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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1991, Az.: BVerwG 2 WD 41.90

Dienstvergehen eines Disziplinarvorgesetzten; Zugriff auf fremdes Eigentum; Beeinflussung der Zeugenaussagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 41.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 19.07.1990 - AZ: 6 VL 1/88

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 126 - 133
  • NVwZ-RR 1992, 147 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrr 1994, 254-257

Amtlicher Leitsatz

Zur Maßnahmebemessung beim Dienstvergehen eines Disziplinarvorgesetzten, der sich eines Zugriffs auf zur Aussonderung vorgesehenes Eigentum des Dienstherrn schuldig gemacht und anschließend die Zeugenaussagen der beteiligten Untergebenen wiederholt zu seinen Gunsten zu beeinflussen versucht hat.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 8. und 9. Juli 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie Oberst Reitemeier, Oberstleutnant Buch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... Rechtsanwalt Seydel, Karlsruhe, als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 9. Juli 1991
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des früheren Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 19. Juli 1990 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem früheren Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

I

Der nunmehr 56 Jahre alte frühere Soldat besuchte acht Jahre die Volksschule sowie vom 1. September 1949 bis 19. Juli 1951 eine höhere Handelsschule, deren Schlußprüfung er mit der Gesamtnote "gut" bestand, und erhielt damit einen der "mittleren Reife" entsprechenden Abschluß. In der Zeit von Juli 1951 bis Februar 1953 war er im elterlichen Schneiderbetrieb tätig und während der vom 1. März 1952 bis 1. März 1956 dauernden Lehrzeit, ebenfalls im elterlichen Betrieb, legte er am 8. Oktober 1955 die Gesellenprüfung im Herrenschneider-Handwerk mit den Einzelergebnissen "sehr gut" und zweimal "gut" ab. Von März 1956 bis März 1959 arbeitete er in seinem erlernten Beruf in G., Gr. und P..

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung zum 21. April 1959 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zum P.bataillon 152 in K. einberufen, wurde der frühere Soldat durch Urkunde vom 13. April 1959 am 21. April 1959 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzergrenadier ernannt. Nach einer zunächst bis zum Abschluß des vorgesehenen Ausbildungsganges festgesetzten Dienstzeit und mehreren Verlängerungen, zuletzt auf zehn Jahre, wurde ihm als Hauptmann mit Urkunde vom 25. März 1969 am 8. April 1969 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Durch Urkunde vom 13. September 1978 wurde er zuletzt am 2. Oktober 1978 zum Oberstleutnant ernannt und durch Urkunde vom 13. März 1990 mit Ablauf des 30. Juni 1990 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Nach seiner Ausbildung als Offizieranwärter und erfolgreicher Teilnahme am Fahnenjunkerlehrgang, in dem er den Eignungsgrad "geeignet" und die Gesamtpunktzahl 278,2 erreichte, wurde er auf seinen Antrag mit Wirkung vom 21. September 1960 von der Waffengattung "Infanterie (P.bataillon)" zur Waffengattung "Infanterie (Fallschirmjäger)" überführt und am 22. September 1960 zum Fähnrich ernannt. Den Fähnrichlehrgang schloß er mit der Note "befriedigend" und der Gesamtpunktzahl 348 ab, wurde am 24. März 1961 zum Leutnant befördert, zum 29. März 1961 zum F.bataillon 262 nach B. als Fliegerleitoffizier versetzt und dort vom 1. November 1961 an als Zugführer eingesetzt. Zum 16. Juli 1962 wurde er als Führer eines Ausbildungszuges zur H.kompanie 431 in A., nach vorangehender Kommandierug zum 1. März 1963 zum F.bataillon 262 in B. als Zugführer und in dieser Funktion zum 1. Oktober 1963 zum "W. BMVg" in S. versetzt. Nach seiner Ernennung zum Oberleutnant wechselte er zum 1. Juli 1965 als Zugführeroffizier von der 3. zur 4. Kompanie des W. und wurde unter vorhergehender Kommandierung zum 1. Oktober 1965 als Hörsaalleiter und Lufttransportoffizier zur ... schule in A. versetzt. Nach vorangehender Kommandierung zum 1. Oktober 1967 zur A.kompanie 1/III in B. als Kompaniechef versetzt, wurde er am 15. Mai 1968 zum Hauptmann befördert. Nach erfolgloser Teilnahme am 47. Stabsoffizierlehrgang (H) wurde er zum 1. Oktober 1970 zum Gefechtsstand als S 2-Offizier Luftunterstützung (ASOC) versetzt. Den 49. Stabsoffizierlehrgang vom 16. März bis 19. Mai 1971 absolvierte er sodann mit der Abschlußnote "befriedigend". Nach mehrfachen Kommandierungen wurde er zum 1. April 1972 zum Deutschen Anteil ... in M. als S 2- und Sicherheitsoffizier versetzt, am 25. Mai 1973 zum Major ernannt und zum 1. September 1975 zum H. 32 in U. als Verbindungsstabsoffizier versetzt. Von dieser im Jahre 1982 in V. J. geschwader 32 umbenannten Dienststelle wurde er zum 1. Januar 1983 zum Bundeswehrkrankenhaus ... als Stabsoffizier zbV versetzt und wechselte dort zum 1. April 1984 auf den Dienstposten des S 3-Stabsoffiziers. Letztmalig wurde er zum 1. September 1984 zum Stab ... in U. als Stabsoffizier zbV versetzt. Im Laufe seiner Dienstzeit hat er eine Vielzahl von Verwendungs- und Weiterbildungslehrgängen mit Erfolg absolviert und ständig seine Fremdsprachenkenntnisse in Englisch und Französisch weiterentwickelt.

4

Der frühere Soldat wurde als Offizier bis Januar 1969 stets mit "befriedigend" sowie einmal mit "voll befriedigend" beurteilt. In seiner Funktion als Kompaniechef steigerte er sich auf "voll befriedigend" und erhielt die zusammenfassende Wertung "5 D". In seinen NATO-Verwendungen als S 2- und Sicherheitsoffizier steigerte er sich weiter auf "4 C". Mit dieser Wertung wurde er auch zweimal in seiner Verwendung als Heeresverbindungsstabsoffizier beurteilt, bis er sich schließlich in der Beurteilung vom 21. Juli 1981 auf "3 C" steigerte. In dem völlig neuen Aufgabenbereich eines Leiters Stabsgruppe Bundeswehrkrankenhaus ... erzielte er am 25. Juli 1983 die Beurteilung "2 B", und in der ergänzenden Kennzeichnung seiner Hauptaufgaben wurde hervorgehoben: Er habe sich trotz der massiven Schwierigkeiten in den ersten Wochen der neuen Verwendung nicht entmutigen lassen, sondern es erfreulich schnell verstanden, sich durchzusetzen; mit sachbezogenem Einfühlungsvermögen habe er jetzt die krankenhauseigentümlichen Verhältnisse im Griff, werde als Disziplinarvorgesetzter voll respektiert, habe ausnahmslos Anerkennung und Unterstützung bei den anfangs kritisch eingestellten Abteilungsärzten gefunden und sich in den Führungsaufgaben des Krankenhauses als äußerst loyaler und geschätzter Berater des Chefarztes erwiesen.

