Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1984, Az.: BVerwG 2 WD 25/84
Pflicht eines Soldaten zum treuen Dienen; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich ; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Zuverlässigkeit eines Portepee-Unteroffiziers; Eigentumsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn; Zueignung von im Eigentum des Dienstherrn stehendem Benzin; Umgang mit Verbrauchsgütern der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 25/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 15494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 22.03.1984 - AZ: N 9 VL 3/84
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Oberfeldwebel ..., geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker ferner
Major Diehl, Oberfeldwebel Stahl als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 22. März 1984 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Gegen den Soldaten werden ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren und eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 29 Jahre alte Soldat begann nach dem Hauptschulabschluß am 1. August 1970 eine Lehre als Maschinenschlosser, die er aber nicht zu Ende führte. Von April 1973 an war er als Schaustellergehilfe tätig, bis er zum 5. Januar 1976 zur 4./Luftwaffenausbildungsregiment ... in D. einberufen wurde, um Grundwehrdienst zu leisten.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat durch Urkunde vom 23. Juni 1976 am 30. Juni 1976 als Kanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine wiederholt verlängerte und zuletzt auf insgesamt zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit wird planmäßig am 31. Dezember 1987 enden.
Der Soldat wurde am 1. Juli 1976 zum Gefreiten, am 10. Oktober 1977 zum Obergefreiten, am 25. Mai 1978 zum Hauptgefreiten, am 16. Oktober 1978 zum Unteroffizier, am 11. Dezember 1979 zum Stabsunteroffizier, am 6. April 1982 zum Feldwebel und schließlich durch Urkunde vom 8. März 1983 mit Wirkung vom 6. April 1983 zum Oberfeldwebel befördert.
Er wurde nach der Grundausbildung zur 3./Flugabwehrraketenbataillon ... in B. versetzt und dort als Stromerzeugungsanlagen-Mechaniker, Erster Stromerzeugungsanlagen-Mechaniker sowie als Erster Kraftfahrer und Kraftfahrmeister verwendet. Wegen des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde er mit Wirkung vom 28. Oktober 1983 zur Versorgungsbatterie/Flugabwehrraketenbataillon ... in W. zur Dienstleistung kommandiert. Dort wird er als Leiter der Kfz-Wartung eingesetzt.
In seiner Dienststellung als Stromerzeugungsanlagen-Mechaniker wurde der Soldat am 8. August 1977 mit "befriedigend" beurteilt. Als Erster Stromerzeugungsanlagen-Mechaniker wurde er am 10. Dezember 1979, als Kraftfahrmeister am 7. Oktober 1982 jeweils mit "ziemlich gut" (4 C) bewertet. Eine am 10. Oktober 1984 erstellte Sonderbeurteilung kommt zu dem Ergebnis "voll befriedigend" (5 C). Der Soldat erhielt am 11. Dezember 1979 eine förmliche Anerkennung, weil er als Erster Stromerzeugungsanlagen-Mechaniker von Januar 1979 bis Dezember 1979 durch überaus großes Engagement und Dienstbeflissenheit dafür gesorgt hatte, daß der ihm unterstellte Bereich tadelfrei arbeitete. Seit Mai 1978 ist er berechtigt, die Schützenschnur in Bronze zu tragen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.
Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich rund 2.660 DM brutto, einschließlich Sparzulage und Kindergeld rund 2.780 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind nunmehr geordnet, aber angespannt. Für Darlehen und umgeschuldete Kredite hat er monatliche Raten in Höhe von rund 700 DM zu leisten.
Die am 7. Mai 1976 geschlossene, kinderlos gebliebene erste Ehe des Soldaten ist seit dem 15. Februar 1983 rechtskräftig geschieden. Seit 10. Februar 1984 ist der Soldat in zweiter Ehe verheiratet. Seine Ehefrau hat drei Kinder im Alter von jetzt fünf, vier und zwei Jahren mit in die Ehe gebracht, für deren Unterhalt der Soldat voll aufkommt.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 2. Januar 1984, die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 22. März 1984 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels.
Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Der Soldat war als Kraftfahrmeister seiner Einheit zuständig für den gesamten Kraftfahrzeugeinsatz und leitete einen Fuhrpark von ca. 100 Fahrzeugen. Er war verantwortlich für Pflege und Wartung sowie für die ständige Einsatzbereitschaft.
Am Dienstag, dem 27.09.1983, nahm die Einheit des Soldaten an einer Übung teil. Er selbst blieb jedoch zusammen mit den ihm unterstellten Soldaten Unteroffizier G. und Hauptgefreiter T. in der Kaserne in Alarmbereitschaft und arbeitete in der Kraftfahrmeisterei. Außer ihnen waren in der Einheit nur drei Unteroffiziere, darunter der Batteriefeldwebel, und einige Mannschaftsdienstgrade anwesend.
Der Soldat war zu diesem Zeitpunkt finanziell völlig 'abgebrannt'. Von seinem Gehalt von 1.850,- DM netto mußte er für die Tilgung seiner Schulden in Höhe von ca. 63.000,- DM monatlich 835,- DM aufwenden. Diese Schulden stammten in Höhe von ca. 30.000,- DM aus der geschiedenen ersten Ehe und im übrigen aus einem Kredit in Höhe von 9.900,- DM, den der Soldat für die Renovierung seiner jetzigen Wohnung, in der er zusammen mit seiner damaligen Verlobten und ihren Kindern wohnte, aufgenommen hatte. Im Rahmen einer Umschuldung waren diese Beträge dann zu einer Schuldsumme von ca. 63.000 DM aufgelaufen. Ferner zahlte der Soldat zur Unterstützung seiner Verlobten monatlich 180,- DM sowie die Miete in Höhe von 300,- DM. Von den danach verbleibenden 535,- DM mußte er seinen persönlichen Lebensunterhalt bestreiten, insbesondere auch die Benzinkosten für die tägliche Autofahrt von ca. 60 km zwischen Wohnung und Dienststelle. Im übrigen lebten er und seine 'Familie' auch 'aus einem Topf'. Im September 1983 hatte er dann auch noch mit seinem Pkw im Gelände der L.-V.-Kaserne einen unverschuldeten Unfall mit einem Dienst-Kfz, wobei sein Pkw Totalschaden erlitt. Da er auf Grund der großen Entfernung zu seiner Wohnung auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen war, hatte er sich sofort Ersatz beschafft und für 3.900,- DM einen Gebrauchtwagen gekauft. Weil der Bund als der Schadensersatzpflichtige bis zum damaligen Zeitpunkt noch keine Geldleistung erbracht hatte, trat er seinen Anspruch gegen den Bund an die Autofirma ab, mußte aber gleichwohl 600,- DM bar anzahlen. Weitere Kosten entstanden ihm im Rahmen der Zulassung, so daß er ca. 1.000,- DM aufbringen mußte. Dies alles hatte zur Folge, daß er am 27.09.1983 nicht mehr über ausreichend Geld verfügte, um sein Fahrzeug für die Heimfahrt betanken zu können.
