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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1983, Az.: BVerwG 2 WD 3/83

Vorliegen des Dienstvergehens eines Soldaten wegen einer Unterschlagung von Bundeswehreigentum sowie eines Sprengstoffvergehens; Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten; Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Dienstgrades

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 3/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord Münster - 21.10.1982 - AZ: N 12 VL 17/82

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 73 - 76
  • NZWehrr 1983, 191-192

Amtlicher Leitsatz

Beim Zugriff eines Soldaten auf Eigentum seines Dienstherrn, das ihm in seiner Dienststellung zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut ist, kommt stets die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Ausgangspunkt der disziplinaren Zusammenerwägungen in Betracht.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlicher, Hauptverhandlung
am 26. April 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberfeldapotheker Spenner, Stabsunteroffizier Kuhn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter den Bundeswehrdisziplinsranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung den Wehrdisziplinaranwalts wird des Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. Oktober 1982 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.

Dem Soldaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 31 Jahre alte Soldat verließ am 30. November 1966 die Volksschule aus der 8. Klasse, ohne das Abschlußzeugnis erworben zu haben. Anschließend unterzog er sich bis 30. November 1969 einer Landwirtschaftslehre, erreichte aber auch hier keinen Abschluß. In den Winterhalbjahren 1969/70 und 1970/71 besuchte er die Landwirtschaftsschulen in Neumünster und Flensburg und bestand am 19. März 1971 die Abschlußprüfung. Im Rahmen der Berufsförderung legte er schließlich am 13. Juni 1978 die Kaufmannsgehilfenprüfung zum "Bürokaufmann" erfolgreich ab.

2

Zum 4. Oktober 1971 als Wehrpflichtiger zur 3./Jägerbataillon ... in F. zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen, wurde der Soldat auf Grund freiwilliger Bewerbung und Verpflichtung am 26. November 1971 durch Urkunde vom selben Tage als Jäger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine wiederholt verlängerte und zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit hätte planmäßig am 30. September 1983 geendet.

3

Der Soldat wurde am 20. April 1972 zum Gefreiten, am 20. November 1972 zum Hauptgefreiten, am 6. Februar 1976 zum Unteroffizier und mit Urkunde vom 30. März 1977 am 31. März 1977 zum Stabsunteroffizier befördert.

4

Zum 1. Januar 1972 zur 1./Jägerbataillon ..., nunmehr: ..., versetzt, wurde er im Mai/Juni 1972 zum Betriebsstoffwart und vom 14. Juli 1975 bis 23. September 1975 zum Munitionswart ausgebildet. Nachdem er am 19. September 1975 erfolgreich an der Verwendungsprüfung der Grundausbildungsklasse Munitionswart, Pionierkampfmittelwart und Nachschubsoldat teilgenommen hatte, wurde er seit 1. Oktober 1975 als Munitionsunteroffizier und Führer des Bataillons-Munitionstrupps eingesetzt. Vom 8. Oktober 1975 bis 18. Dezember 1975 absolvierte er mit Erfolg den Unteroffiziergrundlehrgang im Ausbildungsbereich Munition und Betriebsstoff, vom 9. bis 27. Februar 1976 die Ausbildung zum Ausbildungsgehilfen in der Pionierausbildung aller Truppen und vom 11. bis 21. Mai 1976 den Lehrgang Lagerung und Transport gefährlicher Güter. Nachdem der verfehrensgegenständliche Vorfall der Einheit bekanntgeworden war, wurde dem Soldaten am 4. Februar 1981 die Ausübung des Dienstes verboten. Mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens enthob ihn die Einleitungsbehörde am 10. Februar 1981 vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen.

5

In der Beurteilung vom 23. November 1971 wurde der Soldat als Jäger zusammenfassend mit "befriedigend" (6) bewertet. Die Laufbahnbeurteilung vom 7. Mai 1973 hebt seine Stärke bei Außendiensttätigkeiten hervor, diejenige vom 9. Juli 1975 befürwortet bei entsprechender Förderung eine Ausbildung zum Funktionsunteroffizier. Der geistig durchschnittlich veranlagte, kritische und disziplinierte, mit guter Auffassungsgabe ausgestattete Soldat führe die ihm übertragenen Aufgaben mit praktischem Geschick, jedoch nicht immer mit der nötigen Sorgfalt aus. In der Hauptverhandlung erster Instanz hat der Zeuge Major Witt die Eignung und Leistung des Soldaten, unbeschadet des Vorfalls, der den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, mit "ziemlich gut" (4 C) beurteilt. Seit August 1978 ist der Soldat berechtigt, die Schützenschnur in Bronze zu tragen.