5

Demgegenüber zeichnete der letzte Disziplinarvorgesetzte, der damalige Chef des Stabes ..., ein deutlich kritisches Beurteilungsbild des früheren Soldaten: Es sei nicht einfach gewesen, ihm Aufgaben zu übertragen, weil er sie nur begrenzt habe ausführen können. Die Tätigkeit in einem Korpsstab sei ihm fremd gewesen, und sein Leistungsvermögen sei deutlich zurückgegangen. Die Abteilungsleiter hätten den Eindruck gewonnen, Überforderungen vermeiden zu müssen, und hätten große Schwankungen in seinem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten festgestellt. Bei selbst verursachten Pannen habe er Kameraden und Untergebene beschuldigt und aus einer Meldung gehe hervor, daß er es "psychisch nicht mehr packe". Seit 1986 sei er nicht mehr wie ein Oberstleutnant, sondern nur noch wie ein Hauptmann (FD) einsetzbar gewesen. Seine Stärke sei die gute Kenntnis von Fremdsprachen gewesen, die man bei Übungen etc. in der Informationszentrale des Korpsstabes genutzt habe. Ein Abteilungsleiter habe wegen der Unzulänglichkeiten des früheren Soldaten, nicht zuletzt wegen des sachgleichen Tatverdachts, gefordert, daß der frühere Soldat nicht mehr in der G 3-Abteilung eingesetzt werden solle; er habe jedoch nicht weiter wegversetzt werden können.

6

Der frühere Soldat ist Träger des Silbernen Ehrenabzeichens für Verdienste um die Republik Österreich seit dem 17. Juni 1964, der Schützenschnur in Gold, des italienischen Fallschirmspringerabzeichens seit dem 12. November 1974, des französischen seit dem 6. Juni 1966, des kanadischen seit dem 9. August 1989 sowie des britischen und des belgischen Fallschirmspringerabzeichens, des amerikanischen Fallschirmspringerabzeichens seit dem 16. Juli 1965, der Amerikanischen Schießbezeichnungen Expert, Pistol-Expert, Gold-Expert Medal-Pistol und Rifle-Expert und des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Gold seit dem 4. September 1981.

7

Er erhielt zwei förmliche Anerkennungen: die erste am 24. Juli 1963 wegen Hilfeleistung bei einem schweren Kraftfahrzeugunfall, die zweite am 25. März 1966 wegen Mithilfe bei der Brandbekämpfung eines landwirtschaftlichen Gehöftes und Rettung von Vieh, Hausrat und Gerät.

8

Das Bundeszentralregister weist neben der Strafe im sachgleichen Strafverfahren die Verurteilung zu einer Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu je 90 DM durch Urteil des Landgerichts A. vom 13. Dezember 1983 - 4 Ns 32 Js 13753/82 -, rechtskräftig seit dem 18. Mai 1984. wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen am 12. Mai 1982, auf.

9

Im Disziplinarbuch sind keine disziplinaren Maßregelungen vermerkt.

10

Der frühere Soldat erhält ein monatliches Ruhegehalt nach Besoldungsgruppe A 14, Dienstaltersstufe 14, des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von monatlich 4.582,10 DM brutto; nach Abzug von Steuern und unter Berücksichtigung weiterer monatlicher Abzüge von insgesamt 1.455 DM (1.030 DM zur Tilgung eines Bankkredits in Höhe von 169.000 DM, 255 DM sowie 120 DM zur Leistung an die Bausparkassen Wüstenrot und Schwäbisch Hall) stehen ihm tatsächlich weniger als 1.300 DM zur Verfügung. Nach Mitteilung des Wehrbereichsgebührnisamtes V vom 1. Oktober 1990 ist ein anhängiges WDB-Verfahren noch nicht abgeschlossen, so daß noch nicht entschieden werden konnte, ob dem früheren Soldaten die beantragte Unfallversorgung nach § 27 SVG i.V.m. § 36 Abs. 2 BeamtVG zu gewähren ist.

11

Der frühere Soldat ist seit dem 23. November 1965 verheiratet. Aus dieser Ehe sind in den Jahren 1966 und 1969 zwei Söhne hervorgegangen.

12

II

In dem durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO im September 1984 anhängig gewordenen Strafverfahren wurde der frühere Soldat vom Amtsgericht U. am 27. Februar 1985 - 7 Ds 323/84-03 - wegen Diebstahls und Mißbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Strafarrest verurteilt, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, u.a. unter der Auflage, eine Geldbuße von 5.000 DM an das Soldatenhilfswerk zu zahlen. Die hiergegen eingelegte Berufung des früheren Soldaten wurde vom Landgericht U. durch Urteil vom 8. September 1986 - 3 Ns 89/85-01 -, die Revision vom 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts S. durch Beschluß vom 21. April 1987 - 3 Ss 810/86 - als unbegründet verworfen, so daß die Urteile des Amts- und des Landgerichts U. seit dem 22. April 1987 rechtskräftig sind.

13

Der frühere Soldat hat ohne Erfolg drei Wiederaufnahmeverfahren betrieben. Den ersten Antrag vom 30. Oktober 1987 verwarf das Amtsgericht G. durch Beschluß vom 20. Januar 1988 - 8 Ds 735/87-06 -, rechtskräftig seit dem 10. Februar 1988, den zweiten vom 14. Juli 1989 das Landgericht R. durch Beschluß vom 9. Februar 1990 - 4 Ns 346/89 -, rechtskräftig seit dem 3. März 1990, und den dritten vom 1. März 1990 das Landgericht R. durch Beschluß vom 11. Mai 1990 - 4 Ns 109/90 -, rechtskräftig seit dem 6. Juni 1990, jeweils als unzulässig.

14

In dem am 16. April 1984 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 28. Dezember 1987, den früheren Soldaten am 19. Juli 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Majors a.D.

15

Auf Grund der für sie bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts U. in dem sachgleichen Strafverfahren hielt die Kammer folgenden Sachverhalt für erwiesen:

"1.
Der im Raum U. wohnhafte Angeklagte besaß im Sommer 1983 einen Zweitwagen Mitsubishi Colt mit dem amtlichen Kennzeichen N.. Regelmäßig fuhr die Ehefrau des Angeklagten mit diesem Pkw, er wurde jedoch auch gelegentlich vom Angeklagten selbst gefahren. Seit dem Spätsommer 1983 wußte er, daß zwei der Reifen so stark abgefahren waren, daß sie in Bälde ausgewechselt werden mußten. Aus diesem Grunde sprach er im August oder September 1983 den ihm dienstlich unterstellten Oberfeldwebel F. an, ob er nicht wüßte, wo man günstig Reifen erstehen könne. Dem Zeugen F. war keine günstige Bezugsquelle bekannt. Als Schirrmeister im Bundeswehrkrankenhaus erfuhr der Zeuge F. ein paar Wochen später, daß ein Bundeswehrpassat ausgesondert werden sollte, dessen Reifen eine Laufleistung von 40.000 km hatten und noch im verkehrssicheren Zustand waren. Der Wert der Reifen belief sich auf ca. 50,- DM. Dies meldete der Zeuge F. seinem Dienstvorgesetzten Oberstleutnant H. und unterbreitete ihm den Vorschlag, die Reifen des Bundeswehrpassates, welche auf den Zweitwagen seiner Frau paßten, mit den abgefahrenen Reifen zu vertauschen. Nach anfänglichen Bedenken des Angeklagten, ob ein solcher Vorgang rechtmäßig ist, entschloß er sich, die günstige Gelegenheit wahrzunehmen.

Nach Rücksprache mit seiner Frau wollte er dem Zeugen F. Bescheid geben, zu welchem Zeitpunkt der Reifenwechsel vorgenommen werden kann. Die Einzelheiten sollten noch besprochen werden. Hierbei war dem Angeklagten bewußt, daß die Durchführung des Reifenwechsels ein Diebstahl am Eigentum der Bundeswehr ist. Um die Reifen rechtmäßig zu erlangen, muß ein Antrag an die Standortverwaltung gestellt werden.

