Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1997, Az.: BVerwG 2 WD 42.96
Beförderungsverbot wegen eines Dienstvergehens der entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen; Grundsatz "in dubio pro reo"; Herabsetzen des Dienstgrades
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 42.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 25.07.1996 - AZ: 6 VL 16/95
Rechtsgrundlagen
- § 85 Abs. 1 WDO
- § 327 StPO
- § 118 S. 2 WDO
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 7 SG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 10 Abs. 4 SG
Prozessgegner
Hauptmann ...,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, so disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
- 2.
Das Dienstvergehen eines Soldaten wiegt außerordentlich schwer, wenn er als Vorgesetzter in herausgehobener Funktion in erheblichem Maß versagt hat. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so größer sind die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die sich der Soldat zuschulden kommen lässt.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst Roser, Hauptmann Hennecke als ehrenamtliche Richter,
...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufungen des Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 25. Juli 1996 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Abkürzung der Wiederbeförderungsfrist entfällt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Tatbestand
I
Der 37 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule ein Jahr ein Gymnasium und wechselte 1971 zunächst zur Haupt-, sodann zur Realschule, die er mit dem Zeugnis der Mittleren Reife vom 27. Juli 1977 verließ.
Nachdem er eine Ausbildung zum Polizeibeamten bei der ... Bereitschaftspolizei in E. vorzeitig beendet hatte, übte er von 1978 bis 1980 verschiedene Tätigkeiten aus. Am 8. August 1983 bestand er an der ... Verwaltungsschule die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf "Verwaltungsfachangestellter" mit dem Gesamtergebnis 2,00 und erreichte damit den 3. Platz unter 39 erfolgreichen Absolventen.
Am 5. Januar 1981 wurde der Soldat als Wehrpflichtiger zur ... Jägerbataillon ... in M. einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr am 5. März 1981 als Jäger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf zwei, acht und auf 15 Jahre festgesetzt. Nach erfolgreichem Abschluß des Annahmeverfahrens wurde er als Stabsunteroffizier mit Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 16. Mai 1984 ab 1. Juli 1984 für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen. Am 18. Oktober 1989 wurde ihm als Leutnant die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1990 zum Oberleutnant und mit Wirkung vom 1. April 1993 zum Hauptmann befördert.
Nach Ableistung des Grundwehrdienstes wurde er zum 1. Oktober 1981 zur ... Panzergrenadierbataillon ... in M. versetzt und nahm im Rahmen seiner Kommandierungen vom 6. Oktober bis 17. Dezember 1981 sowie vom 5. Januar bis 19. März 1982 an den Teilen I und II - Panzergrenadier Ma. - des Unteroffizierlehrganges an der Kampftruppenschule ... in Mu. teil, den er am 19. März 1982 mit der Note "gut" abschloß. Zum 29. März 1985 wurde er zur Fachausbildungskompanie in M. versetzt und legte dort am 21. Juni 1985 mit der Durschnittsnote "2,4" die Abschlußprüfung des "Fachhochschulreifelehrgangs Wirtschaft" ab. An der Offizierschule des Heeres in H. schloß er am 27. März 1987 den Offizierlehrgang ... mit "befriedigend" und an der Kampftruppenschule ... in Mu. am 12. August 1987 den Offizierlehrgang B mit "gut" ab. Danach wurde er zum 1. Februar 1988 als Panzergrenadier- und Zugführeroffizier zur ... Panzerlehrbataillon ..., zum 1. April 1990 als Panzergrenadieroffizier und S 2-Offizier zur ... Panzergrenadierlehrbataillon ... jeweils in Mu., zum 1. Oktober 1992 als Jäger- und Zugführeroffizier zur ... Jägerbataillon ... in P., zum 1. April 1993 als Jägeroffizier und Kompaniechef zur ... Jägerbataillon ... und zum 1. Oktober 1993 zur ... Jägerbataillon ..., jeweils in P. versetzt. Im Zuge eines disziplinargerichtlichen Verfahrens wurde der Soldat unter vorangehender Kommandierung vom 21. September 1993 an zum 1. Dezember 1993 als Offizier zbV zum Stab Jägerregiment ... und zum 1. Oktober 1994 als Jägeroffizier und S 3-Offizier zur ... Jägerbataillon ... in P. versetzt. Gegenwärtig leistet er beim Wehrbereichskommando ... Panzerdivision in S. Dienst.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt er im Oktober 1983 die zusammenfassende Wertung "3 B", sodann im Februar 1989, Januar 1991 und Oktober 1992 in der freien Beschreibung jeweils viermal den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen". Die Beurteilung vom 16. August 1993, die sich im wesentlichen auf seine Verwendung als Kompaniechef bezog, wies in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "1" sowie zwölfmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung den Ausprägungsgrad "B" für "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und für "Durchsetzungsvermögen" auf. In der Beurteilung vom 11. Mai 1995 erhielt er zweimal die Wertung "1", zehnmal die Wertung "2" und dreimal die Wertung "3"; hierbei beruhte die Wertung "3" jeweils auf einer Herabsetzung der zunächst vorgesehenen Wertung durch den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, der auch den Ausprägungsgrad für "Verantwortungsbewußtsein" und "Fähigkeit zur Menschenführung" von "O" auf "U" herabsetzte; er begründete dies in seiner Stellungnahme damit, daß der Soldat trotz eines "ersten Einbruchs" nicht die notwendigen Konsequenzen gezogen und durch einen "erneuten Vorfall" deutliche Schwächen in "Verantwortungsbewußtsein" und "Menschenführung" gezeigt habe. Für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen" behielt er dagegen den Ausprägungsgrad "B" bei. Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" wurde ausgeführt:
"Hauptmann F. identifiziert sich uneingeschränkt mit seinen Wertvorstellungen des Soldatenberufes ... Als militärischer Führer stellt er hohe Anforderungen, ist aber auch bereit und in der Lage, durch eigenes Beispiel zu überzeugen und Belastungen gemeinsam zu tragen."
In einer Gegenvorstellung zu dieser Beurteilung bezeichnete der Soldat die Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als "Vorverurteilung", weil in ein schwebendes Verfahren eingegriffen worden sei. In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht wies der frühere nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten auf Vorbehalte hin, die seinerzeit gegen die Zuversetzung des Soldaten bestanden, weil dieser zuvor aus dem Bataillon herausgelöst werden mußte; diese Vorbehalte habe er auch dem Soldaten gegenüber verdeutlicht, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, daß er unvoreingenommen sei, der Soldat sich aber tadelfrei führen solle. Der Soldat habe auch bis zu dem neuerlichen Dienstvergehen zunächst gute Leistungen gezeigt, sich angestrengt und fachlich überzeugt.
