Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1987, Az.: BVerwG 2 WD 11/86
Soldat; Veruntreuung von Versorgungsgut; Entfernung aus Dienstverhältnis; Dienstliche Untragbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 11/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 07.11.1985 - AZ: N 5 VL 4/85
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 12 S. 1 SG
- § 12 S. 2 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 83, 273 - 278
- DokBer B 1987, 203-206
- NZWehrR 1987, 256-259
Redaktioneller Leitsatz
Der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum des Dienstherren, das ihm zur Verwaltung anvertraut worden ist, führt regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz dienstlicher Untragbarkeit kann nur in engen Grenzen anerkannt werden (Anschluß BVerwG, 26.04.1983, 2 WD 3/83, BVerwGE 76, 73).
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Januar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Major Hardt,
Hauptfeldwebel Schlaffer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendiefhstgerichts Nord vom 7. November 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm das Ruhegehalt aberkannt wird.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 32 Jahre alte frühere Soldat begann nach dem Besuch der Volksschule am 1. April 1970 eine Berufsausbildung als Koch, die er mit dem Erwerb des Gehilfenbriefes am 19. Januar 1973 erfolgreich abschloß. Anschließend war er in dem erlernten Beruf bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, bis er zum 1. April 1974 als Wehrpflichtiger nach Rheine zur Ausbildungskompanie 5/11 einberufen wurde.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er am 30. September 1974 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde auf seinen Antrag zunächst auf acht, sodann auf zwölf Jahre festgesetzt; sie war mit Ablauf des 31. März 1986 beendet.
Der frühere Soldat wurde nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen am 15. August 1980 zum Feldwebel und am 5. Oktober 1983 zum Oberfeldwebel befördert.
Nach der Grundausbildung, in der er die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung Materialnachweisbuchhalter erhielt, wurde er am 28. Juni 1974 zur 1./Raketenartilleriebataillon ... in D. versetzt und dort als Feldkoch verwendet. Nach Teilnahme am Unteroffiziergrundlehrgang im Ausbildungsbereich Verpflegung, den er am 30. April 1975 mit der Gesamtnote "befriedigend" bestand, wechselte der frühere Soldat auf den Dienstposten eines Feldkochunteroffiziers. Am 20. Dezember 1978 beendete er den Unteroffizieraufbaulehrgang im gleichen Ausbildungsbereich mit der Gesamtnote "befriedigend", und am 30. Mai 1980 bestand er vor dem Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer Dortmund die Prüfung als Küchenmeister. Seit dem 1. Juli 1980 war er als Verpflegungsfeldwebel und Gruppenführer eingesetzt.
Wegen des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde dem früheren Soldaten durch Verfügung des Kommandeurs des Raketenartilleriebataillons ... vom 9. April 1984 nach § 22 SG die Ausübung des Dienstes verboten. Des weiteren wurde er durch Verfügung der .... Panzerdivision vom 30. Juli 1984 mit Wirkung vom selben Tag von seinem Dienstposten abgelöst und zur 1./Instandsetzungsbataillon ... nach R. zur Dienstleistung gemäß Weisung des Bataillonskommandeurs kommandiert. Vom 1. Oktober 1984 bis zu seinem Dienstzeitende war er zur Fachausbildung bei der Hotelfachschule St. vom militärischen Dienst freigestellt.
Der frühere Soldat wurde zunächst mit "voll befriedigend" (5 C und 5 D), am 12. Januar 1983 als Verpflegungsfeldwebel und Gruppenführer mit "ziemlich gut" (4 C) beurteilt. Zuletzt wurden ihm ausgeprägtes Verantwortungsbewußtsein, unermüdliche Einsatzbereitschaft und bedeutende praktische Fähigkeiten bescheinigt. In der ergänzenden Kennzeichnung wurde er als ein "Tatmensch, der mit großem Eifer schwungvoll an die ihm gestellten Aufgaben herangeht und sie mit Passion löst," und als gefestigt wirkende Persönlichkeit gekennzeichnet. Ferner wurde hervorgehoben, daß er besonders bemüht sei, seine Fachkenntnisse im Eigenstudium oder durch den Besuch von weiterbildenden Fachlehrgängen ständig zu vertiefen, und daß er es verstanden habe, die hier erworbenen Kenntnisse nutzbringend umzusetzen, daß er gründlich vorausschauend geplant habe und es nicht am notwendigen Einfallsreichtum in dem ihm unterstellten Bereich habe fehlen lassen. In der täglichen Zubereitung und Ausgabe der Truppenverpflegung für durchschnittlich über 1.200 Soldaten von zwei Verbänden habe er sich auf Grund seines praktischen Könnens Anerkennung bei einem großen Teil der Soldaten erworben und sich insgesamt erfreulich positiv entwickelt.