6

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren keine Eintragungen auf.

7

Der Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich monatlich auf brutto 2.427,64 DM, netto einschließlich Kindergeld auf 2.564,58 DM beliefere. Laut Anordnungen der Einleitungsbehörde wurden diese Dienstbezüge seit 1. April 1981 in Höhe, von 10 vom Hundert, seit 1. März 1982 in Höhe von 50 vom Hundert und vom 1. Mai 1982 an in Höhe von 25 vom Hundert einbehalten. Der Soldat hat Übergangsgebührnisse für die Dauer von 18 Monaten erdient, die einschließlich eines Ausgleichs nach § 47 Abs. 1 SVG monatlich ca. 1.870 DM brutto betragen. Seit März 1982 ist der Soldat als Aushilfskraft bei einem Lohnunternehmer beschäftigt und verdient aus dieser Tätigkeit monatlich zwischen 350 und 400 DM. Aus einem gemeinsam mit seiner Ehefrau betriebenen Kiosk erzielt er einen Gewinn von jetzt ca. 500 DM im Monat. Ein Bauspardarlehen für einen Grundstückskauf im November 1979 in Höhe von rund 62.000 DM und ein Kredit für Anschaffungen in Höhe von 25.000 DM belasten ihn mit monatlichen Zins- und Tilgungsraten von 760 DM.

8

Aus der am 26. Juli 1974 geschlossenen Ehe sind drei Töchter hervorgegangen, die jetzt acht, sieben und vier Jahre alt sind. Ein viertes Kind wird im Juli 1983 erwartet.

9

II

Durch eine Anzeige kam es Anfang Februar 1981 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht - Schafengericht - Flensburg am 27. Januar 1982 - 6 Js 154/81 - 43 Ls (217/81) - wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit einem Sprengstoffvergehen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilte. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf drei Jahre bemessen. Die Berufung des Soldaten gegen diese Entscheidung wies die I. Große Strafkammer des Landgerichts Flensburg durch Urteil vom 15. März 1982 - I Ns 17/82 - zurück. Durch Rücknahme der von dem Soldaten eingelegten Revision sind die strafgerichtlichen Urteile rechtskräftig seit dem 17. Mai 1982.

10

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift vom 23. Juli 1982 dem Soldaten zur Last, durch das strafgerichtlich geahndete Verhalten seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.

11

Die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 21. Oktober 1982 des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten. Gestützt auf die bindenden Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Landgerichts Flensburg hielt sie folgenden Sachverhalt für erwiesen:

"Im Laufe der Jahre seiner Tätigkeit als Munitionsunteroffizier des Bataillons erhielt der Angeklagte bei verschiedenen Gelegenheiten, insbesondere aber beim Gefechtschießen, zum Teil nicht unbetrüchtliche Mengen nicht verschossener Munition zurück. Dabei handelte es sich um Mengen, die der Angeklagte mit der von ihm zuvor verbuchten Ausgabe nicht vereinbaren konnte und die einen 'Überschuß' ergaben. Der Angeklagte verwahrte solche 'Uberschußbestände' auch dann noch, wenn er sie später nicht durch nochmalige Überprüfung seiner Buchprüfung aufzuklären vermochte, und zwar zunächst in einem von ihm verwalteten Keller in der Kaserne als sogenannten 'Schwarzbestand'. Die 'schwarzen Bestände' wollte er einerseits bei künftigen Schießvorhaben mit Massenverbrauch zusätzlich ' verballern' lassen, andererseits wollte er damit aber auch etwaige'Fehlbestände', die auch auftreten konnten, ausgleichen. Das tat er, um zu vermutende oder tatsächliche Mängel in seiner Buchführung nicht offenbar werden zu lassen oder sie seinem Vorgesetzten nicht anzeigen zu müssen.