Dieses Gespräch fand entweder am 11.11.1983 oder am 18.11.1983 statt.

In der Zeit vom 14.-18.11.1983 lag der Angeklagte zur stationären Behandlung im Krankenhaus. Dort wurde er am 18.11. gegen 13.40 Uhr entlassen. Noch am Nachmittag des Tages, an dem das Gespräch zwischen dem Zeugen F. und dem Angeklagten stattgefunden hatte, rief der Angeklagte innerhalb der Dienstzeit beim Zeugen F. an. Es wurden gemeinsam die Einzelheiten des Reifentausches besprochen.

Der Angeklagte teilte dem Zeugen F. mit, daß er sich vom 21. bis zum 25.11.1983 auf einer Tagung in H. befinde und daß dies der geeignete Zeitpunkt wäre, um den Reifentausch vorzunehmen, da er dann den Zweitwagen nicht benötige. Am 21. 11.1983 käme der Zweitwagen seiner Frau in die Inspektion. Sie werde dem Zeugen die Schlüssel des Mitsubishi in das Bundeswehrkrankenhaus bringen, damit er am 22.11.1983 den Wagen abholen und anschließend bei der Firma W., N. den Reifenwechsel durchführen lassen könne. Danach solle er den Pkw auf dem Parkdeck des Bundeswehrkrankenhauses abstellen, damit er, der Angeklagte, wenn er am Freitag, dem 25.11.1983 aus Hamburg zurückkomme, mit dem Zweitwagen nach Hause fahren könne.

Dieses Gespräch hörte Obermaat B. auf W. des Zeugen F. am Zweitapparat mit.

Der Reifenwechsel wurde wie geplant vom Zeugen F. mit Hilfe des Zeugen B., der in gutem Glauben war, im Auftrag seines Dienstvorgesetzten Oberstleutnant H. zu handeln, durchgeführt. Nachdem Frau H. die Schlüssel des Zweitwagens im Bundeswehrkrankenhaus abgegeben hatte, holte der Zeuge F. ihm am Dienstag, dem 22.11.1983 von der Reparaturwerkstatt ab. Am darauffolgenden Tag nahm er mit Hilfe des Zeugen B. die vier Reifen des Bundeswehrpassates aus dem Keller des Bundeswehrkrankenhauses und brachte sie zusammen mit dem Mitsubishi zur Firma W.. Dort wurde der Reifenwechsel durchgeführt.

Die abgefahrenen Reifen des Zweitwagens stellten sie anstelle der entwendeten Reifen in den Keller des Bundeswehrkrankenhauses.

Den Zweitwagen stellte der Zeuge F. vereinbarungsgemäß auf dem Parkdeck ab. Dort holte ihn der Angeklagte am Tage nach seiner Rückkehr aus H. ab und fuhr nach Hause.

Er wußte, daß sich die entwendeten Reifen auf seinem Fahrzeug befanden und beabsichtigte, sie für sich zu behalten. In der folgenden Woche erstattete er dem Zeugen F. die entstandenen Montagekosten in Höhe von 70,- DM und die Kosten für die Inspektion.

Er benutzte das Fahrzeug bis Anfang Dezember, als der Zeuge F. erneut bei ihm vorsprach. In der Zwischenzeit hatten die Zeugen F. und B. wegen des Reifenwechsels Gewissenbisse bekommen, da sie von verschiedenen bei der Bundeswehr angestellten Privatfahrern auf den unrechtmäßigen Reifenwechsel angesprochen wurden und da eine erneute Prüfung zur Aussonderung der Fahrzeuge bevorstand.

Die entwendeten Reifen des Bundeswehrpassates wurden wieder in den Keller zurückgestellt. Den Preis für die Neureifen beglich der Angeklagte. Die Kosten für die Rückmontage jedoch beglichen die Zeugen F. und B. gemeinsam, da sie sich am Diebstahl mitschuldig fühlten.

2.
Der Chefarzt und Disziplinarvorgesetzte am Bundeswehrkrankenhaus ..., der Zeuge Oberstarzt Dr. K., erhielt im Februar 1984 durch ein anonymes Schreiben Kenntnis von dem Diebstahl.

In dem Schriftstück wurden Oberfeldwebel F. und Obermaat B. bezichtigt, die 4 Sommerreifen entwendet zu haben; dem Zeugen F. wurden noch weitere Diebstähle vorgeworfen.

Daraufhin leitete der Zeuge Dr. K. bezüglich der verschiedenen Vorwürfe zwei getrennte Disziplinarverfahren ein. Seine Ermittlungen richteten sich zunächst gegen Oberfeldwebel F. und Obermaat B..

Er bestellte am 23.2.1984 den Zeugen F. zu einer ersten Vernehmung zu sich. Der Zeuge F. wollte den Angeklagten, seinen Dienstvorgesetzten, decken. Deshalb gab er an, daß dieser weder den Reifentausch mitgeplant noch etwas davon gewußt habe. Er habe den Reifenwechsel selbständig durchgeführt und habe lediglich mit Frau H. darüber gesprochen.

Nach der Vernehmung schickte der Zeuge Dr. K. den Zeugen F. in das Nebenzimmer, wo er ihm zu bleiben befahl, da er ein Gespräch mit dem Angeklagten vermeiden wollte. Dieser war aber an diesem Morgen nicht im Bundeswehrkrankenhaus, weshalb er den Zeugen F. wieder zu seinem Dienst entließ.

Der Angeklagte, der inzwischen im Krankenhaus eingetroffen war, sah, daß der Zeuge F. aus dem Zimmer des Chefarztes kam. Er rief ihn sofort in seinem Dienstzimmer an und schärfte ihm und auch dem Zeugen B. ein, bei der falschen Aussage zu bleiben, obwohl er wußte, daß sie in dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet waren, die Wahrheit zu sagen.

In diesem Augenblick wurde der Zeuge B. zum Zeugen K. gerufen. Er stellte den Sachverhalt ebenfalls wie der Zeuge F. dar und verneinte eine Beteiligung des Angeklagten. In der Mittagszeit trafen sich die Zeugen F. und B. mit dem Angeklagten im Keller des Bundeswehrkrankenhauses. Der Angeklagte wollte die Inhalte ihrer Aussagen beim Chefarzt wissen. Er prägte ihnen ein, bei ihren falschen Aussagen zu bleiben, da er ihnen sonst nicht helfen könne. Er wußte, daß er dadurch die Zeugen auf dienstliche Nachteile hinwies, die ihnen entstehen könnten, wenn sie seinem Ansinnen nicht nachkommen würden. Nachmittags wurde der Angeklagte von Dr. K. vernommen, wobei er angab, nichts vom Reifendiebstahl gewußt zu haben.

Der Zeuge Dr. K. schloß aus dem Inhalt der anonymen Meldung und aus der Tatsache, daß die Reifen auf den Zweitwagen von Frau H. montiert worden sind, folgerichtig, daß der Angeklagte von dem Vorgang etwas gewußt haben mußte. Am Freitag, dem 24.2.1984 revidierte der Zeuge F. seine Aussage insoweit, als er jetzt angab, daß der Angeklagte von dem Reifentausch wußte. Er hatte die Zweifel des Zeugen Dr. K. an der Richtigkeit seiner Erstaussage bemerkt und wollte nun die Wahrheit sagen. In der Vernehmung vom 29.3.1984 korrigierte der Zeuge B. ebenfalls seine Erstaussage.