Er wollte an diesem Abend aber unbedingt nach Hause, zumal er auch noch bei dem Geldinstitut seiner Verlobten am Geldautomaten die für den Monat Oktober eingegangenen Sozialhilfegelder abheben sollte. Da es ihm, alser sich zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal in einer ähnlichen finanziellen Verlegenheit befunden hatte, gelungen war, über seinen Batteriechef und den Batteriefeldwebel aus der Batteriekasse ein kurzfristiges Darlehen in Höhe von 200,- DM zu erhalten, wandte er sich an diesem Tage noch während der Dienstzeit an seinen Batteriefeldwebel, um ein vergleichbares Darlehen zu erhalten. Die Batteriekasse war jedoch leer und seine Bemühung hatte keinen Erfolg. Ferner versuchte er, bei Kameraden Geld zu leihen, insbesondere bei Unteroffizier G., zumal ihm dieser ohnehin noch einen ansehnlichen Betrag in Höhe von 450,- DM schuldete. Auch insoweit war ihm jedoch kein Erfolg beschieden. Gegen 19.00 Uhr befahl er Dienstschluß und verabschiedete sich von dem Unteroffizier G. und dem Hauptgefreiten T. Anschließend fuhr er gegen 19.15 Uhr sein Privatfahrezeug - amtliches Kennzeichen ... - in die Halle und verschloß das Tor hinter sich. Da in letzter Zeit schon einmal Benzin verschwunden war, schöpfte Unteroffizier G. auf Grund des von dem Soldaten an den Tag gelegten Verhaltens Verdacht. Er informierte den Stabsunteroffizier Tr. und den Hauptgefreiten T.. Stabsunteroffizier Tr. ging daraufhin zu der von dem Soldaten verschlossener Tür der Kraftfahrmeisterei, um den Soldaten unter dem Vorwand, sein Schiffchen zu suchen, zum Öffnen der Tür zu veranlassen. Dies geschah auch. Während der Soldat abgelenkt war, schloß Unteroffizier G. das Hallentor auf und schlich sich zusammen mit dem Hauptgefreiten T. in die Halle, wo sie sich hinter einem VW-Bus versteckten. Als Stabsunteroffizier Tr. die Fahrbereitschaft wieder verlassen hatte, sahen sie, wie der Soldat sein Privatfahrzeug aus einem Bundeswehr-Kanister mit Benzin betankte. In der Halle befanden sich nämlich zwei Kanister mit Benzin, das für den Betrieb eines Generators und eines Dampfstrahlgerätes benötigt wurde. Der Soldat hat insoweit ausdrücklich eingeräumt, der Kanister sei noch ziemlich gefüllt gewesen, so daß die im Anschuldigungssatz bezeichnete Menge von ca. 18 Litern Kraftstoff zutreffend sein könne. Im übrigen hat er sich eingelassen, der Entschluß, sein Privatfahrzeug mit Bundeswehr-Benzin zu betanken, sei ihm angesichts der Zwangssituation, in der er sich befunden habe, spontan gekommen. Als der Soldat nach Betanken seines Fahrzeugs die Halle verlassen wollte, bemerkte er den dort noch befindlichen Stabsunteroffizier Tr.. Anschließend fuhr er zum Unterkunftsgebäude. Als er dort wenig später Stabsunteroffizier Tr. Unteroffizier G. und Hauptgefreiten T. zusammenstehen sah und miteinander über Benzindiebstahl reden hörte, war ihm schlagartig klar, daß er beim Betanken beobachtet worden war. Als er sie darauf ansprach, erklärten sie, daß man am nächsten Morgen noch einmal über die Sache reden solle. Bei diesem Gespräch, das gegen ca. 06.50 Uhr stattfand, schlug der Soldat vor, einen entsprechenden Geldbetrag in die Kaffeekasse zu zahlen. Darauf gingen sie jedoch nicht ein. Der Vorfall wurde dann der Batterieführung gemeldet."
