Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1996, Az.: BVerwG 2 WD 4.96
Berücksichtigung von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, dessen Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme; Disqualifizierung als Vorgesetzter bei Vergreifen des Soldaten am Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn; Zerstörung des dienstlichen Ansehens bei Verletzung der für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr unabdingbaren Vertrauensgrundlage durch einen Soldaten; Gegenstand der in § 7 des Soldatengesetzes (SG) normierten Treuepflicht; Voraussetzungen für das Vorliegen von Milderungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 4.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 29.11.1995 - AZ: 7 VL 19/95
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 10 Abs. 1 SG
- § 7 SG
- Art. 87a Abs. 1 S. 1 GG
Prozessgegner
Unteroffizier der Reserve ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Februar 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberfeldarzt Dr. Franke, Stabsunteroffizier Franke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 29. November 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 27 Jahre alte frühere Soldat besuchte von 1975 bis 1985 die Grundschule, eine Internatsschule und die Hauptschule, die er mit Abschlußzeugnis vom 1. Februar 1985 verließ. Vom 2. September 1985 bis 1. September 1988 durchlief er eine Lehre als Schreiner, die er mit der Gesellenprüfung abschloß. Danach war er ohne Berufstätigkeit zu Hause.
Zum 3. April 1989 wurde er als Wehrpflichtiger zur 2./.bataillon ... in S. einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung am 31. Mai 1990 als Obergefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf sechs Jahre festgesetzt; sie endete planmäßig mit Ablauf des 31. März 1995.
Der frühere Soldat wurde am 21. Dezember 1992 zum Unteroffizier befördert.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Dezember 1989 zur 1./.bataillon ... in S. als Militärkraftfahrer A 1 und zum 7. Mai 1990 zur 1./.bataillon ... in N. als Gerätewart versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 3. April bis 7. Juni 1991 zur 5./.bataillon ... in C. nahm er am Unteroffizierlehrgang - Teil 1 - teil, den er nicht bestand. Zum 1. April 1992 wurde er unter Wechsel der Teilstreitkraft zur Luftwaffe zum Stab .regiment ... in K. als 1. Waffen- und Geräteverwalter sowie ABC/Se-Gerätemechaniker versetzt. Im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 25. August bis 5. November 1992 zum .kommando ... in M. nahm er am Unteroffizierlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" teil. Zum 1. Mai 1994 wurde er unter erneutem Wechsel der Teilstreitkraft zum Heer zur .ausbildungskompanie ... in B. als Geräteunteroffizier und ABC-Abwehr/Se-Unteroffizier versetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen als 1. Waffen- und Geräteverwalter vom 28. September 1993 erhielt der frühere Soldat in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung "4" und dreimal die Wertung "5". Die freie Beschreibung lautete:
"Junger Unteroffizier, der nur zögerlich bereit ist, Verantwortung zu übernehmen, erfaßt Aufträge im Wesentlichen nur unvollständig und benötigt für die Umsetzung im eigenen Verantwortungsbereich Unterstützung und Anleitung und verfügt über wenig Kenntnis der Betriebsabläufe. Er ist sich der Tragweite seines oft leichtfertigen, unbekümmerten Handelns und der Verantwortung, die seine Fachtätigkeit mit sich bringt, noch nicht voll bewußt."
Im Beurteilungsbeitrag vom 14. April 1994 stellte der Stabszugführer des .regiments ... fest, daß die Beurteilung vom 28. September 1993 in vollem Umfang aufrechterhalten werde. Im Dienstzeugnis vom 24. März 1995 kam der Kompaniechef der .ausbildungskompanie ... zu folgender Beurteilung:
"Herr Unteroffizier ... erfüllt die an ihn gestellten Anforderungen nur zum Teil.
Bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben benötigte er Anleitung und Unterstützung. Er verläßt die Bundeswehr nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit.
Seine Führung war ausreichend.
In seiner Tätigkeit als Waffen- und Geräteunteroffizier hat er ausreichende Leistungen erbracht."
Vor der Truppendienstkammer führte Oberleutnant R. Stellvertreter des letzten nächsten Disziplinarvorgesetzten des früheren Soldaten bei der .ausbildungskompanie ..., u.a. aus: Der frühere Soldat habe sowohl bei den Unteroffizieren wie auch bei den Mannschaften nur geringes Ansehen gehabt; er habe sich den Mannschaften angedient und es an der notwendigen Distanz fehlen lassen. Besonders sei sein Ansehen seit einer am 20. Juni 1994 begangenen Wachverfehlung gesunken; er sei danach nicht mehr im Wachdienst eingesetzt worden, weshalb Kameraden stärker belastet werden mußten.
