreichend". Zum 1. April 1975 wurde er als Versorgungsoffizier und S 3-Offizier zum Marinematerialdepot versetzt und erhielt auf diesem Dienstposten zwei Beurteilungen mit der Note "6 D", obwohl er zwischenzeitlich an einem S 4-Verwendungslehrgang teilgenommen hatte. Zum 1. Oktober 1978 kam er als S 3-Offizier zum Marinestützpunktkommando O. und übernahm dort auch die Aufgaben eines S 1-Offiziers und Hafenkapitänoffiziers. Auch hier erhielt er die Beurteilung "6 D".
Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde er mit Verfügung des Kommandeurs des Marineunterstützungskommandos vom 16. Oktober 1981, dem Soldaten ausgehändigt am 20. Oktober 1981, gemäß § 120 WDO vorläufig des Dienstes enthoben, es wurde ihm verboten, Uniform zu tragen, die Einbehaltung der Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge vom 1. Dezember 1981 an wurde angeordnet. Die Einbehaltung wurde, vom 1. Januar 1982 an auf 30 vom Hundert der Dienstbezüge reduziert.
Der Soldat besitzt das Tätigkeitsabzeichen der Marine für seefahrendes Personal und das Leistungsabzeichen je in Silber.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält außer der Eintragung über die sachgleiche Verurteilung keine weitere Eintragung über den Soldaten. Der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung.
Der Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 14. Dienstaltersstufe in Höhe von monatlich - ungekürzt - 4.724,05 DM brutto, 3.978,95 DM netto einschließlich des Kindergeldes für ein Kind. Er hat Ruhegehaltsbezüge in Höhe von ca. 3.300 DM brutto erdient. Ein Bankdarlehen tilgt er mit monatlichen Raten von 400 DM und hat monatliche Aufwendungen für eine Tochter in Höhe von 900 bis 1.000 DM.
Aus der am 21. Januar 1958 geschlossenen ersten Ehe des Soldaten, die 1964 geschieden wurde, ist ein jetzt 27 Jahre alter Sohn hervorgegangen, der berufstätig ist und nicht im Haushalt des Soldaten lebt. Der Soldat ist weder für seine frühere Ehefrau noch für seinen Sohn unterhaltspflichtig. Aus der am 26. August 1965 geschlossenen zweiten Ehe des Soldaten entstammt eine jetzt fast 20 Jahre alte Tochter, die noch das Gymnasium besucht, aber nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt. Die Ehefrau ist nicht berufstätig.
II.
Im September 1981 kam es durch Abgabe gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 21. November 1983 - 40 Ds 6 Js 563/81 (342/82) - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs des Marineunterstützungskommandos vom 16. Oktober 1981 durch Übergabe an den Soldaten am 20. Oktober 1981 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 12. Februar 1985 der strafgerichtlich geahndete gemeinschaftliche Diebstahl in zwei Fällen als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 22. April 1985 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants. Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Feststellungen des sachgleichen strafgerichtlichen Urteils wie folgt zugrunde:
"... (Bezüglich des Angeklagten L. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO).
Der am 14.10.1933 geborene Angeklagte B. ist verheiratet und hat zwei Kinder. ...
Der Angeklagte L. ist ebenfalls Handelsschiffskapitän A 6, war jedoch als Zivilangestellter bei der Bundeswehr Kapitän des Tankers 'Ammersee', der in O. stationiert ist. Das Dienstverhältnis ist im beiderseitigen Einvernehmen aus Anlaß der hier dem Angeklagten L. vorgeworfenen Taten im Oktober 1981 gelöst worden. L. fährt jetzt wieder als Handelsschiffskapitän zur See und verdient DM 6.000,- netto.
Auf dem Tanker 'Ammersee' entsteht, technisch bedingt durch den Abgabevorgang an zu betankende Boote, ein Überbestand an Kraftstoff, weil bereits gemessener Kraftstoff nach Ende des Tankvorganges durch die Leitungen zurückfließt. Diesen 'Überbestand' wollten die Angeklagten haben. Die Idee hierzu hatte der Angeklagte Brandt. Am 16.08.1981 fuhr der Angeklagte B. mit einem V-Boot zur 'Ammersee'. Er betankte das V-Boot und darüber hinaus 9 Plastikkanister mit Dieselkraftstoff. An der Taucherpier setzte er die 9 Kanister ab, lud 5 in seinen Pkw, während 3 Kanister der Angeklagte L. erhielt, der mit seinem Pkw dorthin gefahren war. Beide nahmen den Dieselkraftstoff mit nach Hause, um ihn in ihren Pkw's zu verwenden.