Noch am 24.2.1984 teilte der Zeuge F. dem Angeklagten den Inhalt seiner jetzigen Aussage mit und daß er die Falschaussage nicht mehr aufrechterhalten könne. Der Angeklagte versuchte daraufhin den Zeugen F. zum Widerruf seiner Zweitaussage zu bewegen mit den Argumenten, daß man ihnen doch nichts beweisen könne, daß ihm nicht viel passieren könne, er habe bereits mit dem Rechtsberater gesprochen, daß er ihm nicht mehr helfen könne, wenn er in die Sache verwickelt werde und daß er durch die Vernehmungsmethode des Chefarztes so unter Druck gesetzt worden sei, daß er das erzählte, was der Chefarzt hören wollte. Am selben Abend rief der Angeklagte ein zweites Mal beim Zeugen F. an und wiederholte sinngemäß dieselben Argumente.

In den folgenden Wochen, bis zum 6.3.1984, versuchte der Angeklagte entsprechend seiner vorgefaßten Absicht durch selbst geführte Telefonate oder durch Dritte, die in seinem Auftrag Telefonate führten, oder durch ihn veranlaßte Unterredungen mit dem Zeugen Sch. den Zeugen F. zu bewegen, seine zweite, wahre Aussage zu widerrufen und die erste, falsche Aussage aufrechtzuerhalten. Er war sich bewußt, daß er seine Dienststellung dazu benutzte, den Zeugen F. dazu zu bringen, seinem Ansinnen nachzukommen.

Im einzelnen ging er wie folgt vor:

In der Nacht vom 24.2.1984 auf den 25.2.1984 fuhr der Zeuge F. in Urlaub nach Norddeutschland. Bereits am Sonntagmorgen, dem 26.2.1984, rief der Angeklagte den Zeugen F. an und wirkte wieder auf ihn ein, seine wahre Aussage zu widerrufen. Er solle aussagen, daß er selbständig den Entschluß gefaßt habe, die Bundeswehrreifen auf den Zweitwagen zu montieren, nachdem er auf der Rechnung von der Inspektion gesehen habe, daß zwei Reifen erneuert werden mußten. Diesen Sachverhalt würde jeder glauben. Nur so könne er ihm in dieser Sache helfen. Er solle ihn noch im Laufe des Tages zurückrufen.

Dies tat der Zeuge F. nicht, weshalb der Angeklagte am Abend nochmals anrief und ihm deshalb Vorwurfe machte. Er wirkte erneut in derselben Art und Weise, wie er es am Morgen getan hatte, auf den Zeugen ein.

Am Morgen des 27.2.1984 rief der Zeuge F. den Zeugen K. an und erzählte ihm nunmehr sämtliche Einzelheiten des Reifentausches. Nachmittags rief der Truppenarzt Dr. W. in der Pension an und wollte mit dem Zeugen F. sprechen, welcher jedoch nicht anwesend war. Der Grund des Anrufs war, daß in der Zwischenzeit der Angeklagte mit dem Zeugen Dr. W. Kontakt aufgenommen hatte und ihn veranlaßt hatte, den Zeugen F. anzurufen. Er schilderte Dr. W. daß der Zeuge F. wegen des Reifenwechsels erhebliche persönliche Probleme habe und deswegen sehr nervös und durcheinander sei. Er habe Angst, der Zeuge könnte sich etwas antun. Wenn er mit dem Zeugen F. gesprochen habe, solle er ihm darüber berichten.

Dies tat der Angeklagte entsprechend seiner Absicht den Zeugen F. zum Widerruf seiner zweiten, wahren Aussage zu veranlassen. Am Montagabend rief der Zeuge F. den Zeugen Dr. W. zurück. Dr. W. erklärte ihm, daß er im Auftrag des Angeklagten angerufen habe und ihm sagen sollte, daß alles gar nicht so schlimm wäre, er solle sich keine Gedanken über den Vorfall machen. Dr. W. gab dem Zeugen den persönlichen Ratschlag, den Reifentausch in seinen Einzelheiten niederzuschreiben. Der Zeuge F. war von dem Gespräch mit Dr. W. irritiert, er wußte nicht, was dieser eigentlich von ihm wollte. Anschließend teilte der Zeuge Dr. W. dem Angeklagten mit, daß er von medizinischer Sicht aus keine Notwendigkeit sehe, irgendetwas zu unternehmen. Eine Suizidgefahr konnte er nicht erkennen.

Mittlerweile hatte der Zeuge Oberfeldwebel Sch., welcher über das Wochenende Telefondienst hatte, dem Angeklagten gemeldet, daß der Zeuge F. angerufen habe und die Telefonnummer von Dr. W. haben wollte.

Daraufhin beauftragte der Angeklagte den Zeugen Sch., beim Zeugen F. anzurufen und ihm zu sagen, daß er wegen des Reifentausches keine Angst zu haben brauche, daß er höchstens eine Beförderungssperre erhalten werde, nicht jedoch eine Entlassung zu befürchten habe.

Genau so teilte dies der Zeuge Sch. dem Zeugen F. am Morgen des 28.2.1984 mit, mit dem Hinweis, er solle doch mal den Angeklagten anrufen, worauf der Zeuge erwiderte, er werde niemanden anrufen.

Der Zeuge Sch. berichtete dem Angeklagten über den Inhalt dieses Gespräches, dieser beauftragte ihn sogleich nochmals den Zeugen F. anzurufen.

Daraufhin rief der Zeuge Schf. wieder in Norddeutschland an, erreichte den Zeugen F. aber nicht, sondern sprach mit der Pensionsbesitzerin Frau J., die ihn bat, den Zeugen F. in Ruhe zu lassen.

Danach erfolgten keine Anrufe.

Der Angeklagte nahm am Freitag, dem 2. März 1984, mit dem Zeugen Dr. We., Oberstabsarzt, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Kontakt auf. Er schilderte ihm, daß der Zeuge F. hochgradig nervös sei und an Einschlafstörungen leide. Daraufhin händigte Dr. We. ihm ein Paket des Beruhigungsmittels Dogmatil aus, welches stabilisierend wirkt, und ein Paket des Einschlafmittels Lexotamil. Der Zeuge Dr. We. kannte den Zeugen F. bereits als Patienten. Er sah ebenfalls keine Suizidgefahr.

Über die Kleinbeförderungsanlage des Bundeswehrkrankenhauses schickte der Angeklagte die beiden Medikamente dem Zeugen Sch.. Er sollte sie dem Zeugen F. übergeben, sobald er aus dem Urlaub zurückkomme.

Schließlich kehrte der Zeuge F. von Norddeutschland zurück. Bereits am 5.3.1984 gegen 7.30 Uhr rief ihn der Angeklagte im Dienst an. Er erkundigte sich nach seinem Befinden und, ob der Zeuge Sch. schon mit ihm Verbindung aufgenommen habe und ob er ihm die Medikamente gegeben habe. Er schlug dem Zeugen vor, an diesem und an den beiden nächsten Tagen Urlaub zu machen. Er habe mit dem Zeugen Dr. We. gesprochen, er solle doch mit ihm Kontakt aufnehmen, da er auf ihrer beider Seite sei und auch etwas über die Vernehmungsmethoden des Dr. K. erzählen könne. Er werde ihn dann nochmals an diesem Tag anrufen.