Mit Strafbefehl vom 14. August 1995 - 1 Cs 216/95 -, rechtskräftig seit dem 31. Oktober 1995, verhängte das Amtsgericht B. gegen den früheren Soldaten wegen Diebstahls von 80 DM aus dem Spind eines Kameraden eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 40 DM.
Der frühere Soldat hat bisher vier einfache Disziplinarmaßnahmen erhalten:
- am 23. April 1993 durch den Stabszugführer/.regiment ... eine Geldbuße von 400 DM, weil er am 19. April 1993 in K., R.allee ..., im Wachgebäude während seines Dienstes als Wachhabender in der Zeit von 9.30 bis 11.30 Uhr geschlafen hat und von etwa 16.00 bis 16.45 Uhr ferngesehen hat, wobei das Wachlokal unbesetzt blieb, von ca. 20.00 bis 22.15 Uhr Besuch von seiner Freundin mit Kind und einer Bekannten empfing und sich in dieser Zeit mit seinem Besuch vor dem Wachlokal aufhielt, im Laufe des Tages mehrere private Telefonanrufe von seiner Freundin erhielt und jeweils für 20 Minuten das Diensttelefon im Wachlokal blockierte;
- am 2. September 1993 durch denselben Disziplinarvorgesetzten sieben Tage Disziplinararrest, weil er am 16. August 1993 in K., R.allee ... den Materialappellbericht 7/93 abgegeben, dabei entgegen der Vorschriftenlage jedoch den Materialappell nicht durchgeführt, sondern nur den Materialappellbericht 1992 über die gleiche Mat-Gruppe abgeschrieben und nur die Namen und Daten aktualisiert hat, obwohl er wußte, daß nach ZDv 33/1 Nr. 235 i.V.m. BesAnLwUKdo 009/77 Nr. 3047 ff. das Material auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Pflegezustand körperlich zu überprüfen ist;
- am 2. März 1994 durch denselben Disziplinarvorgesetzten vier Tage Disziplinararrest, weil er am 12. Februar 1994 als Wachhabender in K., R.allee ..., den Rondengang mit Außenzaunkontrolle nicht durchgeführt hat, obwohl er diese Pflicht kannte und die angeblich durchgeführte Außenzaunkontrolle - ohne Angabe der Uhrzeit - bereits in das Wachbuch eingetragen hatte;
- am 21. Oktober 1994 21 Tage Disziplinararrest durch den Kommandeur .regiment ... weil er am 20. Juni 1994 gegen 14.30 Uhr in der B. kaserne, B., als Wachhabender den stellvertretenden Wachhabenden Hauptgefreiten UA U. und den in Bereitschaft stehenden Torposten Schütze P. zum Kartenspiel aufgefordert und dann mit ihnen ca. eine Stunde trotz umfassender Belehrung durch den Offizier vom Wachdienst verbotenerweise Karten gespielt hat.
Der ledige frühere Soldat hat seit seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis am 31. März 1995 Anspruch auf eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 12.429,44 DM, die nach § 75 Abs. 2 WDO einbehalten wurde; davon wurden jedoch auf Antrag des früheren Soldaten durch den Wehrdisziplinaranwalt durch Bescheid vom 20. April 1995 6.500 DM zur vorzeitigen Auszahlung freigegeben. Darüber hinaus erhält er Übergangsgebührnisse für die Dauer eines Jahres, d.h. bis zum 31. März 1996, in Höhe von 2.490,74 DM brutto, 1.715,32 DM netto. Hiervon sind 256,66 DM monatlich wegen überständiger Unterhaltszahlungen gepfändet, so daß tatsächlich 1.458,66 DM netto ausbezahlt werden.