Auf die gleiche Weise stahlen beide Angeklagten am 19. September 1981 abermals 9 Plastikkanister mit Dieselkraftstoff, L. erhielt 5 Kanister, der Angeklagte B. 4 Kanister. Anläßlich einer Durchsuchung wurde der Kraftstoff bei den beiden Angeklagten sichergestellt. Der Kraftstoff war, wie sie wußten, nicht versteuert.
Die Angeklagten haben diesen Diebstahl von Kraftstoff aus Bundeswehrbeständen zugegeben.
Sie haben damit einen gemeinschaftlichen Diebstahl gemäß §§ 242, 25 StGB, in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 AO i.V.m. § 7 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz, §§ 55, 57 Zollgesetz begangen."
Ergänzend stellte das Truppendienstgericht fest:
"Zu den Aufgaben des ab Oktober 1978 als Hafenkapitän des Marinestützpunktkommandos O. eingesetzten Soldaten gehörte unter anderem das Planen und Kontrollieren des Einsatzes und der Inbetriebhaltung der Hafenbetriebsfahrzeuge, der schwimmenden Geräteeinheiten, der Boote der Bootsgruppe und der Tauchergruppe, wozu auch vier V-Boote (Verkehrsboote) gehörten. Der Mittäter L. gehörte als Zivilangestellter zum 1. Versorgungsgeschwader der Marine und hatte den Betriebsstofftanker 'Ammersee' mit Liegeplatzstützpunkt O. zu befehligen. Die im Zusammenwirken mit dem Zivilkapitän L. durchgeführte 2-fache Entwendung des unversteuerten Dieselkraftstoffs wurde offenbar dadurch begünstigt, daß bei der Abgabe von Kraftstoff durch das Zurückfließen von bereits gemessenem Kraftstoff nach Beendigung des Tankvorganges ein Kraftstoffüberbestand entstand, mit dessen Hilfe der wegen seiner 'Großzügigkeit' bekannte Zivilkapitän L. bei anderen schwimmenden Einheiten entstandene Kraftstoffminusbestände ohne Belegwechsel ausglich. Außerdem stand in der hier fraglichen Zeit August/September 1981 eine Werttzeit für die 'Ammersee' bevor, deren Kraftstofftank zu entleeren war, wobei sich im Zusammenhang mit der buchungsmäßigen Abrechnung ein gewisser Überbestand ergab, den L. nach den Angaben des Soldaten lossein wollte.
Am Sonntag, dem 16. August 1981 gingen gemäß vorheriger Absprache der Soldat und der Zivilkapitän L. in der Weise vor, daß der Soldat um die Mittagszeit mit einem V-Boot seiner Bootsgruppe an der Brücke 6 der eingezäunten Hafenanlage des Marinestützpunktes O. längsseits der 'Ammersee' festmachte. Mit Hilfe eines durch L. herübergereichten Schlauches füllte der Soldat zunächst den unter Deck befindlichen Tank des V-Bootes mit Dieselkraftstoff und sodann die dort vorher bereitgestellten 9 Plastikkanister zum privaten Verbrauch ebenfalls mit Dieselkraftstoff ab. Danach fuhr der Soldat das V-Boot zu dem Anlegeplatz der Tauchergruppe und entlud die Plastikkanister in einen dort vorhandenen Taucherfloß. Anschließend bewegte der Soldat das V-Boot zur Brücke 8, wo sich der normale Anlieger des V-Bootes befand. Am späten Abend luden der Soldat und L. die mit unversteuertem Dieselkraftstoff gefüllten Plastikkanister in ihre Privat-Pkw's, und zwar erhielt der Soldat davon 5 und L. 3 Kanister, der Verbleib des 4. Plastikkanisters blieb ungeklärt. Beide nahmen den Dieselkraftstoff mit nach Hause, um ihn in ihren Pkw's zu verwenden; der Soldat fuhr einen Mercedes Diesel 240 mit dem amtlichen Kennzeichen SL-... 22. Beim Betankungsvorgang der Plastikkanister befanden sich weder auf dem V-Boot noch auf der 'Ammersee' andere Personen als der Soldat und der Zivilkapitän L..