Der Angeklagte 'vereinnahmte' aber nicht nur eigene 'Überbestände' an Munition 'schwarz', sondern auch solche anderer Kompanien, die ihm von den entsprechenden Funktionern der Kompanien überlassen wurden und die er aus kameradschaftlichem Entgegenkommen annahm.

Neben den 'Schwarzbeständen' an Gewehr- und Maschinengewehrmunition nahm der Angeklagte im Laufe der Zeit aber auch andere Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr an sich. Es handelte sich hier um diverse Dinge, die er - teils noch fabrikneu und original verpackt - in sogenannten 'Abfallcontainern' im Kasernengelände auffand und die aus ungeklärten Gründen dorthin gekommen waren. Bei diesen sogenannten 'Abfallcontainern' handelt es sich um Sammelbehälter für Material, welches von der Truppe ausgesondert werden soll (bzw. schon ausgesondert war), und das einer besonderen Verwendung und Verwertung durch die Bundeswehr entsprechend den einschlägigen Verwertungsbestimmungen zuzuführen war. Auch die 'in den Abfallcontainern' vorgefundenen Ausrüstungsgegenstände verwahrte der Angeklagte zunächst in seinem Keller in der Kaserne.

Im Laufe der Zeit hatten die sogenannten 'Schwarzbestände' des Angeklagten ein so großes Volumen erreicht, daß sie ihm 'über der. Kopf wuchsen'. Ausgelöst durch andere Vorfälle in dem Bataillon und in Ansehung einer im Juli 1979 im Munitionsbereich anstehenden Sonderüberprüfung entschloß der Angeklagte sich nun, die 'Schwarzbestände' verschwinden zu lassen. Zu diesem Zweck schaffte er alle von ihm gehorteten Gegenstände auf Bundeswehr-Lkw's anläßlich dienstlich zu anderen Zwecken genehmigter Fahrten nach E. zu dem landwirtschaftlichen Anwesen seines Vaters. Dort versteckte er alles auf einem Dachboden, wo er die Gegenstände zwar abdeckte, aber ansonsten nicht besonders vor dem Zugriff Dritter sicherte.

Im Sommer 1980 entdeckte der Zeuge Ro. anläßlich von Maurerarbeiten auf dem Hof des Vaters des Angeklagten eine Kiste mit Munition, gab seine Entdeckung Dritten aber zunächst nicht preis. Als der Zeuge Ro. später mit dem Angeklagten bzw. dessen Vater wegen der Bezahlung der Maurerarbeiten in Streit geriet, zeigte er seine Entdeckung bei der Bundeswehr und der Polizei an. Im Zuge der daraufhin sofort durchgeführten Untersuchungen konnten folgende Gegenstände, die Eigentum der Bundeswehr sind und die der Angeklagte dorthin verbracht hatte, auf dem Anwesen des Vaters des Angeklagten sichergestellt werden:

Etwa 5.000 Schuß Gewehr-, Pistolen- und Maschinengewehrmunition, wovon etwa die Hälfte scharfe Munition war;

500 g Sprengstoff TNT;

5 Kisten leerer Patronenhülsen;

9 neuwertige große Batterien 125 A 12 V;

1 kleine Batterie 45 A 12 V;

1 Dose Verdünner;

1 Übungspatronen (Granaten);

15 Schneeketten;

1 runder Behälter;

1 Kanister Fett;

1 Petroleumlampe;

1 Bolzenschere;

1 Sanitätstasche der Bundeswehr mit Inhalt;

1 Zeltplane;

1 Wasserkanister;

1 Gummitasche;

1 Lkw-Abdeckplane;

1 Kanister Brennflüssigkeit;

1 ABC-Schutzhose.

Der Angeklagte hat eingeräumt, daß er die auf dem Hof seines Vaters vorgefundene Munition, Munitionsteile und Sprengstoff sowie die übrigen Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr auf den Hof verbracht und dort auch gelagert hat. Es habe sich insoweit um Überbestände gehandelt, die sich im Laufe der Zeit angesammelt hätten. Er bestreite jedoch, die Absicht gehabt zu haben, die auf dem Hof des Vaters vorgefundenen Gegenstände für sich behalten oder verwenden zu wollen. Vielmehr habe er sie nur deshalb dorthin vorübergehend 'ausgelagert' gehabt, damit sie bei Überprüfungen, insbesondere bei der zu erwartenden Sonderprüfung im Juni 1979 nicht entdeckt würden. Denn dann hätte er mit erheblichen dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen gehabt, wovor er Angst gehabt habe.

