Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1986, Az.: BVerwG 2 WD 47/85
Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung; Unterschlagung von Bundeswehreigentum; Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen; Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Versagen im Kernbereich seiner Dienstpflichten; Zurückweisung der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 47/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 28.08.1985 - AZ: M 4 VL 4/85
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Stabsunteroffizier ... geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. April 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,ferner
Oberstleutnant Schadt,
Stabsunteroffizier Harling als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 28. August 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der nunmehr 26 Jahre alte Soldat erreichte nach dem Besuch von Volks- und Realschule am 25. Juni 1977 den Realschulabschluß. Daraufhin begann er eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann, die er jedoch am 4. Oktober 1978 abbrach. Einen Berufsabschluß als Bürokaufmann erwarb er später durch Förderungsmaßnahmen der Bundeswehr am 14. Dezember 1982. Im Oktober und November 1978 war er kurze Zeit als Waldarbeiter tätig, anschließend arbeitslos, bis er zum 19. Februar 1979 zur Ausbildungskompanie ... in St. einberufen wurde, um Grundwehrdienst zu leisten.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der inzwischen zum Gefreiten beförderte Soldat durch Urkunde vom 20. November 1979 am 27. November 1979 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine wiederholt verlängerte und auf insgesamt acht Jahre festgesetzte Dienstzeit wird planmäßig mit Ablauf des 15. Februar 1987 enden.
Der Soldat wurde am 1. April 1980 zum Obergefreiten, am 9. März 1981 zum Unteroffizier und schließlich mit Wirkung vom 1. Juli 1982 zum Stabsunteroffizier befördert. Seit Beendigung der Grundausbildung gehört er der Instandsetzungskompanie ... in K., jetzt: Instandsetzungskompanie ... in H. an. Dort wurde er zunächst als Nachschubsoldat und Kraftfahrer CE, seit Anfang 1981 als Materialnachweisunteroffizier und Kraftfahrer B verwendet. Wegen des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde er von April 1984 an vorübergehend als Ersatzteilwart in der Ersatzteilgruppe eingesetzt. Auf Weisung seines Kompaniechefs übte er jedoch seit Juni 1985 wieder die Funktion eines Materialnachweisunteroffiziers, allerdings mit Ausnahme der dezentralen Beschaffung, aus. Seit 8. Januar 1986 ist der Soldat zur Fachausbildung als Industriekaufmann vom militärischen Dienst freigestellt.
Als Materialnachweisunteroffizier wurde der Soldat am 21. September 1981 mit "voll befriedigend" (5 C) beurteilt. Im Mai 1985 erwarb er das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold.
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind weder Strafen noch disziplinare Maßregelungen vermerkt.
Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich rund 2.260 DM brutto, 2.030 DM netto. Für ein Darlehen, das er im Jahre 1981 in Höhe von 20.000 DM zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges und zur Einrichtung des Hausstandes aufgenommen hat und das er derzeit noch in Höhe von ca. 4.000 DM schuldet, hat er monatliche Raten von 500 DM zu erbringen.
Seit 22. Juni 1983 ist der Soldat kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau ist als Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten beim Finanzamt Kassel tätig und verdient monatlich 400 DM netto.
II
Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im April 1984 gegen den Soldaten zu einem Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und der Unterschlagung. Das Amtsgericht Kassel stellte dieses Verfahren am 14. November 1984 - 302 Js 11201/84 - 40 Ls - gegen Zahlung von Geldbußen von je 1.000 DM an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V. und an das Ludwig-Noll-Krankenhaus, Kassel, gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig und nach Erfüllung der Auflagen durch Beschluß vom 15. April 1985 endgültig ein.
In dem am 17. Mai 1984 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 14. Januar 1985 denselben Sachverhalt dem Soldaten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last.
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den Soldaten am 28. August 1985 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten. Sie traf folgende Tat- und Schuldfeststellungen:
"Der Soldat war in seiner Kompanie als Mat-Nachweis-Uffz eingesetzt. Dessen Aufgaben ergeben sich aus dem Aufgabenkatalog VWH 4. Entsprechend diesem Katalog ist der Mat-Nachweis-Uffz u.a. auch für die Bearbeitung der dezentralen Bedarfsdeckung und der Beschaffung für den Sofortbedarf zuständig. Er hat danach unbrauchbar gewordenes Werkzeug, das bei den Teileinheiten ausgesondert worden war und dessen Ersatz von den Teileinheiten angefordert wurde, zu beschaffen. Die Beschaffung hat grundsätzlich auf dem zentralen Versorgungsweg zu erfolgen. Erst wenn auf diesem Weg das angeforderte Werkzeug nicht geliefert werden kann, ist das Werkzeug durch den Mat-Nachweis-Uffz dezentral, d.h. außerhalb des Versorgungsweges der Bundeswehr, zu beschaffen.
