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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1983, Az.: BVerwG 2 WD 35/82

Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit ; Schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen auf Grund eines Strafverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 35/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 16860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 01.07.1982 - AZ: 2 VL 8/82

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Juli 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberstleutnant Schütt, Stabsfeldwebel Skupin als ehrenamtliche Richter,
...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 1. Juli 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem früheren Soldaten das Ruhegehalt aberkannt und die Dauer des Unterhaltsbeitrages auf acht Monate begrenzt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 30 Jahre alte frühere Soldat erwarb nach dem Besuch von sieben Klassen Volksschule und sechs Klassen Aufbaugymnasium im Mai 1973 das Reifezeugnis. Nach siebenwöchiger Tätigkeit als Ferienarbeiter in einem Betrieb der Stahlbearbeitung wurde er auf Grund freiwilliger Bewerbung und Verpflichtung zum 1. Oktober 1973 zur .../Panzerbataillon ... in A. einberufen.

2

Durch Urkunde vom 1. Oktober 1973 wurde der frühere Soldat am 3. Oktober 1973 als Panzerschütze in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine wiederholt verlängerte und schließlich auf insgesamt neun Jahre festgesetzte Dienstzeit endete durch Zeitablauf am 30. September 1982, nachdem die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes, die der frühere Soldat im Juni 1975 begehrt hatte, abgelehnt worden war.

3

Der frühere Soldat wurde am 1. April 1974 zum Gefreiten, am 21. Oktober 1974 zum Unteroffizier, am 1. Juli 1976 zum Stabsunteroffizier, am 12. Januar 1978 zum Feldwebel und zuletzt am 2. April 1980 zum Oberfeldwebel befördert. Er gehörte vom 15. Oktober 1973 an der Panzerjägerkompanie (Rak) ... in A. vom 1. Oktober 1976 an der Panzerjägerkompanie ... in H. später W., an und wurde zuletzt nach entsprechender Ausbildung vom 1. Mai 1977 an als Rechnungsführerfeldwebel eingesetzt. Am 12. Dezember 1978 bestand der frühere Soldat die Erste Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst. Vom 1. Mai 1981 an nahm er unter Freistellung vom militärischen Dienst an der Fachausbildung zum Organisationsleiter bei der Gesellschaft für Kapitalberatung und Assekuranz in N., Nebenstelle D., teil. Wegen des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, enthob ihn der Kommandeur der 7. Panzerdivision durch Verfügung vom 20. November 1981 ab 25. November 1981 vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen.

4

In seiner Verwendung als Panzerjägerunteroffizier LkRak wurde der frühere Soldat am 14. Juli 1975 mit "befriedigend" (6 E), in seiner Dienststellung als Rechnungsführer am 24. Januar 1979 und am 30. Januar 1981 jeweils mit "ziemlich gut" (4 C) beurteilt. Er ist seit Dezember 1979 berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold und die Schützenschnur in Bronze zu tragen. Am 7. Januar 1980 erhielt er wegen vorbildlicher Pflichterfüllung eine förmliche Anerkennung, weil er als Rechnungsführer der Panzerjägerkompanie (Rak) ... trotz vieler Nebenaufgaben seine Geschäfte vorbildlich geführt hatte und bei vielen Überprüfungen mit überdurchschnittlichen Ergebnissen hervorgetreten war.

5

Außer der im sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafe weisen Bundeszentralregister und Disziplinarbuch keine Strafen und Maßregelungen aus.

6

Die letzten Dienstbezüge des früheren Soldaten errechneten sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie wurden gemäß Verfügung des Kommandeurs der 7. Panzerdivision vom 1. Dezember 1981 an in Höhe von 20 % und vom 1. Mai 1982 an in Höhe von 10 % einbehalten. Für die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 31. März 1984 hat der frühere Soldat Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.953,37 DM brutto, einschließlich Kindergeld 2.040,07 DM netto, erdient, die ihm zuletzt gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 WDO um 5 % gemindert geleistet wurden. Die ihm zustehende Übergangsbeihilfe in Höhe von 15.072,84 DM wurde nach § 75 Abs. 2 WDO einbehalten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten sind angespannt. Durch den Erwerb einer Eigentumswohnung, die inzwischen zwangsversteigert wird, war er monatlich mit 500,00 DM belastet; für weitere Schulden in Höhe von 19.000,00 DM hatte er monatliche Raten von 500,00 DM aufzubringen.