Der Soldat erhielt als Anerkennung seiner Leistungen in der Bundeswehr am 4. November 1987 sowie am 10. Januar 1995 das Leistungsabzeichen in Gold und am 24. Februar 1988 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze. Ferner wurden ihm zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt, und zwar
- 1)
am 23. März 1982 - verbunden mit der Gewährung von zwei Tagen Sonderurlaub - vom Kompaniechef ... Panzergrenadierbataillon ..., weil er vom 5. Januar bis 19. März 1982 beim Unteroffizierlehrgang Teil II, Panzergrenadier Ma., teilgenommen und hierbei als Bester seiner Inspektion hervorragende Leistungen erzielt hat,
- 2)
am 6. Dezember 1989 - verbunden mit der Gewährung von einem Tag Sonderurlaub - vom Kompaniechef ... Panzerlehrbataillon ..., weil er sich im Zeitraum vom 13. August 1987 bis 29. September 1989 bei acht Ausbildungs- und Informationslehrübungen vor hochgestellten Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben und militärischen Bereich stets durch besondere Zuverlässigkeit, Präzision und Einfallsreichtum ausgezeichnet, als Führer im Gefecht bei zwei Kompanie-, fünf Bataillons- und einer Brigadegefechtsübung fachliche Qualifikation, Entschlußfreudigkeit sowie Durchsetzungsvermögen bewiesen und auch in der vertretungsweisen Führung der Kompanie wiederholt eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt hat.
Während im Bundeszentralregister keine Eintragungen über den Soldaten enthalten sind, geht aus dem Disziplinarbuch hervor, daß am 10. Mai 1994 gegen ihn durch Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, rechtskräftig seit dem 30. Mai 1994, wegen eines Dienstvergehens der entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt wurde.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 8. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 5.445,22 DM brutto sowie unter Hinzurechnung von Kindergeld für drei Kinder 5.279,81 DM netto; nach Abzug einer vermögenswirksamen Leistung werden ihm tatsächlich ca. 5.100 DM ausgezahlt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet. Zur Finanzierung eines im Frühjahr 1996 erworbenen Hauses hat er einen monatlichen Betrag von 1.500 DM und für einen Sohn aus erster Ehe 500 DM monatlichen Unterhalt zu zahlen.
Der Soldat ist seit dem ... 1995 in zweiter Ehe verheiratet, in die seine Ehefrau drei Kinder mitgebracht hat, für die deren Vater Unterhalt zahlt. Die Ehefrau verdient durch stundenweise geleistete Tätigkeit etwa 500 DM monatlich.
II
In dem mit Verfügung des Befehlshabers Wehrbereich V und Kommandeurs 10. Panzerdivision vom 24. April 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 2. August 1995 folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last:
"Am 8. März 1995 gegen 11.45 veranlaßte der Soldat, dem zu diesem Zeitpunkt für die Dauer übungsbedingter Abwesenheit der Masse des Bataillons die Führung über die im Standort verbliebenen Bataillonsangehörigen übertragen worden war, den Gefreiten Thomas W. Jägerbataillon ..., in der Bastelhalle der ... dienstlichen Handvorrat des Instandsetzungszuges des Jägerbataillons ... zum Zweck der Entlüftung und Überprüfung der Bremsen seines Privat-Pkws - Opel - etwa einen halben Liter für dienstliche Zwecke bestimmter Bremsflüssigkeit bereitzustellen, und ließ den teilweise leeren Bremsflüssigkeitsbehälter in seinem Fahrzeug auffüllen.
Als sich der Gefreite W. zur Entlüftung der Bremsleitungen unter das Fahrzeug begeben hatte, füllte der Soldat selbst Bremsflüssigkeit aus dienstlichen Beständen bis zur o.a. Menge nach."
In der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 18. Juli 1996, die dem Soldaten vom Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd in der Hauptverhandlung übergeben wurde, wurde ihm ergänzend folgender Sachverhalt als pflichtswidriges Verhalten vorgeworfen:
"Am 7. März 1995 rief der Soldat, dem die Führung der im Standort P. verbliebenen Teile des Jägerbataillons ... übertragen worden war, telefonisch im Geschäftszimmer des Instandsetzungszuges der ... Jägerbataillon ...-Kaserne in P., an und fragte an, ob ihm vom Instandsetzungszug für seinen Privat-Pkw Opel eine Bremsleitung angefertigt werden könne, was der von dem angerufenen Mannschaftsdienstgrad verständigte Instandsetzungszugführer, Oberfeldwebel D. ablehnte. Der Soldat verschaffte seinem Ansinnen durch persönliche Nachfrage beim Instandsetzungszugführer Nachdruck, indem er am Abend persönlich bei Oberfeldwebel D. vorsprach, worauf ihn dieser erneut abschlägig beschied."
Diesen Tatvorwurf änderte der Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 23. Juli 1996, das am 25. Juli 1996 durch den Vorsitzenden der 6. Kammer in die Hauptverhandlung eingeführt wurde:
"2. Am 7. März 1995 rief der Soldat, dem die Führung der im Standort P. verbliebenen Teile des Jägerbataillons ... übertragen worden war, telefonisch im Geschäftszimmer des Instandsetzungszuges der ... Jägerbataillon ...-Kaserne in P. an und fragte an, ob ihm vom Instandsetzungszug für seinen Privat-Pkw Opel eine Bremsleitung angefertigt werden könne, was der von dem angerufenen Mannschaftsdienstgrad verständigte Instandsetzungszugführer, Oberfeldwebel D., ablehnte.
3. Am Abend des 7. März fragte der Soldat erneut, nunmehr mündlich persönlich, den Instandsetzungszugführer, Oberfeldwebel D. im Bereich des Instandsetzungszuges der ... Jägerbataillon ... in der ...-Kaserne in P., ob ihm mit dienstlichen Mitteln ein bis zwei Bremsleitungen angefertigt werden könnten, was Oberfeldwebel D. ebenfalls ablehnte."