Die Handhabung der dezentralen Beschaffung, wie sie in der Einheit des Soldaten nach dessen ausführlicher, glaubhafter Schilderung in der Hauptverhandlung üblich war, stand mit den einschlägigen Bestimmungen nur begrenzt im Einklang. Sie spielte sich wie folgt ab:
Bei dem Soldaten - als Mat-Nachweis-Uffz - gingen die von den Zugführern auf einem Formblatt erstellten sogen. Statusmitteilungen ein, auf denen die unbrauchbar gewordenen und darum zu ersetzenden Werkzeuge einzeln aufgeführt waren. Aus diesen Statusmitteilungen konnte der Mat-Nachweis-Uffz ersehen, welche Werkzeuge auf dem Versorgungsweg der Bundeswehr lieferbar waren bzw. welche dezentral beschafft werden mußten; ferner auch die unterschiedliche Eilbedürftigkeit für die Ersatzbeschaffung.
Darüber, was dezentral sofort beschafft werden mußte, damit die Arbeiten in den Einheiten keine Verzögerung erfuhren, bestimmte der Mat-Nachweis-Uffz, d.h., hier der Soldat. Die Firmen, bei denen die im Wege der dezentralen Beschaffung zu besorgenden Werkzeuge gekauft werden durften, waren dem Mat-Nachweis-Uffz - aufgrund der von der Bundeswehr mit den Firmen geschlossenen Rahmenverträge oder durch entsprechende Einzelbestimmungen - vorgeschrieben. In Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen für die dezentrale Beschaffung, nach denen der Mat-Nachweis-Uffz die ihm von den Teileinheiten zugegangenen, für die dezentrale Beschaffung vorgesehenen Anforderungen zunächst auf einem Formblatt einzutragen und dies dem KpChef vorzulegen hatte, damit dieser die Notwendigkeit der dezentralen Beschaffung prüfen und ggf. dann durch seine Unterschrift den Beschaffungsauftrag erteilen konnte, gab sich hier der Mat-Nachweis-Uffz selbst einen sogen. 'Vorauftrag'; d.h. er unterschrieb selbst ein - nicht ausgefülltes - Auftragsformular, fuhr zu einer der in Frage kommenden Firmen, suchte dort die zu beschaffenden Werkzeuge, soweit sie vorhanden waren, aus und trug sie nun - in Übereinstimmung mit dem Lieferschein der Firma - auf dem 'Vorauftrag' ein. Erst wenn die Rechnung der Firma bei der Einheit, d.h. beim Mat-Nachweis-Uffz, eingegangen war, übertrug er die von ihm auf Namen und Rechnung der Einheit gekauften, an Ort und Stelle mitgenommenen und regelmäßig schon an die anfordernden Teileinheiten ausgegebenen Werkzeuge auf ein Auftrags-Formblatt, das er dann zusammen mit der Rechnung dem KpChef zur Bestätigung als sachlich richtig und festgestellt vorlegte.
In dieser Weise geschah auch die dezentrale Beschaffung, in deren Zusammenhang der Soldat das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten an den Tag legte.
Am 15. März 1984 suchte der Soldat in seiner Funktion als Mat-Nachweis-Uffz die Firma KA. in N. auf, um dort in der geschilderten Weise im Namen und auf Rechnung seiner Einheit Werkzeuge einzukaufen, die auf dem Versorgungsweg der Bundeswehr nicht zu erhalten waren. Nachdem er in dem Verkaufsraum der Firma die von der Truppe benötigten Werkzeuge erhalten und sie in den von ihm selbst unterschriebenen 'Vorauftrag' auch schon eingetragen hatte, kam ihm der Gedanke, weitere, im Geschäftsraum ausgestellte Werkzeuge für seine private Verwendung auszusuchen und sie ebenfalls in das Auftragsformular - 'Verauftrag' - einzutragen. Von vornherein war es dabei seine Absicht, diese Werkzeuge mit zu sich nach Hause zu nehmen und sie sich rechtswidrig zuzueignen. Die für sich selbst ausgesuchten Werkzeuge setzte er dann ebenfalls auf das Auftragsformular ('Vorauftrag') und ließ sie zusammen mit dem dienstlich benötigten Werkzeug auch auf den dann von ihm quittierten, für die InstKp ... ausgestellten Lieferschein der Firma eintragen.