7

Aus der ... 1975 geschlossenen Ehe sind ein jetzt fünf Jahre alter Sohn und eine jetzt dreijährige Tochter hervorgegangen. Die Ehefrau des früheren Soldaten ist nicht mehr berufstätig.

8

II

Im Oktober 1981 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - I. am 18. Januar 1982 - 5 Ls 51 Js 1430/81 - wegen Untreue zu einem Strafarrest von vier Monaten verurteilte. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; die Dauer der Bewährungsfrist auf zwei Jahre bemessen. Das Strafurteil ist rechtskräftig seit dem 26. Januar 1982.

9

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit Anschuldigungsschrift vom 21. April 1982 dem früheren Soldaten zur Last, seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt zu haben, daß er, als Rechnungsführer in der Panzerjägerkompanie ... in der Zeit vom 7. Oktober bis 30. März 1981 vertretungsweise mit der Führung der Zahlstelle der Panzerbrigade ... in I. beauftragt, dort Verpflegungsgeld in Höhe von 1.439,10 DM, das ihm am 18. März 1981 in seiner Eigenschaft als Rechnungsführer anvertraut worden sei, weder in die Anschreibeliste eingetragen habe noch den Betrag bei der zuständigen Standortkasse eingezahlt habe, sondern diese Summe in rechtswidriger Zueignungsabsicht der Kasse entnommen habe, um das Geld für private Zwecke zu verbrauchen.

10

Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den damals noch im aktiven Dienst stehenden Soldaten am 1. Juli 1982 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis, bewilligte ihm aber einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von zwölf Monaten. Gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils hielt die Kammer den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum trauen Dienen (§ 7 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

11

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

12

Der frühere Soldat, der als Vorgesetzter gemäß § 10 SG verschärfter Haftung unterliege, müsse sich einen ganz besonders krassen Mißbrauch seiner dienstlichen Befugnisse vorwerfen lassen, nachdem er sich an dem seiner Obhut und seiner Verwaltung anvertrautem Geld seines Dienstherrn vergriffen habe. Er habe dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen unheilbar zerstört, so daß er dienstlich nicht mehr verwendbar sei. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen gewesen. Da der frühere Soldat durch seine Tat als Vorgesetzter schlechthin untragbar sei, könne er auch im Reserveverhältnis seinen Dienstgrad Oberfeldwebel nicht behalten. Ihm sei aber ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren, weil er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung zum Start in einen Zivilberuf bedürftig und ihrer auch nicht unwürdig erscheine.

13

Gegen diese ihm am 30. August 1982 zugestellte Entscheidung hat der frühere Soldat am 2. August 1982 und am 29. September 1982 Berufung eingelegt. Er hat vorgebracht, sein Vergehen sollte mit einer Geldbuße nach § 48 WStG abgegolten werden.

14

Zur Begründung hat er ausgeführt:

15

Er frage sich, ob Major K. von der Stabskompanie Panzerbrigade ... ihn im Rahmen der Ermittlungen habe vernehmen dürfen; denn dazu sei ausschließlich der Disziplinarvorgesetzte oder dessen Vorgesetzter befugt. Darüber hinaus erscheine ihm die Richtiskeit oder Zulässigkeit der Einleitungsverfügung und der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts zweifelhaft. In beiden Schriftstücken und "in der Ablehnung über seinen Einspruch" sei bis auf Änderungen in der Satzstellung jeweils der gleiche Text benutzt worden. Der Wehrdisziplinaranwalt habe zudem in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer Anschuldigung wegen Unterschlagung erhoben. Er, der frühere Soldat, sei im Strafverfahren jedoch eindeutig wegen Veruntreuung rechtskräftig verurteilt worden.