Die Truppendienstkammer würdigte das Handeln des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege schwer, zumal der Soldat als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verpflichtet sei, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben. Er habe insoweit grundlegend versagt. Ein Portepee-Unteroffizier, der sich am Eigentum seines Dienstherrn vergreife, stelle seine Zuverlässigkeit ernsthaft in Frage. Gerade beim Umgang mit Verbrauchsgütern sei die Bundeswehr aber auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen. Das gelte besonders für Bundeswehrbenzin; denn dieses stelle einerseits ein wichtiges Wehrmittel dar und übe andererseits eine starke Versuchung auf die, Soldaten aus, die vielfach unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein eigenes Kraftfahrzeug hielten. Dabei könne es keinen Unterschied machen, wozu das entwendete Benzin im Einzelfall bestimmt gewesen sei. Schon unter generalpräventiven Gesichtspunkten gebiete allein die Entwendung von Bundeswehrbenzin in der Regel eine Dienstgradherabsetzung. Erschwerende Umstände könnten sogar zur härtesten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, führen. Dem Soldaten sei zwar das Eigentum, das er sich angeeignet habe, nicht zur Verwahrung und Verwaltung im Rahmen seiner dienstlichen Hauptpflichten anvertraut gewesen, ihn habe jedoch als Kraftfahrmeister dafür eine erhöhte Verantwortung getroffen; denn er sei für die Einsatzbereitschaft der gesamten Kfz-Staffel verantwortlich und damit einer der wichtigsten Mitarbeiter des Batteriechefs gewesen. Das hebe die Sache in ihrer dienst- und disziplinarrechtlichen Tragweite über den Normalfall hinaus. Entscheidend sei auch nicht die Menge und der Wert des entwendeten Benzins, sondern der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust, der durch das nachfolgende Verhalten des Soldaten, das Anerbieten, einen Ausgleichsbetrag in die Kaffeekasse zu zahlen, nur noch vergrößert worden sei. Ein solches Handeln sei bei einem Portepee-Unteroffizier schlechthin untragbar. Der Soldat habe damit seine Autorität in einem Ausmaß untergraben, daß er nicht mehr in seiner Einheit habe bleiben können und zu einer anderen Einheit habe kommandiert werden müssen.
Angesichts dieser Umstände hätte er mindestens bis zum Unteroffizier degradiert werden müssen, wenn nicht besondere Gründe eine mildere Beurteilung gerechtfertigt hätten. Der Soldat, der sich bisher tadelfrei geführt habe, habe sich im Tatzeitpunkt auf Grund seiner - allerdings nicht völlig unverschuldeten - finanziellen Notlage in einer psychischen Zwangssituation befunden. Nachdem seine Versuche, sich Geld zu leihen, gescheitert gewesen seien, habe er subjektiv keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf das bundeswehreigene Benzin gesehen. Das habe im Hinblick auf die erhöhte Verantwortung des Soldaten zwar nicht dazu führen können, von einer Dienstgradherabsetzung überhaupt abzusehen; die Degradierung habe jedoch insbesondere angesichts der guten dienstlichen Beurteilungen und des dienstlichen Engagements des Soldaten auf einen Dienstgrad beschränkt werden können. Der Soldat, der eine schwere Jugend gehabt und sich ohne abgeschlossene Berufsausbildung bei der Bundeswehr in anerkennenswerter Weise hochgearbeitet habe, habe nach Auffassung der Kammer die Chance verdient, seinen Status als Portepee-Unteroffizier noch zu behalten. Das Gericht erwarte, daß er dies zu würdigen wisse und auch in seiner Restdienstzeit in seinem dienstlichen Engagement nicht nachlassen werde.
Gegen diese ihm am 4. April 1984 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 4. Mai 1984 Berufung einlegen lassen. Er hat das Rechtsmittel auf die Maßnahmebemessung beschränken und beantragen lassen, das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme zu ändern und gegen ihn eine mildere Maßnahme, ein Beförderungsverbot, zu verhängen.