Die eingekauften Werkzeuge nahm er zunächst mit auf sein Büro in der Kaserne. Dort sortierte er die Werkzeuge in 2 Päckchen: Eines mit den für die Kompanie bestimmten und eines mit den für sich selbst bestimmten Werkzeugen. Letzteres nahm er anderntags mit nach Hause.
Am 26. März 1984 ging die Rechnung der Firma über die gelieferten Werkzeuge bei dem Soldaten ein, der nunmehr - nach der oben geschilderten Weise - mit der Rechnung auch das formelle Auftragsformular, in das er sämtliche gekaufte Werkzeuge eingetragen hatte, seinem Einheitsführer vorlegen mußte.
Der Soldat suchte am 13. April 1984 den Zeugen Hauptmann Sch., der den KpChef vertrat, auf, um ihm Rechnung und Auftragsformular zur Unterschrift vorzulegen. Der Zeuge Sch. hatte bereits seine Unterschrift gegeben als ihm bei nochmaliger Überprüfung der auf der Rechnung und dem Auftragsformular aufgeführten Werkzeuge auffiel, daß auch Werkzeuge eingetragen waren, die auf dem Versorgungswege der Bundeswehr erhältlich sind und für die Instandsetzung seines Erachtens auch nicht benötigt wurden. Der Soldat, vom KpChef zur Rede gestellt, gab zu, daß er die fraglichen Werkzeuge für sich privat habe verwenden wollen. Der Gesamtwert der Werkzeuge, die der Soldat in rechtswidriger Zueignungsabsicht mit nach Hause genommen hatte, belief sich laut Rechnung der Firma auf ca. 260,- DM.
Der Soldat brachte die Werkzeuge wieder in die Kaserne zurück. Sie wurden der Firma zurückgegeben."
Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege schwer. Der Soldat habe das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Redlichkeit grob mißbraucht und versucht, sich zu Lasten des Dienstherrn persönlich zu bereichern. Als Soldat in Vorgesetztenstellung habe er damit ein besonders schlechtes Beispiel gegeben. Ihm könne auch nicht zugute gehalten werden, daß er etwa zunächst "kopflos" in einer Art Konsumrausch gehandelt habe. Er sei vielmehr von Anfang an gezielt vorgegangen. Dafür sprächen schon die Umstände beim Erwerb der Werkzeuge. Dahingestellt bleiben könne, ob er beim Aussuchen der Gegenstände im Geschäftsraum der Firma auch schon eine Vorstellung darüber gehabt habe, wozu ihm die Werkzeuge im privaten Bereich dienen sollten. Der Soldat habe nicht versucht, noch vor Eingang der Rechnung sein Fehlverhalten zu korrigieren und die fraglichen Werkzeuge der Firma zurückzubringen. Er habe sich offensichtlich von der Hoffnung leiten lassen, daß der Kompaniechef bei Vorlage der ihm unterschriftsreif vorgelegten Rechnung und des Auftragsformulars das Fehlverhalten nicht bemerken würde und daß mit der Unterschrift die Angelegenheit erledigt sei. Zu seinen Ungunsten müsse sich der Soldat auch zurechnen lassen, daß er wegen seiner Pflichtverletzung von seinem Dienstposten als Materialnachweisunteroffizier habe abgelöst werden müssen und daß dadurch erhebliche Schwierigkeiten im Dienstbetrieb der Einheit entstanden seien. Seine beschränkte Wiederverwendung in der Funktion eines Materialnachweisunteroffiziers, die der Kompaniechef im Juni 1985 aus der personellen Notlage verfügt habe, mache dies besonders deutlich. Gegen den Soldaten spreche auch, daß seine Pflichtverletzung in der Einheit bekanntgeworden sei. Zu seinen Gunsten habe die Kammer berücksichtigt, daß er in seiner bisherigen Dienstzeit stets voll zufriedenstellende Leistungen erbracht und diese nach der Tat noch gesteigert habe. Schließlich habe die Kammer auch mildernd bedacht, daß der Dienstherr infolge der schnellen Aufdeckung der Tat nicht materiell geschädigt worden sei. Unter Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände habe ihm kein mit Vorgesetzteneigenschaft verbundener Dienstgrad belassen werden können. Auf Grund seiner bisherigen tadelfreien Führung, seiner Leistungen und seiner Einsatzbereitschaft auch nach dem Dienstvergehen habe es die Kammer für angemessen und ausreichend angesehen, den Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten als obersten Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen.