16

Er vermöge auch nicht einzusehen, warum er das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit geschädigt haben solle, inwieweit er die Treuepflicht verletzt haben solle und wodurch er gegen den § 10 Abs. 1 SG verstoßen haben solle. Der Sachverhalt sei weder an die Öffentlichkeit gedrungen noch dürfte einer seiner Untergebenen davon erfahren haben. Mit Ausnahme des leidigen Zwischenfalls habe er, der frühere Soldat, der Bundesrepublik während seiner langjährigen Dienstzeit immer treu gedient.

17

Die Kammer habe seine persönlichen Leistungen und seinen Werdegang, insbesondere die ihm als Rechnungsführer erteilte förmliche Anerkennung zu wenig beachtet. Alle seine Vorgesetzten könnten bestätigen, daß er bis auf diese Sache in seiner fast achtjährigen Dienstzeit ausnahmslos einen positiven Eindruck hinterlassen habe. Seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis stelle daher eine unbillige Härte dar. Die Summe, die er entnommen habe, stehe zudem in keinem Verhältnis zu den Beträgen, die ihm bei der Entfernung verloren gingen und die ihm durch die Gehaltseinbehaltungen bereits vorenthalten worden seien. Er habe den entnommenen Betrag bereits sechs Tage nach der ersten Vernehmung vom 11. September 1981 erstattet. Im Laufe seiner Dienstzeit seien weitaus größere Summen durch seine Hände gegangen, ohne daß er auch nur den geringsten Anlaß zur Klage gegeben habe. Er frage sich, warum ausgerechnet der von ihm entnommenen Summe so viel Bedeutung beigemessen werde.

18

Ihm müßten für sein Handeln überdies besondere Umstände zugute gehalten werden. Er habe zwar bisher für die Verwendung des Geldes eine Autoreparatur in den Vordergrund geschoben, diese sei aber schon über ein Jahr vor dem Delikt ausgeführt worden. Tatsächlich habe er die Summe von 1.439,10 DM dazu benötigt, um eine bereits eingeleitete Zwangsräumung seiner Wohnung aufzuschieben und seiner Familie den Wohnraum zu erhalten. Es falle ihm als Feldwebeldienstgrad nicht leicht dies einzugestehen.

19

Unklar sei ihm ferner, weshalb er sich durch die Tat als Vorgesetzter schlechthin unverwendbar gemacht haben solle, so daß ihm zugleich mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis sein Dienstgrad als Oberfeldwebel aberkannt werden müsse.

20

Da er derzeit infolge der Gehaltseinbehaltungen und der Zurückbehaltung der Übergangsbeihilfe nicht in der Lage sei, seinen Verpflichtungen Folge zu leisten, müsse er tatenlos mit ansehen, wie sein Mobiliar gepfändet und seine Eigentumswohnung zwangsversteigert werde. Es sei wenig wahrscheinlich, daß er bei der Firma, bei der er in Berufsausbildung stehe, über den 1. Oktober 1982 hinaus weiterbeschäftigt werde. Auch die von ihm geplante weitere Berufsausbildung zum Privatdetektiv sei in hohem Maße gefährdet. Der Berufsförderungsdienst habe diese Ausbildung zwar schon bewilligt, die Bewilligung werde im Falle seiner Entlassung jedoch sofort unwirksam werden. Die Kosten für den beabsichtigten Lehrgang in Höhe von 1.800,00 DM könne er nicht aus eigenen Mitteln tragen.

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

22

2.

Da der frühere Soldat unter anderem Mängel des Verfahrens rügt und die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer angreift, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang eingelegt. Der Senat hat daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

23

3.

Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen; denn der frühere Soldat war gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.

24

4.

Die Berufung führt nicht zum Erfolg.

25

a)

Ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigen würde, liegt nicht vor.

26

Da das disziplinargerichtliche Verfahren durch die Zustellung der Einleitungsverfügung des Kommandeurs der 7. Panzerdivision vom 20. November 1981 gemäß § 86 Abs. 1 WDO wirksam eingeleitet worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob Major K. im Rahmen der Vorermittlungen die erste Vernehmung des Soldaten am 11. September 1981 durchführen durfte oder nicht.