Zur Begründung hat er vortragen lassen:
Die Truppendienstkammer habe die zu seinen Gunsten sprechenden Milderungsgründe nicht ausreichend gewürdigt. Das von ihm entwendete Benzin sei nicht für den Betrieb von Kraftfahrzeugen der Bundeswehr bestimmt gewesen, sondern für den Betrieb eines Generators und eines Dampfstrahlgeräts benötigt worden. Es sei ihm auch nicht zur Verwahrung und Verwaltung anvertraut gewesen. Die wenigen von ihm entwendeten Liter hätten einen relativ geringen Wert besessen. Zwar sei nicht die Höhe des Schadens, den er seinem Dienstherrn zugefügt habe, dienst- und disziplinarrechtlich entscheidend; es müsse aber dennoch einen Unterschied ausmachen, ob nur eine kleine Menge Bundeswehrbenzin entwendet worden sei oder eine größere. Insbesondere müßten die Umstände berücksichtigt werden, die zu seinem Fehlverhalten geführt hätten. Er habe einwandfrei aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt und sich in dem Zeitpunkt, als er die Tat verübt habe, in einer psychischen Zwangssituation befunden. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, um an diesem Abend noch nach Hause zu seiner Familie fahren zu können. Nachdem seine Bemühungen, sich kurzfristig Geld zu leihen, gescheitert gewesen seien, habe er buchstäblich keinen Pfennig mehr gehabt, um noch an einer Tankstelle Benzin tanken zu können. Er habe jedoch unbedingt nach Hause fahren müssen, auch deswegen, weil er bei einem Geldinstitut für seine Verlobte an einem Geldautomaten noch die für den Monat Oktober eingegangenen Sozialhilfegelder habe abheben wollen. Seine damalige Verlobte und jetzige Ehefrau habe diese Gelder benötigt, um am nächsten Tag für sich und ihre drei Kinder die erforderlichen Lebensmittel einkaufen zu können. Er, der Soldat, habe weder von vornherein beabsichtigt, Bundeswehrbenzin für seine Heimfahrt zu entwenden, noch habe er aus eigensüchtigen Motiven gehandelt. Er habe zudem nur soviel Benzin entnommen, wie er gebraucht habe, um die für ihn gegebene Notsituation zu beheben. Unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe, seiner bisherigen Führung, seiner gesamten Lebensumstände und seiner bisher erbrachten Leistungen als Soldat, die auch durch eine förmliche Anerkennung gewürdigt worden seien, sei von einer Degradierung abzusehen. Ein Beförderungsverbot dürfte zur ausreichenden Ahndung der Pflichtverletzung genügen, zumal das Dienstvergehen hätte verhindert werden können, wenn die "Kameraden" G., T. und Tr. ihn nicht in geradezu unverantwortlicher Art und Weise hereingelegt hätten. Sie hätten einschreiten müssen, als er daran gegangen sei, Bundeswehrbenzin in seinen Pkw einzufüllen, und hätten ihn nicht bewußt in eine Falle laufen lassen dürfen. Statt dessen hätten sie aus ihrem Versteck heraus ihn beobachtet und anschließend Anzeige erstattet. Könne ihn das zwar nicht entlasten oder entschuldigen, so dürfe es aber auch nicht unerwähnt bleiben.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Der Soldat hat das Rechtsmittel in Antrag und Begründung ausdrücklich auf die Maßnahmebemessung beschränkt. Der Senat hatte deshalb die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung hatte Erfolg. Die in der Tat liegenden Milderungsgründe reichten noch aus, dem Soldaten die Dienstgradherabsetzung zu ersparen.
Mit Recht hat allerdings bereits die Truppendienstkammer das Dienstvergehen als schwerwiegend bezeichnet. Der Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Soldaten auf Zeit oder einen Berufssoldaten ist eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Soldat auf Zeit oder ein Berufssoldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und erschüttert sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, disqualifiziert sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter und verwirkt damit nach ständiger Rechtsprechung des Senats in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsstand (BVerwG NZWehrr 1983, 191 = TrPr 1984, 247; BVerwG Urteil vom 15. Februar 1984 - 2 WD 58/83).