Ähnlich gingen der Soldat und der Mittäter L. am Samstag, dem 19. September 1981 vor. Etwa um 18.00 Uhr betankte der Soldat zunächst das von ihm gefahrene längsseits der 'Ammersee' festgemachte V-Boot und sodann erneut 9 Plastikkanister mit einem Fassungsgehalt von je 20 Litern. Anschließend fuhr der Soldat direkt zur Brücke 8, von wo aus der Soldat 4 und Latendorf 5 mit unversteuertem Dieselkraftstoff gefüllte Plastikkanister in ihre Pkw's übernahmen und damit nach Hause fuhren, um den Kraftstoff für ihre Pkw's zu verwenden. Aufgrund eines anonymen Schreibens von mehreren Bürgern von K. an das Zollfahndungsamt Kiel war bekannt geworden, daß der Soldat und der Zivilkapitän L. von Bord der 'Ammersee' Dieselkraftstoff der Bundeswehr zu privaten Zwecken entwendet haben sollten. Nach entsprechender Observierung durch die Kriminalpolizei und den MAD wurde eine Durchsuchung durchgeführt, der aufgefundene Dieselkraftstoff sichergestellt und der Bundeswehr wieder zugeführt.
Über den Ausgang des Strafverfahrens ist von der örtlichen Presse (Flensburger Tageblatt vom 22. November 1983) unter der Überschrift 'Zwei Kapitäne auf großer Fahrt zweigten 444 Liter Dieselöl ab' ausführlich berichtet worden."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Der Zugriff auf Bundeswehreigentum durch einen Berufssoldaten sei ein erhebliches Dienstvergehen, das grundsätzlich mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden sei. Erschwerend wirke, daß der Soldat als Hafenkapitän eingesetzt gewesen sei und infolge dieser Dienstfunktion eine erleichterte Zugangsmöglichkeit zu Bundeswehreigentum voll habe ausnutzen können. Auch der Wert des entwendeten Dieselkraftstoffes könne nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen habe jedoch auszuscheiden, weil ihm der entwendete Dieselkraftstoff nicht anvertraut gewesen sei. Mildernd sei zu berücksichtigen, daß der Zivilkapitän L. mit Überbeständen an Kraftstoff "großzügig" umgegangen sei. Auch könne dem Soldaten geglaubt werden, daß er nach der zweiten Tat mit der Entwendung habe aufhören wollen. Schließlich sei die Tat für ihn atypisch; er sei auch geständig gewesen und habe sein Fehlverhalten eingesehen. Er sei bis dahin weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten, habe im Truppenalltag lange Jahre hindurch seinen Mann gestanden und sich auch während der Zeit der Dienstenthebung um eine angemessene Tätigkeit bemüht. Schließlich sei er im sachgleichen Strafverfahren bereits zu einer beträchtlichen Geldstrafe verurteilt worden. Eine Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants sei unter diesen Umständen erforderlich, aber zur Ahndung des Dienstvergehens auch ausreichend.
Gegen dieses ihm am 25. Juni 1985 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 15. Juli 1985, der am 17. Juli 1985 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten eingelegt. Er hat sie auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und zur Begründung ausgeführt:
Das Truppendienstgericht habe die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, weil ihm der entwendete Dieselkraftstoff nicht anvertraut gewesen sei. Diese Erwägung verkenne die Rechtsprechung des Wehrdienstsenats. Danach komme zwar in Fällen des Anvertrautseins stets die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Ausgangspunkt der disziplinaren Zumessungserwägungen in Betracht, ohne daß der Senat die Verhängung dieser Maßnahme nur auf derartige Fallgestaltungen beschränkt habe. Im vorliegenden Fall liege eine Reihe von Gründen vor, die das Dienstvergehen des Soldaten gleichermaßen schwerwiegend erscheinen lasse. So habe das sachgleiche Strafurteil bindend festgestellt, daß die Idee zum Diebstahl von dem Soldaten als dem eigentlichen Urheber der Tat ausgegangen sei. Mithin sei es der Soldat gewesen, der als Offizier mit dem Dienstgrad eines Kapitänleutnants den zivilen Kapitän des Betriebsstofftransporters "Ammersee" in Schuld und Strafe verstrickt habe. Bei der Tatbegehung habe sich der Soldat in seiner Eigenschaft als Hafenkapitän im Dienst befunden. So habe er die Tat am 16. August 1981 im Anschluß an seine Rückkehr von einer Dienstfahrt mit dem Verkehrsboot nach Damp begangen, die er anläßlich des damaligen "Wochenendes bei der Marine" durchgeführt habe. Aus dem Tathergang ergebe sich, daß der Soldat die Diebstahlshandlungen mit erheblicher