Kurz nach dem Anruf des Angeklagten kam der Zeuge Sch. und brachte im Auftrag des Angeklagten die Medikamente. Der Zeuge Fr. lehnte sie ab. Der Zeuge Sch. versuchte dabei erneut auf ihn einzuwirken. Der Angeklagte ließ ausrichten, er solle zu Dr. We. gehen, solle bei seiner ersten Aussage bleiben und solle erklären, daß er, bevor sie das Gespräch vom 11.11. oder 18.11.1983 beenden konnten, zu einer Führung abberufen worden sei. Er müsse keine Angst haben, da er lediglich mit einer Beförderungssperre rechnen müsse, darüber habe er schon mit dem Rechtsberater gesprochen. Der Zeuge F. erwiderte darauf, der Zeuge Sch. solle ihn endlich in Ruhe lassen.

Eine Stunde später kam der Zeuge Sch. nochmals zum Zeugen F. und richtete ihm im Auftrag des Angeklagten aus, daß er für ihn einen Termin bei Dr. We. vereinbart habe. Der Zeuge F. nahm den Termin nicht wahr.

Am Mittag desselben Tages erkundigte sich der Angeklagte beim Zeugen F. telefonisch, ob er den Termin bei Dr. We. wahrgenommen habe. Er schärfte dem Zeugen erneut ein, die entsprechenden Teile seiner Aussage zu ändern. Abschließend riet er ihm nochmals Dr. We. aufzusuchen. Am Morgen des 7.3.1984 rief der Angeklagte nochmals an und fragte ihn, ob er die Medikamente genommen habe und ob er mit Dr. We. gesprochen habe. Er riet dem Zeugen F. jetzt nicht allein zu bleiben, sondern mit Freunden zusammenzusitzen.

Nachmittags legte der Zeuge F. beim Chefarzt Dr. K. ein vollständiges mündliches Geständnis über sämtliche Einzelheiten des Reifentausches ab, das er am 8.3.1983 schriftlich niederlegte.

Der Angeklagte beobachtete, daß der Zeuge F. aus dem Zimmer des Chefarztes Dr. K. kam, und rief ihn kurze Zeit später an. Er wollte wissen, wonach ihn der Chefarzt gefragt habe und was er geantwortet habe.

Der Zeuge F. erklärte ihm, daß er ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. In Zukunft solle er ihn mit dieser Angelegenheit in Ruhe lassen, er wolle mit ihm darüber nicht mehr reden. Der Angeklagte entgegnete, er habe ihm helfen wollen, aber er habe nicht gewollt.

Nach diesem Gespräch unternahm der Angeklagte keine weiteren Versuche, auf den Zeugen F. einzuwirken.

...

Der Zeuge F. wurde wegen Diebstahls der Bundeswehrreifen durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts U. wegen Vergehens des gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- DM, insgesamt also 1.500,- DM verurteilt."

16

Die Kammer würdigte das Beschaffen-, Montieren- und Tauschenlassen der Reifen des Dienstkraftfahrzeugs als vorsätzlichen Verstoß des früheren Soldaten gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), sowie die versuchte Beeinflussung der Zeugen Freigang und Bauer zur Falschaussage ebenfalls als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und insgesamt (Punkt 1 und 2 des Tatvorwurfs) zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), somit als ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

17

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

18

Das Dienstvergehen fordere als nachhaltige disziplinare Reaktion eine reinigende Maßnahme. Angesichts der hohen Verantwortung, der sich der frühere Soldat als Vorgesetzter und hoher Stabsoffizier habe bewußt sein müssen, sei es trotz der langen Verfahrensdauer nicht zu verantworten gewesen, die nächstmildere Maßnahme der Verhängung einer Ruhegehaltskürzung bei ihm als früherem Berufssoldaten ernsthaft in Betracht zu ziehen.

19

Ein Soldat, der sich am Eigentum seines Dienstherrn vergreife, begehe eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle jedes einzelnen Soldaten nicht möglich sei. Verletze ein Berufssoldat oder ein Soldat auf Zeit diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, dann verstoße er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und erschüttere sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung disqualifiziere sich danach regelmäßig durch eine solche Tat in seinem Dienstgrad.

20

Den früheren Soldaten belaste es zusätzlich, daß er mit seinem Fehlverhalten nicht nur seine Treuepflicht (§ 7 SG) verletzt habe, sondern auch seine Dienststellung dazu mißbraucht habe, zwei Untergebene zu seinem privaten Nutzen pflichtwidrig handeln zu lassen. Bei seinen Untergebenen habe der Eindruck entstehen müssen, daß er sich durch kriminelle Manipulationen dienstliches Eigentum habe verschaffen wollen. Es liege auf der Hand, daß ein solches Beispiel das Vertrauen in die Gesetzes- und Vorschriftentreue eines Vorgesetzten untergrabe und damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit erheblich beeinträchtigt werde. Die subtilen Methoden, mit denen der frühere Soldat versucht habe, die Zeugen zu wahrheitswidrigen Aussagen zu bewegen und den Zeugen Freigang zum Widerruf der wahrheitsgemäßen Angaben zu veranlassen, hätten bis zur medizinisch begründeten Erschütterung von dessen Glaubwürdigkeit gereicht; das habe ihn außerordentlich schwer belastet.

21

Der geringe Schaden könne nicht maßnahmemildernd in Erwägung gezogen werden. Dienst- und disziplinarrechtlich sei nicht die Höhe eines Schadens entscheidend, den ein Soldat dem Eigentum des Dienstherrn zufüge, sondern der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust, der bei dem Fehlverhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, zumal in der des Disziplinarvorgesetzten, stets gravierend sei; im übrigen habe eine Ausnahmesituation für den früheren Soldaten nicht bestanden.

22

Uneingeschränkt für den früheren Soldaten hätten allerdings seine lange tadelfreie Dienstzeit, seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und sein dienstliches Engagement, die in den förmlichen Anerkennungen, den zahlreichen Zertifikaten sowie in den letzten Beurteilungen Ausdruck gefunden hätten, gesprochen. Schließlich habe die Kammer den zunehmenden körperlichen und geistigen Verfall, den der frühere Disziplinarvorgesetzte und Chef des Stabes ... allerdings nur auf Grund weniger eigener Beobachtungen und Kenntnisse geschildert habe, weil der frühere Soldat kaum Leistungen im Stab ... erbracht habe, zu dessen Gunsten berücksichtigt. Diesen persönlichen Milderungsgründen habe die Kammer ein hohes Gewicht beigemessen und nicht ohne Bedenken von einer Dienstgradherabsetzung um mehrere Dienstgrade abgesehen.