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 25. Juli 1996 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn - unter Abkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre - zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberleutnants. Sie stellte ihn von den Vorwürfen der Nachtragsanschuldigungsschrift frei, hielt jedoch im übrigen den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und wertete das Verhalten als vorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten nach § 7, § 10 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
In den Fällen, in denen sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Eigentum des Dienstherrn vergreife oder dessen Vermögen schädige, sei grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Nach gefestigter Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte handele es sich um eine "verwerfliche Tat" unabhängig von ihrer strafrechtlichen Bewertung. Bei Verletzung dieser für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr unabdingbaren Vertrauensgrundlage verstoße ein Soldat schwerwiegend gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und zerstöre tiefgreifend sein dienstliches Ansehen. Bei zusätzlichen Erschwerungsgründen - etwa wenn der entwendete oder unterschlagene Gegenstand dem Soldaten kraft seiner Funktion zur Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut worden sei - könne auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen. Hierbei komme es nicht auf die Höhe des durch zweckfremde Materialverwendung dem Dienstherrn verursachten Schadens an. Daher sei es unerheblich, ob der Soldat 0,5 Liter oder 0,75 Liter Bremsflüssigkeit aus Bundeswehrbeständen für seinen Privat-Pkw in Anspruch genommen habe. Ebensowenig könne mildernd berücksichtigt werden, daß der Soldat unwiderlegt davon ausgegangen sei, die Reste der von ihm erworbenen Aral-Bremsflüssigkeit würden ausreichen und er habe die Aufforderung an den Zeugen W. Bremsflüssigkeit aus dem Handvorrat der Bundeswehr mitzubringen, nur als Präventivmaßnahme in Betracht gezogen. Ein erheblicher Milderungsgrund in der Tat sei nicht gegeben; er könne auch nicht in der Geringwertigkeit des Materials oder in der nur kurzzeitigen Inanspruchnahme des Zeugen W. gesehen werden. Zuungunsten des Soldaten falle seine Dienststellung zur Tatzeit ins Gewicht, da ihm sein Vorgesetzter Befehlsgewalt über die Soldaten, die nicht an einer auswärtigen Übung des Bataillons teilgenommen hätten, sondern am Standort verblieben seien, übertragen habe. Der Soldat sei sich offensichtlich über die Schwere des dienstlichen Unrechts, seine Tragweite und möglichen Konsequenzen nicht völlig im klaren gewesen; dafür spreche auch die Hartnäckigkeit seines Verhaltens, die sich aus den Vorwürfen der Nachtragsanschuldigungsschrift ergebe. Auch wenn die früheren Beurteilungen des Soldaten günstig gewesen seien, hätte er infolge der vorangegangenen disziplinargerichtlichen Verurteilung insoweit vorgewarnt sein müssen, daß er sich keine Pflichtwidrigkeit mehr habe erlauben dürfen.
Gegen diese ihm am 19. August 1996 zugegangene Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 9. September 1996, der am 11. September 1996 beim Truppendienstgericht Süd - 6. Kammer - einging, Berufung in vollem Umfang eingelegt und beantragt,
den Soldaten in den Dienstgrad eines Leutnants herabzusetzen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Kammer habe auf Grund der Beweisaufnahme lediglich den Teil der Anschuldigung für erwiesen erachtet, der sich aus dem vom Soldaten veranlaßten Handeln des damaligen Gefreiten W. ergeben habe. Im übrigen habe sie die Einlassung des Soldaten zugrundegelegt, daß er nur die von ihm selbst zuvor erworbene Bremsflüssigkeit in den Vorratsbehälter seines Privat-Pkw eingefüllt habe. Dieser Annahme stehe jedoch die Aussage des Zeugen W. entgegen, der angeblich zu keinem Zeitpunkt Behälter mit handelsüblicher Bremsflüssigkeit gesehen habe. Insoweit sei die Einlassung des Soldaten, die beiden Blechdosen in einer Plastiktüte im Fußraum des Beifahrersitzes abgestellt zu haben, eine Schutzbehauptung; immerhin habe er in der Hauptverhandlung vor der Kammer eingeräumt, den von dem Zeugen W. mitgebrachten - dienstlichen - Bremsflüssigkeitskanister hochgehoben zu haben. Seine Einlassung, er habe weder erkannt, daß es sich um dienstliche Bremsflüssigkeit gehandelt habe, noch habe er diese Flüssigkeit zum Nachfüllen verwendet, enthalte ebenfalls Schutzbehauptungen. Dem stehe auch nicht die Tatsache entgegen, daß der Sachverständige noch sieben Monate später Spuren einer Aral-Bremsflüssigkeit im Fahrzeug des Soldaten habe nachweisen können; denn die Aussagen des Zeugen W. seien in hohem Maße glaubhaft. Ferner müsse der in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 23. Juli 1996 erhobene Vorwurf als erwiesen angesehen werden. Danach habe der Soldat in einem Telefongespräch am 7. März 1995 nicht allgemein gefragt, ob Bremsleitungen für private Opel-Fahrzeuge vom Instandsetzungszug angefertigt werden könnten, sondern es sei um die konkrete Frage gegangen, ob ein solcher Auftrag zu seinem Vorteil hätte durchgeführt werden können. Ebenso sei die persönliche Antrage des Soldaten bei dem Zeugen D. vom selben Abend zu werten. Folglich müsse von einem Dienstvergehen ausgegangen werden, das sich auf zwei Tage erstreckt habe. Nachdem der Soldat die Reserviertheit der von ihm am 7. März 1995 angesprochenen Zeugen erkannt habe, zeige die Inanspruchnahme dienstlich gelieferter Bremsflüssigkeit am darauffolgenden Tag eine Bedenkenlosigkeit und Kaltblütigkeit, die im Hinblick auf die Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Letztlich sei hierbei auch nicht ausreichend beachtet worden, daß der Soldat während eines gegen ihn schwebenden Beförderungsverbotes erneut schwer gefehlt habe.