krimineller Energie nach einem zuvor mit seinem Mittäter bis in die Einzelheiten ausgeklügelten Plan ausgeführt habe. Dabei habe er zielstrebig die Möglichkeiten eingesetzt, die sich ihm in seiner Dienststellung als Hafenkapitän geboten hätten, überhaupt wäre die Tat normalerweise gar nicht durchzuführen gewesen, wenn sich nicht der Soldat als Hafenkapitän daran beteiligt hätte. Im Gegensatz dazu wäre der Soldat gerade aber in seiner damaligen Dienststellung verpflichtet gewesen, nach besten Kräften die ihm insoweit zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um bei Auftreten entsprechender konkreter Verdachtsmomente entwaigen Diebstahlsfällen im Bereich der Hafenanlage entgegenzuwirken. Statt dessen habe er im vorliegenden Fall sogar dienstliches Gerät (V-Boot, Taucherfloß) bei den gegen den Dienstherrn gerichteten Diebstahlshandlungen benützt. Als gravierender Umstand trete hinzu, daß sich der Soldat an einem wichtigen Wehrmittel vergriffen und insgesamt eine beachtliche Menge des unversteuerten Dieselkraftstoffs für private Zwecke verwendet habe. Ferner habe das Truppendienstgericht nicht ausreichend gewürdigt, daß sich das Dienstvergehen des Soldaten aus zwei selbständigen Taten zusammensetze. Insoweit sei von Bedeutung, daß der Soldat während der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges eingeräumt habe, ihm sei nach der ersten Diebstahlstat klargeworden, was er wirklich getan habe. Seine Erkenntnis habe ihn indessen nicht gehindert, sich ca. einen Monat später erneut am Eigentum seines Dienstherrn zu vergreifen. Schließlich habe das Truppendienstgericht auch die unmittelbaren negativen Auswirkungen des Dienstvergehens bei der Maßnahmebemessung nicht hinreichend berücksichtigt. So habe der Soldat so schnell wie möglich von seinem Dienstposten als Hafenkapitän abgelöst werden müssen, weil sich der Fall bei den Soldaten des Stützpunktkommandos herumgesprochen habe. Darüber hinaus habe auch die Öffentlichkeit durch Presseverlautbarungen von den Vorgängen erfahren, wie überhaupt die Ermittlungen auf Grund eines anonymen Schreibens mehrerer Bürger K.s an das Zollfahndungsamt Kiel in Gang gesetzt worden seien. All dies beweise, daß in der Öffentlichkeit auf Grund des Fehlverhaltens des Soldaten ein überaus negativer Eindruck entstanden sei. Zu Recht habe das Truppendienstgericht festgestellt, daß keine wesentlichen Milderungsgründe vorlägen, die zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen seien. Insgesamt erweise sich das Dienstvergehen als derart schwerwiegend, daß dem Dienstherrn eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Soldaten auch mit einem herabgesetzten Dienstgrad nicht zuzumuten sei.
Entscheidungsgründe
III.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und nur noch über eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als begründet; der Soldat hat ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, daß er nicht in seinem Dienstverhältnis belassen werden konnte.
Gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 5 WDO sind bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Das vorliegende Dienstvergehen hat insbesondere nach seiner Eigenart und Schwere außerordentliches Gewicht. Als Berufssoldat befand sich der Soldat in einem gegenseitigen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn; dies verpflichtete ihn, nach besten Kräften Schaden von seinem Dienstherrn abzuwenden. Wenn er ihn statt dessen selbst bestahl, so verletzte er seine Treuepflicht auf das gröblichste. Der Senat hat daher in solchen Fällen regelmäßig auf Dienstgradherabsetzung erkannt, mitunter auf Herabsetzung des Täters in einen Mannschaftsdienstgrad, wenn sich dieser als Vorgesetzter disqualifiziert hatte, in schweren Fällen sogar auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Diese Rechtsprechung hat auch die Kammer nicht verkannt; sie hielt jedoch die disziplinare Höchstmaßnahme nicht für angemessen, weil der entwendete Kraftstoff dem Soldaten nicht anvertraut gewesen sei. Dem vermochte der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, daß der Soldat nicht mit der Obhut über den Betriebsstoff betraut war und daher die sonst bei Diebstahl anvertrauten Eigentums des Dienstherrn regelmäßig verwirkte Entfernung des Täters aus dem Dienstverhältnis hier nicht Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu sein hatte.