Der frühere Soldat hat Schulden. Er hatte die Vaterschaft für seine Tochter Monja bestritten und ist, nachdem er unterlegen war, zu den Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden, wobei allein der Vaterschaftstest Kosten von ca. 8.000 DM verursacht hat. Neben der Unterhaltspfändung für die Tochter Monja und monatlichen Raten von 120 DM zur Zahlung der Gerichtskosten zahlt er für den Sohn Patrick 291 DM Unterhalt. Ferner hat er in seiner Vernehmung vor dem Wehrdisziplinaranwalt am 30. März 1995 als regelmäßig wiederkehrende Ausgabeposten angegeben: Miete (ca. 300 DM), Telefongebühren (100 DM), Leasingraten bei der Firma T. für Radio und Fernsehen (98 DM), Versicherungen (30 DM) und eine Monatskarte bei den K. Verkehrsbetrieben (49 DM). Die derzeitigen Lebensumstände des früheren Soldaten sind nicht bekannt.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der .truppen ..., Korps vom 8. März 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 17. Mai 1995, den früheren Soldaten am 29. November 1995 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Gefreiten der Reserve herab.
Die Truppendienstkammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
"Während seiner Verwendung als Nachschubbearbeiter beim Stabszug ... Rgt ... nahm der frh. Soldat im August 1992, seinerzeit noch im Dienstgrad eines Obergefreiten (UA), in der G. Kaserne in K. aus dem Handvorrat eines der in seinem Dienstzimmer aufbewahrten Vorhängeschlösser (Vers. Nr. 5340-12-137-0838), welches einen Wert von DM 5.04 darstellte, an sich, um damit seine große Kampftasche zu vergchließen, weil er zum Unteroffizierlehrgang nach M. kommandiert war (25.08.-05.11.1992). Nach dem Lehrgang legte der frh. Soldat das Schloß nicht mehr zurück, sondern nahm es zu sich nach Hause mit, wo er es schließlich vergaß und wo auch der dazu gehörende Schlüssel verloren ging."
Zu Anschuldigungspunkt 2:
"Zwischen Weihnachten und Silvester 1993 nahm der frh. Soldat von einem Unteroffizierkameraden, Stabsunteroffizier B., M., der ihn in K. in seiner Wohnung. S.straße ... privat besuchte, eine etwa 0,5 l fassende Dose technische Vaseline entgegen, von der er wußte, daß sie aus den dienstlichen Beständen des Geschwaders stammte. Er schmierte damit seine quietschenden Zimmertüren. Den unverbrauchten Rest stellte er im Keller der Wohnung ab."
Zu Anschuldigungspunkt 3:
"An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Verlauf von 1991/92 nahm der frh. Soldat als Nachschubbearbeiter im Stab/... Rgt ... in K., G. Kaserne, etwa fünf Varta-Batterien (Vers. Nr. 6135-12-189-4186) aus den dienstlichen Beständen mit nach Hause, wo er sie in der Fernbedienung seiner Fernseh- und Stereoanlage verbrauchte."
Zu Anschuldigungspunkt 4:
"Während der Verwendung als Waffen- und Geräteunteroffizier bei der ... AusbKp ... in B., E.-Kaserne, nahm der frh. Soldat im August 1994 aus einem unverschlossenen Kellerraum (Keller 8 im Gebäude D2) einen auf dem Boden liegenden Übungs-Handgranatenkörper an sich und steckte ihn ein. In der Waffenkammer, für die er verantwortlich war, lagerten Zünderoberteile für Übungshandgranaten ohne Ladung. Er schraubte eines davon auf den Handgranatenkörper auf und nahm die so vervollständigte Üb-Handgranate in seine Wohnung mit, wo er sie als Briefbeschwerer benutzte. Ende 1994 legte der frh. Soldat die Üb-Handgranate in eine Schublade, weil seine damalige Freundin Frau S. veranlaßt hatte, er solle sie entfernen."
Zu Anschuldigungspunkt 5:
"Zu dem Material, das der frh. Soldat als Waffen- und GeräteUffz zu verwalten hatte, gehörten auch Tesa- und Klebebandrollen. Im September 1994 nahm er in der E. Kaserne in B. je eine Rolle Tesa (Vers. Nr. 7510-12-154-2680) im Wert von 3,22 DM und eine Rolle schwarzes Klebeband (Vers. Nr. 7510-12-173-0712) im Wert von 0,72 DM mit nach Hause und klebte damit Umzugskisten seiner damaligen Freundin Frau S. zu. Er verbrauchte etwa jeweils die Hälfte der Rollen und behielt die Reste in seiner Wohnung."