Gegen diese ihm am 4. Oktober 1985 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen damaligen Verteidiger am 29. Oktober 1985 Berufung einlegen und beantragen lassen,
seine Dienstgradherabsetzung aufzuheben und auf Gehaltskürzung zu erkennen.
Zur Begründung hat er vortragen lassen:
Er habe sich bis zu dem Vorfall immer tadellos verhalten und habe sich auch danach Mühe gegeben, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen. Die Kammer habe sich zwar sehr ausgiebig mit den Hintergründen und den Ursachen seines einmaligen Fehlverhaltens auseinandergesetzt, diese aber in ihrem Urteil nicht ausreichend berücksichtigt. Sie habe nicht seine in der Hauptverhandlung deutlich gewordene Fassungslosigkeit vor seiner eigenen Tat verarbeitet und sich nicht damit auseinandergesetzt, daß er die Werkzeuge wahllos eingepackt habe, ohne sich dabei der Folgenschwere seines Vorgehens bewußt zu werden. Er habe sich dann schließlich nicht mehr zugetraut, die Angelegenheit mit seinem Vorgesetzten zu klären. Die Werkzeuge, die er mitgenommen habe, hätte er weder nach seinen Kenntnissen noch angesichts etwaiger Reparaturbedürfnisse gebrauchen können. Er habe sie auch nicht benutzt, so daß sie später verpackt hätten zurückgegeben werden können. Es sei ihm nicht um eine Reparatur seines Fahrzeuges gegangen. Der Gedanke, die Werkzeuge in der Firma einzupacken, habe ihn geradezu überfallen, so daß er sich erst hinterher über sein Tun klargeworden sei. Die Kammer habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß er sich Werkzeuge auf einem wesentlich geschickteren Weg hätte zueignen können. Er hätte nämlich solche Gegenstände ohne weiteres aus den Vorräten wegnehmen oder sie über die Beschaffungskette für sich bestellen können. Statt dessen habe er Werkzeuge an sich genommen, deren Beschaffung sofort habe auffallen müssen, weil sie entweder in der Kompanie nicht benutzt worden oder über die Beschaffungskette ohne weiteres zu erlangen gewesen seien. Er sei derart ungeschickt vorgegangen, daß schon allein daraus hervorgehe, daß seine Tat weder geplant noch im Zeitpunkt ihrer Ausführung beherrscht gewesen sei. Unter anderen Umständen wäre der Vorfall sicherlich innerhalb der Kaserne geregelt worden. Das Gericht habe auch nicht bedacht, daß die Werkzeuge hätten zurückgegeben werden können, ohne daß der Bundesrepublik Deutschland ein Schaden entstanden sei. Die verhängte Maßnahme stehe daher in keinem Verhältnis zu dem Fehlverhalten. Sein Vorgesetzter habe ihn, den Soldaten, im Vertrauen auf seine grundsätzliche Ehrlichkeit wieder in seine Dienststellung eingesetzt. Er, der Soldat, habe sich nach dem Vorfall noch zusätzlich Mühe gegeben, durch besonders vorbildliche Arbeit und durch besonders vorbildliches Verhalten den Ansehensschaden wieder auszugleichen. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, daß seine Pflichtverletzung in der Einheit bekanntgeworden sei. Er selbst und seine Vorgesetzten hätten sich bemüht, das Geschehen nicht an die Öffentlichkeit dringen zu lassen. Bedauerlicherweise gebe es immer wieder Kameraden, die zufällig solche Dinge zur Kenntnis bekämen und meinten, sie verbreiten zu müssen. Diese Verbreitung sei jedoch auf einen sehr engen Personenkreis beschränkt geblieben. Sein "Ausrutscher" sei mit der verhängten Dienstgradherabsetzung unverhältnismäßig geahndet worden. Eine Gehaltskürzung oder ein Beförderungsverbot reichten als Maßnahme aus, insbesondere wenn man berücksichtige, daß das Strafverfahren habe eingestellt werden können. Er habe darin eine Geldbuße von 2.000 DM mit Gerichts- und Rechtsanwaltskosten tragen müssen.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt eingelegt worden. Dem Vorbringen des Soldaten ist weder ein Angriff auf die Feststellungen der Truppendienstkammer zum äußeren und inneren Tatbestand noch eine Rüge der rechtlichen Würdigung der Kammer zu entnehmen. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen. Die Truppendienstkammer hat das Fehlverhalten des Soldaten nicht unangemessen hart geahndet.
Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Der Soldat hat anläßlich der dezentralen Beschaffung dienstlichen Materials bei der Firma KA. am 15. März 1984 20 Werkzeuge im Wert von ca. 260 DM mitgenommen, um sie sich auf Kosten des Dienstherrn und damit der Gemeinschaft anzueignen. Das war eine höchst verwerfliche Tat, selbst wenn er der Versuchung, sie auszuführen, erst im Verkaufsraum der Firma KA. unterlag und ihm die Folgenschwere seines Handelns in diesem Augenblick noch nicht bewußt war. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Soldat auf Zeit oder ein Berufssoldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und erschüttert sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, disqualifiziert sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter und verwirkt damit eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsstand.
Der Soldat griff zudem nicht wahllos in einer Art Besitzrausch auf irgendwelche, für ihn nicht brauchbare Werkzeuge zu, sondern suchte sich, wie er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat, die für ihn passenden Gegenstände gezielt aus. Er nutzte auch keine der vielfältigen Möglichkeiten, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen oder die Tat rückgängig zu machen. Er handelte nach eigenem Eingeständnis nach dem Motto: "Entweder es geht gut, oder du fällst auf die Schnauze!" Nach seiner Einlassung wäre es ihm noch im Geschäft der Firma KA. möglich gewesen, die für ihn bestimmten Werkzeuge zurückzugeben. Weil er sie haben wollte, setzte er sie aber auf seinen "Vorauftrag" für die Firma und quittierte sie zusammen mit dem dienstlich benötigten Material auf deren Lieferschein, der auf seine Einheit ausgestellt war. Abweichend von seinem sonstigen Verfahren, schaffte er nach seiner Rückkehr in die Kaserne alle Gegenstände in sein Büro und sortierte dort die Werkzeuge aus, die er für sich behalten wollte. Obwohl ihm noch am selben Tag bewußt wurde, "Mist gemacht zu haben", nahm er diese Werkzeuge anderntags mit nach Hause. Nachdem am 26. März 1984 die Rechnung der Firma KA. für alle am 15. März 1984 beschafften Gegenstände, die auf die Instandsetzungskompanie 60 lautete, bei dem Soldaten als dem Materialnachweisunteroffizier eingegangen war, erstellte er, rückdatiert auf den 15. März 1984, den schriftlichen Auftrag, in den er wiederum das für sich abgezweigte Material als Bedarf der Bundeswehr aufnahm. Trotz der von ihm behaupteten "Angst", Auftrag und Rechnung dem Kompaniechef zur Unterzeichnung vorzulegen, brachte er in den folgenden nahezu drei Wochen die in seinem Besitz befindlichen Werkzeuge weder der Firma noch der Einheit zurück, noch entschloß er sich, sie selbst zu bezahlen. Er unterbreitete vielmehr am 13. April 1984 (einem Freitag) Rechnung und Auftrag dem Vertreter seines Kompaniechefs, hoffend, dieser werde nichts merken und die unterlagen nur stichprobenartig überprüfen. Erst als dem Zeugen Sch. die Unregelmäßigkeit doch aufgefallen war und dieser ihn zur Rede stellte, gab der Soldat sein Fehlverhalten zu und händigte die Werkzeuge der Kompanie aus, so daß es der Firma unbenutzt wieder zurückgegeben werden konnte. Bei diesem Geschehensablauf konnte sich der Soldat nicht zugute halten, daß dem Dienstherrn kein Schaden entstand; das war nicht sein Verdienst. Bei Pflichtwidrigkeiten der vorliegenden Art kommt es dienst- und disziplinarrechtlich ohnehin nicht so sehr auf die Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn an, sondern auf den durch eine solche Verfehlung bewirkten Vertrauensverlust.