Das Dienstvergehen des Soldaten enthält jedoch eine Reihe von Erschwerungsgründen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr als zumutbar erscheinen läßt. Hierbei ist vor allem die Dienststellung des Soldaten zu berücksichtigen. Als Hafenkapitän war er für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Hafen verantwortlich und hatte daher auch gegen Diebstähle von Bundeswehreigentum einzuschreiten und sie nach Kräften zu verhindern. Mit seiner Verfehlung hat er daher im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Hinzu kommt, daß er nur in seiner Funktion als Hafenkapitän die Möglichkeit hatte, sich in diesem militärischen Sperrgebiet ungehindert zu bewegen und ohne weitere Genehmigung durch Vorgesetzte Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr für die Durchführung des Diebstahls zu benützen. Ferner war es der Soldat, der nach den für den Senat bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils die Idee zu dem Diebstahl hatte, und es kann seine Schuld nicht mindern, daß es wohl nur geringer Mühe bedurfte, den im Umgang mit Betriebsstoffüberbeständen als "großzügig" bekannten Kapitän Latendorf dazu zu überreden.
Es handelte sich hierbei auch nicht um eine einmalige unbedachte Tat. Zwischen dem ersten Zugriff auf den Kraftstoff am 16. August und dem zweiten am 19. September 1981 lagen Wochen, in denen der Soldat sein Fehlverhalten überdenken und zur Einsicht über die Verwerflichkeit seines Tuns gelangen konnte. Nach seiner Einlassung hat er das Maß seiner Verfehlung auch erkannt. Das hinderte ihn aber nicht, einen weiteren Treibstoffdiebstahl zu begehen. Wenn er sich beim zweiten Mal nur widerstrebend beteiligt und L. gesagt haben will, er habe "die Nase voll davon", so ist nicht einzusehen, warum er überhaupt weitermachte. Es mag zutreffen, daß der Soldat L. damit einen Gefallen erweisen wollte - aus welchem Grunde er sich dazu bewogen fühlte, ist in der Berufungshauptverhandlung allerdings nicht klargeworden -; aber wenn er dessen Diebstahl schon dulden oder sogar unterstützen wollte, so brauchte er sich selbst nicht zu bereichern. Dies hat er aber in beiden Fällen getan, und als Mittäter ist ihm nicht nur der in seinen eigenen Besitz gelangte Teil, sondern die gesamte Menge des entwendeten Betriebsstoffes, die einen nicht unbeträchtlichen Wert besaß, zuzurechnen. Unter diesen Umständen hielt der Senat eine Belassung des Soldaten in seinem Dienstverhältnis auch in einem herabgesetzten Dienstgrad nicht mehr für möglich. Er hat durch seine Tat das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität zerstört und durch sein schlechtes Beispiel seine Achtungswürdigkeit und Autorität so nachhaltig beeinträchtigt, daß er als Offizier nicht mehr verwendet werden kann.
Auch die Folgen der Tat waren schwerwiegend. Die Diebstähle sind nicht nur im militärsichen Bereich, sondern durch Presseberichte auch in der Öffentlichkeit allgemein bekannt geworden und haben dadurch auch das Ansehen des Offizierkorps der Bundeswehr geschädigt. Als unmittelbare Folge der Tat mußte der Soldat des Dienstes enthoben werden, weil er als militärischer Führer nicht mehr verwendet werden konnte.
Daß die Tat längere Zeit zurückliegt, kann nicht als Milderungsgrund gewertet werden. Die lange Dauer des Verfahrens resultiert aus den langwierigen Ermittlungen und aus der Dauer des Strafverfahrens, brachte aber für den Soldaten keinen Nachteil, weil er während dieser Zeit seine Dienstbezüge - wenn auch in eingeschränktem Umfang - weitererhielt.
Da Milderungsgründe in der Tat selbst nicht ersichtlich sind, konnte sie auch nicht als minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO betrachtet werden.
Zugunsten des Soldaten spricht seine bis dahin tadelfreie Führung und sein Bemühen um dienstliche Leistung. Diese langjährigen treuen Dienste erlaubten es, dem Soldaten einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Er ist eines solchen nicht unwürdig und bei seiner Familie auch bedürftig. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten für den Soldaten, eine neue zivile Tätigkeit zu finden, hat der Senat die Dauer des Unterhaltsbeitrags auf zwölf Monate festgesetzt. Sollte der Soldat nach Ablauf dieser Zeit noch kein Arbeitsverhältnis gefunden haben, steht es ihm frei, die Weiterbewilligung des Unterhaltesbeitrages beim Truppendienstgericht zu beantragen.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgesichtspunkten von den Kosten oder den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten.
Dr. Ehrl
Hacker
Petersen
Frank