Der Verteidiger des Soldaten hat am 16. September 1996 gegen das dem Soldaten am 27. August 1996 zugestellte Urteil ebenfalls Berufung eingelegt, die am selben Tag per Telefax beim Truppendienstgericht Süd - 6. Kammer - einging, mit dem Antrag,
den Soldaten freizusprechen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Tatsachen- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts würden vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getragen. Der Zeuge W. habe erkannt, daß es sich bei dem Fahrzeug des Soldaten um ein Privatfahrzeug gehandelt habe, und habe dennoch - nach seinen Angaben - Bremsflüssigkeit aus Bundeswehrbeständen nachgefüllt, obwohl er mehrfach darüber belehrt worden sei, daß es zwischen dem privaten und dienstlichen Bereich keine Vermischung geben dürfe. Das einzige Opelfahrzeug im Bataillon, der Wagen des Kommandeurs, werde nicht in der Bastelhalle, sondern im Instandsetzungszug repariert; das hätte dem Zeugen W. von Anfang an bekannt sein müssen. Im übrigen seien dessen Aussagen widersprüchlich. In der Beweisaufnahme der Kammer habe er einerseits bekundet, der Soldat habe beim Auffüllen mit Bundeswehr-Bremsflüssigkeit neben ihm gestanden, andererseits erklärt, er wisse nicht, ob der Soldat beim Auffüllen zugesehen habe oder nicht, er wisse nur, daß man sich dabei unterhalten habe. Unglaubhaft seien auch die Aussagen des Zeugen im Hinblick auf den Zustand der Entlüfterflasche; einmal habe er angegeben, die Entlüfterflasche sei bis auf einen Bodensatz leer gewesen, ein andermal, in der Entlüfterflasche sei noch ein Rest alter Bremsflüssigkeit vorhanden gewesen. Schließlich sei auch die Aussage des Zeugen W., daß ca. 1/4 Liter Bremsflüssigkeit in die Entlüfterflasche gelaufen sei, unglaubhaft, weil der Vorratsbehälter insgesamt nur 1/4 Liter fasse. Aus den Angaben des Herstellerwerkes könne entnommen werden, daß das gesamte Bremssystem ein Fassungsvermögen von 0,4 Liter habe. Ein Widerspruch der Aussagen des Zeugen W. könne auch darin gesehen werden, daß er vor Gericht bekundet habe, er habe nach dem Entlüftungsvorgang selbst die Bremsflüssigkeit überprüft, jedoch keinen "Fehler" festgestellt, und vor dem Wehrdisziplinaranwalt angegeben habe, der Soldat müsse Bremsflüssigkeit nachgefüllt haben. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich auch beim Vergleich mit der Aussage des Zeugen D.. Diesem gegenüber habe der Zeuge W. von einem neuen Kanister mit Bremsflüssigkeit, in der Beweisaufnahme der Kammer jedoch von einem "gebrauchten" Kanister gesprochen, den er in die Bastelhalle mitgenommen habe. Die Kammer habe die Verurteilung nicht auf die widersprüchlichen Äußerungen des Zeugen W. stützen dürfen. Wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" könne eine Verurteilung des Soldaten nicht erfolgen. Hieran ändere auch die Vereidigung des Zeugen nichts, die im übrigen unzulässig gewesen sei, weil sie sich auf einen näher eingeschränkten Teil seiner Aussage bezogen habe; eine solche Teilvereidigung sei nur unter eingeschränkten Voraussetzungen, die hier aber nicht vorgelegen hätten, möglich. Die Aussage des Zeugen W. könne auch nicht durch die Angaben des Sachverständigen als bestätigt angesehen werden. Der Gutachter habe immerhin festgestellt, daß in der Bremsanlage Aral-Bremsflüssigkeit gewesen sei. Insoweit werde die nicht rechtzeitige Beweiserhebung des Wehrdisziplinaranwalts gerügt; bei einer frühzeitigen Ermittlung hätte die Zusammensetzung der von dem Zeugen W. benutzten Bremsflüssigkeit festgestellt werden können. Auch die Aussagen des Zeugen D. seien widersprüchlich. Zunächst habe er zum Ausdruck gebracht, nach seiner Auffassung habe der Soldat eine neue Leitung mit dienstlichen Mitteln angefertigt, dann aber erklärt, der Soldat habe eine alte Leitung mitgebracht, bei der es um eine "Bördelung" gegangen sei. Schließlich könne dem Soldaten nicht zur Last gelegt werden, daß er während der Dienstzeit einen anderen Soldaten für eigennützige Zwecke eingesetzt habe; denn er habe davon ausgehen müssen, daß für den Zeugen W. die Mittagspause schon um 11.45 Uhr begonnen habe.
Entscheidungsgründe
III
1.
Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft; ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Sowohl der Wehrdisziplinaranwalt als auch der Verteidiger des Soldaten haben Berufung in "vollem Umfang" eingelegt. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Beide Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, durch Vernehmung der Zeugen Stabsunteroffizier der Reserve B., Oberfeldwebel der Reserve D., Stabsfeldwebel K., Hauptgefreiter der Reserve W. und des Kraftfahrzeugsachverständigen Sch. sowie der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen J. der Reserve Be. Gefreiter der Reserve L. und des Leumundszeugen Oberstleutnant S. folgenden Sachverhalt festgestellt:
Nach einem mit Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Mai 1994 abgeschlossenen disziplinargerichtlichen Verfahren wurde der Soldat Ende September 1994 zur ... Jägerbataillon ... in P. versetzt und im Bataillonsstab als S 3-Offizier verwendet. Als das Bataillon im März 1995 eine Übung in H. absolvierte, wurde der Soldat vom Bataillonskommandeur als Nachkommandoführer der am Standort verbliebenen Soldaten des Instandsetzungszuges und des Kraftfahrausbildungszentrums eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörten Koordinierungsmaßnahmen und insbesondere die Wahrnehmung der Dienstaufsicht.
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Am 8. März 1995 rief der Soldat gegen 10.00 Uhr im Schirrmeisterbüro des Bataillons an und fragte den Schirrmeister, den Zeugen K., ob ein Soldat verfügbar sei, der bereit wäre, ihm während der Mittagspause in der Bastelhalle beim Entlüften der Bremsen seines Privat-Pkw zu helfen. Der Zeuge K. ließ daraufhin einen Angehörigen des Instandsetzungszuges, den Zeugen W., rufen und bat ihn, sich mit dem Soldaten in Verbindung zu setzen, wenn er diesem in der Mittagspause bei den Bremsentlüftungsarbeiten helfen wolle; dabei genehmigte der Zeuge K. die Benutzung einer bundeswehreigenen Entlüfterflasche.
Kurz darauf rief der Zeuge W. den Soldaten an und erklärte sich zur Mithilfe ab 12.30 Uhr bereit. Der Soldat machte ihn seinerseits darauf aufmerksam, daß die Bastelhalle schon ab 12.30 Uhr wieder geräumt werden müsse, und vereinbarte mit ihm, daß er um 11.45 Uhr in der Bastelhalle erscheinen sollte, ohne genaue Kenntnis, daß zu diesem Zeitpunkt die Mittagspause des Zeugen noch nicht begonnen hatte. Die Frage, ob das Werkzeug vorhanden sei, bejahte der Soldat, während er die Frage nach der Bremsflüssigkeit verneinte und seinerseits die Frage stellte, ob W. Bremsflüssigkeit "aus dem Handvorrat" mitbringen könne; darunter war aus Sicht des Zeugen nicht ein etwaiger persönlicher Vorrat, sondern nach der bundeswehrinternen Bezeichnung der Bestand an dienstlichem Materialvorrat des Instandsetzungszuges zu verstehen.