Er ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten außer der Vorstrafe in dem sachgleichen Strafverfahren keine weitere Eintragung.
Der frühere Soldat ist seit dem 29. Januar 1982 verheiratet; aus dieser Ehe stammt eine jetzt dreijährige Tochter. Die Ehefrau des früheren Soldaten war seit November 1984 infolge einer Krebserkrankung mehrfach in stationärer Behandlung; seit Oktober 1985 ist sie zu Hause. Zum Haushalt gehören außerdem fünf von der Ehefrau in die Ehe mitgebrachte Kinder im Alter zwischen acht und 15 Jahren.
Die letzten Dienstbezüge des früheren Soldaten errechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.249,49 DM brutto. Der frühere Soldat hat auf dieser Grundlage vom 1. April 1986 an Anspruch auf Übergangsgebührnisse für die Dauer von 36 Monaten bis zum 31. März 1989 in Höhe von monatlich 2.628,12 DM brutto, einschließlich des Kindergeldes von 2.715,76 DM netto erworben. Daneben hat er eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 22.746,43 DM erdient, die jedoch nach § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO bisher nicht ausgezahlt werden durfte. Er leistet zur Zeit eine Probezeit als Küchenchef in einem Bremer Hotel ab und verdient aus dieser Beschäftigung monatlich ca. 2.700 DM netto. Die Familieneinkünfte erhöhen sich ferner um Unterhaltszahlungen von insgesamt 780 DM, die der leibliche Vater für vier der Stiefkinder des früheren Soldaten erbringt. Der frühere Soldat hat eigenen Angaben zufolge monatliche Unkosten in Höhe von rund 1.700 DM zu bestreiten. Auf Grund der Erkrankung der Ehefrau wird der Haushalt zusätzlich mit einem monatlichen Aufwand für eine Haushaltshilfe von 600 bis 700 DM belastet. Zur Tilgung eines Restkredits in Höhe von 12.900 DM sind monatliche Raten von 300 DM zu zahlen.
II
Im April 1984 kam es - veranlaßt durch Beschwerden von Kameraden - durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, in dem das Schöffengericht Verden durch Urteil vom 13. Dezember 1984 - 9 Cs 2 Js 7982/84 (161/84) -, das seit dem 21. Dezember 1984 rechtskräftig ist, gegen ihn wegen Untreue eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM verhängte.
In dem am 26. Oktober 1984 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord - ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 21. März 1985 und den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils - den damals noch im aktiven Dienst stehenden Soldaten am 7. November 1985 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn unter Belassung des Dienstgrades eines Hauptgefreiten der Reserve und Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 % der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer eines Jahres zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Die Kammer legte ihrer Entscheidung die Feststellungen des nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Strafurteils wie folgt zugrunde:
"Der Angeklagte war als Verpflegungsgruppenführer der Küchenchef für die Versorgung des Rak.Art.Btl ... und des Pi.Btl .... Von den am 12. März 1984 angelieferten Fleischteilen durch die Firma Hü. in H. ließ der Angeklagte 10-12 kg Rostbeef und Filetfleisch aussondern. Der Angeklagte wußte, daß ein Unteroffiziersabend seiner Batterie unmittelbar bevorstand. Diese Veranstaltung des Unteroffizierskorps fand am 22.3.1984 von der 1. Batt. statt und auf diesem Abend versorgte der Angeklagte die Unteroffiziere mit dem ausgesonderten Fleisch. Der Angeklagte hatte sich aus der Unteroffizierskasse 350,- DM aushändigen lassen und sich am 20.3.1984 von dem Zeugen Schlachtermeister B. eine Rechnung über 347,50 DM ausschreiben lassen, die er als Beleg dafür verwenden wollte, dem Unteroffizierskorps gegenüber anzuzeigen, das Fleisch im freien Handel besorgt zu haben. Den Betrag aus der Unteroffizierskasse von 350,- DM verbrauchte der Angeklagte für sich."
