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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.07.1981, Az.: BVerwG 2 WD 26/81

Bewertung einer Veruntreuung von Gegenständen der Bundeswehr als schwerwiegendes Dienstvergehen; Verwaltung und Verwahrung der Gegenstände als Nebenpflicht; Dienstgradherabsetzung als unumgängliche Disziplinarmaßnahme; Übernahme der Feststellungen eines zuvor ergangenen Strafurteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.07.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 26/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 18899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 17.03.1981 - AZ: 8 VL 1/81

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 31. Juli 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberstleutnant Berg, Oberfeldwebel Nimphius als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 17. März 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat wurde auf Grund seiner Bewerbung zum 16. November 1971 zu einer Eignungsübung bei der Bundeswehr einberufen, und zwar, weil er im September 1971 die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk abgelegt hatte, mit dem Dienstgrad eines Feldwebels. Er wurde am 16. März 1972 mit demselben Dienstgrad in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde später auf zwölf Jahre verlängert und wird daher mit Ablauf des 15. November 1983 enden.

2

Nach der allgemeinen Grundausbildung wurde der Soldat zunächst als Zugführeroffizier (FD) eingesetzt. Nachdem er an einem Förderungslehrgang für Feldwebel ohne Erfolg teilgenommen hatte, wurde er seit dem 1. Oktober 1972 als Instandsetzungstruppführer verwendet. Er bestand nach Wiederholung den Unteroffizieraufbaulehrgang "Militärfachlicher Teil" mit der Abschlußnote "befriedigend", wurde am 13. Februar 1976 zum Oberfeldwebel befördert und seit dem 1. Oktober 1979 bei seiner Einheit, der Stabskompanie/Panzergrenadierbrigade ... in O., als Kfz/Panzerinstandsetzungsfeldwebel eingesetzt. Wegen des Vorfalls, der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, wurde er von diesem Dienstposten abgelöst und zunächst zur 4./Panzerartilleriebataillon ... in W. kommandiert, danach zur 2. Batterie dieses Bataillons versetzt und zur 1. Batterie kommandiert, wo er als Instandsetzungsgruppenführer verwendet wird.

3

Der Soldat wurde seit 1975 mit "voll befriedigend" beurteilt und erhielt in der jüngsten Beurteilung vom 1. Juni 1981 auf dem Dienstposten eines Instandsetzungsgruppenführers sogar die Beurteilung "ziemlich gut". Seine fachdienstlichen Leistungen werden lobend hervorgehoben. Hinsichtlich seiner schwächeren allgemeinmilitärischen Leistungen wird darauf verwiesen, daß er als Feldwebel übernommen worden sei.

4

Der Soldat erhielt am 10. März 1978 vom Kompaniechef eine förmliche Anerkennung, weil er durch beispielhaften persönlichen Einsatz die Voraussetzungen für ein sehr gutes Prüfergebnis der Fahrzeuge der Kompanie bei Durchführung der Materialprüfstufe C geschaffen hatte.

5

Der in den Akten befindliche Auszug aus dem Bundes Zentralregister über den Soldaten enthält noch keine Eintragung über eine strafgerichtliche Verurteilung; der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung.

6

Die Dienstbezüge des Soldaten betrugen in seinem früheren Dienstgrad nach der Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage des Bundesbesoldungsgesetzes in der 6. Dienstaltersstufe 2.619,98 DM brutto und (ohne die Spar Zulage und das Kindergeld für drei Kinder in Höhe von zusammen 430,80 DM) 2.291,89 DM netto. Der Soldat ist aus einem Miteigentum an Grundbesitz mit monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 530 DM belastet und tilgt die strafgerichtliche Geldstrafe in monatlichen Raten von 200 DM. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse scheinen in Ordnung zu sein.

7

Er ist seit dem 13. Dezember 1968 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von zwölf, zehneinhalb und neun Jahren hervorgegangen; seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

8

II

Im August 1980 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Schöffengerichts Oldenburg vom 13. November 1980 - Ls 27 Js 472/80 -, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil stellt fest:

"Der Angeklagte hat die ihm mit der Anklage vom 22.10.1980 zur Last gelegte Tat begangen. Auf diese Anklage wird verwiesen."

9

In der Antragsschrift vom 22. Oktober 1980 wurde dem Soldaten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

"In den letzten beiden Jahren entwendete der Beschuldigte auf Grund eines zuvor gefaßten Plans Bundeswehrersatzteile und Bundeswehrverbrauchsmaterial im Gesamtwert von mindestens 2.500 DM. Die Materialien sollten als Starthilfe für seine spätere Tätigkeit nach seiner Bundeswehrentlassung dienen. Die Materialien wurden inzwischen wieder zurückgegeben."