27

Keinen Bedenken begegnet ferner, daß die Tatsachen, in denen eine Verletzung von Dienstpflichten erblickt wird, sowohl in der Einleitungsverfügung als auch in der Anschuldigungsschrift und in dem Bescheid des Kommandeurs der 7. Panzerdivision vom 8. Januar 1982, der den Anträgen des früheren Soldaten nach § 120 Abs. 6 Satz 1 WDO nicht stattgegeben hat, nahezu wortgleich geschildert wurden. Daraus folgt lediglich, daß der ursprünglich bestehende hinreichende Verdacht sich im selben Umfang zu einem disziplinarrechtlichen Vorwurf verdichtet hat.

28

Unerheblich für das disziplinargerichtliche Verfahren ist schließlich, welchen Straftatbestand die dem früheren Soldaten zur Last gelegte Pflichtverletzung erfüllt. Das Strafrecht bleibt bei der disziplinaren Tatbestandsprüfung allenfalls Hilfsgröße und ist niemals Voraussetzung disziplinarer Subsumtion. Steht gesichert fest, daß ein Soldat seinem Dienstherrn Geld vorenthalten hat, so kommt es letztlich disziplinarrechtlich nicht darauf an, ob sein Verhalten strafrechtlich als Unterschlagung, Untreue oder Betrug zu werten ist. Im übrigen enthält der gegen den früheren Soldaten in der Anschuldigungsschrift erhobene disziplinare Vorwurf, den der Wehrdisziplinaranwalt laut der Sitzungsniederschrift vom 1. Juli 1982 in der Hauptverhandlung erster Instanz verlesen hat, überhaupt keine strafrechtliche Zuordnung.

29

b)

In dem sachgleichen Strafverfahren hat das Amtsgericht - Schöffengericht - I. in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 18. Januar 1982 folgende Feststellungen getroffen:

"Als Angehöriger der Panzerjägerkompanie ... war er" (der angeschuldigte frühere Soldat) "in der Zeit vom 07.10.1980 bis zum 30.03.1981 mit der Führung der Zahlstelle der Panzerbrigade ... in I. beauftragt. Für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung im Monat Februar 1981 zahlten die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit am 18.03.81 Geldbeträge in Höhe von 1.439,10 DM ein, die der Angeklagte jedoch pflichtwidrig nicht in der Einschreibeliste nachwies. Er zahlte das Geld auch nicht bei der zuständigen Hauptzahlstelle oder Standortkasse ein, wozu er verpflichtet gewesen wäre. Das Geld verbrauchte er vielmehr für sich, ... Er habe sich zu der Tat entschlossen und gleichzeitig beabsichtigt, nach Erhalt der Bezüge am Monatsende das Geld wieder der Kasse zuzuführen. Weil er jedoch Ende März 1981 die Zahlstelle übergeben habe, habe er dies vergessen. Inzwischen sei dieser Betrag in vollem Umfange von ihm Turückerstattet worden."

30

An diese Tat- und Schuldfeststellungen war der Senat für die Bildung der tatsächlichen Grundlage seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO gebunden. Er hätte von dieser Bindung nur dann absehen können, wenn seine Mitglieder die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil mit Stimmenmehrheit bezweifelt und deren nochmalige Prüfung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO beschlossen hätten (BVerwG NZWehrr 1981, 193, 194). Da der Senat aber keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile ist, wäre ein derartiger Lösungsbeschluß nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Frage gekommen, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen zu begründen (BVerwG Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 WD 53/81 - m.w.N.). Das traf jedoch hier um so weniger zu, als der frühere Soldat noch in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer das vom Strafgericht festgestellte Tatgeschehen zugegeben hat. Er hat in seiner Berufungsbegründung lediglich einen anderen Beweggrund für sein Handeln vorgetragen. Während er gegenüber dem Strafgericht und der Truppendienstkammer angegeben hat, er habe die bei ihm eingezahlten Geldbeträge verbraucht, weil er für seinen Ford Taunus GL einen Austauschmotor zum Preis von 4.500,00 DM habe bezahlen müssen, hat er dem Senat gegenüber geltend gemacht, er habe das Geld benötigt, um eine bereits eingeleitete Zwangsräumung seiner Familienwohnung aufzuschieben. Durch Vorlage der auf seine Ehefrau ausgestellten Rechnungen des Autohauses ... in An. vom 25. Oktober 1979, die in der Berufungshauptverhandlung verlesen wurden, hat er auch glaubhaft nachgewiesen, daß der Motortausch bereits eineinhalb Jahre vor seinem Zugriff auf die dienstlichen Gelder stattgefunden hatte. Die in diesem Punkte geänderte Einlassung des früheren Soldaten konnte der Senat berücksichtigen, ohne nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO eine Lösung von den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils beschließen zu müssen. Denn das Motiv für die Zueignung und den Verbrauch des Geldes aus der von dem früheren Soldaten verwalteten Kasse nahm hier nicht an der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO teil.