23

Gegen diese ihm am 4. August 1990 zugestellte Entscheidung hat der Wahlverteidiger des früheren Soldaten mit Schriftsatz vom 24. August 1990, der beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 27. August 1990 eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel auf die Maßnahmebemessung beschränkt und beantragt, das Urteil des Truppendienstgerichts Süd aufzuheben und den früheren Soldaten zu einer milderen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

24

Zur Begründung hat er ausgeführt:

25

Der Dienstherr habe den früheren Soldaten in Kenntnis aller Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung über sieben Jahre weiterhin gefordert und entsprechend seinem Dienstgrad verwendet, damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, nämlich den Eindruck erweckt, als sei das pflichtwidrige Verhalten des früheren Soldaten nicht weiter schwerwiegend. Da sich der frühere Soldat in entsprechender Dienststellung ohne irgendwelche Beanstandungen zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten bewährt habe, sei er in seinem Dienstgrad nicht untragbar geworden. Auch laufe der erzieherische Zweck der Degradierung ins Leere, da sich der frühere Soldat hervorragend nachbewährt habe. Eine Maßnahme aus erzieherischen Gründen sei wegen Zeitablaufs von über sieben Jahren nicht mehr angemessen; ein pensionierter Soldat könne nicht mehr erzogen werden. Wegen der Pensionierung des früheren Soldaten bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr, und im übrigen sei der geistige und körperliche Verfall mit auf seine Reue, Zerknirschung und Selbstvorwürfe zurückzuführen; das habe die Kammer bei der Maßnahmebemessung ebensowenig berücksichtigt wie die Tatsache, daß der frühere Soldat dem Dienstherrn seine Gesundheit mit der Folge geopfert habe, daß er aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Dienstverhältnis habe ausscheiden müssen. Die zu harte Maßnahme habe darüber hinaus keinen Sinn, da das Verfahren nicht öffentlich sei und somit keine Außenwirkung habe; insbesondere sei zu berücksichtigen, daß schon das Fehlverhalten des früheren Soldaten selbst keine Außenwirkung gehabt habe. Da Dienstvergehen typischerweise den Dienst beträfen, dürfe dieser Umstand nicht zusätzlich maßnahmeverschärfend berücksichtigt werden. Im übrigen habe die Kammer nicht den nächsten Vorgesetzten, Oberst i.G. M. als Zeugen geladen, dessen Angaben maßnahmemildernd hätten berücksichtigt werden müssen.

26

Ferner hat der Wehrdisziplinaranwalt gegen die ihm am 8. August 1990 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 3. September 1990, der bei der Truppendienstkammer am folgenden Tag eingegangen ist, zuungunsten des früheren Soldaten Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel auf die Maßnahmebemessung beschränkt und beantragt, den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptmanns a.D. herabzusetzen.

27

Zur Begründung hat er ausgeführt:

28

Die vom Truppendienstgericht verhängte Maßnahme werde dem Unrechtsgehalt des vom früheren Soldaten begangenen Dienstvergehens nicht gerecht. Zu Recht habe das Truppendienstgericht schon allein hinsichtlich der Entwendung der Reifen darauf hingewiesen, daß bei einer solchen Pflichtverletzung regelmäßig die Degradierung um einen Dienstgrad in Betracht komme. Hätte der frühere Soldat selbst und allein die Tat begangen, wäre die Verhängung dieser Maßnahme angebracht gewesen, ohne daß weitere Überlegungen zu der im vorliegenden Fall verhängten Maßnahme erforderlich gewesen wären. Das Gericht habe aber zutreffend zugleich darauf hingewiesen, daß eine härtere Maßnahme bei Vorliegen zusätzlicher Erschwerungsgründe durchaus in Erwägung zu ziehen sei. Diese seien, soweit es die Entwendung der Reifen betreffe, darin zu sehen, daß der frühere Soldat es zugelassen habe, daß Untergebene, darunter der Schirrmeister des Bundeswehrkrankenhauses, für ihn gehandelt und, ohne selbst Nutzen davon zu haben, Dienstvergehen begangen hätten, die insbesondere bei dem Zeugen F. (Beförderungsverbot) zu einschneidenden Disziplinarmaßnahmen geführt hätten. Der frühere Soldat habe bereits zu dem Zeitpunkt die Pflicht gehabt, Ansätze zur Entwendung der Reifen zu unterbinden, als er Wochen vor der Entwendung vom Zeugen F. auf die Gelegenheit eines Reifentausches hingewiesen worden sei. Schon die Einstellung, Untergebene schuldig werden zu lassen, lasse es sehr fraglich erscheinen, ob hier die Herabsetzung lediglich um einen Dienstgrad die angemessene Maßnahme sei. Hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes seien die im Strafurteil dargestellten Einzelumstände, die hinsichtlich der Methode, Intensität und Vielzahl des Vorgehens von einem offiziermäßigen Verhalten so gut wie nichts mehr erkennen ließen, maßnahmeverschärfend zu berücksichtigen. Ober einen Zeitraum von zehn Tagen habe der frühere Soldat unermüdlich versucht, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dem Oberfeldwebel F. eine Falschaussage abzunötigen, um damit seine eigene Tatbeteiligung an dem Reifendiebstahl zu verdecken. Dabei habe er nicht nur selbst intensiv auf Oberfeldwebel F. eingewirkt, sondern sich auch fremder Hilfe bedient, um eine ihm günstige Falschaussage herbeizuführen. Als seine Bemühungen keinen Erfolg gezeigt hätten, sei er schließlich soweit gegangen, den Neurologen Dr. We. unter irreführender Darstellung einer hochgradigen Nervosität und von Einschlafstörungen des Zeugen F. zur Herausgabe von Psychopharmaka zu veranlassen. Diese Arzneimittel habe er dann durch den Zeugen Sch. an den Zeugen F. aushändigen lassen. Diese Verhaltensweise habe zwar fürsorglich erscheinen sollen, sei jedoch planvoll, berechnend und keine spontane, persönlichkeitsfremde Augenblickstat gewesen. Nach alledem habe der frühere Soldat das Recht verwirkt, noch im Dienstgrad eines Stabsoffiziers a.D. belassen zu werden.

29

II

1.

Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 WDO).

30

2.

Beide Rechtsmittel sind nach ihrem Wortlaut und maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung ausdrücklich auf die Maßnahmebemessung beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

31

3.

Beide Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

32

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

33

a)

Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter, so daß nach gefestigter Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsdienstgrad ist (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [f.]> und vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - m.w.N.). Soweit zusätzliche Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, so etwa, wenn die entwendeten oder unterschlagenen Gegenstände dem Soldaten kraft seiner Funktion zur Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut waren, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen.

34

Das Fehlverhalten des früheren Soldaten wiegt daher schon im ersten Tatkomplex nach seiner Eigenart und dem Maß der Schuld sowie seinen Auswirkungen sehr schwer. Der vorsätzliche Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ist eine höchst verwerfliche Tat, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Diebstahl, Unterschlagung oder Hehlerei zu beurteilen ist. Denn die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Soldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und zerstört sein dienstliches Ansehen tiefgreifend (Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 -).

35

Erschwerend kommt hier hinzu, daß der frühere Soldat die Pflichtverletzung als ein in einer Führungsposition des Bundeswehrkrankenhauses eingesetzter Vorgesetzter, nämlich als "Leiter Stabsgruppe", und damit als ein einem Kompaniechef gleichstehender Disziplinarvorgesetzter begangen hat. Ihm oblag es in dieser Funktion, für die Einhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung im Bundeswehrkrankenhaus zu sorgen. Da ihm das Bundeswehrmaterial nicht zur Verwahrung oder Verwaltung anvertraut war und die Obhut dafür nicht zu seinen Hauptaufgaben gehörte, hat der frühere Soldat zwar nicht im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, so daß demgemäß nicht die disziplinare Höchstmaßnahme, jedoch eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Betracht kommen muß, die allerdings bei Soldaten im Offiziersrang der Beschränkung des § 57 Abs. 1 WDO unterliegt.