Das Truppendienstgericht hat auf Grund der Zeugenaussage des Oberleutnants R. ergänzend festgestellt:
"Der Sachverhalt ist entdeckt worden, weil eine andere Bekannte des frh. Soldaten, Frau B., am 30.01.95 dessen Wohnung in der S.straße ... in K. betreten, dort in der Schublade die Ob-Handgranate gefunden und diese am gleichen Abend bei einem K. Polizeirevier abgegeben hat. Frau B. hat auch beim Kasernenkommandanten der E. Kaserne in B. angerufen und diesem von der Handgranate berichtet. Am 02.02.95 hat in Anwesenheit des frh. Soldaten in der Wohnung eine polizeiliche Durchsuchung stattgefunden. Dabei sind das Vorhängeschloß, die Klebeband- und Tesarollen, die Vaseline-Dose sowie eine nicht mehr gültige Technische Dienstvorschrift und ein zu einer Unterkunftsstube der E. Kaserne passender gefeilter Universalschlüssel aufgefunden worden. Der Zeuge OLt R. hat angegeben, der frh. Soldat habe den Universalschlüssel nicht besitzen dürfen; solche Schlüssel seien allein beim Kompaniefeldwebel in Verwahrung. Ein Nachweis dafür, daß Diebstähle in der Unterkunft mit dem frh. Soldaten in Verbindung zu bringen seien, bestehe nicht. Der frh. Soldat habe in einer Vernehmung vom 02.02.95 angegeben, die ZDv habe er bei dem Lehrgang an der ABCAbwSe-Schule mitnehmen dürfen. Im übrigen habe man in der Wohnung die Fernbedienungen für Fernsehgerät und Stereoanlage nachgeprüft, aber darin nur handelsübliche Batterien ohne Hinweise darauf gefunden, daß diese aus dienstlichen Beständen genommen seien. Die Ob-Handgranate sei von der Polizei der Einheit übergeben worden. Die Zündoberteile seien in der Waffenkammer verwahrt worden. Die Handgranatenkörper seien vom Versorgungsfeldwebel als Einzelverbrauchsgüter verwaltet worden. Seit dem TrÜbPlatzaufenthalt S. im II. Quartal 1994 habe ein Handgranatenkörper gefehlt. Es gebe jedoch keinen Nachweis, daß dies derjenige sei, den der frh. Soldat mitgenommen hatte. Der frh. Solat sei der Auffassung gewesen, er sei von Frau B. aus Rache dafür angezeigt worden, daß er nicht mehr mit ihr, sondern mit Frau S. zusammen lebte."
Ergänzend hat das Truppendienstgericht ferner festgestellt, daß der frühere Soldat am 31. Januar 1995 während des Vormittagsdienstes in der Waffenkammer beim Waffenreinigen in Anwesenheit mehrerer innendienstfähiger Mannschaften länger dauernde Telefonanrufe erhielt und diesen danach erzählte, seine Tochter habe in der Wohnung eine Handgranate gefunden und daß seine Ex-Freundin diese zur Polizei gebracht habe. Der frühere Soldat hat dabei den Mannschaften auch von der Vaselinedose und von den Batterien erzählt; er müsse diese Dinge vor einer Hausdurchsuchung verschwinden lassen. Diese Feststellung beruhe auf der glaubwürdigen Bekundung des Zeugen Oberleutnant R., der am 2. Februar 1995 Mannschaften als Zeugen vernommen habe, die von den Gesprächen des früheren Soldaten berichtet hätten.