31

Durch die Veruntreuung der dienstlichen Gelder hat der frühere Soldat nicht nur kriminelles Unrecht begangen, sondern auch gegen die ihm auf Grund seines Wehrdienstverhältnisses obliegenden, im Soldatengesetz näher umschriebenen Dienstpflichten verstoßen. Da er im Dienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers stand und die Rechnungsführerprüfung bestanden hatte, durfte er nach ZDv 60/10 Nr. 23 in der Zeit vom 7. Oktober 1980 bis 30. März 1981 vertretungsweise mit der Führung einer Zahlstelle beauftragt werden. Als Vertreter des Zahlstellenverwalters hatte er gemäß ZDv 60/10 Nr. 51 Ein- und Auszahlungen der Zeitfolge nach in eine im Durchschreibeverfahren zweifach zu führende Anschreibeliste einzutragen. Diese Anschreibeliste hatte er nach ZDv 60/10 Nr. 55 zur Feststellung des Kassensollbestandes an allen Tagen, an denen Zahlungen angenommen oder geleistet worden waren, abzuschließen. Gemäß ZDv 60/10 Nr. 59 hatte er größere Einzahlungen, wie z.B. Verpflegungsgeld am Haupteinzahlungstag, die nicht am Tage der Einzahlung für Auszahlungen benötigt wurden, noch am selben Tag an die Standortkasse/Hauptzahlstelle abzuliefern oder beim Postamt auf das Postscheckkonto der Standortkasse/Hauptzahlstelle einzuzahlen. Gegen diese Bestimmungen verstieß der frühere Soldat, als er am 18. März 1981 das bei ihm eingezahlte Verpflegungsgeld in Höhe von 1.439,10 DM mit Wissen und Wollen nicht in der Anschreibeliste nachwies und es nicht an die Standortkasse/Hauptzahlstelle abführte, sondern den Betrag sich zueignete und für eigene Zwecke verbrauchte. Der frühere Soldat hat dadurch wissentlich und willentlich die Vermögensinteressen seines Dienstherrn, die er als wesentlichsten Inhalt der ihm mit der Verwaltung der Zahlstelle übertragenen Dienstaufgaben wahrzunehmen hatte, verletzt und auf diese Weise seinen Dienstherrn geschädigt. Ein Soldat, der seinem Dienstherrn Schaden zufügt, dient aber nicht treu. Der frühere Soldat hat daher durch die unredliche Verwaltung der Zahlstelle im März 1981 vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht nach § 7 SG verstoßen, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Indem er bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben als Zahlstellenverwalter am 18. März 1981 Redlichkeit und Zuverlässigkeit vermissen ließ und sich durch seine Tat als Rechnungsführer disqualifizierte, hat er zugleich ein Verhalten gezeigt, das geeignet war, sein dienstliches Ansehen bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten zutiefst zu erschüttern. Er hat infolgedessen auch vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Darauf, ob sein Fehlverhalten tatsächlich zu einer Einbuße an Achtung und Vertrauen geführt hat, kommt es nicht an. Es genügt, daß es dazu geeignet war, eine ansehenschädigende Wirkung auszulösen (BVerwGE 46, 41, 43) [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30/72].