10

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 11. August 1980 durch Übergabe an den Soldaten am 21. August 1980 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 4. Februar 1981 der strafgerichtlich geahndete Diebstahl von Bundeswehrersatzteilen und Verbrauchsmaterial im Gesamtwert von mindestens 2.500 DM als Dienstvergehen zur Last gelegt.

11

Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord legte gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO ihrer Entscheidung die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde, würdigte den Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) und verurteilte den Soldaten deswegen zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

12

Ein Soldat, der sich am Eigentum des Dienstherrn vergreife, begehe ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen. Da die veruntreuten Gegenstände dem Soldaten zur alleinigen Verwahrung und Verwaltung anvertraut gewesen seien und er sie auf Grund eines vorgefaßten Planes nach und nach entwendet und damit eine erhebliche kriminelle Energie unter Beweis gestellt habe, sei seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu erwägen gewesen. Davon habe die Kammer aber abgesehen, weil die Verwahrung und Verwaltung der entwendeten Gegenstände nicht die Hauptpflicht, sondern nur eine dienstliche Nebenpflicht des Soldaten gewesen sei. Eine Dienstgradherabsetzung sei aber unumgänglich. Nur aus besonderen Milderungsgründen sei es möglich gewesen, dem Soldaten noch den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers zu belassen. Dabei habe insbesondere zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können, daß er in langjähriger Tätigkeit stets zufriedenstellende dienstliche Leistungen erbracht und eine ausgesprochen positive Nachbewährung gezeigt habe sowie bisher weder disziplinar noch strafgerichtlich in Erscheinung getreten und in vollem umfang geständig sei.

13

Gegen dieses ihm am 2. April 1981 zugestellte Urteil hat der Soldat am 30. April 1981 durch Abgabe der Berufungsschrift bei seinem Disziplinarvorgesetzten Berufung eingelegt; sie ist am 5. Mai 1981 beim Truppendienstgericht eingegangen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

14

Die vom Truppendienstgericht verhängte Maßnahme erscheine ihm nach Art und Höhe zu hart. In dem angefochtenen Urteil werde ihm als schuldverschärfend angelastet, daß er die seiner Verwahrung und Verwaltung anvertrauten nicht nachweispflichtigen Gegenstände auf Grund eines vorgefaßten Planes entwendet und damit erhebliche kriminelle Energie bewiesen habe. Dies sei unwahr. Er sei vielmehr in die Versuchung geführt worden, sich zunächst das Material anzueignen, das über den Versorgungsweg in Verpackungseinheiten geliefert werde, obwohl geringere Mengen angefordert worden seien. Nachdem er jedoch unentdeckt geblieben sei, sei ihm der weitere Diebstahl überwiegend von Gegenständen, die im Überfluß gekommen seien, zur Gewohnheit geworden. Die Aneignung der anderen Gegenstände, wie z.B. Amperemeter/Voltmeter, sei dadurch ermöglicht worden, daß nach bereits durchgeführter Instandsetzung die Instandsetzungsteile über den Versorgungsweg eingetroffen seien und nach den Richtlinien nur in der Originalverpackung zurückgeliefert werden könnten. Insbesondere sei sein Fehlverhalten durch fehlende Dienstaufsicht begünstigt worden. Durch die Dienstgradherabsetzung würden ihm auch erhebliche finanzielle Nachteile entstehen. Seit seiner Kommandierung und Versetzung zur neuen Einheit habe er dort eine Nachbewährung von nunmehr acht Monaten bewiesen. Er beantrage daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf Gehaltskürzung zu erkennen.

15

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107 Satz 2, § 111 Abs. 2 WDO).

16

2.

Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt. Der Soldat bringt in der Berufungsschrift vor, er sei nicht etwa von Anfang an entschlossen gewesen, Diebstähle zu begehen, sondern sei zunächst der Versuchung erlegen, Gegenstände, die im Übermaß geliefert worden seien, sich anzueignen. Erst als diese Entwendung unentdeckt geblieben sei, sei ihm eine solche Handlungsweise zur Gewohnheit geworden. Rechtlich bedeutet dies, daß der Soldat zwei Diebstähle begangen haben will, nämlich einen Einzeldiebstahl zu Beginn seines Fehlverhaltens, die weiteren Diebstähle danach im Fortsetzungszusammenhang. Dies widerspricht den von der Kammer übernommenen bindenden Feststellungen des sachgleichen Strafurteils, wonach der Soldat alle Entwendungen im Fortsetzungszusammenhang begangen hat. Der Angriff gegen Feststellungen der Truppendienstkammer zum subjektiven Sachverhalt gebietet es dem Senat, eigene Feststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen, sowie - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO) - die erforderliche Maßnahme bei Bejahung eines Dienstvergehens zu finden.

17

3.

Die Berufungshauptverhandlung fand in Abwesenheit des Soldaten statt, der auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden war (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 WDO).