Dieser Vertrauensverlust war hier um so größer, als der Soldat als Materialnachweisunteroffizier ausgebildet und seit Jahren schon in solcher Funktion eingesetzt war. In seiner Dienststellung oblag es ihm u.a., die dezentrale Bedarfsdeckung zu bearbeiten (VWH 4 Anlage 9/21 Nr. 17 II des Aufgabenkatalogs für den Materialnachweisunteroffizier). Ungeachtet dessen, wie sehr ihn diese Teilaufgabe in Anspruch nahm, hat der Soldat mithin durch sein Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Ebenso wie bei der Veruntreuung dienstlicher Gelder durch einen Rechnungsführer (BVerwG Urteil vom 12. Juli 1983 - 2 WO 35/82 - m.w.N.) oder beim Zugriff eines Munitionsunteroffiziers auf die ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraute Munition (BVerwGE 76, 73) berührte dieses Versagen die Grundlage des Dienstverhältnisses selbst mit der Folge, daß hier die härteste der im Katalog des § 54 Abs. 1 WDO genannten Disziplinarmaßnahmen, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu wählen gewesen wäre.
Aus dieser Sicht erwies sich die von der Kammer verhängte Maßnahme, den Soldaten in den höchsten Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen, als durchaus gerechtfertigt und nicht zum Nachteil des Soldaten. Sie berücksichtigte dessen tadelfreie Führung als Staatsbürger und Soldat bis zur Begehung des Dienstvergehens ebenso wie seine recht zufriedenstellenden, den Durchschnitt überragenden dienstlichen Leistungen in einer ziemlich schwierig zu verwaltenden Materie. Als besonderer Milderungsgrund fand darin auch das günstige Persönlichkeitsbild des Soldaten Ausdruck, das sich in seiner Beurteilung vom 21. September 1981, in dem Zeugnis seines damaligen Disziplinarvorgesetzten Major Albert in der Hauptverhandlung erster Instanz und in seinem Auftreten in der Berufungshauptverhandlung spiegelte und das seinen Pflichtenverstoß als ein im Grunde persönlichkeitsfremdes Versagen bewerten läßt. Darüber hinaus war dem Soldaten zugute zu halten, daß er sich trotz der Belastungen durch das Strafverfahren und das vorliegende Verfahren erfolgreich bemühte, seine Leistungen auf seinem, allerdings eingeschränkten, Dienstposten zu steigern, und daß es ihm gelang, noch das Leistungsabzeichen in Gold zu erwerben. Andererseits durfte jedoch nicht übersehen werden, wie leicht er der Versuchung unterlag, sich auf Kosten seines Dienstherrn zu bereichern, und wie schnell er in einer ganz gewöhnlichen Situation sich als ungetreuer Materialnachweisunteroffizier erwies.
Das Dienstvergehen hatte schließlich negative, ebenfalls zu Lasten des Soldaten gehende Auswirkungen. Wie seine weitere Verwendung zeigte, war der Soldat wegen des Dienstvergegehens für die Bundeswehr nur mehr beschränkt einsatzfähig. Daß er auf Weisung seines Kompaniechefs seit Juni 1985 wieder teilweise als Materialnachweisunteroffizier eingesetzt wurde, bedeutete nicht, daß ihm die Bundeswehr sein Fehlverhalten nachsah und ihm wieder uneingeschränktes Vertrauen entgegenbrachte. Major A. hat als Zeuge in der Hauptverhandlung erster Instanz betont, daß er lediglich mangels eines geeigneten Nachfolgers den Soldaten wieder mit der Funktion eines Materialnachweisunteroffiziers betraute, ihn aber selbstverständlich die dezentrale Beschaffung, die diese Verwendung umfaßt, nicht mehr wahrnehmen ließ. Der Soldat hat auch ein sehr schlechtes Beispiel gegeben, da sein Fehl verhalten in der Kompanie bekanntgeworden war. Auf welche Weise und wieviele Kameraden von dem Vorfall erfuhren, spielte dabei keine Rolle.
Der Geldbetrag, den der Soldat entrichten mußte, damit das sachgleiche Strafverfahren eingestellt wurde, hat ebenso wie die in jenem Verfahren ihm erwachsenen Kosten und Auslagen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme außer Betracht zu bleiben. Während das Strafverfahren die schuldhafte Verletzung eines von der Rechtsordnung allgemein geschützten, für alle gewährleisteten Rechtsgutes verfolgt, bezweckt das disziplinargerichtliche Verfahren, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen, ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder durch eine reinigende Maßnahme aus dem Dienstverhältnis oder aus seinem Dienstgrad entfernt oder durch eine erzieherische Maßnahme an künftiges pflichtgemäßes Verhalten mahnt.
4.
Die Berufung des Soldaten war demnach mit der Kostenfolge gemäß § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Hacker
Schadt
Harling