32

Dagegen kann der Senat ebensowenig wie die Truppendienstkammer das Fehlverhalten des früheren Soldaten als eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG werten. Die Unredlichkeit eines einzelnen Soldaten, der für den Wirtschaftstruppenteil den baren Zahlungsverkehr durchzuführen hat (ZDv 60/10 Nr. 21), ist für sich allein noch nicht geeignet, dem guten Ruf der Bundeswehr als Institution bei Außenstehenden zu schaden.

33

Auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG durch das Nichtbeachten der ZDv 60/10 Nrn. 51, 55 und 59 ist dem früheren Soldaten nicht anzulasten. Abgesehen davon, daß der Wehrdisziplinaranwalt den Befehl, gegen den der frühere Soldat ungehorsam gewesen sein soll, in der Anschuldigungsschrift nicht konkret bezeichnet, dem früheren Soldaten mithin einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht in der Anschuldigungsschrift nicht hinreichend zur Last gelegt hat (BVerwGE 53, 178, 182) [BVerwG 06.07.1976 - II WD 11/76], wäre der Ungehorsam des früheren Soldaten gegen die Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen bei der Vereinnahmung der Gelder seinem Wesen und Sinn nach von deren Veruntreuung so umfaßt, daß er in dem Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen aufgegangen wäre.

34

Durch den vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten nach § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG hat der frühere Soldat insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Kraft seiner Vorgesetztenstellung, die ihn nach § 10 Abs. 1 SG verpflichtet, in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben, haftet er hierfür verschärft.

35

Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Die zentrale Pflicht eines Rechnungsführers und Zahlstellenverwalters besteht in der ordnungsgemäßen Verwaltung von Geldern des Dienstherrn und in der Erledigung von Geldgeschäften für diesen. Vergreift er sich an den dienstlich anvertrauten Geldern, so versagt er im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten und zerstört in der Regel das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn so nachhaltig, daß diesem eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Soldaten nicht möglich ist. Mißbraucht ein Soldat auf Zeit oder ein Berufssoldat, dem der Dienstherr Gelder zur Verwaltung anvertraut hat, dieses für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauen, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen, stellt seine Integrität in Frage und zerstört die tragende Grundlage seines Dienstverhältnisses. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat deshalb bei derartigen Dienstvergehen die härteste der in dem Katalog des § 54 Abs. 1 WDO genannten Disziplinarmaßnahmen, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (vgl. die Urteile vom 19. September 1979 - 2 WD 13/79 -, vom 13. Januar 1981 - 2 WD 50/80 - und vom 25. Mai 1982 - 2 WD 15/82). Eine der im Wehrstrafgesetz vorgesehenen Kriminalstrafen für die schuldhafte Verletzung eines der dort geregelten Straftatbestände kann das Wehrdienstgericht nicht verhängen.

36

Eine Ausnahme von dem Grundsatz dienstlicher Untragbarkeit bei dem Vergreifen eines Rechnungsführers an dienstlich anvertrautem oder sonst zugänglichem Geld kann nur in engen Grenzen anerkannt werden. Eine solche Ausnahme ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet, daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind in der Rechtsprechung nur das Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie schließlich das Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war (vgl. BVerwG DokBer Ausgabe B 1983, 147, 149). Keiner der genannten Ausnahmegründe, die im Interesse der Funktionsfähigkeit und -tüchtigkeit der Bundeswehr keinerlei Ausweitung vertragen, liegt hier vor.

37

Für eine schockartig ausgelöste und für einen Schock typische seelische Zwangslage dergestalt, daß der frühere Soldat auf die vereinnahmten Geldbeträge sozusagen zwanghaft hätte zugreifen müssen, fehlt jeder begründete Anhalt.