Erschwerend kommt hier hinzu, daß sich der Soldat mit der Zueignung von Benzin an Eigentum seines Dienstherrn vergriffen hat, das der Natur der Sache nach eines besonderen Schutzes bedarf. Die Bundeswehr kann den ihr durch Art. 87 a GG erteilten Verteidigungsauftrag nur erfüllen, wenn sie einsatzbereit ist. Zur Einsatzbereitschaft einer modernen, weitgehend technisierten und motorisierten Truppe gehört aber, daß ihr auch der erforderliche Kraftstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht und daß die Unterlagen und Berechnungen über die jeweils verfügbare Menge stimmen. Die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes wird deshalb ernstlich beeinträchtigt, wenn ihre Kraftstoffreserven, die allgemein für die vielfach unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein eigenes Kraftfahrzeug haltenden Soldaten eine starke Versuchung ausüben, immer wieder privaten Zugriffen unterliegen (BVerwG Urteil vom 29. Juli 1981 - 2 WD 33/81). Es kommt deshalb auch nicht allein auf den unter Umständen geringfügigen Fehlbestand an Kraftstoff an, der im Einzelfall durch eine Benzinentwendung herbeigeführt wurde, sondern auf die Gefahr, die der Bereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im ganzen droht, wenn zahlreiche Benzindiebstähle vorkommen. Wird der Einzelfall einer Benzinentwendung für private Zwecke in dieser Weise nicht für sich betrachtet, sondern als das typische Teilstück einer allgemeinen und nur schwer zu bekämpfenden Erscheinung, dann ist auch die aus ihr drohende Gefahr, der es hier zu begegnen gilt, wesentlich größer, als die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Menge des entwendeten Benzins, erkennen lassen (BVerwG Urteil vom 8. April 1981 - 2 WD 63/80).
Des weiteren fällt die Dienststellung, die der Soldat ausnutzte, um die Pflichtverletzung zu begehen, erschwerend ins Gewicht. Als Kraftfahrmeister hatte er den gesamten Kraftfahrzeugeinsatz der Batterie zu leiten und war verantwortlich für die Pflege, die Wartung und die ständige Einsatzbereitschaft des aus ca. 100 Fahrzeugen bestehenden Fuhrparks. Gehörte dabei zwar die Lagerung, Verwaltung und Verwahrung des Kraftstoffs nicht zu seinen Dienstaufgaben - andernfalls hätte die härteste gerichtliche Disziplinarmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilden müssen (BVerwG NZWehrr a.a.O. = TrPr a.a.O.) -, so war es doch in erster Linie seine Funktion, die ihm den Zugang zu den Kraftstoffreserven ermöglichte und den Zugriff auf das Benzin erleichterte. Es war deshalb unerheblich, wofür der von dem Soldaten entwendete Kraftstoff letztlich besitmmt war (BVerwG Urteile vom 23. Februar 1983 - 2 WD 4/83 - und vom 29. Juni 1983 - 2 WD 6/83).
Keine maßnahmemildernde Bedeutung kam dem Umstand zu, daß der Schaden, den der Soldat seinem Dienstherrn zufügte, relativ gering war. Dienst- und disziplinarrechtlich ist nicht die Höhe des Schadens entscheidend, den ein Soldat dem Eigentum oder dem Vermögen seines Dienstherrn zugefügt hat, sondern der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust. Dieser ist aber bei einem Benzindiebstahl eines Soldaten in Vorgesetztenstellung stets erheblich. Die Vertrauenseinbuße wäre selbstverständlich noch schwerwiegender gewesen, wenn der Soldat noch größere Mengen an Benzin gestohlen oder gar wiederholt auf die Kraftstoffreserven zugegriffen hätte. Fehlen solche maßnahmeerhöhenden Umstände, so stellt das aber deswegen noch keinen Maßnahmemilderungsgrund dar.
Als maßnahmemildernd kann es nach ständiger Rechtsprechung nur angesehen werden, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder ein Handeln unter Umständen anerkannt worden, die die Handlung als die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (BVerwG Urteile vom 12. Juli 1983 - 2 WD 35/82 -, vom 5. Oktober 1983 - 2 WD 16/83 - und vom 26. Juni 1984 - 2 WD 61/83).