Ergänzend traf die Kammer folgende Tat- und Schuldfeststellungen:
"Obwohl es sich bei Veranstaltungen von Offiziers- und Unteroffiziersgemeinschaften um private Anlässe handelt, wird erfahrungsgemäß bei der Zubereitung von Essen in Bundeswehranlagen eine scharfe Trennung zwischen dem Versorgungsgut der Bundeswehr und den für die Veranstaltungen privat eingekauften Lebensrnitteln nicht eingehalten. Diese Handhabung betrifft zumindest Zutaten wie z.B. Salz und Gewürz.
Während des Unteroffiziersabends am 22. März 1984 nahm der Soldat die auf Grund der Wahrnehmungen und Folgerungen der in der Küche tätigen Unteroffiziere entstehende Unruhe wahr und bemerkte auch, daß alle oder einige Küchenunteroffiziere kein Fleisch zu sich nahmen.
Obwohl er den von der Unteroffiziersgemeinschaft angeforderten und am 22. März 1984 erhaltenen Betrag (350,- DM) an diesem Abend und auch am folgenden Tag (Freitag, 23. März 1984) noch bei sich hatte, vertraute er sich nicht seinem Batteriechef, dem Batteriefeldwebel oder einem Kameraden an und behielt auch das Geld bis zu dem vom Schöffengericht festgestellten Verbrauch für sich selbst bei sich.
Bei den beginnenden Vorermittlungen des Batteriechefs wurde der Verfahrensbetroffene vor der Vernehmung vom 29. März 1984 belehrt, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, daß er aber nach § 13 Abs. 1 SG und § 24 Abs. 4 WDO im Falle der Abgabe einer Erklärung in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen müsse. Trotzdem behauptete der Soldat nachträglich, daß er das Fleisch für den Unteroffiziersabend vom 22. März 1984 am 19. März 1984 (Montag) bei dem Juniorchef B. abgeholt und den Kaufpreis am Dienstag dort aus eigener Tasche vorgestreckt hätte. Auf den Vorhalt des Batteriechefs, daß er am 20. März 1984 (Dienstag) nicht zum Fleischermeister B. gefahren sein könne, blieb der Soldat bei seiner unzutreffenden Behauptung.
Die von dem Batteriechef hervorgehobene Funktionstüchtigkeit der vom Soldaten geleiteten Küche beruhte auf dessen Fähigkeit und Einsatzbereitschaft. Einer gewissen Unzufriedenheit im Küchenbereich lag der barsche Umgangston des Verfahrensbetroffenen zugrunde, mit der sich dieser gegenüber üblichen personellen Schwierigkeiten zugunsten der Funktionsfähigkeit der Küche durchsetzte.
Es steht fest, daß der Soldat am 02. November 1984 350,- DM an die Unteroffiziersvereinigung zurückgezahlt hat.
Der Soldat hat in der Hauptverhandlung vorgetragen, daß er zur Verfallszeit keinen nennenswerten wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei und vorgehabt habe, entweder Fleisch der Küche zurückzuerstatten oder Geld in Höhe des eingegangenen Betrages bei der Zahlstelle einzuzahlen.
Die Kammer glaubt ihm aber nicht.
Nach ihrer Überzeugung kann keine Rede davon sein, daß der Verfahrensbetroffene den angerichteten Schaden wiedergutmachen wollte.
Der Soldat verfuhr vielmehr im Wege kalter Manipulation, in deren Verlauf er sich sogar bei der Unteroffiziersgemeinschaft einer fingierten Rechnung bediente, die der Aussteller auf seine Veranlassung verfertigt hatte. Es spricht zwingend gegen die Einlassung, daß der Verfahrensbetroffene als langgedienter Zeitsoldat und Portepeeträger unmittelbar nach dem Unteroffiziersabend am 22. März 1984 nicht das eingenommene Geld wenigstens dem Bund zuführte, sondern noch am 29. März 1984 den gezielten Ermittlungen seines Batteriechefs durch mehrere vorgebrachte Lügen trotzte und die Stirn hatte, den unberechtigt eingenommenen und zumindest bis zum 23. März 1984 in seinem Besitz befindlichen Betrag von 350,- DM nach dem Unteroffiziersabend zu verbrauchen.
Er hatte kriminell kalkuliert und vertraute auf den äußerlich-förmlichen Beweiswert der besorgten Rechnung. Er glaubte nicht, daß man ihn zur Verantwortung ziehen könne."