Den Sachverhalt zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 5 würdigte die Kammer jeweils als vorsätzlichen Verstoß des früheren Soldaten gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie als Verletzung der Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Treuepflichtverletzungen von Soldaten, die als Vorgesetzte nach § 10 Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung beispielgebend sein sollten und deswegen für Fehlverhalten strenger als andere Soldaten zur Verantwortung zu ziehen seien, wögen äußerst schwer, besonders dann, wenn sie sich auf den Umgang mit dienstlich anvertrauten Gütern bezögen. Der frühere Soldat habe mehrere gleichartige Pflichtverletzungen in Zeitabständen begangen. Bei den Umständen der Tat sei zu berücksichtigen gewesen, daß es sich durchweg um geringwertige Artikel gehandelt habe, wie das Vorhängeschloß oder fünf kleine Batterien, wie sie für Infrarotfernbedienungen privat benutzt werden könnten oder die Rollen mit Tesa- und Klebeband. Auch die Vaseline, die der frühere Soldat wie ein Hehler an sich gebracht habe, stelle keine Sache von erhöhter Bedeutung dar. Die Übungshandgranate sei kein Wehrmittel, das für den Einsatz der Truppe wichtig sei wie etwa eine Waffe; sie sei nur ein Ausbildungsmittel. Erschwerend bleibe, daß der frühere Soldat sich auf Kosten des Dienstherrn habe bereichern wollen; er habe sich private Geldausgaben erspart, wenn auch nur in recht geringer Höhe. Entlastend für den früheren Soldaten habe das Gericht den Umstand gewertet, daß nach der Bekundung des Zeugen Oberleutnant R. in dem für eine Waffenkammer wesentlichen Bereich weder Unregelmäßigkeiten noch gar Fehlbestände aufgetaucht seien. Der Zeuge habe auch am Pflegezustand der Waffen und des Geräts, für das der frühere Soldat verantwortlich gewesen sei, keine Kritik geübt. Eine Disziplinarmaßnahme, die der Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines aktiven Soldaten entsprechen würde, sei somit gegen den früheren Soldaten noch nicht zu verhängen gewesen. Er habe jedoch nach Oberzeugung des Truppendienstgerichts eine Herabsetzung seines Dienstgrades verwirkt; denn er entspreche wegen der ungetreuen Haltung gegenüber Material, das er zu verwalten gehabt habe und auch wegen seiner Führung im Dienst und seiner von geringem Verantwortungsbewußtsein gekennzeichneten Lebensführung nicht dem Bild eines Unteroffiziers, wie ihn die Bundeswehr im aktiven Dienst und auch in Wehrübungen gebrauchen könne. In Abwägung aller Umstände habe das Gericht es als erforderlich angesehen, den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Gefreiten der Reserve herabzusetzen.
Gegen dieses ihm am 3. Januar 1996 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat mit Schreiben vom 17. Januar 1996, das am 19. Januar 1996 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen:
"Für die Geringfügigkeit des Materialwertes sehe ich die Disziplinarmaßnahme, mich in eine Dienstgradgruppe als Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen, als eine zu harte Bestrafung an (Unteroffizier A 5 - Gefreiter A 2)."
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt der Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch - unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots - über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen, da der frühere Soldat gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
4.
Die Berufung des früheren Soldaten hatte keinen Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Die Kammer hat das Dienstvergehen des früheren Soldaten nicht unangemessen hart geahndet, sondern ist bei ihrer Maßnahmebemessung in zutreffender Würdigung der festgestellten Pflichtwidrigkeiten von einem schwerwiegenden Dienstvergehen ausgegangen.
Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, am Eigentum oder am Vermögen seines Dienstherrn, so disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.]> jeweils m.w.N.). Denn ein solcher Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ist eine höchst verwerfliche Tat, gleichgültig, wie sie strafrechtlich zu bewerten ist. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist.
Verletzt ein Soldat diese für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und zerstört sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauftrag nur dann erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihr Gerät jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind, dürfen weder ihr Personal noch ihr Material für private Zwecke eingesetzt werden. Dabei kommt es auf die voraussichtliche Höhe eines durch zweckfremde Verwendung verursachten Schadens nicht an. Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt insoweit eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen; sie haben den Anforderungen gerecht zu werden, die sich dem Vorgesetzten zur Erhaltung der Autorität gegenüber Untergebenen und des Vertrauens seiner Vorgesetzten stellen. Die Öffentlichkeit hätte im übrigen kein Verständnis dafür, wenn die für die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Steuergelder nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke, sondern auch für private Interessen verwendet würden. Soweit zusätzliche Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, so etwa, wenn die entwendeten oder veruntreuten Gegenstände dem Soldaten kraft seiner Funktionh zur Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut waren, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 86, 341 [f.] m.w.N.).
Diese Erwägungen finden hier Anwendung. Denn Gegenstand der in § 7 SG normierten Treuepflicht ist es, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was die Wahrnehmung ihrer durch die Verfassung festgelegten Aufgabenstellung beeinträchtigen oder zumindest in Frage stellen könnte. Denn die Bundeswehr kann den ihr in Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG erteilten Auftrag zur Verteidigung nur dann erfüllen, wenn einerseits ihre Angehörigen, ihr Gerät und ihre Mittel jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind und andererseits das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind.