36

Obgleich der frühere Soldat Disziplinarvorgesetzter der Zeugen F. und B. war, ließ er sich auf deren "Angebot" ein und hatte keine Hemmungen, wegen eines vergleichsweise geringwertigen Betrages von 50 DM seinen Dienstherrn zu schädigen. Um so erheblicher war daher der Achtungs- und Vertrauensverlust, der mit einer solchen Tat zwangsläufig einherging. Denn bei Vorgesetzten und Untergebenen büßt ein Soldat, der der Versuchung erliegt, sich auf Kosten seines Dienstherrn zu bereichern, sein Vertrauen bzw. seine Achtung ein. Bei einem Soldaten im Dienstgrad eines Oberstleutnants, der als "Leiter Stabsgruppe" eingesetzt war, sind entsprechend höhere Anforderungen an seine Integrität und Zuverlässigkeit zu stellen, wenn es darum geht, der scheinbar günstigen Gelegenheit eines Zugriffs auf Eigentum des Dienstherrn zu widerstehen. Mit seinem Fehlverhalten hat der frühere Soldat hier ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben. Dies gilt um so mehr, als er die Tat nicht allein begangen, sondern sich dazu unter Mißachtung der Fürsorge- und Kameradschaftspflicht der Mithilfe von zwei ihm unterstellten Soldaten bedient hat, die er damit zugleich der straf- und disziplinarrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hat; die Zeugen Freigang und Bauer wurden disziplinar gemaßregelt, ersterer auch strafgerichtlich sachgleich verurteilt.

37

Der frühere Soldat kann auch nicht zu seiner Entlastung geltend machen, daß ihm der Zeuge F. den Reifentausch vorgeschlagen habe und er deswegen in sein Fehlverhalten "hineingeschlittert" sei. Denn er ist zwar durch das "Angebot" des Zeugen F. zum Reifentausch in Versuchung geführt worden, hat sich davon aber nicht eindeutig distanziert, sondern jedenfalls nach anfänglichen Bedenken das Ergebnis der Auswechslung akzeptiert und alles getan, um den Erfolg herbeizuführen. Er war allerdings auch mit der vom Zeugen F. später erbetenen Rückabwicklung einverstanden, die unter dem Eindruck einer von Seiten der Zivilkraftfahrer geäußerten Kritik noch vor der Aufklärung der Tat durch den Chefarzt Dr. K. erfolgt ist. Es wäre jedoch gerade die besondere Pflicht des früheren Soldaten gewesen, von Anfang an auf korrekte Erfüllung der Dienstpflichten seiner Untergebenen und Kameraden zu achten und hinzuwirken. Erschwerend ist hier zu berücksichtigen, daß er in dieser Situation als Disziplinarvorgesetzter versagt und insbesondere das "Angebot" des Zeugen F. nicht sofort zurückgewiesen hat, um gegenüber seinen Untergebenen keinen Zweifel an der dienstlich wie außerdienstlich gebotenen Verhaltensweise aufkommen zu lassen. Er kann deshalb auch nicht zu seiner Entlastung geltend machen, er habe das "Angebot" des Zeugen F. nicht eindeutiger abgelehnt, weil dieser es an sich gut gemeint und sich sichtbar enttäuscht oder gar beleidigt gezeigt habe, als er nicht sofort die Zustimmung des früheren Soldaten erhalten habe.

38

Zugunsten des früheren Soldaten kann auch nicht die Tatsache, daß der Schaden für den Dienstherrn in Höhe eines Wertverlustes von 50 DM noch relativ gering war, maßnahmemildernd berücksichtigt werden. Denn dienst- und disziplinarrechtlich ist nicht die Hohe des dem Dienstherrn zugefügten Schadens, sondern der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust entscheidend, der bei einem Fehlverhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung stets gravierend ist (Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.81 - <BVerwGE 83, 278 [281]>).

39

Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des früheren Soldaten im Sinne des § 21 StGB beim Zugriff auf das Eigentum des Dienstherrn hat der Senat ebensowenig wie der in der Berufungshauptverhandlung als Gutachter gehörte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Wunnicke finden können.

40

b)

Hie Ermittlungen, die auf Grund des anonymen Schreibens einsetzten, waren nicht primär gegen den früheren Soldaten, sondern gegen den Zeugen F. gerichtet, riefen aber das Interesse und das Bemühen des früheren Soldaten hervor, nicht in den Kreis der Tatverdächtigen einbezogen zu werden. Nach dem ersten Teilgeständnis des Zeugen F. hätte der frühere Soldat an sich zur Einsicht kommen und den aus seiner Sicht zutreffenden Sachverhalt dem Chefarzt darstellen müssen. Das tat er aber nicht, sondern zeigte ein Verhalten, das auf eine Verschleierung seiner Beteiligung als Mittäter einer Straftat hinauslief. Denn anstatt die ihm unterstellten Zeugen F. und B., soweit möglich, zu verantwortungsvollem Verhalten zu bewegen, versuchte er, auf die Zeugen F. und B. dahingehend einzuwirken, daß sie nur sich selbst, nicht aber ihn, den früheren Soldaten, in ihren Aussagen belasten sollten. Soweit sich der frühere Soldat dazu auf fürsorgliche Einstellung gegenüber dem Zeugen F., der von Tag zu Tag wegen der Ermittlungen unruhiger und besorgter reagierte, berufen hat, ergeben die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, an die der Senat gebunden ist, daß diese angebliche Fürsorge durchweg primär der Wahrung persönlicher Interessen des früheren Soldaten diente. Er traf sich mit den beiden Zeugen im Keller des Bundeswehrkrankenhauses, um sich informieren zu lassen und das weitere Verhalten abzustimmen; nach Bekanntwerden der Tatsache, daß der Zeuge F. seine erste Aussage gegenüber dem Chefarzt abgeändert hatte, versuchte er hartnäckig und fortlaufend, durch eigenes Handeln und durch Einschalten anderer, insgesamt 14-mal, ihn umzustimmen mit dem erklärten Anliegen, der Zeuge solle seine zweite Aussage widerrufen.

41

Er machte auch nicht Halt davor, in unkameradschaftlicher Weise vor Vorgesetzten und Kameraden den Eindruck zu erwecken, daß der Zeuge F. suizidgefährdet sowie hochgradig nervös sei und an Einschlafstörungen leide, deshalb Beruhigungsmittel zur Stabilisierung brauche. Des weiteren scheute er sich nicht, Außenstehende wie die Zeugen Dr. W., Dr. We. und Sch. in seine Bemühungen um Einflußnahme auf den Zeugen F. einzuschalten, so daß sich sogar die Zimmerwirtin dieses Zeugen, als er sich zeitweise in Urlaub befand, die zudringlichen Telefonanrufe verbat. Dieses Restreben gipfelte in der Absicht, den Zeugen F. zu veranlassen, die vom früheren Soldaten unter Vortäuschung falscher Tatsachen beschafften und von dem Zeugen Schf. überbrachten Medikamente (Dogmatil-Beruhigungsmittel: Lexotamil-Einschlafmittel) einzunehmen, damit, er der Vernehmung durch den Disziplinarvorgesetzten besser gewachsen sei. Hierdurch hat der frühere Soldat ganz erheblich gegen seine Fürsorge- und Kameradschaftspflicht verstoßen sowie in gesteigertem Maß an Achtung und Vertrauen eingebüßt und sich als Vorgesetzter untragbar gemacht. Die Hartnäckigkeit und Intensität seines Bemühens um eine Zeugenbeeinflussung sind in Anbetracht seiner Stellung als Disziplinarvorgesetzter erschwerend zu berücksichtigen.