Die Kammer würdigte das strafrechtlich als Untreue geahndete Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), die als Verbrauch indiziert angeschuldigte unberechtigte Annahme von 350 DM aus dem Bereich der Unteroffiziersvereinigung als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 1 und 2 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege so schwer, daß bei der Würdigung seiner disziplinarrechtlichen Folgen nach § 34 Abs. 1 WDO von der Höchstmaßnahme auszugehen sei. Ein Soldat, der Versorgungsgut des Bundes, das ihm im Rahmen einer dienstlichen Hauptpflicht anvertraut worden sei, veruntreue, versage im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstöre damit regelmäßig die Grundlage des für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerläßlichen Vertrauens des Dienstherrn. Selbst wenn der Gegenstand der Untreuehandlung als geringfügig anzusehen wäre, könne der Vertrauensverlust nicht eingedämmt werden, da er von dessen Wert unabhängig sei. Der frühere Soldat habe es auch nicht mit der gegen den Dienstherrn zielenden Stoßrichtung seines Fehlverhaltens bewenden lassen, sondern mit dem falschen Nachweis, daß er durch den ausstehenden Kaufpreis belastet sei, seiner Unteroffiziersgemeinschaft den nicht unerheblichen Geldbetrag von 350 DM abgenommen. Durch Rückzahlung dieses Geldes an die Unteroffiziersgemeinschaft im November 1984 habe er sich nicht entlasten können, da die Tat bereits entdeckt gewesen sei; dabei bleibe unberücksichtigt, inwieweit der Betrag an den Bund hätte entrichtet werden müssen. Erschwerend komme hinzu, daß der frühere Soldat mit Hilfe einer fingierten Rechnung sein beträchtliches Fehlverhalten abzusichern versucht und im Rahmen der beginnenden Vorermittlungen auch noch seinen Batteriechef mehrfach belogen habe. Besondere Miiderungsgründe, die es ausnahmsweise erlaubt hätten, von der Höchstmaßnahme abzusehen, seien weder im dienstlichen noch im persönlichen Bereich gegeben. Die Entfernung des früheren Soldaten aus dem Dienstverhältnis werde weder durch die günstige Beurteilung seines Disziplinarvorgesetzten noch durch den mehr als nur erwähnenswerten Umstand ausgeschlossen, daßer unter Inkaufnahme von Anfeindungen aus dem unterstellten Bereich tatkräftig einen zuverlässigen Küchenbetrieb sichergestellt habe. Selbst bei Anerkennung zwangsläufiger Einschränkungen infolge der Versorgung einer großen Familie habe für den früheren Soldaten keine ausweglose wirtschaftliche Notlage bestanden; er habe sich hierauf auch nicht berufen. Das Fehlverhalten könne nicht als persönlichkeitsfremde, spontan begangene Einzeltat eingestuft werden; jedenfalls würde der mit der Veranlassung falscher Rechnungstellung eingeschlagene Weg die Annahme einer Einzeltat ausschließen. Auch die ernsthafte Erkrankung der Ehefrau des früheren Soldaten habe keinen Einfluß auf den Ausgang des Verfahrens gewinnen können, da die daraus erwachsene Belastung für ihn zur Tatzeit noch nicht vorgelegen habe; im übrigen ließen sich dadurch allenfalls nachlassende dienstliche Leistungen, nicht aber ein gravierendes Dienstvergehen erklären. Erschwerend sei auch zu berücksichtigen, daß die Verfehlungen des früheren Soldaten bei dem gesamten militärischen Küchenpersonal bekanntgeworden und seine anderweitige Verwendung an anderem Standort erforderlich geworden seien.
Unter Zurückstellung von Bedenken seien dem früheren Soldaten wegen seiner langjährigen Bewährung der Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve belassen und, da er einer wirtschaftlichen Unterstützung bedürftig und nicht unwürdig sei, ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden.
Der frühere Soldat hat gegen diese Entscheidung, die ihm laut - nicht unterzeichneter - Empfangsbestätigung am 5. Dezember 1985 zugestellt wurde, durch seinen Verteidiger am 6. Januar 1986 bei seinem Disziplinarvorgesetzten Berufung einlegen lassen. Er hat die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als eine zu harte Maßnahme gerügt und beantragt,
auf eine Dienstgradherabsetzung zu erkennen.