Auf dem Hof seines Vaters seien die Gegenstände bis zur Entdeckung geblieben, weil er danach bis zur Entdeckung hin keine geeignete Gelegenheit zur Rückführung gehabt hätte. Im übrigen habe er zwischendurch (d.h. von der Verbringung bis zur Entdeckung) auch Munition 'ausgetauscht', wie er auch Fehlbestände im Dienstbereich ausgeglichen und neuerliche Überbestände dem 'Lager' zugeführt habe.

Die anderen Gegenstände, die nicht Munition, Munitionsteile oder Sprengstoff waren, habe er aus 'Abfallbehältern' gesammelt, wohin sich andere ihrer Überbestände möglicherweise entledigt hätten. Er habe dabei sehr wohl gewußt, daß es sich noch um im Bundeswehreigentum stehende Gegenstände gehandelt habe, die Sachen also nicht 'Schrott' oder 'Müll' gewesen seien. Er habe nur nicht einsehen können, daß diese Dinge 'weggeschmissen' würden.

Die Einlassung des Angeklagten ist insoweit, als er eine Zueignungsabsicht bezüglich der auf dem Hof des Vaters verbrachten Gegenstände bestreitet, zur Überzeugung der Kammer als bloße Schutzbehauptung widerlegt.

...

Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung die auf dem Hof seines Vaters 'ausgelagerten' Gegenstände einer Verwendung durch die Bundeswehr endgültig entziehen und seiner eigenen Verfügungsmacht unterstellen wollte."

12

Ergänzend dazu stellte die Truppendienstkammer folgendes fest:

"Der wesentlichste Teil des Überbestands an Munition entstand bei einer Gefechtsübung in Sennelager im Frühjahr 1979. Bei jener großen Übung wurde viel Munition ausgegeben und viel, zum Teil lose, zurückgegeben. Die 'buchmäßige' Abwicklung war erst im Heimatstandort und dort genau nicht mehr möglich. Vor jener Zeit hatte der Soldat nur immer etwa 100 Schuß Munition verschiedenster Art als Überbestand, um Fehlbestände, die durch Verluste oder 'Unstimmigkeiten' irgendwelcher Art entstanden, auszugleichen. An ihn, den 'geborenen Organisator' wandte man sich auch um Hilfe dann, wenn Fehl an Material entstanden war, das er nicht zu verwalten hatte. Er 'sammelte' alles, was noch einigermaßen brauchbar war und wofür einmal Bedarf bestehen konnte.

Sein Verhalten wurde in der Kompanie allgemein bekannt. Man hielt sich nur über die Erheblichkeit des bei der Verwaltung des Soldaten entstandenen Überbestands an Munition auf. Seine Kameraden ließen ihn deshalb aber nicht 'fallen'. Er wurde auch noch nach seiner Dienstenthebung zu den Veranstaltungen des Unteroffizierkorps eingeladen und folgte stets diesen Einladungen."

13

Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

14

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

15

Der Soldat habe ein außerordentlich schweres Dienstvergehen begangen, indem er sich nach bestimmungswidriger Behandlung Munition, Munitionsteile, Sprengstoff und anderes Wehrmaterial unter Mißbrauch dienstlicher Funktion zugeeignet habe. Durch ein solches Dienstvergehen werde in aller Regel das dem Soldaten erwiesene Vertrauen zerstört. Gleichwohl habe sich die Kammer hier nicht zur Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis entschließen können. Der Soldat habe sich zwar Sachen in nicht geringer Menge und von nicht unbedeutendem Wert zugeeignet, den Dienstherrn sei aber kein endgültiger Schaden entstanden. Der wesentliche Teil des Überbestandes an Munition habe sich ohnehin nach einer einzigen Gefechtsübung des Bataillons im Frühjahr 1979 ergeben. Dabei seien ungewöhnliche Mengen an Munition verbraucht und zurückgeliefert worden, die nur sehr schwer und erst nach Beendigung der Übung hätten erfaßt und gebucht werden können. Zweifellos seien auch die 500 g TNT eine Menge Sprengstoff. Davon gehe jedoch keine Gefahr aus, solange, wie hier, Zünder und Zündschnur nicht zur Verfügung ständen. Der Soldat könne nicht mit jenem Zeitsoldaten seines Bataillons verglichen werden, der sich Munition besorgt und diese verkauft haben solle und der deswegen nach § 55 Abs. 5 SG fristlos entlassen worden sei.