Gegen 11.30 Uhr, etwa eine halbe Stunde vor dem Beginn seiner einstündigen Mittagspause, begab sich der Zeuge W. ohne sich bei dem Zeugen D. als Instandsetzungszugführer oder dem Zeugen B. als Gruppenführer dienstlich abzumelden, in das Materiallager des Instandsetzungszuges und entnahm ihm eine Entlüfterflasche, einen Lappen sowie einen mit schwarzen oder nato-oliven Zahlen versehenen gelben 5-Liter-Kanister, in dem sich ein bis zwei Liter Bremsflüssigkeit befanden. Diese Gegenstände trug er offen durch die Instandsetzungshalle zu seinem Privat-Pkw, fuhr damit zur Bastelhalle und traf dort den mit einem "Blaumann" bekleideten Soldaten, der seinen - erkennbar privaten - Pkw bereits über der Grube abgestellt hatte. Der Zeuge holte das mitgebrachte Material aus dem Kofferraum seines Pkw und stellte es vorne unmittelbar neben den Motorraum des Fahrzeugs des Soldaten ab. Nach kurzer Begrüßung kamen beide überein, daß der Soldat im Fahrzeug mit dem Bremspedal pumpen und der Zeuge die Entlüftung der Bremsen von der Grube aus vornehmen sollte. Zunächst prüfte der Zeuge im Motorraum die Bremsflüssigeit und stellte fest, daß das eine Behältnis des Zweikammersystems leer und das andere nur zur Hafte gefüllt war. Im Beisein des Soldaten füllte er beide Kammern mit Bremsflüssigkeit aus dem Bundeswehrkanister, etwa insgesamt 1/4 Liter, und begab sich dann unter das Fahrzeug, öffnete an einem Hinterrad die Entlüfterschraube, schloß den Schlauch der Entlüfterflasche an und wartete, während der Soldat pumpte, bis saubere Bremsflüssigkeit im Schauglas sichtbar wurde. Ebenso verfuhr er an dem anderen Hinterrad mit dem Ergebnis, daß etwa 1/4 Liter Bremsflüssigkeit in die Entlüfterflasche lief. Als der Zeuge die Arbeit an den Hinterrädern beendet hatte, stieg der Soldat aus dem Fahrzeug, um den Stand der Bremsflüssigkeit im Vorratsbehälter zu kontrollieren. Er füllte aus zwei schon angebrochenen Büchsen, die er tags zuvor privat gekauft und auf dem Boden des Beifahrerplatzes deponiert hatte, Bremsflüssigkeit in den Vorratsbehälter seines Fahrzeugs, bis die Markierung deutlich über der Maximal-Anzeige stand. Dann setzte er sich erneut auf den Fahrersitz, um wieder mit dem Bremspedal zu pumpen, während der Zeuge W. auf die gleiche Art wie zuvor die Vorderradbremsen entlüftete. Dadurch sammelte sich etwa ein weiterer 1/4 Liter verbrauchter Bremsflüssigkeit in der Entlüfterflasche. Der Zeuge W. bog von der Grube aus noch eine zur Hinterachse führende Bremsleitung zurecht, befestigte sie in der Halterung mit den Manchetten, kontrollierte den Vorratsbehälter für die Bremsflüssigkeit und sah ihn als ausreichend aufgefüllt an. Sodann erhielt er von dem Soldaten für seine Mitarbeit ein Entgelt von 9 DM, lud die mitgebrachten Gerätschaften in seinen Privat-Pkw und verließ etwa um 12.10 Uhr die Bastelhalle.
Kurz vor Ende der Mittagspause traf der Zeuge B. den Zeugen W. und fragte ihn nach seinem Verbleib vor Beginn der Mittagspause; daraufhin berichtete der Zeuge W. über seine Tätigkeit in der Bastelhalle. Dies meldete der Zeuge B. dem Zeugen D. der seinerseits den Zeugen W. befragte; dabei kamen die Einzelheiten seiner Mitarbeit am Fahrzeug des Soldaten zur Sprache, insbesondere auch die Verwendung von bundeswehreigener Bremsflüssigkeit. Diesen Sachverhalt machte der Zeuge D. am 9. März 1996 zum Gegenstand einer Meldung an den Divisionsingenieur Wehrbereichskommando V/10. Panzerdivision.
Der Soldat hat sich vor dem Senat dahingehend eingelassen, daß er den Zeugen lediglich darum gebeten habe, Bremsflüssigkeit aus dem Handvorrat mitzubringen, nicht aber darum, sie aus dem dienstlichen Bestand zu entnehmen; die Bitte um Bremsflüssigkeit sei im übrigen nur eine Vorsichtsmaßnahme für den Fall gewesen, daß die privat gekaufte Flüssigkeit nicht ausreichen würde. Auch habe er nicht bemerkt, daß der Zeuge W. zu Beginn seiner Arbeit an den Hinterradbremsen aus dem mitgebrachten Kanister, den er links vom Fahrzeug gesehen habe, bundeswehreigene Bremsflüssigkeit in die leere bzw. halbleere Vorratskammer seines Privat-Pkw gefüllt habe.
Diese Einlassung wird jedoch durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen W. widerlegt. Der Zeuge hat zwar nicht bekundet, daß der Soldat den Auffüllvorgang genau beobachtet hat; er hat aber dargelegt, daß sich der Soldat in seiner unmittelbaren Nähe befunden hat. Für den Soldaten bestand auch kein zwingender Anlaß, sich während des Auffüllens der Bremsanlage auf den Fahrersitz zum Pumpen zu setzen oder erneut in die Grube zu begeben.
Zwar hat der Zeuge W. vor dem Senat zunächst auf seine Aussagen vor der Truppendienstkammer verwiesen, sich dann auf die zum Tatgeschehen zeitlich näher liegende Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt und schließlich wieder auf die in der Beweisaufnahme vor dem Truppendienstgericht bezogen; hierbei hat er auch eine Erklärung dafür gegeben, wie es zu seiner Aussage vor dem Wehrdisziplinaranwalt gekommen sei, daß ihm der Soldat beim Auffüllen der Kammern mit Bremsflüssigkeit zugesehen habe. Für den Senat ist die letzte Aussage des Zeugen glaubhaft, daß er sich auf den Auffüllvorgang konzentriert, also keinen Blickkontakt zu dem Soldaten gehabt habe, ohne daß ihm dabei jedoch entgangen sei, daß der Soldat in seiner unmittelbaren Nähe gestanden habe. Wenn aber der Soldat in Höhe des Motorraums neben oder hinter dem Zeugen gestanden hat, dann stellt sich die Einlassung des Soldaten, nicht erkannt zu haben, daß der Zeuge aus dem bundeswehreigenen Kanister Bremsflüssigkeit in seinen Pkw gefüllt habe, als Schutzbehauptung dar. Für den Senat ergibt sich keine hinreichende Erklärung, wodurch der Soldat, der nahe bei dem Zeugen stand, von der Beobachtung des Auffüllvorgangs abgehalten worden sein könnte.
Wenn der Soldat tatsächlich davon ausgegangen wäre, daß der Zeuge keine dienstliche, sondern eine private Bremsflüssigkeit benutzt hat, wäre die Entlohnung des Zeugen mit 9 DM zu gering bemessen gewesen; denn der Soldat selbst hat für die am Vortrag privat erworbene Bremsflüssigkeit 13,90 DM gezahlt. Jedenfalls hätte der Soldat, die Richtigkeit seiner Einlassung unterstellt, seinerseits Anlaß gehabt, den Zeugen zu fragen, wieviel - private - Bremsflüssigkeit er verbraucht habe, und welche Vergütung er als angemessen ansehe.