Zur Begründung hat er vortragen lassen:
Wenngleich sein Verhalten ein nicht geringes Maß an Unzuverlässigkeit offenbart habe und deshalb disziplinar von erheblichem Gewicht sei, dürfe nach der einschlägigen Rechtsprechung auf eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nur in besonders schweren und wiederholten Fällen erkannt werden. Der Zweck einer Disziplinarmaßnahme liege nicht in der Vergeltung begangenen Unrechts, sondern sei ausschließlich auf die Erziehung eines Soldaten zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten oder die Abschreckung anderer Soldaten in vergleichbarer Situation ausgerichtet. Das Truppendienstgericht habe außer acht gelassen, daß zwischen dem früheren Soldaten und seinen Untergebenen in der Küche offene Feindschaft bestanden habe. Ferner seien in der ersten Instanz bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Umstände des konkreten Einzelfalles, wie insbesondere die Höhe der Ansehensschädigung, das Ausmaß der Schuld sowie seine Gesamtpersönlichkeit zuwenig berücksichtigt worden. So müsse zunächst beachtet werden, daß erfahrungsgemäß bei Gemeinschaftsveranstaltungen keine Trennung zwischen dem Versorgungsgut der Bundeswehr und den privat eingekauften Lebensmitteln eingehalten werde. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn sei nicht derart gestört, daß die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt sei, da der von ihm an die Unteroffiziersgemeinschaft zurückgezahlte Betrag von 350 DM bislang nicht vom Bund beansprucht worden sei. Entgegen den Feststellungen der Kammer könne sein Verhalten auch nicht als "kalte Manipulation" bezeichnet werden; es habe sich vielmehr um eine unüberlegte Augenblickstat gehandelt, wie durch sein von Angst und offenbarer Hilflosigkeit geprägtes Verhalten nach der Aufdeckung der Tat erkennbar werde. Schließlich habe das Truppendienstgericht bei der Bewertung seiner Schuld außer acht gelassen, daß er bereits zum Tatzeitpunkt durch die lebensbedrohende Erkrankung seiner Ehefrau psychisch belastet gewesen sei.
III
1.
Der Zulässigkeit des disziplinargerichtlichen Verfahrens steht nicht entgegen, daß zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung des - damals noch minderjährigen - früheren Soldaten am 10. Juli 1974 nach §§ 106, 113, 1629 Abs. 1 BGB die Einwilligung der Eltern als seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich war, mithin die Zustimmung der Mutter allein nicht genügte, um den Status eines Soldaten auf Zeit rechtswirksam begründen zu können. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (NZWehrr 1969, 227 f.; BVerwGE 43, 71, 74 f.; BVerwG Urteil vom 11. Dezember 1973 - 2 WD 37/73) ist es als ausreichend anzusehen, daß der Soldat nach Eintritt der Volljährigkeit am 1. Januar 1975 und vor der als Dienstvergehen zur Last gelegten Tat durch eine Weiterverpflichtungserklärung den Wunsch nach rechtswirksamer Begründung eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit zu erkennen gegeben hat; dies ist hier durch den Antrag des früheren Soldaten vom 24. November 1976 geschehen.
2.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107 Satz 2, § 111 Abs. 2 WDO).
Das Rechtsmittel ist insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Für den Beginn der Berufungsfrist kommt es auf die Zustellung des Urteils der Truppendienstkammer an den Soldaten, nicht auf die an den Verteidiger an (BVerwGE 63, 155). Das angefochtene Urteil ist dem früheren Soldaten nach der - von ihm allerdings nicht unterzeichneten - Empfangsbestätigung am 5. Dezember 1985 zugestellt worden. Wenngleich die Berufung durch den Verteidiger erst am 6. Januar 1986 bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des früheren Soldaten eingelegt wurde (§ 111 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107 Satz 2 WDO), ist die Berufungsfrist des § 110 Abs. 1 Satz 1 WDO gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO gewahrt, da der 5. Januar 1986 ein Sonntag war, die Frist mithin erst mit Ablauf des nächsten Werktages endete.
3.
Die Berufung ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden. Denn die Verteidigung hat weder die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zum äußeren und inneren Tatbestand noch die rechtliche Würdigung der Kammer angegriffen, sondern lediglich Gründe vorgetragen, die das Dienstvergehen insgesamt in einem milderen Licht und eine Dienstgradherabsetzung als angemessene Ahndung erscheinen lassen sollen. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
4.
Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen. Die Truppendienstkammer hat das Dienstvergehen des früheren Soldaten nicht unangemessen hart geahndet.
Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme in erster Linie Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, dessen Auswirkungen sowie das Maß der Schuld zu berücksichtigen.
Das Fehlverhalten des früheren Soldaten wiegt nach Eigenart und Maß der Schuld außerordentlich schwer. Der vorsätzliche Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Soldaten auf Zeit oder einen Berufssoldaten ist eine höchst verwerfliche Tat. Das gilt selbst dann, wenn dem Täter die Folgenschwere seines Handelns in diesem Augenblick noch nicht bewußt war. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Dies wird vornehmlich bei der Bewirtschaftung von Verbrauchsgütern wie Verpflegungsmitteln deutlich, deren ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung auf Grund vielfältiger Einflüsse, wie natürlicher Verderblichkeit oder unterschiedlicher Auf- und Zuteilung, nur sehr schwer zu überprüfen ist. Verletzt ein Soldat auf Zeit oder ein Berufssoldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und erschüttert sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, disqualifiziert sich allein deshalb regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter und verwirkt damit nach ständiger Rechtsprechung des Senats in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsstand (BVerwGE 76, 73 f.).
Entscheidend für die Bemessung der Maßnahme mußte hier aber sein, daß der frühere Soldat die Dienststellung eines Verpflegungsgruppenführers bekleidete, als er das Dienstvergehen beging. In dieser Funktion waren ihm die Verwaltung und Verwahrung der 10 bis 12 kg Roastbeef und Filetfleisch, die er am 22. März 1984 an die ünteroffiziersgemeinschaft versilberte, anvertraut. Nach der Versorgungsweisung (Heer) 4 Anlage 9/23 Abschnitt II und nach Abschnitt II der Dienstanweisung für den Verpflegungsgruppenführer des Raketenartilleriebataillons 32 vom 6. August 1980 umfassen die Aufgaben des Verpflegungsgruppenführers unter anderem den Empfang, die Lagerung, das Aufteilen und die Ausgabe der Verpflegungsmittel. Der frühere Soldat hat folglich dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, daß er Verpflegungsmittel der Bundeswehr aus dem gelagerten Bestand für ein von Kameraden veranstaltetes Essen abzweigte, für das sie nicht bestimmt waren, und sich dafür von den Kameraden einen Geldbetrag gewähren ließ, den er für sich verbrauchte. Er hat damit unheilbar das für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerläßliche Vertrauen zerstört, das ihm sein Dienstherr schenkte, als er ihm die Dienststellung eines Verpflegungsgruppenführers übertrug. Ebenso wie der Rechnungsführer, der dienstliche Gelder veruntreut hat (BVerwG Urteil vom 12. Juli 1983 - 2 WD 35/82 - m.w.N.), oder der Munitionsunteroffizier, der sich ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraute Munition angeeignet hat (BVerwGE 76, 73), oder der Materialnachweisunteroffizier, der sich bei der dezentralen Beschaffung dienstlichen Materials Werkzeuge auf Kosten des Dienstherrn angeeignet hat (BVerwG Urteil vom 9. April 1986 - 2 WD 47/85), ist er infolgedessen dienstlich untragbar geworden, so daß als reinigende Maßnahme nur die härteste Disziplinarmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, in Betracht kommen kann. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 23. August 1979 - 2 WD 39/79 - und vom 24. April 1985 - 2 WD 61/84). Von dieser Maßnahme hätte nur abgesehen werden können, wenn besondere Milderungsgründe zugunsten des Soldaten gesprochen hätten.
Derartige Milderungsgründe lagen indes hier nicht vor. Eine Ausnahme von dem Grundsatz dienstlicher Untragbarkeit bei dem Vergreifen eines Soldaten an dienstlich anvertrautem Gut oder Geld kann nur in engen Grenzen anerkannt werden. Eine solche Ausnahme ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind in der Rechtsprechung nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als die unbedachte, im Grund persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (BVerwG Urteil vom 12. Juli 1983 - 2 WD 35/82 - m.w.N.). Keiner dieser Ausnahmegründe, die im Interesse der Funktionsfähigkeit und -tüchtigkeit der Bundeswehr nicht ausgeweitet werden dürfen, lag hier vor.