16

Auch den Zeitungsmeldungen über das Fehlverhalten des Soldaten sei kein besonderes Gewicht beizumessen, da es allgemein bekannt sei, daß die Presse häufig zu Übertreibungen neige. Im Gegenteil sprächen eine Reihe von Gründen in der Tat und in der Person des Soldaten zu dessen Gunsten. Er sei ein "Organisator" gewesen, wie ihn sein damaliger Bataillonskommandeur gebraucht habe. Da er als praxisorientierter Mann gegolten habe, gegen dessen Verwendung als Munitionsunteroffizier man zunächst Bedenken gehegt habe, hätte man gerade ihn überwachen müssen und sich nicht damit zufrieden geben dürfen, daß übliche Prüfungen keine Beanstandungen ergeben hätten. Mangelnde Dienstaufsicht sei mithin ursächlich für das gewesen, was geschehen sei. Sie habe den Soldaten verführt, noch ungenierter zu schalten und zu walten. In dem Bataillon, dem der Soldat angehört habe, seien die Bestimmungen über die Behandlung von Überbeständen offensichtlich allgemein nicht gebührend beachtet worden, so daß es für ein Beiseiteschaffen des nicht mehr zu verbergenden Materials vor einer Überprüfung keiner sehr ausgeprägten kriminellen Neigung bedurft habe.

17

Darüber hinaus fielen zugunsten des Soldaten sowohl seine langjährige tadelfreie Führung und seine Beurteilungen durch den Disziplinarvorgesetzten und den Vertrauensmann ins Gewicht als auch die Tatsache, daß seine Unteroffizierskameraden ihn ausnahmslos weiter als einen der ihren behandelt hätten und ihn an ihrem geselligen Leben hätten teilnehmen lassen. Ebenso würden es seine familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Umstand, daß er am Ende einer nach Leistung und Führung befriedigenden Dienstzeit stehe und angesichts seines Anspruchs auf Berufsförderurg nicht mehr in den aktiven Dienst zurückkehren werde, gebieten, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Eine Degradierung in den Mannschaftsstand sei aber unausweichlich gewesen. Selbst wenn die Zukunftsprognose für den Soldaten günstig sei, könne angesichts des schweren Mißbrauchs einer Vertrauensstellung nicht anders reagiert werden. Es müsse auch für jedermann deutlich gemacht werden, daß ein Soldat, der die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so schwer mißachte und den Dienstherrn schädige, bei der ohnehin schwierigen Haushaltslage als militärischer Führer untragbar sei.

18

Gegen diese ihm am 19. November 1982 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt am 16. Dezember 1982 zuungunsten des Soldaten Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt hat.

19

Der Wehrdisziplinaranwalt hat eine Verschärfung der verhängten Disziplinarmaßnahme begehrt und dazu im wesentlichen ausgeführt:

20

Zu Unrecht habe die Kammer als mildernd berücksichtigt, daß von dem im Besitz des Soldaten befindlichen Sprengstoff keine Gefahr ausgegangen sei. Dem Soldaten hätten sehr wohl Zünder und Zündschnur zur Verfügung gestanden. Die gegen den Soldaten auszusprechende Maßnahme sei auch an dem Vorgehen gegen jenen Versorgungsunteroffizier des Jägerbataillons ... zu messen, der wegen Unterschlagung und Weiterveräußerung von Munition im Juli 1979 gemäß § 55 Abs. 5 SG aus der Bundeswehr entlassen und vom Amtsgericht Flensburg am 2. September 1980 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden sei. Wer sich bestimmungswidrig Munition und Munitipnsteile oder Ausrüstungsgegenstände unter Mißbrauch seiner dienstlichen Funktion zu Lasten des Dienstherrn aneigne, begehe ein außerordentlich schweres Dienstvergehen, gleichgültig, ob er das rechtswidrig zugeeignete Gut später weiterveräußere oder, wie hier, dem eigenen Vermögen zuordne. Nach den Feststellungen des Strafgerichts habe der Soldat die "ausgelagerten Gegenstände" nicht nur vor einer bevorstehenden Überprüfung verbergen, sondern sie einer Verwendung durch die Bundeswehr endgültig entziehen und seiner eigenen Verfügungsmacht unterstellen wollen. Auch die Annahme der Kammer, mangelnde Dienstaufsicht habe die Tat begünstigt, überzeuge nicht. Nachdem bekanntgeworden sei, daß beim Jägerbataillon ... innerhalb von zwei Jahren in acht Fällen Munition unterschlagen worden sei, habe der Wehrdisziplinaranwalt Vorermittlungen gegen drei Offiziere des Bataillons durchgeführt. Diese hätten den Verdacht mangelnder Dienstaufsicht nicht bestätigt. Da dem Soldaten als Munitionsunteroffizier die Verwahrung der Munition im Hauptamt übertragen gewesen sei, hätte die Kammer mit einer schärferen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme auf sein Fehlverhalten reagieren müssen. Sie habe zudem den großen Umfang des Wehrmaterials, das sich der Soldat neben der Munition zugeeignet habe und das ca. 4.300 DM wert gewesen sei, nicht genügend gewürdigt. Mildernde Umstände, die sich aus den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Soldaten, seinen Beurteilungen und seiner bisherigen Führung begründen ließen, könnten lediglich dazu führen, ihm noch einen Dienstgrad der Reserve zu belassen und ihm einen Unterhaltsbeitrag zuzuerkennen.

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

22

2.

Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

23

3.

Die Berufung hat Erfolg.

24

Mit Recht hat bereits die Truppendienstkammer das Dienstvergehen des Soldaten als sehr schwerwiegend bezeichnet. Der Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Soldaten auf Zeit oder einen Berufssoldaten ist eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Soldat auf Zeit oder ein Berufssoldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und erschüttert sein dienstlichen Ansehen tiefgreifend. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, disqualifiziert sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter und verwirkt damit nach ständiger Rechtsprechung des Senats in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsstand (Urteile vom 7. April 1981 - 2 WD 41/80 -;vom 8. April 1981 - 2 WD 63/80). Erschwerend fällt zudem hier der große Umfang des Wehrmaterials ins Gewicht, das sich der Soldat nach den bindenden Feststellungen des Strafgerichts spätestens dann zugeeignet hat, als er die Güter im Juli 1979 unter Mithilfe Untergebener auf den Hof seines Vaters verbrachte. Selbst wenn man die Mengenverbrauchsgüter Munition und Spreng Stoff dabei außer acht läßt, so stellten die teilweise noch fabrikneuen und originalverpackten Gegenstände einen erheblichen Wert dar, um den der Soldat durch ihre Unterschlagung seinen Dienstherrn mindestens solange schädigte, bis die Sachen Anfang Februar 1981 sichergestellt und der Bundeswehr wieder zugeführt werden konnten. Des weiteren kommt hier erschwerend hinzu, daß sich der Soldat mit der Zueignung von Munition und Sprengstoff an Eigentum seines Dienstherrn vergriffen hat, das der Natur der Sache nach eines besonderen Schutzes bedarf. Die Bundeswehr kann den ihr durch Art. 87 a GG erteilten Verteidigungsauftrag nur erfüllen, wenn sie einsatzbereit ist. Zur Einsatzbereitschaft einer Truppe gehört aber vor allem, daß ihr die erforderliche Munition in ausreichender Menge zur Verfügung steht (vgl. ZDv 33/1 Nrn. 1 und 4, VWH 4 Nr. 15, VWH 21 Nr. 3). Der Soldat beeinträchtigte aber nicht nur den Munitionsbestand seines Bataillons dadurch, daß er ca. 2.500 Schuß scharfer Gewehr-, Pistolen- und Maschinengewehrmunition unterschlug, er schuf durch die Aneignung der Munition und des Sprengstoffs auch erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit. Diese erwuchsen bereits aus der unsachgemäßen Lagerung der gefährlichen Güter auf dem Dachboden eines landwirtschaftlichen Anwesens. Darüber hinaus hätten die Munition und der Sprengstoff an diesem Aufbewahrungsort wesentlich leichter in die Hände unbefugter Dritter fallen können als unter Bewachung in einer Kaserne der Bundeswehr. Gewalttäter, die mit Sicherheit auch Mittel und Wege gefunden hätten, sich Sprengkapseln zu beschaffen, um den Sprengstoff zu zünden, hätten damit schweren Schaden anrichten können.