In solch einer außergewöhnlichen Situation hat der Soldat hier versagt. Nach den Feststellungen der Kammer wußte er, als er sich am Morgen des 27. September 1983 mit seinem Pkw zum Dienst begab, daß sein Kraftstoffvorrat nicht mehr für die abendliche Heimfahrt ausreichte und daß er nicht mehr so viel Barschaft besaß, um sein Fahrzeug allein für die Heimfahrt betanken zu können. Wegen der großen Entfernung seiner Wohnung zur Kaserne war er aber darauf angewiesen, seinen Kraftwagen zu benutzen. Auch seine damalige Verlobte, die mit ihren Kindern bei ihm wohnte, konnte ihm, wie er in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft dargelegt hat, finanziell nicht aushelfen. Sie hatte ihre Sozialhilfegelder für den Monat September bereits aufgebraucht und hatte deshalb auch schon notwendige Lebensmitteleinkäufe für den gemeinsamen Haushalt zurückstellen müssen. Der Soldat vertraute jedoch darauf, daß es ihm wiederum gelingen werde, aus der Batteriekasse oder aus der Kaffeekasse der Teileinheit ein kurzfristiges Darlehen zu erhalten, mit dem er den Tag überbrücken und seiner Verlobten vorab die Mittel für das Besorgen von Lebensmitteln zur Verfügung stellen könne; denn er hoffte, am 28. September sein Oktobergehalt bei der Bank abheben zu können. Notfalls wollte er sich an seinen Schuldner Unteroffizier G. um die Bezahlung eines Kaufpreisteilbetrags wenden oder andere Unteroffizierkameraden anborgen. Dieser Plan war zwar, insbesondere soweit er andere Soldaten als Geldgeber mit in die Überlegungen einbezog, weder sehr klug noch vorausschauend; denn der Soldat mußte damit rechnen, daß die wenigen am 27. September 1983 noch in der Kaserne verbliebenen Dienstgrade zum Monatsende hin in ihren finanziellen Möglichkeiten ebenfalls sehr eingeengt waren. Seine Erwartungen, sich auf diese Weise in der Kaserne Geld beschaffen zu können, waren jedoch, insgesamt gesehen, nicht unberechtigt. Die Kameradschaft, die nach § 12 Satz 1 SG wesentlich den Zusammenhalt der Bundeswehr prägt, ist gekennzeichnet durch gegenseitiges Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Es war letztlich das Pech des Soldaten, daß die beiden von ihm angegangenen Kassen außer Schuldscheinen keine Einlagen enthielten. Erst nachdem seine Kreditbemühungen im Verlauf des 27. September 1983 gescheitert waren, entschloß er sich, auf das bundeswehreigene Benzin zuzugreifen. Seinem neuen Plan folgend, fuhr er damit nach Hause, holte dort die Scheckkarte seiner Verlobten, fuhr mit seinem Pkw die 20 bis 25 km zurück zur Innenstadt von B., hob am Geldautomaten der Verbraucherbank die nunmehr verfügbaren Sozialhilfegelder seiner Verlobten für den Monat Oktober ab und überbrachte die Mittel seiner Lebensgefährtin, damit diese am nächsten Tag die notwendigen Einkäufe erledigen konnte.
Bei diesem Geschehensablauf fehlt zwar jeder begründete Anhalt für eine schockartig ausgelöste und für einen Schock typische seelische Zwangslage dergestalt, daß der Soldat auf das Bundeswehrbenzin sozusagen zwangsweise hätte zugreifen müssen. Ebensowenig kann hier von einer situationsbedingten Augenblickstat die Rede sein. Dem Soldaten ist aber zuzubilligen, in einer ihm ausweglos erscheinenden, auf andere Weise nicht zu behebenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt zu haben. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren zwar infolge seiner Schulden und seiner freiwilligen Unterstützungsleistungen an seine damalige Verlobte beständig angespannt. Daß er speziell Ende September 1983 finanziell völlig "abgebrannt" war, fand seinen Grund aber eindeutig in dem Verkehrsunfall, in den er schuldlos verwickelt worden war und bei dem sein Kraftfahrzeug Totalschaden erlitten hatte mit der Folge, daß eine mit zusätzlichen Aufwendungen verbundene Pkw-Ersatzbeschaffung nötig geworden war. Wollte der Soldat seiner "Familie" am 28. September 1983 den Einkauf von Lebensmitteln ermöglichen, so mußte er hierfür am 27. September noch Geld beschaffen. Dazu mußte er aber, nachdem seine Kreditbemühungen in der Kaserne gescheitert waren, größere Strecken bewältigen können. Das läßt seinen Zugriff auf das Bundeswehrbenzin, selbst im Umfang von 18 Litern, in milderem Licht erscheinen und rechtfertigt eine Ausnahme von dem Grundsatz dienstlicher Untragbarkeit im bisherigen Dienstgrad beim Vergreifen an schutzbedürftigem Gut des Dienstherrn. Aus dem Umstand, daß der Soldat den Benzindiebstahl letztlich aus Sorge um das Wohl seiner Hausgenossen beging, folgt darüber hinaus, daß er nicht aus eigensüchtigen Motiven handelte. Auch das war maßnahmemildernd zu berücksichtigen (BVerwG Urteil vom 5. Oktober 1983 - 2 WD 16/83 - m.w.N.).