Dem früheren Soldaten waren mehrere Bundeswehrgegenstände, auf die er zugegriffen hat, in seiner Eigenschaft als Nachschubbearbeiter im Stab .regiment ... und als Waffen- und Geräteunteroffizier der .ausbildungskompanie ... anvertraut. Er hatte dafür zu sorgen, daß sie ausschließlich dienstlich verwahrt und verwendet wurden, und er war auch dafür verantwortlich, daß kein Verlust an diesen Gegenständen eintrat und niemand Gelegenheit erhielt, sich solche Gegenstände anzueignen. Dadurch, daß er selbst auf diese Gegenstände Zugriff und seine Verfügungsbefugnisse mißbrauchte, versagte er im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten, schädigte sein dienstliches Ansehen und zerstörte im Grunde seine für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerläßliche Vertrauenswürdigkeit, wenn er noch im aktiven Dienstverhältnis wäre. Es kommt hinzu, daß der frühere Soldat aus eigensüchtigen Motiven handelte.
Der frühere Soldat war hier ebenso wie ein Rechnungsführer, der dienstliche Gelder veruntreut hat (Urteil vom 12. Juli 1983 - BVerwG 2 WD 35.82 - m.w.N.), ein Munitionsunteroffizier, der sich ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraute Munition angeeignet hat (BVerwGE 76, 73), ein Materialnachweisunteroffizier, der sich bei der dezentralen Beschaffung dienstlichen Materials Werkzeuge auf Kosten des Dienstherrn angeeignet hat (Urteil vom 9. April 1986 - BVerwG 2 WD 47.85 -), oder ein Verpflegungsgruppenführer, der Verpflegungsmittel der Bundeswehr für ein von Kameraden veranstaltetes Essen abgezweigt hat (BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86]), an sich dienstlich untragbar geworden, so daß als reinigende Maßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis durchaus in Betracht gekommen wäre. Das Truppendienstgericht hat hier von der disziplinaren Hochstmaßnähme im wesentlichen deshalb abgesehen, weil es sich bei den Gegenständen des Dienstherrn, auf die der frühere Soldat zugegriffen hat, durchweg um geringwertige Artikel handelte. Da es sich um eine Berufung des Soldaten handelt, stellte sich für den Senat nicht die Frage der Aberkennung des Ruhegehalts.
Erschwerend ist zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat wiederholt auf Gegenstände des Dienstherrn zugegriffen, dazu jeweils einen neuen Tatentschluß gefaßt und - als Waffen- und Geräteunteroffizier - eine Übungshandgranate mit Zündoberteilen, die ihm anvertraut waren, in seinen Besitz gebracht hat. Gegen ihn spricht ferner, daß er noch wenige Tage vor Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens einem Kameraden aus dessen Spind 80 DM entwendete.
Milderungsgründe in der Tat, die zugunsten des früheren Soldaten sprechen könnten, waren hier nicht gegeben. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168>). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich dabei um Ausnahmesituationen, in denen der Soldat entweder in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand oder es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte (vgl. BVerwGE 86, 341 [344] m.w.N.; Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -).
Ein Tatmilderungsgrund kann hier auch nicht - entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts - in der Geringwertigkeit von Material des Dienstherrn gesehen werden.
Denn auch unter dieser Voraussetzung erweist sich die Zugriffshandlung eines Soldaten als ein schwerwiegendes Versagen, weil es für die disziplinare Würdigung vor allem auf die Wahrung seiner Integrität und Vertrauenswürdigkeit im Interesse der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ankommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 12.95 -) ist darauf abzustellen, daß ein Soldat, der in eigennütziger Weise Material des Dienstherrn für sich in Anspruch nimmt, tiefgreifende Persönlichkeitsmängel erkennen läßt, zumal dann, wenn er, wie im vorliegenden Fall, als Nachschubbearbeiter sowie Waffen- und Geräteunteroffizier eine Garantenstellung für die ordnungsgemäße, insbesondere dienstbezogene Verwendung von Material der Bundeswehr hat.
Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten liegen ebenfalls nicht vor. Seine dienstlichen Leistungen können nicht einmal als durchschnittlich bezeichnet werden. Gegen ihn spricht vor allem, daß er bisher viermal disziplinar gemaßregelt werden mußte, schwerwiegende Wachverfehlungen begangen hat und außerdem wegen eines Kameradendiebstahls bestraft werden mußte.
Die Auswirkung, daß die Degradierung des früheren Soldaten finanzielle Nachteile für ihn hat, ist eine Folge der Maßnahme, die vom Gesetzgeber so gewollt ist und deshalb bei der Maßnahmebemessung außer Betracht bleiben muß.
5.
Da die Berufung des früheren Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), besteht nicht (vgl. Urteil vom 29. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Dr. Franke
Franke