25

Entscheidend für die Bemessung der Maßnahme ist aber, daß der Soldat die Dienststellung eines Munitionsunteroffiziers und Führers des Munitionstrupps des Jägerbataillons 381 bekleidete, als er die Tat beging. In dieser Funktion war ihm die Verwaltung und Verwahrung der Munition sowie die Versorgung des Bataillons mit Munition anvertraut. Nach der WH 4 Anl. 10 k umfassen die Aufgaben des Munitionstruppführers unter anderem die Ermittlung von Daten für Bedarfsmeldungen, Anforderungen, Abrufe und Munitionsmeldungen, den Empfang, Transport, Umschlag und die Ausgabe von Munition, die Lagerung der Munition einschließlich Kennzeichnung der Lagerorte nach Brand- und Gefahrenklassen, die Stapelung nach Munitionsarten, -losnummern, Gefahr- und Lagerklassen, das Überwachen der einzuhaltenden Schutz- und Sicherheitsbestimmungen, das Kennzeichnen von gesperrter Munition, das Beachten der Verbrauchszeiten für Munition, die Mithilfe bei Munitionsuntersuchungen, die Mitwirkung bei der Bearbeitung von Besonderen Vorkommnissen mit Munition, die Rücklieferung von gebrauchten Munitionspackgefäßen und Munitionsteilen sowie deren Untersuchung vor der Rücklieferung und die Kennzeichnung und Rücklieferung von Versagermunition. Dadurch, daß der Soldat den bei ihm angefallenen und von ihm buchmäßig nicht erfaßten Überbestand an Munition ungehorsam gegenüber allen Befehlen über die Materialwirtschaft der Bundeswehr (ZDv 33/1, VWH 4, VWH 21 und VWH 23) durch das Verbringen auf den Hof seines Vaters unterschlug, versagte er somit im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstörte unheilbar das für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerläßliche Vertrauen, das ihm sein Dienstherr schenkte, als er ihm die Dienststellung eines Munitionsunteroffiziers übertrug. In einem solchen Fall kann nur die härteste Disziplinarmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, in Betracht kommen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 31. Juli 1981 - 2 WD 26/81 -, vom 25. Mai 1982 - 2 WD 64/81 - undvom 28. Juli 1982 - 2 WD 13/82). Von dieser Maßnahme kann nur abgesehen werden, wenn besondere Milderungsgründe zugunsten des Soldaten sprechen.