Der frühere Soldat befand sich im März 1984 nicht in einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage. Sein Familieneinkommen, bestehend aus seinen Dienstbezügen in Höhe von monatlich rund 2.500 DM netto sowie den Unterhaltsleistungen für vier seiner Stiefkinder, ist erst später infolge der Mehraufwendungen, die durch die Erkrankung seiner Ehefrau bedingt sind, stärker belastet worden.
Sein Entschluß, das bundeswehreigene Fleisch gegen Bezahlung der Unteroffiziersgemeinschaft zum Verzehr zu überlassen, mag zwar das Ergebnis einer spontan über ihn gekommenen Versuchung gewesen sein. Dieser Entschluß ließ sich jedoch nicht spontan, wie es für eine Augenblickstat typisch gewesen wäre, sondern nur planvoll in mehreren Teilakten verwirklichen. Der frühere Soldat mußte das benötigte Fleisch seinem Lagerbestand entnehmen, es zubereiten und ausgeben lassen, und er mußte den Betrag von 350 DM dafür von der Unteroffiziersgemeinschaft anfordern und entgegennehmen. Um diesen Betrag für sich behalten zu können, suchte er den Schlachtermeister B. auf und veranlaßte ihn, eine unzutreffende Rechnung auszustellen, die überdies vom 23. auf den 20. März 1984 vordatiert wurde. Diese Rechnung unterbreitete er zuerst dem Batteriefeldwebel seiner Einheit zum Nachweis dafür, daß er das Fleisch vor dem Unteroffizierabend bei der Schlachterei B. abgeholt und persönlich bezahlt habe.
Schließlich kann dem früheren Soldaten nicht eine schockartig ausgelöste und für einen Schock typische seelische Zwangslage dergestalt zugute gehalten werden, daß er auf den für das Fleisch vereinnahmten Geldbetrag sozusagen zwangshaft hätte zugreifen müssen. Er hat zwar in der Berufungshauptverhandlung vorgetragen, er habe den ihm von der Unteroffiziersgemeinschaft bezahlten Betrag lediglich deshalb für sich verbraucht, weil die ihm unterstellten Küchenunteroffiziere ihn am 22. März 1984 "ins offene Messer" hätten "laufen lassen". Deren Drohung, den Verkauf des bundeswehreigenen Fleisches für das Essen der Unteroffiziersgemeinschaft zu melden, habe bei ihm Angst hervorgerufen, die ihm den Rat eines älteren Kameraden habe befolgen lassen, sich bei einer Schlachterei eine Rechnung für das Fleisch zu besorgen. Nach Vorlage dieser Rechnung habe er zwangsläufig die ihm von der Unteroffiziersgemeinschaft bezahlten 350 DM für sich behalten müssen. Der frühere Soldat kann mit dieser Einlassung jedoch nicht gehört werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer, die für den Senat infolge der Beschränkung der Berufung auf die Maßnahmebemessung bindend sind, steht fest, daß er weder vorgehabt hatte, das Fleisch der Küche zurückzuerstatten, noch das Geld in Höhe des eingenommenen Betrages bei der Zahlstelle einzuzahlen, sondern von Anfang an darauf aus war, den Gegenwert des Fleisches an sich zu bringen. Um die Richtigkeit dieser Feststellungen zu überprüfen, hätte es eines in vollem Umfang eingelegten Rechtsmittels bedurft. Darüber hinaus konnte der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung dem Senat nicht verdeutlichen, warum er den Drohungen seiner Küchenunteroffiziere nicht mit dem Hinweis entgegentrat, er werde, wie er dies nach eigener Einlassung auch bei früheren Anlässen getan haben will, den für die Mahlzeit von der Unteroffiziersgemeinschaft empfangenen Geldbetrag an den Bund abführen. Die ZDv 36/1 Anlage 25/26, die der frühere Soldat nach eigenen Angaben gekannt hat, sieht ein solches Verfahren für Beträge vor, die für Verpflegungsmittel verauslagt wurden, die für "andere Mahlzeiten" aus Beständen der Truppenverpflegung entnommen werden.