38

Auch von einer situationsbedingten Augenblickstat kann hier keine Rede sein. Zwar mag der Entschluß des früheren Soldaten, die eingezahlten Gelder sich zuzueignen, das Ergebnis einer über ihn gekommenen Versuchung gewesen sein; dieser Entschluß ließ sich jedoch nicht spontan, sondern nur planvoll in mehreren Teilakten verwirklichen. Der frühere Soldat mußte es zum einen unterlassen, die Einzahlungen in die Anschreibeliste einzutragen, und mußte zum anderen die 1.439,10 DM der Kasse entnehmen, so daß der Kassensollbestand mit der Anschreibeliste wieder in Einklang stand. Für die Planmäßigkeit seines Tuns spricht darüber hinaus, daß er, als er sich zur Tat entschloß, sich bereits Gedanken über die Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens machte und sich vornahm, den veruntreuten Betrag nach dem Empfang seines Gehalts am Monatsende der Kasse wieder zuzuführen.

39

Schließlich kann die von dem früheren Soldaten behauptete Notlage ihm nicht als Milderungsgrund zugute gehalten werden. Eine solche Notlage, die der frühere Soldat jedenfalls aus seirer Sicht hätte annehmen können, ist nicht ersichtlich geworden. Nach den in der Berufungshauptverhandlung auszugsweise verlesenen Akten des Amtsgerichts I. in dem Rechtsstreit H. AG gegen den früheren Soldaten - 4 a C 606/79 - wurde der frühere Soldat durch Anerkenntnisurteil vom 12. Juni 1980 verpflichtet, seine Familienwohnung in H. zu räumen und an die Klägerin herauszugeben sowie bestimmte Zins- und Nutzungsentschädigungsansprüche der Klägerin zu befriedigen. Die Räumungsvollstreckung aus diesem Urteil wurde jedoch, wie den in der Berufungshauptverhandlung ebenfalls auszugsweise verlesenen Akten des Amtsgerichts I. in der Zwangsvollstreckungssache H. AG gegen den früheren Soldaten - 7 M 3259/80 - zu entnehmen ist, bereits durch Beschluß vom 17. Juli 1980 einstweilen eingestellt. Mit Schreiben vom 25. September 1980 teilten die Anwälte der Vollstreckungsgläubigerin dem Amtsgericht mit, daß der frühere Soldat seine Zahlungen pünktlich einhalte und daß aus diesem Grunde zunächst von Zwangsmaßnahmen abgesehen werden könne. Tatsächlich wies das Mietkonto des früheren Soldaten bei der H. AG nach den von ihm vorgelegten und in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Kontoblättern zu Beginn des Jahres 1981 nur ein Soll von 213,88 DM aus. Laut diesen Kontoblättern zahlte der frühere Soldat die Nutzungsentschädigung für seine Familienwohnung für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1981 auch jeweils pünktlich zum Monatsbeginn. Erst seit August 1981 kam es wieder zu Minderleistungen und Zahlungsausfällen, und erst mit Schreiben vom 30. Dezember 1981 wandten sich die Rechtsanwälte der Firma H. AG an das Amtsgericht I. mit dem Antrag, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 17. Juli 1980 aufzuhaben. Dem früheren Soldaten drohte somit bei der Aneignung der dienstlichen Gelder am 18. März 1981 weder unmittelbar die Zwangsräunung seiner Familierswohnung, noch hatte er in diesem Zeitpunkt Mietschulden zu begleichen. Laut den in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Unterlagen versagte ihm zwar die Stadtsparkasse H. Anfang Juni 1981 "wegen der in der Vergangenheit aufgetretenen erheblichen Zahlungsschwierigkeiten" einen von ihm beantragter. Kredit über 6.000,00 DM, im selben Monat veranlaßte die W.bank GmbH in K. jedoch, daß die Eintragung des früheren Soldaten als Darlehensschuldner bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) gelöscht wurde, nachdem eine Restforderung aus einem Haushaltskredit am 4. März 1981, also bereits vor der hier abzuurteilenden Tat, bezahlt worden war.