Schließlich erscheint die Vorstellung nicht realistisch, daß ein Mannschaftsdienstgrad der Bundeswehr einen privaten Fünf-Liter-Kanister mit Bremsflüssigkeit in seinem Fahrzeug oder in seiner Stube vorsorglich bereithält; im übrigen ist nicht bekannt, daß er etwa - wie die Zeugen K. und D. - eine private Werkstatt besaß, nach Dienstschluß privat Kfz-Arbeiten verrichtete und deshalb eine größere Menge an Gerät und Verbrauchsmaterial, wie hier für Arbeiten an einer Bremsanlage, mit sich führte. Dieser Feststellung steht auch nicht die Tatsache entgegen, daß der Kanister mit der Bundeswehrbremsflüssigkeit nicht - wie sonst üblich - nato-oliv, sondern gelb gefärbt war. Schon die angebrachte Versorgungsnummer war ein Indiz für bundeswehreigenes Material. Außerdem ging der Soldat seinerseits nach dem Telefongespräch mit Wandel davon aus, daß der Zeuge Bremsflüssigkeit aus Bundeswehrbeständen mitbringen würde; demzufolge hatte er die Vorstellung, daß es sich bei der Bremsflüssigkeit um Bundeswehrmaterial handelte. Danach steht für den Senat fest, daß der Soldat das Auffüllen seines Vorratsbehälters durch den Zeugen mit dienstlicher Bremsflüssigkeit wahrnahm und bewußt duldete.
Dagegen konnte ihm nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, daß er selbst Bremsflüssigkeit aus dem von dem Zeugen mitgebrachten Kanister in sein Fahrzeug gefüllt hat; insoweit war er von dem Tatvorwurf zu Anschuldigungspunkt 1 freizustellen. Denn der Zeuge W. äußerte bei seiner Vernehmung vor dem Truppendienstgericht lediglich eine entsprechende Vermutung, da er vom Vorhandensein der beiden vom Soldaten privat beschafften Dosen mit Aral-Bremsflüssigkeit keine Kenntnis hatte; er hat seinerseits ausdrücklich klargestellt, er habe nicht gesehen, daß der Soldat zum Auffüllen seines Vorratsbehälters Bremsflüssigkeit aus dem mitgebrachten Kanister entnommen habe. Die dem Senat vorgelegte Quittung beweist, daß der Soldat am 7. März 1995 bei der Aral-Tankstelle ... in P. zwei Behältnisse mit Bremsflüssigkeit - wahrscheinlich zwei 0,25-Liter-Behältnisse - zum Preis von 13,95 DM gekauft hat. Da der Soldat die Aral-Bremsflüssigkeit noch am selben Tag teilweise benutzt hat, ergibt sich der naheliegende Schluß, daß er die geöffneten, jedoch nicht völlig geleerten Behältnisse in seinem Fahrzeug verschloß, um sicherzustellen, ihren Inhalt bei der Fortsetzung seiner Arbeit am nächsten Tag benutzen zu können. Für die Einlassung des Soldaten, er habe bei eigenem Auffüllen des Vorratsbehälters Aral-Bremsflüssigkeit verwendet, spricht im übrigen die Aussage des Sachverständigem, der in der Beweisaufnahme dargelegt hat, daß bei dem Entlüftungsvorgang insgesamt etwa 0,75 Liter Bremsflüssigkeit benötigt würden und daß bei seiner Untersuchung des Fahrzeugs mehr Aral-Bremsflüssigkeit als Bremsflüssigkeit unbekannter Herkunft nachgewiesen wurde.
Dadurch, daß der Soldat den Zeugen W. mit seiner dahingehenden Frage veranlaßte, "aus dem Handvorrat" dienstlich beschaffte Bremsflüssigkeit in die Bastelhalle mitzubringen, und es insbesondere duldete, daß der Zeuge eine Menge von mindestens 1/4 Liter und höchstens einem halben Liter in sein Fahrzeug füllte, hat der Soldat gegen die Treuepflicht nach § 7 SG sowie gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Des weiteren hat er dadurch den Zeugen der Gefahr disziplinarer Ermittlung und Maßregelung ausgesetzt und somit seine Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG verletzt; da W. dem Soldaten als Führer des Nachkommandos unterstellt war, war es dessen Aufgabe, ihn im Rahmen der Fürsorgepflicht vor Dienstpflichtverletzungen und der Gefahr einer disziplinaren Ahndung zu bewahren (Urteile vom 4. April 1989 - BVerwG 2 WD 26.88 - <BVerwGE 86, 145 [147]> und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 12.95 - <NZWehrr 1996, 33 = ZBR 1996, 57>). Da der Soldat wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt.
Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob der Soldat seine Dienstpflichten auch dadurch verletzt hat, daß er während der Dienstzeit die Bastelhalle für einen privaten Wechsel von Bremsflüssigkeit bzw. zum Entlüften der Bremsanlage genutzt hat, weil dies in der Anschuldigungsschrift nicht vorgeworfen wurde. Ebenso kann hier offenbleiben, ob die Mitnahme und die anschließende Benutzung der bundeswehreigenen Entlüfterflasche als Dienstpflichtverletzung zu würdigen sind, weil sie ebenfalls nicht Gegenstand der Anschuldigung sind. Des weiteren ist entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer auch die Inanspruchnahme des Zeugen W. für Privatarbeiten während der Dienstzeit nicht als Dienstpflichtverletztung zu würdigen, weil der Wehrdisziplinaranwalt sie gar nicht angeschuldigt hat.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Dem Soldaten wird zum Vorwurf gemacht, am 7. März 1995 telefonisch im Geschäftszimmer des Instandsetzungszuges der ... Jägerbataillon ... angefragt zu haben, ob ihm von Angehörigen des Instandsetzungszuges für seinen Privat-Pkw eine Bremsleitung angefertigt werden könne.
Um vor seiner für den ... 1995 vorgesehenen Hochzeit seinen Privat-Pkw instandzusetzen mit dem Ziel, ihn später zu veräußern, kaufte er entsprechende Bremsleitungen, stellte jedoch schon kurz nach Beginn der Arbeiten fest, daß sie sich für den Einbau in sein Fahrzeug nicht eigneten. Nach Aussage des Zeugen D. rief der Soldat, der sich selbst daran jedoch nicht mehr erinnern konnte, zwischen 18.00 und 19.00 Uhr im Geschäftszimmer des Instandsetzungszuges an, um den Instandsetzungszugführer, den Zeugen D., zu sprechen, weil er "Probleme" mit einer Bremsleitung habe. Der Zeuge winkte ab und antwortete dem Soldaten, der ihm die Nachricht überbrachte, jedoch namentlich nicht mehr in Erinnerung geblieben ist, er werde später zurückrufen; dazu kam er in der Folgezeit aber nicht mehr.