Der Umstand, daß der Wert der von dem früheren Soldaten veruntreuten Verpflegungsmittel verhältnismäßig gering war, konnte ebenfalls nicht mildernd berücksichtigt werden. Denn dienst- und disziplinarrechtlich ist nicht die Höhe veruntreuter, unterschlagener oder gestohlener Güter oder Gelder des Dienstherrn entscheidend, sondern der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust. Dieser Vertrauensverlust ist aber unheilbar, wenn ein Soldat im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben versagt. Daran ändert es auch nichts, wenn in der Küche des Raketenartilleriebataillons ... bei der Zubereitung von Gemeinschaftsessen für Offiziers- und Unteroffiziersveranstaltungen eine scharfe Trennung zwischen dem Versorgungsgut der Bundeswehr und den für die Veranstaltung privat eingekauften Lebensmitteln nicht eingehalten wurde. Denn es ist ein gewichtiger Unterschied, ob einzelne Zutaten, wie Salz und Gewürz, der Truppenküche entnommen werden oder ob die gesamte Mahlzeit zu Lasten der Truppenverpflegung bestritten wird. Daß der frühere Soldat im November 1984, nach Einleitung des vorliegenden disziplinargerichtlichen Verfahrens, den Schaden wiedergutgemacht hat, indem er die 350 DM für das entnommene Fleisch der Unteroffiziersgemeinschaft zurückerstattete, die den Betrag ihrerseits der Truppenverwaltung zuführte, kann ebenfalls nicht maßnahmemildernd bewertet werden; das war nicht mehr als recht und billig.
Es mußte vielmehr weiterhin als Auswirkung des Dienstvergehens zum Nachteil des früheren Soldaten gereichen, daß er infolge seines Fehlverhaltens von seinem Dienstposten abgelöst werden mußte.
Zugunsten des früheren Soldaten sprachen seine bis zu diesem Vorfall tadelfreie Führung und seine in langer Dienstzeit erbrachten ordentlichen, zuletzt die Anforderungen sogar deutlich übersteigenden dienstlichen Leistungen. Diese allein in der Person des früheren Soldaten liegenden Gründe vermochten es aber nicht, ausnahmsweise eine Milderung der nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens hier verwirkten Maßnahme der Art nach zu begründen. Ist ein Soldat für seinen Dienstherrn schuldhaft untragbar geworden, so ist seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis die notwendige Folge seines Fehlverhaltens. Ebensowenig wie ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat aus sachfremden Erwägungen aus dem Dienstverhältnis entfernt werden darf, darf ein schlechthin untragbar gewordener Soldat aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen, etwa mit Rücksicht auf sein berufliches Fortkommen oder auf seine Familie, im Dienst verbleiben. Deshalb verbot es sich auch, die schwere Erkrankung der Ehefrau des früheren Soldaten bei der Maßnahmebemessung in Betracht zu ziehen. Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten auch seine berufliche Zukunft und das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt.
Da der frühere Soldat inzwischen durch Zeitablauf aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist, jedoch noch einen Anspruch auf eine Dienstzeitversorgung hat, die als Ruhegehalt gilt (§ 1 Abs. 3 WDO), mußte infolgedessen seine Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß ihm das Ruhegehalt aberkannt wird (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO).
Die Entscheidung der Truppendienstkammer, gemäß § 58 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve für eine Wiederverwendung auf Grund der Wehrpflicht zu belassen, konnte im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nicht zum Nachteil des früheren Soldaten geändert werden. Sie zu seinen Gunsten zu korrigieren, bestand angesichts des Fehlens von Milderungsgründen in der Tat kein Anlaß.
Der Unterhaltsbeitrag, der dem früheren Soldaten in Anbetracht seiner lange Zeit hindurch gezeigten ordentlichen dienstlichen Leistungen und seiner über viele Jahre hinweg tadelfreien Führung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO bereits von der Kammer zu Recht bewilligt worden ist, durfte mangels eines Antrags des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung ebenfalls nicht zu seinem Nachteil geändert werden. Die Kammer hat dem früheren Soldaten bereits den gesetzlich zulässigen Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse bewilligt. Sollte der frühere Soldat nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist kein ausreichendes Einkommen erzielen können, steht es ihm frei, beim Truppendienstgericht einen Antrag auf Verlängerung des Unterhaltsbeitrages (bis zur Höchstdauer von 36 Monaten vom 1. April 1986 an gerechnet) zu stellen.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 WDO.
Billigkeitsgründe, die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich geworden.
Für eine Überbürdung der dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei der in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Hardt
Schlaffer