18

4.

Die Berufung erwies sich als unbegründet.

19

Der Senat sah auf Grund des Vorbringens des Soldaten keinen Anlaß, von den Feststellungen des Strafurteils abzuweichen. Dieser hat in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges nicht nur deren Richtigkeit in vollem Umfang anerkannt, sondern auch eingeräumt, er habe sich das Material nach und nach angeeignet, weil er beabsichtigt habe, sich nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr eine eigene Kfz-Werkstatt einzurichten, und, weil er dabei das Material als "Starthilfe" habe benützen wollen. Daß er dabei einer Versuchung erlegen ist, weil ihm die Entwendung mangels ausreichender Überwachung leicht gemacht worden ist, schließt nicht aus, das er, wie das Strafgericht bindend festgestellt hat, von Anfang an planmäßig vorgegangen ist.

20

Danach steht fest, daß der Soldat im Zeitraum von 1979 bis 1980 Bundeswehrmaterial im Gesamtwert von mindestens 2.500 DM entwendet hat, und zwar Material mit aufgedruckter Versorgungsnummer, Material in zentraler Versorgung, aber ohne Versorgungsnummernaufdruck, Material, das bereits dezentral beschafft wurde und schließlich um nicht identifizierbares Material oder um Material, dessen Herkunft nicht geklärt werden konnte. Es handelte sich dabei insgesamt um nicht nachweispflichtiges Verbrauchsmaterial, das der Soldat selbst übernommen und in einem verschlossenen Raum gelagert hatte, um einen genauen überblick zu haben. Er allein war empfangsberechtigt für den Schlüssel zu diesem Raum. Für den Transport des veruntreuten Materials nach Hause benützte er seinen Pkw.

21

Mit diesem strafgerichtlich geahndeten Fehlverhalten hat der Soldat zugleich seine Dienstpflichten verletzt. Er hat vorsätzlich gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verschärft haftet.

22

Zutreffend ist das Truppendienstgericht davon ausgegangen, daß ein Soldat, der sich am Eigentum seines Dienstherrn vergreift, ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begeht, für dessen Ahndung die disziplinare Höchstmaßnahme verwirkt ist, wenn die dienstliche Hauptpflicht des Soldaten gerade in der Verwahrung oder Verwaltung der veruntreuten Gegenstände bestand. Die Kammer hat diese Voraussetzung mit Recht verneint, weil Verwaltung und Verwahrung der gestohlenen bundeswehreigenen Gegenstände dem Soldaten nur als Nebenpflichten anvertraut waren.

23

Dem Truppendienstgericht ist auch darin beizupflichten, daß eine Dienstgradherabsetzung des Soldaten unumgänglich war. Er hat über einen langen Zeitraum Gegenstände des Dienstherrn in nicht unbeträchtlichem Wert weggenommen und der Bundeswehr dadurch Schaden zugefügt. Es ist auch richtig, daß er dabei planmäßig vorgegangen ist; denn wie er selbst eingeräumt, hat, sollten die entwendeten Gegenstände später die Grundlage einer eigenen Kfz-Werkstatt bilden. Daß er zu Beginn einer Versuchung erlegen sein mag und sich die Tatsache zunutze gemacht hat, daß die Dienstaufsicht ungenügend war, schließt ein planmäßiges Vorgehen nicht aus.

24

Es kann auch kein wesentlicher Milderungsgrund darin gesehen werden, daß der Soldat nicht in dem gebotenen Maße beaufsichtigt worden ist. Als Portepee-Unteroffizier in verantwortlicher Stellung mußte ihm um so mehr Vertrauen entgegengebracht werden, als er mit der Verwaltung und Verwahrung von Gegenständen zu tun hatte, deren Bestand nur mit größten Schwierigkeiten lückenlos überwacht werden könnte.

25

Nach Eigenart und Schwere der Tat des Soldaten wäre seine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad durchaus erwägenswert gewesen; denn er hat durch sein Fehlverhalten das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität aufs schwerste erschüttert. Wenn das Truppendienstgericht unter Berücksichtigung des günstigen Persönlichkeitsbildes des Soldaten von einer so weitgehenden Degradierung abgesehen und ihm den Vorgesetzteneigenschaft verleihenden Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers belassen hat, dann hat es die in seiner Person liegenden mildernden Umstände mehr als hinreichend berücksichtigt. Selbst die positive Nachbewährung des Soldaten in seiner jetzigen Stellung konnte dem Senat keine Veranlassung geben, das milde Urteil des Truppendienstgerichts zugunsten des Soldaten zu ändern.

26

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 WDO. Bei der gänzlichen Erfolglosigkeit der Berufung des Soldaten bestand auch, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, keine gesetzliche Möglichkeit, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren evtl. erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Berg
Nimphius