Nach Erinnerung der Zeugen K. und D. waren damals die Zeugen B. und L. als Geschäftszimmersoldaten eingesetzt. Der Zeuge B. bestätigte, daß er ab März 1995 im Geschäftszimmer des Instandsetzungszuges verwendet worden sei, konnte sich jedoch an ein Telefongespräch mit dem Soldaten, in dem es um Bremsleitungen ging, nicht erinnern, auch nicht daran, daß der Zeuge D. ihm eine bestimmte Antwort auf die telefonische Antrage des Soldaten aufgetragen habe. Auch der Zeuge L. hatte keine Erinnerung mehr an ein derartiges Telefongespräch, erklärte jedoch, er würde sich an ein solches Gespräch, wenn er es vermittelt hätte, erinnern, weil es ungewöhnlich gewesen sei, und sich Offiziere ohnehin zumeist unmittelbar an den Zeugen D. gewandt hätten. Nach diesen glaubhaften Bekundungen der Zeugen B. und L. ist davon auszugehen, daß der Soldat das Telefongespräch nicht mit einem dieser beiden Zeugen, sondern mit einem Dritten geführt hat; denn der Zeuge L. hat bekundet, es sei durchaus möglich gewesen, daß neben dem Zeugen B. und ihm auch andere Soldaten, die sich frei im Geschäftszimmer hätten bewegen können, Telefongespräche entgegengenommen hätten.
Hiernach läßt sich das dem Soldaten vorgeworfene Telefongespräch nicht mehr hinreichend konkretisieren, und vor allem stellt die Aussage des Zeugen D., ihm sei überbracht worden, der Anrufer habe "Probleme mit einer Bremsleitung" genannt, keine sichere Grundlage für eine Feststellung des Senats dar, daß der Soldat am Abend des 7. März 1995 zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr durch Anruf im Geschäftszimmer des Instandsetzungszuges nach der Möglichkeit bzw. Bereitschaft zur Anfertigung einer Bremsleitung für seinen Privat-Pkw durch Angehörige des Instandsetzungszuges gefragt hat. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" war er daher von dem entsprechenden Tatvorwurf freizustellen.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Der Soldat ging am Abend des 7. März 1995 etwa um 20.00 Uhr in die Instandsetzungshalle und fragte unter Hinweis auf eine mitgebrachte - nicht passende - Bremsleitung in Anwesenheit des Zeugen B. den Zeugen D. ob "man so etwas da habe oder anfertigen könnte". Der Zeuge D., der diese Frage sinngemäß als Bitte um Anfertigung oder Überlassung einer neuen Bremsleitung auffaßte, entgegnete, im Dienst dürfe nicht an Privatfahrzeugen gearbeitet werden, es sei ihm aber möglich, dem Soldaten nach Dienst in seiner privaten Werkstatt zu helfen. Ohne darauf weiter zu reagieren, ging der Soldat wieder in die Bastelhalle, um die Arbeit an den Bremsleitungen an seinem Privat-Pkw bis zur Fortsetzung am nächsten Tag zu beenden.
Der Soldat hat sich dahingehend eingelassen, er habe sich in den Instandsetzungsbereich begeben und dort zunächst den Zeugen K. und sodann den Zeugen D. unter Hinweis auf die mitgeführte Bremsleitung danach gefragt, "was machbar" und ob entsprechendes dienstliches Spezialwerkzeug vorhanden sei. Da der Zeuge D. ihn darauf hingewiesen habe, daß derartiges Werkzeug im Instandsetzungszug nicht geführt werde, habe er, der Soldat, sich wieder entfernt. Er habe lediglich das dienstliche Werkzeug benutzen, keinesfalls jedoch erreichen wollen, daß Soldaten des Instandsetzungszuges für ihn eine neue Bremsleitung herstellen oder die nicht passende Bremsleitung funktionsfähig machen sollten.
Auf Grund der übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Zeugen D. und B. ist der Senat davon ausgegangen, daß der Soldat sinngemäß nach der Anfertigung einer neuen Bremsleitung bzw. der fachmännischen Bearbeitung der mitgebrachten gefragt hat. Wenngleich er sich in Zeitdruck befand, weil er noch am 7. März 1995 sein Fahrzeug so in Ordnung bringen wollte, daß es hätte verkauft werden können, durfte er nicht - auch nicht in Frageform - gegenüber dem Zeugen D. die Erwartung äußern, daß Soldaten des Instandsetzungszuges ihm zur Herstellung einer neuen Bremsleitung oder fachmännischen Bearbeitung einer nicht passenden Bremsleitung verhelfen könnten, zumal diese Soldaten bis 21.00 Uhr im Dienst waren, um einen Überhang an Arbeit abzubauen. Im übrigen hätte er auf das Angebot des Zeugen D. eingehen können, sich nach Dienstschluß in dessen Privatwerkstatt helfen zu lassen. Da er hierauf jedoch nicht einging, hatte der Senat davon auszugehen, daß der Soldat nicht nur eine Auskunft oder einen Ratschlag, wie er kurzfristig aus einer Verlegenheit herauskommen könne, erbeten, sondern den Versuch unternommen hat, Personal und/oder Material des Dienstherrn während der Dienstzeit für private Zwecke in Anspruch zu nehmen, um auf diese Weise sein Ziel zu erreichen.
Durch dieses Bemühen, das darauf hinauslief, dem Dienstherrn eigennützig Material und/oder Personal zu entziehen, hat der Soldat gegen seine Pflichten nach §§ 7, 10 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Dabei ist es für die rechtliche Wertung unerheblich, daß es zur Reparatur bzw. Neuerstellung einer Bremsleitung durch die unterstellten Soldaten tatsächlich nicht gekommen ist; denn schon ein derartiger Versuch verstößt gegen die Dienstpflichten (vgl. Urteil vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89 - <NZWehrr 1990, 77 [f.]> m.w.N.). Hingegen ist eine Verletzung des § 10 Abs. 4 SG zu verneinen, weil der Soldat die Anfertigung bzw. Reparatur einer Bremsleitung - wie die Zeugen D.- und B. vor dem Senat ausdrücklich bestätigt haben - weder befohlen noch gefordert hat.
Da der Soldat insoweit wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt und insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
b)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt nach Eigenart, Maß der Schuld und Auswirkungen außerordentlich schwer, weil er als Nachkommandoführer, und damit als Vorgesetzter in herausgehobener Funktion, in erheblichem Maß versagt hat.
Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauftrag nur dann erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihr Gerät jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind, dürfen weder ihr Personal noch ihr Material zu anderen als zu dienstlichen Zwecken eingesetzt werden. Die Öffentlichkeit hätte auch kein Verständnis, wenn die für den Verfassungsauftrag der Bundeswehr bereitgestellten Steuergelder nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke, sondern auch für private Interessen verwendet würden (vgl. Urteil vom 4. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 35.94 - <BVerwGE 103, 226 = NZWehrr 1995, 252>). Der Gesetzgeber hat dem dadurch Rechnung getragen, daß er den Mißbrauch der Befehlsbefugnis oder der Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Forderungen und Zumutungen, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, zum kriminellen Unrecht erklärt und als Wehrstraftat in § 32 WStG mit empfindlicher Strafe bedroht hat.
Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, so disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; denn ein solcher Zugriff auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn durch einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ist eine höchst verwerfliche Tat, gleichgültig wie sie strafrechtlich zu bewerten ist. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 12.95 - <a.a.O.> m.w.N.). Das gilt nicht nur für die tatsächliche Inanspruchnahme dienstlichen Materials, sondern - ähnlich wie bei einem Betrugsversuch zu Lasten des Dienstherrn (vgl. Urteil vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 21.95 -) - auch dann, wenn ein Soldat lediglich versucht, sich auf Kosten des Dienstherrn durch Inanspruchnahme dienstlichen Materials oder dienstlicher Leistungen zu bereichern.
Das Fehlverhalten des Soldaten wird hier dadurch erschwert, daß der Instandsetzungszug zum Zeitpunkt der versuchten Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn zu privaten Zwecken mit ca. 1.400 Stunden im Soll war und deswegen Dienst bis 21.00 Uhr angesetzt war. In Anbetracht dieser Arbeitsbelastung - so der Zeuge D. vor dem Senat - hätte man sich "lächerlich gemacht", wenn gleichzeitig Soldaten zur Unterstützung von Arbeiter an einem Privatfahrzeug herausgelöst worden wären.
Zuungunsten des Soldaten fällt weiter ins Gewicht, daß er zweimal sein Ziel zu erreichen versuchte, den Privat-Pkw mit dienstlicher. Mitteln verkaufsbereit zu machen. Nach der Erfolglosigkeit seines Ansinnens am Abend des 7. März 1995 kamen ihm keine Gewissensbisse, sondern er versuchte auch am darauffolgenden Tag - nunmehr mit Erfolg -, unter Verwendung von Material des Dienstherrn sein Fahrzeug in Ordnung zu bringen.
Die Erheblichkeit des Vertrauensbruchs zeigt sich insbesondere darin, daß der Bataillonskommandeur während der übungsbedingten Abwesenheit des Bataillons den Soldaten als Nachkommandoführer eingesetzt hatte, wobei sein Auftrag auch darin bestand, die Dienstaufsicht während der verlängerten Dienstzeit wahrzunehmen. Diese Erwartung hat der Soldat gerade dadurch enttäuscht, daß er seinerseits Dienstpflichten verletzt hat, auf deren Erfüllung er kraft seines Auftrages bei den ihm unterstellten Soldaten zu achten und hinzuwirken hatte.
Angesichts des erheblichen Versagens des Soldaten ist auch seine Stellung als Hauptmann und Vorgesetzter erschwerend zu berücksichtigen. Denn je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die sich der Soldat zuschulden kommen läßt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132] = NZWehrr 1994, 254> und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 - NZWehrr 1993, 76>). Der Soldat hätte sich als Führer des Nachkommandos, somit als höchster Vorgesetzter gegenüber den am Standort verbliebenen Soldaten, dieser gesteigerten Verantwortung bewußt sein müssen.
Zu Lasten des Soldaten fällt auch seine disziplinargerichtliche Verurteilung vom 10. Mai 1994 erschwerend ins Gewicht, durch die gegen ihn wegen unwürdiger Behandlung eines Untergebenen ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt worden ist. Wenn der Soldat nämlich während der Dauer dieses Beförderungsverbots erneut disziplinar in Erscheinung getreten ist, so wird deutlich, daß er sich diese Disziplinarmaßnahme nicht hat zur Warnung dienen lassen. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussage des früheren Disziplinarvorgesetzten vor dem Truppendienstgericht bestätigt, der mit Nachdruck zum Ausdruck gebracht hat, daß es sowohl bei ihm als auch im Offizierskorps Bedenken gegeben habe, als die Zuversetzung des Soldaten in das Bataillon bekannt wurde, aus dem er zuvor infolge des mit Urteil vom 10. Mai 1994 abgeschlossenen disziplinargerichtlichen Verfahrens herausgelöst worden war. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der damalige Bataillonskommandeur dem Soldaten unmittelbar nach seiner Zuversetzung die gegen seine Rückkehr bestehenden Bedenken aufgezeigt und ihn ausdrücklich ermahnt hat, sich tadelfrei zu führen.
Bei der Maßnahmebemessung kann nicht zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden, daß nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens eine Kommandierung des Soldaten zur Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang der Fortbildungsstufe C vom 27. März bis 7. Juli 1995 aufgehoben wurde. Nach Nr. 133 Satz 1 ZDv 20/7 soll u.a. während eines disziplinargerichtlichen Verfahrens der Betroffene nicht gefördert werden, was nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 20.96, 21.96 - auch für förderliche Verwendungsentscheidungen gilt. Die zuständigen Vorgesetzten müssen in einem solchen Fall nicht an der Planung einer Ausbildung zum Stabsoffizier festhalten und können jedenfalls den Beginn eines derartigen Ausbildungsabschnitts vorläufig verschieben (Beschluß vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 38.96 - m.w.N.). Der Soldat hat es sich insoweit selbst zuzuschreiben, wenn durch sein Verhalten Zweifel an seiner Förderungswürdigkeit aufgetreten sind und er deshalb den Stabsoffizierlehrgang nicht besuchen konnte.
Zu Lasten des Soldaten wirkt es sich hingegen aus, daß er nach Bekanntwerden seiner Verfehlungen erneut aus dem Bataillon herausgelöst und zum Wehrbereichskommando ... Panzerdivision in S. versetzt werden mußte. Diese für die Personalplanung und -führung nachteilige Auswirkung seines Dienstvergehens muß sich der Soldat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erschwerend zurechnen lassen (vgl. z.B. Urteil vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - <Buchholz 235.0 § 34 Nr. 17 = NZWehrr 1996, 260>).
Ein Tatmilderungsgrund kann weder in der Geringwertigkeit der verbrauchten bundeswehreigenen Bremsflüssigkeit gesehen werden noch darin, daß der Soldat nur vergleichsweise kurzzeitig auf Bundeswehrangehörige für private Zwecke zurückgreifen wollte (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 12.95<a.a.O.> und vom 28. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 4.96 -).
Zugunsten des Soldaten sind jedoch seine kontinuierlich guten dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen, die nicht nur in den Beurteilungen und den Lehrgangsergebnissen, sondern auch in den beiden förmlichen Anerkennungen Ausdruck gefunden haben.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Falles hat der Senat es als noch vertretbar angesehen, den Soldaten nur um einen Dienstgrad herabzusetzen, ohne dabei jedoch die Wiederbeförderungsfrist abzukürzen.
4.
Wegen der Erfolglosigkeit der Berufungen des Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts waren die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 131 Abs. 1 WDO sowie entsprechend § 131 Abs. 1 und 2 WDO jeweils zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund aufzuerlegen. Entsprechend § 132 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WDO war der Soldat aus Billigkeitsgründen auch von der Hälfte der ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Roser
Hennecke