26

Derartige Milderungsgründe liegen indes hier nicht vor. Auch wenn der Aufgabenbereich eines Munitionsunteroffiziers in der STAN als Feldwebel-Stelle ausgewiesen ist, der Soldat seinen Dienstposten mithin in Unterbesetzung verwaltete, so war er hierfür doch sachgemäß ausgebildet worden. Er hatte zur Zeit der Tat den Dienstposten zudem fast vier Jahre inne, ohne daß sich laut der Stellungnahme des Majors W. vom 4. Februar 1981 gravierende Mängel ergeben hätten. Den mit seiner Tätigkeit verbundenen Schriftverkehr bewältigte er nach Auffassung seines Disziplinarvorgesetzten zwar nicht immer mit der nötigen Sorgfalt, er verstand es aber immer wieder, mit Hilfe seiner Vorgesetzten etwaige Beanstandungen aufzufangen. Der Soldat war, wie er in der Berufungshauptverhandlung selbst eingeräumt hat, folglich auch vertraut mit seinen Aufgaben. Sicherlich beruhte es in erster Linie auf einem Verschulden anderer, wenn Übernahme und Verbrauch der für ein Schießen ausgegebenen Munition buchmäßig nicht richtig abgerechnet werden konnte, so daß sich Überbestände ergaben. Sicherlich war auch mangelnde Dienstaufsicht daran schuld, daß der als "Organisator" und "Mann der Tat" bekannte Soldat Überbestände Jahre hindurch als "Schwarzbestände" lagern konnte. Das alles vermag jedoch die Unterschlagung dieser Bestände durch den Soldaten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Als im Sommer 1979 Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, die sich Soldaten der 1./ und 2./Jägerbataillon ..., darunter ein dem Soldaten unmittelbar unterstellter Angehöriger des Munitionstrupps und der Versorgungsunteroffizier der 2. Kompanie, mit Wehrmaterial hatten zuschulden kommen lassen, hätte der Soldat der fälligen Sonderprüfung zuvorkommen und sich wiederum seinen Vorgesetzten anvertrauen können. Er hätte seine über- und Schwarzbestände erfassen, vereinnahmen und gegebenenfalls rückliefern oder rückführen können. Da der Großteil des Überbestandes an Munition erst bei einer Gefechtsübung im Frühjahr 1979 angefallen war, hätte er lediglich die zeitliche Verzögerung der buchmäßigen Abrechnung rechtfertigen müssen. Für das Erhalten des übrigen, zum Teil noch originalverpackten Materials, das er aus "Abfallcontainern" gesammelt hatte und von dem er wußte, daß es sich dabei nicht um Müll oder Schrott handelte, hätte er die Anerkennung der Bundeswehr verdient gehabt. Scheute er aber den Schriftverkehr, zu dem ihn seine Funktion verpflichtete, so sehr und ließ er sich durch sein Geschick im "Organisieren" so weit treiben, daß er lieber in krimineller Weise das Eigentum seines Dienstherrn verletzte, als die Über- und Schwarzbestände ordnungsgemäß abzuwickeln, so erwies er sich für seinen Dienstherrn als untragbar und muß die sich daraus ergebenden Folgen hinnehmen.

27

Zugunsten des Soldaten sprechen seine - mit Ausnahme dieses Vorfalls - tadelfreie Führung und seine in langer Dienstzeit erbrachten ordentlichen, die Anforderungen teilweise sogar übersteigenden Leistungen. Diese allein in der Person des Soldaten liegenden Gründe vermögen es jedoch nicht, ausnahmsweise eine Milderung der nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens hier verwirkten Maßnahme der Art nach zu begründen. Ebensowenig wie ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat aus sachfremden Erwägungen aus dem Dienstverhältnis entfernt werden darf, darf ein schlechthin untragbarer Soldat aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen, etwa mit Rücksicht auf seine Familie, im Dienst verbleiben. Die darin in jedem Falle liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten sein Fortkommen und das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt.

28

Angesichts der Umstände der Tat, insbesondere des Umfangs der Munition, die der Soldat unterschlagen hat, sieht der Senat auch keinen minder schweren Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO gegeben, der es ermöglichen würde, dem Soldaten für das Reserveverhältnis einen - wenn auch herabgesetzten - Dienstgrad zu belassen.

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Dem Soldaten konnte jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist nach § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO, daß der Soldat nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Beide Erfordernisse hat der Senat bejaht. Die bisherige Führung des Soldaten und seine viele Jahre hindurch erbrachten dienstlichen Leistungen sprechen dafür, daß er der Unterstützung nicht unwürdig ist. Die Pflicht, für den Unterhalt seiner jetzt fünf- und bald sechsköpfigen Familie zu sorgen, und die Notwendigkeit, sich erst eine dauerhafte berufliche Existenz zu schaffen, machen ihn ihrer auch bedürftig. Die Einkünfte, die der Soldat zur Zeit aus seinen Nebentätigkeiten erzielt, sind nicht sehr hoch und werden entfallen, sobald er die von ihm beabsichtigte Zimmermannslehre beginnen wird. Die Einnahmen seiner Ehefrau aus dem Kiosk werden mit fortschreitender Schwangerschaft und Entbindung vermutlich ebenfalls wieder sinken. Der Senat hat daher dem Soldaten den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag von 75 % der erdienten Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum von sechs Monaten als Unterhaltsbeitrag bewilligt. Sollte der Soldat nach Ablauf der Frist noch kein ausreichendes Einkommen erzielen können, steht es ihm frei, beim Truppendienstgericht einen Antrag auf Verlängerung des Unterhaltsbeitrags (bis zur Höchstdauer von 18 Monaten) zu stellen.

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4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts damit vollen Erfolg hatte, sind die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Spenner
Kuhn