Auf den ersten Blick sprach es gegen den Soldaten, daß er am Morgen des 28. September 1983 den Kameraden, die den Vorfall beobachtet hatten, vorschlug, einen entsprechenden Geldbetrag in die Kaffeekasse zu zahlen. Die Benzinentwendung hatte ja nicht die Kameraden, sondern ausschließlich den Dienstherrn geschädigt. Der Senat hat jedoch insoweit der Einlassung des Soldaten geglaubt, er habe, gedrängt von seinem schlechten Gewissen, auf diese Weise den Kameraden gegenüber für das schlechte Beispiel geradestehen wollen, das er ihnen gegeben hatte. Das Verhalten der Kameraden kann nicht getadelt werden. Stabsunteroffizier Tr. der an diesem Abend UvD war, befolgte lediglich die Anordnung, die der Soldat kurz vorher selbst erteilt hatte, den Benzinvorräten und den Tankmengen durch verschärfte Kontrollen größere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Pflichtenverstoß des Soldaten wäre im übrigen auch dann vollendet gewesen, wenn der Benzindiebstahl durch das Einschreiten der Kameraden im Stadium des Versuchs steckengeblieben wäre.
Uneingeschränkt kann sich der Soldat darauf berufen, sich über Jahre hinweg mit großem Engagement und Fleiß seinen dienstlichen Aufgaben gestellt und Leistungen erbracht zu haben, die zuletzt deutlich erkennbar die Anforderungen überstiegen. Seine vorbildliche Pflichterfüllung wurde sogar durch eine förmliche Anerkennung gewürdigt. Für sein Verantwortungsbewußtsein spricht, daß er nach Scheidung seiner ersten Ehe seine inzwischen gewonnene Lebensgefährtin geheiratet und die Sorge für deren drei minderjährige Kinder übernommen hat. Auch seine tadelfreie Führung als Staatsbürger und Soldat bis zu diesem Dienstvergehen mußte zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen.
Diese Gründe rechtfertigten es, dem Soldaten noch durch eine laufbahnhemmende Maßnahme die Chance zu geben, sich in seinem bisherigen Dienstgrad nachhaltig zu bewähren und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn zurückzugewinnen. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens erforderten es allerdings, die zeitliche Dauer des Beförderungsverbots auf die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze auszudehnen (§ 56 Abs. 2 WDO), um den Soldaten nachdrücklich und bis in die Zeit seines Reserveverhältnisses hinein (BVerwGE 46, 95) an seine militärischen Pflichten zu mahnen und ihn zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten auch in außergewöhnlichen Situationen zu erziehen. Um dies über einen längeren Zeitraum hinweg sinnfällig zu unterstützen und um das Pflichtbewußtsein des Soldaten fortlaufend zu schärfen, hat der Senat daneben eine Gehaltskürzung verhängt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 WDO). Für deren die gesetzliche Mindestfrist übersteigende Dauer war die Schwere des Dienstvergehens ausschlaggebend; bei ihrer Höhe, die der Mindestgrenze des § 55 Satz 1 WDO entspricht, hat der Senat die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen beachtet.
4.
Da die Berufung des Soldaten mithin erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO ebenso dem Bund zu überbürden wie die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO.
Dr. Ehrl
Hacker
Diehl
Stahl