40

Der Umstand, daß der von dem früheren Soldaten veruntreute Betrag im Verhältnis zu den von ihm ordnungsgemäß verwalteten Geldern sicher nicht besonders hoch war, kann ebenfalls nicht mildernd bericksichtigt werden. Abgesehen davon, daß die Summe von 1.439,10 DM, um die der frühere Soldat seinen Dienstherrn scrädigte, nicht gering zu bewerten ist, ist dienst- und disziplinarrechtlich nicht die Höhe veruntreuter, unterschlagener oder gestohlener Gelder entscheidend, sondern der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust. Der frühere Soldat hat aber durch die Tat das Vertrauen, das ihm sein Dienstherr geschenkt hatte, als er ihm die Dienststellung eines Rechnungsführers übertrug und ihn vertretungsweise mit der Führung der Zahlstelle beauftragte, so sehr und - wie die in der Berufungshauptverhandlung verlesene Zeugenaussage des Kompaniefeldwebels ... L. vor der Kammer beweist - so nachhaltig mißbraucht und zerstört, daß er für seinen Dienstherrn untragbar geworden ist. Dadurch, daß der frühere Soldat den Betrag an Verpflegungsgeldern, den er für sich verbrauchte, am 19. März 1981 bei der Truppenverwaltung in die Buchungskarte eintragen ließ und bei Vorlage der Verpflegungsgeld-Abrerhnungsliste die Einzahlungsliste für das Verpflegungsgeld beifügte, wird seine Einlassung gestützt, er habe ursprünglich das Geld nach Erhalt der Dienstbezüge am Monatsende ersetzen wollen. Dieser dann doch nicht verwirklichte Vorsatz kann aber nicht tief verwurzelt gewesen sein, da der frühere Soldat, wie er eingeräumt hat, sein Vorhaben am 30. März 1981 "bedingt durch Antritt seines Urlaubs vor Beginn der dienstzeitbeendenden Ausbildung" schon "vergessen" hatte. Auch daraus ergibt sich mithin hier kein Milderungsgrund, abgesehen davon, daß dienstliche Gelder nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Soldaten zu dienen. Daß der frühere Soldat den Betrag alsbald nach Entdeckung der Tat erstattete, war nicht mehr als recht und billig.

41

Ist ein Soldat für seinen Dienstherrn schuldhaft untragbar geworden, so ist seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis die notwendige Folge seines Fehlverhaltens. Ebensowenig wie ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat aus sachfremden Erwägungen aus dem Dienstverhältnis entfernt werden darf, darf ein schlechthin untragbar gewordener Soldat aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen, etwa mit Rücksicht auf sein berufliches Fortkommen oder auf seine Familie, im Dienst verbleiben. Die darin in jedem Falle liegende Harte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten auch seine berufliche Zukunft und das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt (vgl. BVerwGE 43, 97, 99) [BVerwG 10.06.1970 - II D 26/69].

42

Da der frühere Soldat inzwischen durch Zeitablauf aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist, jedoch noch einen Anspruch auf eine Dienstzeitversorgung hat, die als Ruhegehalt gilt (§ 1 Abs. 3 WDO), muß infolgedessen seine Berufung mit der Maßnahme zurückgewiesen werden, daß ihm das Ruhegehalt aberkannt; wird (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO).

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Einen minder schweren Fall, der es nach § 58 Abs. 2 WDO rechtfertigen könnte, dem Soldaten mindestens einen herabgesetzten Dienstgrad für eine Wiederverwendung auf Grund der Wehrpflicht zu belassen, vermag der Senat - gleich der Truppendienstkammer - angesichts des Fehlens jeglicher Milderungsgründe in der Tat nicht anzuerkennen.

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Der Unterhaltsbeitrag, der dem früheren Soldaten angesichts seiner lange Zeit hindurch erbrachten ordentlichen, durch eine förmliche Anerkennung sogar besonders gewürdigten dienstlichen Leistungen und angesichts seiner über viele Jahre hinweg gezeigten tadelfreien Führung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO bereits von der Kammer zu Recht bewilligt worden ist, mußte, so wie es der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 110 Abs. 3 WDO beantragt hat, auf die Dauer von acht Monaten begrenzt werden; denn dem früheren Soldaten stehen Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz nur noch für diesen Zeitraum zu (§ 105 Abs. 1 Satz 3 WDO).

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5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO. Für eine Überbürdung der dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Schütt
Skupin