42

Als maßnahmemildernd kann es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.81 - a.a.O.) dagegen angesehen werden, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, so daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Eine solche Situation war hier gegeben. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Wu. dem sich der Senat in vollem Umfang angeschlossen hat, war bei dem früheren Soldaten zwar keine - psychisch bedingte - erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, aber im Zeitraum der versuchten Zeugenbeeinflussung eine psychische Ausnahmesituation eingetreten, die als Schuldmilderungsgrund auch außerhalb dieser Norm zu berücksichtigen ist. Vor Weihnachten 1983 war es nämlich im Verhältnis zwischen dem Chefarzt Dr. K. und dem früheren Soldaten zu einem Bruch in der bis dahin störungsfreien und noch im Juli 1983 mit der Gesamtbeurteilung "2 B" sehr lobend bewerteten dienstlichen Zusammenarbeit gekommen. Nach eigener Einlassung entwickelte der frühere Soldat auf Grund mehrerer ihn belastender Beobachtungen eine Abneigung und innere Distanz zu seinem Disziplinarvorgesetzten, die sich innerhalb kurzer Zeit bis zum Haß steigerte. Er sah in den Ermittlungen des Chefarztes zur Aufklärung des Reifentausches eine gegen ihn gerichtete Intrige mit dem Ziel, ihn "auszuschalten", zumal der Reifentausch zwischenzeitlich schon rückabgewickelt war und nach seiner Ansicht keinen Anlaß mehr bot, diese inzwischen "bereinigte" dienstliche Angelegenheit nachträglich "aufzurollen" und ihm selbst wie auch den Zeugen F. und B. gegenüber zu "dramatisieren". Nach den vom Senat nachvollzogenen Ausführungen des Sachverständigen hat diese psychische Ausnahmesituation die Steuerungsfähigkeit des früheren Soldaten zwar nicht erheblich vermindert, doch so nachhaltig belastet, daß er gegenüber dem Chefarzt nicht mehr realitätsgerecht handeln konnte, sondern in eine emotionale Überreaktion verfiel und psychisch überfordert war.

43

c)

Insgesamt handelt es sich bei dem Dienstvergehen des früheren Soldaten nach Eigenart und Schwere um ein so gravierendes Fehlverhalten, daß es der Maßnahmeart nach nur mit einer Dienstgradherabsetzung angemessen geahndet werden konnte. Denn die Schädigung des Dienstherrn und die Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Untergebenen haben seine Autorität und sein Ansehen nachhaltig geschädigt und einen außerordentlichen Mangel an Integrität offenbart. Je hoher Dienstgrad und Dienststellung eines Soldaten sind, desto mehr Ansehen und Vertrauen benötigt er; je hoher er in den Dienstgradgruppen steigt, desto größere Anforderungen sind an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [135]> und vom 6. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 1.89 - m.w.N.).

44

Entgegen der Ansicht der Verteidigung hatte das Fehlverhalten des früheren Soldaten Auswirkungen im und außer Dienst, wie sich aus den verlesenen Beurteilungen seiner Vorgesetzten und dem negativen Presseecho über das sachgleiche Strafverfahren ablesen ließ. In der S. Zeitung vom 28. Februar 1985 und in der S. Presse vom 1. März 1985 wurde jeweils ausführlich über die strafgerichtliche Hauptverhandlung berichtet, und dabei wurden auch der Dienstgrad und die Dienststellung des früheren Soldaten kritisch gewürdigt. Der frühere Soldat hat zwar in der Berufungshauptverhandlung wiederholt und glaubhaft betont, daß er sein Fehlverhalten bereue, dessen Ausmaß und Schwere scheint ihm jedoch bis heute nicht voll bewußt geworden zu sein.

45

Demgegenüber sind zugunsten des früheren Soldaten außer der psychischen Ausnahmesituation als Tatmilderungsgrund bei der versuchten Beeinflussung der Zeugen F. und B. auch die Milderungsgründe in seiner Person zu berücksichtigen, nämlich seine tadelfreie dienstliche Führung und die überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen sowie sein sonstiges Engagement, die in den förmlichen Anerkennungen, zahlreichen Zertifikaten und Beurteilungen Ausdruck gefunden haben. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat er dagegen keine Nachbewährung erbracht. Denn der frühere Soldat war bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens mangels einer Anordnung nach § 120 Abs. 1 WDO vom Dienstherrn angemessen einzusetzen. Allein die wiederholte dienstliche Verwendung "zbV" läßt im übrigen die eingeschränkte dienstliche Verwendbarkeit hinreichend deutlich werden. Insoweit konnte auch entgegen der Annahme der Verteidigung kein Vertrauenstatbestand entstehen, der dem früheren Soldaten Anlaß zu der Hoffnung hätte geben können, er könne in seinem Dienstgrad verbleiben (vgl. Urteil vom 1. Juni 1983 - BVerwG 2 WD 15.83 -). Im übrigen konnte der Dienstherr weder der Entscheidung des Gerichts vorgreifen noch seine Entscheidung an die Stelle der gerichtlichen setzen. Eine Nachbewährung war am Ende der Dienstzeit des früheren Soldaten infolge seines "Verfalls" ohnehin nicht zu erbringen; hierzu hat der letzte Disziplinarvorgesetzte Oberst i.G. M. am 7. April 1989 überzeugend bekundet, daß die Vorgesetzten dem früheren Soldaten in der Schlußphase seiner Diensttätigkeit nicht nur die psychische Belastbarkeit, sondern auch die Fähigkeit zur dienstpostengerechten Verwendung abgesprochen haben. Insoweit geht die Verteidigung fehl, wenn sie ausführt, daß der frühere Soldat seinen Dienst zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten verrichtet habe.

46

Da die Länge des Verfahrens nicht unwesentlich vom früheren Soldaten selbst zu vertreten ist, konnte sie ebenfalls nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Denn der Zeitablauf zwischen der Begehung des Dienstvergehens und seiner Ahndung stellt keinen Milderungsgrund dar, da ihm allein keine erzieherische oder heilende Wirkung zukommt (vgl. Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 36.87 -). Auch die erhebliche nervliche Belastung, welcher der frühere Soldat zwischenzeitlich ausgesetzt war, konnte den Senat nicht veranlassen, eine mildere Maßnahme in Betracht zu ziehen. Denn ein Soldat wird deshalb disziplinar gemaßregelt, weil er durch sein Dienstvergehen Persönlichkeitsmängel offenbart hat, die ihn entweder nicht mehr in seinem Dienstverhältnis oder in seinem bisherigen Dienstgrad tragbar erscheinen lassen oder die es erforderlich machen, ihn an die Erfüllung seiner militärischen Pflichten zu erinnern und zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten zu erziehen. Der Umstand, daß der frühere Soldat inzwischen in den Ruhestand getreten ist, konnte den Senat nicht daran hindern, die Folgerungen daraus zu ziehen, daß er sich durch ein schweres Dienstvergehen in seinem bisherigen Dienstgrad untragbar gemacht hat.

47

Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust und die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen sind nicht zu verkennen und nicht zu unterschätzen. Diese Folgen muß der frühere Soldat jedoch hinnehmen. Denn sie sind zwangsläufig mit jeder Degradierung verbunden: sie hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt, als er diese Maßnahme vorsah. Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Hohe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [136]> und vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 -).

48

Unter Abwägung aller be- und entlastenden Momente des Fehlverhaltens des früheren Soldaten hat der Senat daher die von der Truppendienstkammer verhängte Dienstgradherabsetzung um einen Dienstgrad als erforderliche und angemessene Ahndung angesehen und bestätigt.

49

4.

Da beide Berufungen keinen Erfolg hatten, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO je zur Hälfte dem früheren Soldaten und dem Rund aufzuerlegen, der entsprechend dem Grundgedanken von § 132 Abs. 3 Satz 1, § 131 Abs. 2 Satz 1 WDO aus Billigkeitsgründen auch die Hälfte der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
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